aus StraFo 2023, 2
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Teil 2
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Im Anschluss an den in StraFo 2022, 450 ff. veröffentlichten Teil 1 wird im Folgenden die Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) vorgestellt.
Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins (nur) dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.[1]
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 1 Verteidiger abgerechnet.[2] Dabei kommt es für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand auf eine Einzelfallbetrachtung an. Kommt die Tätigkeit quasi einer Verteidigertätigkeit gleich, wird nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet.
Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 1 Abschnitt 1 VV RVG ab.[3] Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr.[4]
Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.[5]
Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.[6]
Alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die der Vorbereitung bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung gelten, wie z.B. eine nochmalige Besprechung mit dem Mandanten oder Befassung mit Zeugenaussagen etc., werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.[7]
Zur Bemessung der Terminsgebühr s. StraFo 2022, 452 f.
Die Terminsgebühr für den gerichtlichen Termin erfasst neben der Teilnahme an gerichtlichen Terminen noch solche Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Vorbereitung des Termins stehen, wie z.B. die nochmalige Aktendurchsicht oder die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift oder vom Verteidiger benannten Zeugen geladen wurden.[8] Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. fünfstündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen. [9] Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache. Verzögerungen sollen sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken.[10]
Die Terminsgebühr für einen geplatzten Termin nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem anberaumten Termin erschienen ist, wenn er im Gerichtsgebäude körperlich anwesend ist. Vielmehr steht auch dem nicht erschienenen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr zu, wenn die Terminsabsage nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass ist, dass dem Rechtsanwalt bei der gebotenen Flexibilität seiner Arbeitsorganisation nicht noch eine anderweitige Nutzung zumindest eines Großteils seiner für den Termin vorgesehenen Arbeitszeit ermöglicht ist.[11]
Ein Beschuldigter befindet sich auch dann nicht auf freiem Fuß, wenn er sich in im Ausland vollstreckter Auslieferungshaft befindet (und die Akteneinsicht in dem dem Auslieferungsanspruch zugrunde liegenden Strafverfahren versagt worden ist).[12] Ein Haftzuschlag ist nicht zu gewähren, wenn ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim wohnt (betreutes Wohnen).[13]
Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden, nicht zu berücksichtigen.[14] Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.[15]
Umstritten ist in der Rechtsprechung, wann eine Stunde beendet ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass eine Stunde in dem Moment beendet ist, in dem die Uhr auf die nächste volle Stunde springt[16], zum Teil sehen die Gerichte das Ende der Stunde mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginne die nächste Stunde.[17]
Im Übrigen gilt: Es ist durch das KostRÄndG 2021 explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene frühere Rechtsprechung überholt ist. Ausweislich der Vorb. 4.1 Abs. 3 VV RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.[18]
Das OLG Celle will offenbar, allerdings ohne nähere Begründung, davon ausgehen, dass neben der Grundgebühr nicht gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird, sondern dass das vom Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten abhängen soll.[19]
Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 Verteidiger auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.[20]
Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.[21]
Die Grundgebühr entsteht auch für den Terminsvertreter.[22]
Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 Verteidiger, wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist.[23] Grundsätzlich stellt jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV dar, woran sich nichts dadurch ändert, dass mehrere Taten zufällig am gleichen Tage begangen worden sind, wenn wegen dieser unterschiedliche Verfahren geführt werden.[24]
Da mit Übernahme des Mandats die Grund- und Verfahrensgebühr nahezu zeitgleich entstehen, kann man die Tätigkeit für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen § 111a-StPO-Beschluss nicht nur der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend zurechnen, wenn bei Übernahme des Mandats der Beschluss bereits erlassen und damit der Beschwerdegegenstand auch schon ein wichtiger Bestandteil bei der Einarbeitung in das Verfahren war.[25]
Die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG entsteht auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt bei dem Vernehmungstermin in einem Nebenraum, in dem eine Videoübertragung der Vernehmung gezeigt wurde, zumindest zeitweise zum Ende der Vernehmung hin anwesend war.[26]
Für das Entstehen der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 Verteidiger ist erforderlich, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Insofern begründet insbesondere der Antrag des Rechtsanwalts, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn. Ein Verhandeln liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen, und dieser hierauf schweigt.[27] Die bloße Verkündung des Haftbefehls reicht für ein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG nicht aus.[28] Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang verhandelt worden ist. Ob der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist ebenfalls nicht maßgeblich.[29] Auch die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandanten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG notwendiges Verhandeln dar.[30]
Vgl. dazu IV. 6.
Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG soll grundsätzlich nicht entstehen, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat.[31]
Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst durch die Berufungsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung begründet und weiter durchgeführt werden soll; wird die Berufung nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Berufungsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele.[32] Zur Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr hat das LG Aachen Stellung genommen.[33]
Dauert die Berufungshauptverhandlung nur kurz, weil der Angeklagte nicht erschienen ist, ist die Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen.[34]
Nimmt der Angeklagte seine Revision vor deren Begründung zurück, soll dem Beistand des Nebenklägers keine Gebühr für das Revisionsverfahren zustehen.[35]
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG.[36]
Das AG Dresden hat die (erforderliche) Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens verneint, weil der Verteidiger keine fallbezogenen Erwägungen angestellt habe.[37] Das LG Magdeburg geht davon aus, dass die anwaltliche Mitwirkung zumindest mitursächlich für die Einstellung gewesen sein muss.[38]
Hat der Verteidiger des Beschuldigten lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt, handelt es sich nicht um Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens.[39] Sog. gezieltes Schweigen ist grds. Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens.[40]
Nr. 4141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG soll sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, beziehen, nicht hingegen auf eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte.[41]
Die Befriedungsgebühr bemisst sich bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.[42]
Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG auch Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.[43]
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn der vor dem 1.7.2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten.[44] Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.[45]
Die bloße anwaltliche Beratung darüber, dass im Falle der Wiedererteilung ein neues Führerscheindokument ausgegeben wird und das mit Rechtskraftentziehung der Fahrerlaubnis das Führerscheindokument abzuliefern ist, führt noch nicht zum Anfall der Nr. 4142 VV RVG.[46] Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit und Beratung spezifisch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Führerscheindokument richtet.[47] Die Kosten für die Wiedererlangung des Führerscheindokuments, das eingezogen wurde, sind mit 300 EUR anzusetzen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach dem Auffangstreitwert der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nicht in Betracht.[48]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nur dann, wenn die Einziehung oder eine vergleichbare Maßnahme noch Gegenstand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist.[49] Hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO von der Einziehung abgesehen oder nach § 435 StPO von der selbstständigen Einziehung abgesehen, ist die Einziehung oder eine dieser vergleichbare Maßnahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.[50] Wird der Rechtsanwalt danach als Pflichtverteidiger bestellt, löst seine beratende Tätigkeit im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht die Gebühr Nr. 4142 VV RVG aus.[51] Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht, wenn von vornherein eine Einziehung nicht in Betracht zu ziehen ist.[52] Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das kann auch eine außergerichtliche Tätigkeit/Beratung des Rechtsanwalts sein. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit oder einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden.[53]
Wird mit einem Strafbefehl die Einziehung von Werteratz angeordnet und legt der Verteidiger gegen den Strafbefehl unbeschränkt Einspruch ein, entsteht dadurch auch die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeit für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang.[54] Für das Entstehen der Gebühr genügt es, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt oder er den Angeklagten nur über die (außergerichtliche) Einziehung berät.[55] Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggf. in Betracht kommen würde, soll für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht ausreichen.[56] Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits bei Tätigkeiten des Rechtsanwalts, wenn eine Einziehung möglicherweise droht, was bei einer Ankündigung der Einziehung in der Anklageschrift gegeben ist.[57]Die Höhe der Verfahrensgebühr[58] richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.[59] Für die Bestimmung des Gegenstandswerts für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang.[60] Eine "Diebestüte", die mit Alufolie ausgehüllt darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar, so dass der Gegenstandswert auf 0,00 EUR festgesetzt werden kann.[61]
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.[62]
Die Gebühr Nr. 4143 VV RVG entsteht nicht nur, wenn ein Adhäsionsverfahren im eigentlichen Sinne anhängig ist. Sie entsteht auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich miterledigt werden.[63] Abgegolten werden auch die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Es kommt aber nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht tätig wird.[64] Eine Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG ist nur entstanden, wenn die Prozessordnung überhaupt ein Adhäsionsverfahren vorsieht.[65]
Tritt der Verteidiger im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Adhäsionskläger entgegen, ist für die Gebührenberechnung der Gesamtgegenstandswert maßgeblich, der sich aus einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge ergibt. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).[66]
Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.[67] Hat der Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren (hier Verfahren betreffend den Widerruf einer Bewährung) an einem Termin zur Verkündung eines nach § 453c StPO erlassenen (Sicherungs-)Haftbefehls teilgenommen, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4202, 4202 VV RVG.[68]
Im Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO soll für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Gebühr Nr. 4204 VV RVG nicht entstehen.[69]
Der Zeugenbeistand für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens erhält keine Gebühren nach den Nrn. 6100, 6101 VV RVG a.F. (jetzt Nr. 6101, 6102 VV RVG n.F.), sondern nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.[70]
Der im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG tätig gewordene Rechtsanwalt, der als Verteidiger allein im Einziehungsverfahren tätig wird, verdient, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, neben der Gebühr Nr. 5116 VV RVG zusätzlich zum einen die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, zum anderen auch die weitere Vergütung nach den Nr. 51015106 VV RVG. Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren entstehen hingegen nicht.[71]
Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat.[72]
Wird das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil die Verwaltungsbehörde Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, die der Verteidiger angefordert hatte, reicht das aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen.[73] Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant derzeit auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG.[74] Die Mitwirkungsgebühr Nr. 5115 Verteidiger entsteht nicht, wenn lediglich Einspruch eingelegt wird und eine weitere Erklärung angekündigt wird, diese aber nicht erfolgt.[75]
Der Ersatz von Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten kann verlangt werden, soweit diese zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers zu fertigen waren. Liegt der Akteninhalt vollständig und verlässlich in digitalisierter Form zu einem Zeitpunkt vor, zu dem sich der (Pflicht)Verteidiger noch in den Verfahrensstoff einarbeiten kann, ist ein Ausdruck der gesamten Akte grundsätzlich nicht erforderlich. Die Darlegungs- und Beweisleist im Auslagenerstattungsverfahren obliegt dem Rechtsanwalt als Antragssteller. Es bedarf für die erforderliche Substantiierung eines konkreten Tatsachenvortrags. Dieser hat namentlich erkennen zu lassen, dass sich der Rechtsanwalt der ihm hierbei eingeräumten Einschätzungsprärogative ebenso bewusst gewesen ist, wie seiner Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung.[76]
[1] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.6.2022 10 W 47/22, AGS 2022, 375 = RVGprofessionell 2022, 181; OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.4. 2022 12 Ws 25/22, NJW-RR 2022, 923; LG Osnabrück, Beschl. v. 26.1.2022 9 T 467/21; so auch schon OLG Saarbrücken JurBüro 2020, 75 = RVGreport 2020, 116 = RVGprofessionell 2020, 67.
[2] AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 14 Ls-293 Js 915/19-23/20, AGS 2022, 126; a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 20.12.2021 6 Ws 42/21, AGS 2022, 130 = StraFo 2022, 42 = JurBüro 2022, 78: LG Dresden, Beschl. v. 11.4.2022 15 Qs 29/21.
[3] OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 (S) AR 62/20, AGS 2021, 394 = JurBüro 2020, 576; LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311 = RVGprofessionell 2022, 170.
[4] OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 (S) AR 62/20, AGS 2021, 394 = JurBüro 2020, 576; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311 = RVGprofessionell 2022, 170.
[5] LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 60 Qs 47/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311 = RVGprofessionell 2022, 170; AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22).
[6] LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 5 Qs 321/21, StV-S 2022, 155; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110.
[7] LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 24 Kls 34/20, AGS 2022, 113.
[8] LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 24 Kls 34/20, AGS 2022, 113.
[9] LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 24 Kls 34/20, AGS 2022, 113.
[10] LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 24 Kls 34/20, AGS 2022, 113.
[11] OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2022 1 Ws 22/22 (S).
[12] BGH, Beschl. v. 10.3.2021 2 BGs 751/20, AGS 2021, 555 (Entscheidung ist nicht zu einer Gebührenfrage ergangen).
[13] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2022 2 Ws 273/22.
[14] LG Mannheim, Beschl. v. 11.5.2022 4 KLs 300 Js 40140/20, AGS 2022, 312 = JurBüro 2022, 355.
[15] LG Mannheim, Beschl. v. 11.5.2022 4 KLs 300 Js 40140/20, AGS 2022, 312 = JurBüro 2022, 355.
[16] OLG Schleswig, Beschl. v. 25.6.2021 1 Ws 106/21.
[17] LG Karlsruhe AGS 2021, 78 = JurBüro 2021, 246; AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 - 302 Ds 306 Js 135128/18
[18] AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 - 302 Ds 306 Js 135128/18.
[19] OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; zutreffend a.A. u.a. OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = RVGprofessionell 2015, 60; LG Amberg RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 = JurBüro 2020, 358; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360 = RVGprofessionell 2014, 155 = RVGreport 2014, 427; LG Oldenburg, RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80 = RVGprofessionell 2015, 45; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 389 = StRR 2015, 119 = RVGreport 2015, 182; LG Wuppertal RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 357.
[20] LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 5 Qs 321/21, StV-S 2022, 155; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110.
[21] AG Görlitz, Beschl. v. 26.10.2022 BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2), AGS 2022, 514.
[22] OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 (S) AR 62/20, StRR 9/2021, 38.
[23] OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206.
[24] LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.4.2022 24 Qs 27/22, StraFo 2022, 259.
[25] AG Mühlhausen, Beschl. v. 10.5.2021 Gs 964/20.
[26] LG Osnabrück, Beschl. v. 17.6.2021 2 Qs/212 Js 59166/18 34/21, RVGprofessionell 2021, 146 = StRR 12/2021, 33.
[27] LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2022 17 Qs-110 Js 6494/20-22/22, AGS 2022, 415 = RVGprofessionell 2022, 168.
[28] OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 5 RVGs 63/20.
[29] AG Neuss, Beschl. v. 18.5.2022 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20, AGS 2022, 313 (aufgehoben von LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.8.2022 17 Qs 22/22, AGS 2022, 415 = RVGprofessionell 2022, 168).
[30] OLG Bamberg AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR, 231 [Ls.] (Aufhebung von LG Würzburg AGS 2021, 168).
[31] OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171 = JurBüro 2021, 243.
[32] AG Halle, Beschl. v. 16.6.2021 322 Ds 370 Js 16649/20, VRR 7/2021, 5 (Ls.).
[33] LG Aachen, Beschl. v. 20.9.2021 60 Qs 46/21, AGS 2021, 545.
[34] LG Aachen, Beschl. v. 20.9.2021 60 Qs 46/21, AGs 2021, 545.
[35] OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 2 Ws 122/21, StraFo 2021, 307 = AGS 2021, 306 = JurBüro 2021, 300 = RVGprofessionell 2021, 132.
[36] LG Nürnberg, Beschl. v. 6.7.2022 - 12 KLs 503 Js 1439/14; vgl. aber AG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2020 59 Gs 4066/20, StRR 12/2020, 5 (Ls.).
[37] AG Dresden, Beschl. v. 9.3.2022 217 OWi 635 Js 16243/21, AGS 2022, 262 für das Bußgeldverfahren.
[38] LG Magdeburg, Beschl. v. 19.3.2021 23 Qs 14/21, AGS 2021, 214.
[39] AG Hannover, Beschl. v. 15.8.2022 171 AR 15/22, AGS 2022, 417 = RVGprofessionell 2022, 183.
[40] AG Augsburg, Beschl. v. 25.5.2021 2 Cs 206 Js 128663/19.
[41] AG Tiergarten, Beschl. v. 4.2.2021 254 Ds 231/19, AGS 2021, 213 = RVGprofessionell 2021, 84.
[42] Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Beschl. v. 17.11.2022 - 28 Gs 1204 Js 38031/20 (3373/21).
[43] LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 5 Qs 321/21, StV-S 2022, 155; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110.
[44] LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 3 Qs 10/21, AGS 2022, 218 = RVGprofessionell 2022, 76.
[45] LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398; LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 106 Qs 14/21, AGS 2022, 23 = StV-S 2021, 154 (Ls.) = JurBüro 2022, 252.
[46] LG Amberg, Beschl. v. 18.5.2022 11 Qs 9/22, AGS 2022, 314; AG Amberg, Beschl. v. 4.12.2021 7 Cs 114 Js 5614/18 (2), AGS 2022, 128 = VRR 2/2022, 25 = StRR 2/2022, 33.
[47] AG Amberg, Beschl. v. 4.12.2021 7 Cs 114 Js 5614/18 (2), AGS 2022, 128 = VRR 2/2022, 25 = StRR 2/2022, 33.
[48] LG Amberg, Beschl. v. 18.5.2022 11 Qs 9/22, AGS 2022, 314.
[49] OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407.
[50] OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407.
[51] OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.1.2022 12 Qs 1/22, AGS 2022, 174 = JurBüro 2022, 130.
[52] LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.2022 25 Qs 2/22, AGS 2022, 315.
[53] OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 1 Ws 38/22, AGS 2022, 221 = StraFo 2022, 259 = JurBüro 2022, 354 = RVGprofessionell 2022, 169; LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398; LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2021 116 KLs 206 Js 37825/15 (57/18), AGS 2022, 220 = StraFo 2022, 88; LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 3 Qs 10/21, AGS 2022, 218 = RVGprofessionell 2022, 76.
[54] LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 106 Qs 14/21, AGS 2022, 23 = StV-S 2021, 154 (Ls.) = JurBüro 2022, 252.
[55] LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 60 Qs 7/21, AGS 2021, 398.
[56] KG, Beschl. v. 30.6.2021 1 Ws 16/21, AGS 2021, 396 = JurBüro 2022, 20.
[57] AG Stralsund, Beschl. v. 3.9.2021 34 Ls 5/21, AGS 2021, 506.
[58] Zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG siehe StraFo 2022, 453 f.
[59] LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 3 Qs 10/21, AGS 2022, 218 = RVGprofessionell 2022, 76.
[60] LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 3 Qs 10/21, AGS 2022, 218 = RVGprofessionell 2022, 76.
[61] AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.05.2022 - 989 Ds 955 Js 18304/19.
[62] So jetzt ausdrücklich BGH, Beschl. v. 27. 7.2021 6 StR 307/21, AGS 2021, 431 = StraFo 2021, 473 = NJW 2021, 2901 = zfs 2021, 703 m. Anm. Hansens; Urt. v. 30.6.2022 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 336; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 1 Ws 108/21 (S), AGS 2022, 211.
[63] OLG Hamm, Beschl. v. 8.3.2022 III -1 Ws 579/21.
[64] OLG Hamm, Beschl. v. 8.3.2022 III -1 Ws 579/21.
[65] OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2022 1 Ws 22/22 (S)
[66] BGH, Beschl. v. 7.11.2022 6 StR 124/22.
[67] AG Görlitz, Beschl. v. 26.10.2022 BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2), AGS 2022, 514.
[68] AG Görlitz, Beschl. v. 26.10.2022 BwR 8 Ds 140 Js 18795/15 (2), AGS 2022, 514.
[69] LG Bonn, Beschl. v. 31.8.2021 29 Qs 6/21, AGS 2021, 457; so auch schon LG Bonn RVGreport 2017, 297; a.A. OLG Bamberg RVGreport 2020, 63 = JurBüro 2020, 23; OLG Brandenburg RVGreport 2018, 385 = AGS 2018, 494 = JurBüro 2019, 23; LG Cottbus RVGreport 2018, 385; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 13.12.2019 12 Qs 33/19; LG Osnabrück RVGreport 2020, 347 = AGS 2020, 509.
[70] OLG Dresden, Beschl. v. 20.12.2021 6 Ws 42/21, AGS 2022, 130 = StraFo 2022, 42 = JurBüro 2022, 78; LG Dresden, Beschl. v. 11.4.2022 15 Qs 29/21.
[71] LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25.
[72] LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 1 Qs 33/20, AGS 2021, 81.
[73] LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 1 Qs 33/20, AGS 2021, 81.
[74] AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 21 C 2535/21, AGS 2022, 69; AG Strausberg, Urt. v. 23.3.2022 9 C 166/21, AGS 2022, 317.
[75] AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 275 Owi 248/21, AGS 2021, 556 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2022, 22.
[76] BGH, Beschl. v. 12.9.1919 - 37 BGs 293/19, StraFo 2022, 445 = AGS 2022, 446.
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