aus AGS 2024, 339
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Wenn man vom Rathaus kommt, ist man immer klüger, so lautet ein altes Sprichwort. Gebührenrechtlich kann man es dahin abwandeln: Wenn das Verfahren beendet ist, hat der Mandant meist kein großes Interesse mehr, die anwaltliche Vergütung zu zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der (zivilrechtliche) Rechtsstreit verloren ist oder der Mandant im Strafverfahren verurteilt wurde. Warum dann noch für die Schlechtleistung des Rechtsanwalts Geld ausgeben, fragt sich mancher Mandant. Deshalb muss es das Ziel des Rechtsanwalts sein, seine Gebühren gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig zu sichern. Dazu stellt ihm das RVG in § 9 RVG das Recht auf Vorschuss zur Verfügung. Dieses soll in den nachfolgenden Ausführungen dargestellt werden. Das Recht auf Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG) wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.
Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Von diesem Recht wird in der Praxis aus welchen Gründen auch immer immer noch zu wenig Gebrauch gemacht,[1] was zu Einnahmeausfällen beim Rechtsanwalt führt. Dem will die Regelung in § 9 RVG begegnen, die abweichend von der sonst beim Dienstvertrag (§§ 675, 611 BGB) bestehenden Vorleistungspflicht des auftragnehmenden Rechtsanwalts zu einer Vorleistungspflicht des Mandanten führt.[2] Der Rechtsanwalt ist allerdings nicht verpflichtet, einen Vorschuss zu verlangen. Ob und in welcher Höhe er einen Vorschuss verlangt, liegt in seinem (billigen) Ermessen.[3] Die Regelung in § 9 RVG entspricht i.Ü. wortgleich dem früheren § 17 BRAGO, sodass die aus der Vergangenheit zu § 17 BRAGO vorliegende Rspr. und Lit. anwendbar sind.
Das Recht auf Vorschuss hat jeder Rechtsanwalt. Zu den Vorschussberechtigten zählen also nicht nur der Prozessbevollmächtigte, sondern auch der Verkehrsanwalt, der Strafverteidiger, der Gutachter und der mit der Erledigung außergerichtlicher Angelegenheiten beauftragte Rechtsanwalt.[4] Einen Anspruch auf Vorschuss haben auch der Notanwalt des § 78b ZPO, der in Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordnete Rechtsanwalt (§ 39 RVG), der als gemeinsamer Vertreter nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellte Rechtsanwalt (§ 40 RVG).
Ausnahmen bestehen hingegen nach § 52 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 RVG für den gerichtlich bestellten Verteidiger (Pflichtverteidiger) bzw. für den in Strafsachen, z.B. dem Nebenkläger, beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 RVG, Vorbem. 4 Abs. 1 VV); Entsprechendes gilt für den dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt. Sie haben aber gem. § 47 RVG einen Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses wegen der bereits entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse. Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt allerdings gem. § 47 Abs. 2 RVG keinen Vorschuss fordern.[5] Auch der im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnete Rechtsanwalt kann nur nach § 47 RVG für die entstandenen Gebühren (§ 49 RVG) und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse angemessen Vorschuss fordern, da nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bewilligung der PKH dazu führt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann. Das schließt auch das Recht auf einen Vorschuss nach § 9 RVG aus.[6]
Vor der Beiordnung erhaltene Vorschüsse muss der Rechtsanwalt allerdings nicht zurückzahlen.[7] Es gelten die §§ 55, 58 RVG.[8]
Zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet ist zunächst der auftraggebende Mandant oder ggfs. die Staatskasse, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss fordern kann (vgl. dazu II.). Ggf. ist auch ein unmittelbar haftender Dritter, wie z.B. ein Bürge, vorschusspflichtig. Gegenüber anderen Dritten, die ggf. nur dem Mandanten gegenüber vorschusspflichtig sind (§ 1360a Abs. 4 BGB), hat der Rechtsanwalt keinen Vorschussanspruch.
§ 9 RVG gilt im Verhältnis des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten nicht unmittelbar. Diese ist nicht Auftraggeber des Rechtsanwalts. Das sich aus § 9 RVG ergebende Vorschussrecht des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten wirkt sich mittelbar aber auch auf das Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung aus. Denn wenn der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen Vorschuss fordert/fordern kann, ist die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, den Mandanten, ihren Versicherungsnehmer, insoweit freizustellen. Die Rechtsschutzversicherung ist aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages nämlich immer dann zahlungspflichtig, sobald der Versicherungsnehmer berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Zu einer berechtigten Inanspruchnahme zählt dabei auch die auf § 9 RVG gestützte Vorschussforderung.[9] Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss i.S.v. § 9 RVG, wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.[10]
Zutreffend weist Mayer[11] darauf hin, dass bei der Übernahme der Vertretung Minderjähriger im Strafverfahren besondere Vorsicht geboten ist. Diese können zwar selbst einen Verteidiger wählen, für den Mandatsvertrag gelten aber die §§ 107, 108, 114 BGB.[12] Das bedeutet, dass zu dessen Wirksamkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen vorliegen muss. Allerdings ist darauf zu achten, dass keine Haftung des Inhabers der elterlichen Sorge für die Anwaltskosten besteht. Deshalb rät Mayer[13] dem Rechtsanwalt/Verteidiger darauf zu achten, dass er von den Eltern des Minderjährigen aufgrund deren Unterhaltspflicht (§§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB) einen angemessenen Vorschuss erhält. Besser sei es, er mache die Mandatsübernahme davon abhängig, dass die Eltern die persönliche Haftung für seine Gebühren übernehmen.
Das Recht auf Vorschuss nach § 9 RVG gilt für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn das RVG keine Gebühren vorsieht, wie in den Fällen des § 34 Abs. 1 RVG.[14] Ob § 9 RVG unmittelbar auch auf vereinbarte Vergütungen anzuwenden ist, wird in der Lit. nicht einheitlich beantwortet. AnwK RVG/N. Schneider[15] bejaht das Vorschussrecht grds., zweifelt aber, ob es sich immer unmittelbar aus § 9 RVG ergibt oder ggf. in der Vereinbarung ausdrücklich geregelt sein muss. Ohne Einschränkungen bejaht wird das Vorschussrecht insoweit hingegen von Gerold/Schmidt/Mayer[16] und von Burhoff/Volpert.[17] Es dürfte sich daher empfehlen, die Frage des Vorschusses ggf. in einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) zu regeln.
Weil ein Recht auf Vorschuss besteht, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, dass der Rechtsanwalt vorschussweise abrechnet.[18]
§ 42 RVG sieht gegebenenfalls auch für den Wahlanwalt/-verteidiger eine Pauschgebühr vor. Für diese ist in § 42 RVG anders als bei der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger nach § 51 RVG[19] im Gesetz ein Vorschuss nicht vorgesehen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Rechtsanwalt nicht auch in diesen Fällen einen Vorschuss verlangen kann, da § 9 RVG keine Einschränkung enthält und auch die Pauschgebühr eine Gebühr i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG ist.[20] Wird die Pauschgebühr später nicht oder geringer festgesetzt, muss der Rechtsanwalt den Unterschiedsbetrag gegebenenfalls zurückzahlen.[21]
Der Rechtsanwalt kann den Zeitpunkt bestimmen, zu dem er einen Vorschuss fordert. Er kann ihn zu Beginn, aber auch erst im Laufe des Mandats beanspruchen. Hat der Rechtsanwalt zu Beginn des Mandats noch von der Erhebung des Vorschusses abgesehen, können veränderte Umstände dazu führen, dass er später dann doch einen Vorschuss fordert. Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Rechtsanwalt (ausdrücklich oder konkludent) auf die Zahlung eines Vorschusses verzichtet hat.[22] Allein in der Übernahme des Mandats, ohne dass die Zahlung eines Vorschusses verlangt wird, liegt aber noch nicht der (konkludente) Verzicht auf einen Vorschuss.[23] Der Rechtsanwalt darf den Vorschuss allerdings nicht zur Unzeit verlangen und bei Nichtzahlung das Mandat dann ggf. kündigen (vgl. auch IX.). Das wäre z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt das Mandat im Strafverfahren so kurzfristig vor der Hauptverhandlung niederlegt, dass der Angeklagte keinen anderen Verteidiger mehr beauftragen kann und damit eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist.
Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt dann nach § 10 RVG abrechnen.[24]
Um die Höhe des vom Rechtsanwalt geforderten Vorschusses gibt es in der Praxis häufig Streit. Nach § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er nur berechtigt ist, nur einen Teil der voraussichtlich entstehenden Vergütung zu verlangen. Er ist vielmehr berechtigt, seinen Vorschuss in Höhe der gesamten voraussichtlich anfallenden Gebühren zu berechnen.[25] Es gibt nämlich keinen Grundsatz dahin gehend, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.[26] Grundlage und Grenze der Vorschussforderung sind aber die voraussichtlich anfallenden Gebühren.
Das Recht, einen Vorschuss zu fordern, umfasst nicht nur die Gebühren, sondern aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 9 RVG voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen auch die Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV. Der Rechtsanwalt kann daher einen Vorschuss auf sämtliche ggf. anfallenden Auslagentatbestände verlangen. Das sind i.d.R. die Post- und Telekommunikationsentgelte sowie die Kopierkosten. Bei Reisekosten wird die Anforderung eines Vorschusses davon abhängen, ob eine Reise des Rechtsanwalts konkret zu erwarten ist.
Der Rechtsanwalt kann nur insoweit Vorschuss verlangen, wie er bereits beauftragt ist. Hat er im Strafverfahren z.B. zunächst nur den Auftrag, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu vertreten, kann er auch nur für die hier anfallenden Gebühren einen Vorschuss geltend machen. Ist der Rechtsanwalt jedoch bereits (bedingt) auch mit der weiteren Vertretung beauftragt, kann er auch für die folgenden Verfahrensabschnitte einen Vorschuss anfordern.[27] Entsprechendes gilt für das Zivilverfahren. Den angemessenen Vorschuss kann der Verteidiger aber im Ganzen anfordern.[28] Er muss sich nicht mit Ratenzahlungen zufriedengeben.
Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Vergütung höher werden wird, als der Rechtsanwalt zunächst angenommen hat, z.B. weil im Strafverfahren weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt worden sind, wodurch zusätzliche Terminsgebühren entstehen, oder weil sich im Zivilverfahren der Gegenstandswert erhöht hat, kann er einen weiteren Vorschuss verlangen.[29]
Im Einzelnen gilt:
Bei der Vorschussanforderung muss der Rechtsanwalt sich auch hinsichtlich der Höhe an den voraussichtlich anfallenden Gebühren orientieren und bei der Gebührenberechnung an den (ihm bereits bekannten) maßgeblichen Umständen. Bei Rahmengebühren wird er i.d.R. in einer durchschnittlichen Sache die Mittelgebühr zugrunde legen können/dürfen.[36] Das ist auch in einer straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsache nicht ermessensfehlerhaft.[37] Soweit die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, ist der voraussichtliche, vom Rechtsanwalt selbst zu schätzende Gegenstandswert zugrunde zu legen.
Eine (vorläufige) Wertfestsetzung zur Berechnung seines Vorschusses kommt nicht in Betracht.[38] Insoweit darf aber nicht übersehen werden, dass die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände dem Rechtsanwalt erst mit der Beendigung der Angelegenheit bekannt sind. Erst dann stehen ggf. die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG fest. Das bedeutet, dass er sich bei der Anforderung eines Vorschusses an diesen allenfalls orientieren kann.[39] Im Einzelnen darlegen kann er sie noch nicht.
Vorsicht ist auch hinsichtlich der bei Rahmengebühren ggf. eintretenden Bindungswirkung, die grds. eintritt, wenn der Rechtsanwalt die angemessene Gebühr bestimmt (hat), geboten.[40] Deshalb ist es zutreffend, wenn Hansens[41] empfiehlt, sich im Hinblick auf eine sonst gegebenenfalls eintretende Bindungswirkung hinsichtlich der Bestimmung der Gebühren auch im Rahmen einer Vorschussrechnung eine spätere Gebührenerhöhung ausdrücklich vorzubehalten.
Für die Berechnung des Vorschusses gilt nicht § 10 RVG.[42] Der Verteidiger kann den Vorschuss von seinem Mandanten also formlos anfordern. Allerdings wird er seine Forderung zumindest kurz erläutern müssen, damit der Mandant überprüfen kann, ob die Forderung angemessen ist.[43]
Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kann er nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden.[44] Der Rechtsanwalt muss also klagen, was allerdings von der wohl h.M. als standeswidrig angesehen wird.[45] Eine Freistellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer ist allerdings nicht standeswidrig.[46] Ggf. muss der Rechtsanwalt das Mandat niederlegen, um die Fälligkeit herbeizuführen und dann die Vergütung festsetzen zu lassen.[47]
Ist die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts später nach § 8 RVG fällig geworden, muss er den Vorschuss abrechnen (§ 10 Abs. 2 RVG).[48] Entsprechendes gilt nach Kündigung des Mandats.[49] Sinnvoll ist die Verrechnung auf Nettobasis (vgl. X., 3.).
Bei der Abrechnung ist der Rechtsanwalt ebenso wie im Rückforderungsprozess das Zivilgericht in Verfahren nach Teil 4 und 5 VV nicht an eine Kostenfestsetzung durch das für das Straf- oder Bußgeldverfahren zuständige Gericht gebunden. Maßgeblich ist insoweit allein das vertragliche Verhältnis zwischen ihm und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Straf- oder Bußgeldverfahren zuständige Gericht. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien eine Vereinbarung dahin gehend getroffen haben, dass die gerichtliche Kostenfestsetzung die Höhe des Honoraranspruchs begrenzen soll.[50] Zuviel gezahlte Vorschüsse muss der Rechtsanwalt dem Mandanten erstatten.[51] Ggf. kann er mit anderen Vergütungsforderungen aufrechnen, soweit nicht Aufrechnungsverbote bestehen.[52] Ein Rückforderungsanspruch ergibt sich aber nicht allein deshalb, weil der Rechtsanwalt keine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Rechnung erstellt hat.[53] Unterlässt der Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen.[54]
Zahlt der Auftraggeber/Mandant den Vorschuss nicht pünktlich und vollständig, kann der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten ablehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist, d.h. also die weitere Vertretung/Verteidigung grds. einstellen.[55] Bei der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechtes (§ 320 BGB) muss er allerdings Folgendes beachten:[56]
Die nachfolgenden Arbeitshilfen sind entnommen Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2647 ff.
Rechtsanwälte Schlau und Kollegen |
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Aegidiistraße 26 |
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48143 Münster |
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Münster, den 20.4.2024 |
Herrn |
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Fritz Klau |
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Schützenstraße 1415 |
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48143 Münster |
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Sehr geehrter Herr Klau,
für die Übertragung der Vertretung in dem gegen Sie bei der Staatsanwaltschaft Münster anhängigen Verfahren 24 Js 675/23 danke ich. Wie bei der Übernahme des Mandats besprochen, bitte ich, mir für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen gem. § 9 RVG
einen Vorschuss von |
700,00 EUR |
nebst 19 % Umsatzsteuer |
133,00 EUR |
insgesamt also |
833,00 EUR |
auf mein unten angegebenes Konto zu überweisen. Ich gehe dabei derzeit vom Anfall der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren und einer Terminsgebühr aus. Ggf. werde ich einen weiteren Vorschuss nachfordern müssen.
Mit freundlichen Grüßen
...
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schlau und Kollegen |
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Aegidiistraße 26 |
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48143 Münster |
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Münster, den 8.5.2024 |
Herrn |
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Fritz Klau |
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Schützenstraße 1415 |
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48143 Münster |
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Sehr geehrter Herr Klau,
mit Schreiben vom 20.4.2024 hatte ich Sie gebeten, den bei Übernahme des Mandats vereinbarten Vorschuss nebst USt., also insgesamt 833,00 EUR, auf mein Konto zu überweisen. Leider kann ich bis heute einen Zahlungseingang nicht feststellen.
Ich bitte nunmehr nochmals, den Vorschuss zu überweisen. Dafür habe ich mir eine Frist bis zum 19.5.2024 notiert. Sollte diese Frist ohne Zahlungseingang verstreichen, werde ich das Mandat niederlegen und das der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht mitteilen. Ich werde dann auch nicht den auf den 10.6.2024 anberaumten Hauptverhandlungstermin wahrnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
...
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schlau und Kollegen |
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Aegidiistraße 26 |
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48143 Münster |
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Münster, den 25.7.2024 |
Herrn |
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Fritz Klau |
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Schützenstraße 1415 |
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48143 Münster |
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Sehr geehrter Herr Klau,
nachdem das Verfahren 24 Ds 24 Js 1675/23 (44/24) AG Münster rechtskräftig abgeschlossen ist, rechne ich meine Tätigkeiten wie folgt ab, wobei jeweils von der Mittelgebühr ausgegangen wird, da keines der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Kriterien u.a. Bedeutung des Verfahrens für Sie, Schwierigkeit des Verfahrens und Ihre Vermögensverhältnisse über- oder unterdurchschnittlich gewesen sind:
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
220,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV |
181,50 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4106 VV |
181,50 EUR |
Terminsgebühr Hauptverhandlung (22.5.2023), Nr. 4108 VV |
302,50 EUR |
215 Kopien, Nr. 7000 VV (50,00 x 0,50 EUR + 165 x 0,15 EUR) |
49,75 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
abzgl. Vorschuss vom 10.3.2023 (netto) |
700,00 EUR |
verbleiben zu meinen Gunsten |
275,25 EUR |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
52,30 EUR |
noch zu zahlen: |
327,55 EUR |
Ich bitte um Überweisung auf das u.a. Konto.
Mit freundlichen Grüßen
...
Rechtsanwalt
[1] Ähnlich Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl., 2023, § 9 Rn 1.
[2] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.
[3] BGH NJW 2004, 1043 = AGS 2004, 145; OLG Bamberg Rpfleger 2011, 351 = NJW-RR 2011, 935; zur Beweislast, wenn sich der Mandant darauf beruft, dass die Nichterhebung eines Vorschusses vereinbart worden sei, OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 746 [Ls.]).
[4] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 3; zum Strafverteidiger Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 2627 ff.
[5] Vgl. zu allem Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 3 f.
[6] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 5.
[7] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 6.
[8] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 6 zugleich auch zum Antragsverfahren und zur Anrechnung von erhaltenen Vorschüssen.
[9] AG München AGS 2007, 234 m. Anm. N. Schneider; AG Köln VersR 2015, 1002; AG Saarlouis AGS 2014, 216; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 28; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2628; zur Erfüllung des Kostenfreistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers AG München AGS 2013, 101 = NJW-RR 2013, 95.
[10] BGH NJW 2006, 1281 = AGS 2006, 571 = MDR 2006, 871.
[11] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 16.
[12] S. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., 2025, Rn 2792 (im Folgenden kurz: Burhoff, EV).
[13] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.
[14] AnwK RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 9 Rn 10.
[15] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 109.
[16] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 11.
[17] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil Rn 2632.
[18] Vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.12.2017 VII ZR 253/17.
[19] Vgl. dazu § 51 Abs. 1 S. 5 RVG und Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 94 ff.
[20] So auch AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 58; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2633.
[21] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 59.
[22] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 29 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2630.
[23] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 30.
[24] AG Berlin-Lichtenberg AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306.
[25] BGH NJW 2004, 1043 = AGS 2004, 145; OLG Bamberg NJW-RR 2011, 935 = Rechtspfleger 2011, 351; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 746 (Ls.); AG Dieburg AGS 2004, 282 = NJW-RR 2004, 932; AG Saarlouis AGS 2014, 216; N. Schneider, DAR 2015, 355, 356; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 46; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2635 ff.
[26] OLG Bamberg, a.a.O.; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., 2024, § 9 RVG Rn 13.
[27] Vgl. AG Chemnitz AGS 2006, 212, 431 m. Anm. N. Schneider; AG Stuttgart AGS 2008, 78 = zfs 2008, 106.
[28] AG Dieburg AGS 2004, 282 = NJW-RR 2004, 932.
[29] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 73.
[30] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 9; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 49.
[31] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.; BGH NJW 2004, 1047 = AGS 2004, 145.
[32] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 8.
[33] AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007 60; Jungbauer, DAR 2008, 764, 765 [Sonderheft]; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2639; zuletzt N. Schneider, NJW-Spezial 2024, 91.
[34] Vgl. AG Darmstadt, a.a.O., für die Nr. 5115 VV.
[35] AG Chemnitz AGS 2006, 212 m. Anm. N. Schneider; ebenso AG Stuttgart AGS 2008, 79 = zfs 2008, 106.
[36] BGH NJW 2004, 1043 = AGS 2004, 145; s. wohl auch OLG Bamberg Rpfleger 2011, 351 = NJW-RR 2011, 935; AG Chemnitz AGS 2005, 431; AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007, 60; RVGreport 2007, 220 = zfs 2006, 169; AG Dieburg AGS 2004, 282 = NJW-RR 2004, 932; AG Düsseldorf, AGS 2014, 115 AG München RVGreport 2005, 381 = AGS 2006, 213; AG Stuttgart AGS 2008, 78 = RVGreport 2008, 21 = VRR 2008, 80.
[37] AG Chemnitz a.a.O.; AG München a.a.O.; AG Stuttgart a.a.O.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2640; s. aber AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg RVGreport 2019, 173 = AGS 2019, 318 (in Verkehrs-OWi-Sachen ggf. nur unterhalb der Mittelgebühr).
[38] BFH, Beschl. v. 30.10.2023 IV S 26/23, AGS 2023, 568 = zfs 2024, 160; LAG Kiel NZA-RR 2006, 320 = NZA 2006, 1007.
[39] Unzutreffend daher AG München AGS 2006, 588 m. krit. Anm. N. Schneider.
[40] Vgl. dazu u.a. BGH NJW 2013, 3102 = RVGreport 2013, 398 = AGS 2013, 410; KG, AGS 2015, 387 = Rpfleger 2015, 598 = JurBüro 2015, 520; OLG Celle AGS 2020, 146 = StraFo 2020, 173 = JurBüro 2020, 191 = Rpfleger 2020, 358; OLG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2010 9 W 29/10; OLG Köln AGS 2009, 525 = RVGreport 2010, 138; zur Bindungswirkung eingehend AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 80 ff. m.w.N.; für das Straf-/Bußgeldverfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1807 ff.
[41] Vgl. RENOpraxis 2010, 269 und JurBüro 2024, 57.
[42] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 24; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 78 f.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2642; zur Berechnung nach § 10 RVG Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 530 ff.; unzutreffend a.A. AG München AGS 2006, 588 m. abl. Anm. N. Schneider.
[43] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O.
[44] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 81.
[45] Vgl. AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 82; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn 24 m.w.N. auch zur a.A.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2643.
[46] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.
[47] AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O.
[48] Vgl. dazu auch Meyer, JurBüro 2009, 633; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 Rn 91 ff.; N. Schneider, RVGprof. 2022, 84 ff.; zur Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung OLG Frankfurt JurBüro 2013, 654; Hambloch, JurBüro 2013, 623.
[49] BGH AGS 2019, 170; Urt. v. 16.1.2022 IX ZR 81/21, NJW 2022, 1020 = JurBüro 2022, 74 = AGS 2022, 111.
[50] Zuletzt AG Charlottenburg AGS 2010, 466 m. zust. Anm. N. Schneider für Rückforderung der Rechtsschutzversicherung; s. auch BGH NJW 2004, 1043 = AGS 2004, 145; OLG Koblenz AGS 2004, 38 = MDR 2004, 55; AG Wiesbaden RVGreport 2008, 239 = VRR 2009, 160 = AGS 2008, 626; a.A. nur AG Aachen MDR 1973, 308.
[51] BGH RVGreport 2019, 208 = AGS 2019, 170.
[52] Vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1998, 435 m.w.N.
[53] BGH, a.a.O.
[54] LG Karlsruhe AGS 2012, 122 m. Anm. Schons = JurBüro 2012, 484.
[55] OLG Hamm RVGreport 2011, 238; OLG Karlsruhe BRAK.Mitt. 1989, 115.
[56] S. i.Ü. Burhoff, EV, Rn 5200 f. und Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2646.
[57] OLG Hamm RVGreport 2011, 238; OLG Karlsruhe BRAK.Mitt. 1989, 115.
[58] OLG Hamm, a.a.O.
[59] S.a. auch LG Bremen, Urt. v. 29.5.2020 4 S 102/19, AGS 2021, 23 = NJW-RR 2020, 1256 (Kündigungsandrohung erforderlich).
[60] Zur Anrechnung von Vorschüssen auf die späteren gesetzlichen Gebühren Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., § 58 Abs. 3 Rn 1 ff.
[61] OLG Hamm und OLG Karlsruhe, jeweils a.a.O.
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