aus AGS 2023, 532
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Nachdem in AGS 2023, 385 die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren vorgestellt wurde, behandeln die nachfolgenden Ausführungen die Gebühren, die für den Rechtsanwalt/Verteidiger in strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren anfallen können.
Die Gebühren, die im Revisionsverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV Gerichtliches Verfahren Revision geregelt. Danach können die Gebühren nach den Nrn. 4130 ff. VV entstehen. Strukturell sind die Gebühren für das Revisionsverfahren ebenso gegliedert wie die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die für das Berufungsverfahren.[1] Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4130 VV, und für jeden Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren eine Terminsgebühr Nr. 4132 VV. Ist der Rechtsanwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV (vgl. dazu IV.).
Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bzw. dem Berufungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Werden mehrere Revisionen, also z.B. vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft oder einem Nebenkläger, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Revisionen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4130 ff. VV nur einmal entstehen.[2] Der durch die mehreren Revisionen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision nach § 341 StPO. Die Einlegung der Revision selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren der vorhergehenden Instanz.[3] Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV.[4] Diese Tätigkeit muss nicht nach außen erkennbar sein.[5] Ausreichend ist also z.B. die (weitere) Beratung des Mandanten oder die Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass diese die von ihr eingelegte Revision zurücknimmt.[6]
War der Verteidiger erstinstanzlich überhaupt noch nicht oder nicht als Verteidiger tätig, beginnt für ihn das Revisionsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, das Rechtsmittel einzulegen. Die Einlegung der Revision wird dann von der Gebühr Nr. 4130 VV erfasst.[7]
Das Revisionsverfahren endet mit dem Abschluss der Revisionsinstanz. Das ist nicht die Zustellung des Beschlusses, in dem über die Revision nach § 349 Abs. 1, 2 oder 4 StPO entschieden wird, im Fall der Hauptverhandlung die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Revision oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst.[8] Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Verfassungsbeschwerde sein.
Wird, nachdem der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision eingelegt hat, von einem anderen Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, wird die Revision des Angeklagten nach § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt. Gebührenmäßig wird die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach Nr. 4130 VV behandelt. Mit der Einlegung der Berufung beginnt eine neue Angelegenheit. Für dieses Berufungsverfahren erhält der Verteidiger dann die Vergütung nach Nr. 4124 VV.[9] Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV richtet sich nach den vom Verteidiger bis zur Einlegung der Berufung durch den anderen Verfahrensbeteiligten erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr wird, da im Zweifel die Revision noch nicht begründet worden ist, im unteren Bereich anzusiedeln sein.[10]
Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[11] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Revisionsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4130 ff. VV, sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Revision einzulegen oder zu begründen (dazu IV, 2.). Es gilt allerdings auch für das Revisionsverfahren der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält.[12]
Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Revisionsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Revisionszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 6 S. 3 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse.[13] § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also z.B. in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren, erbracht hat.[14]
Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:
Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt auch im Revisionsverfahren nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.[15]
Für seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV).[16] Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalt nach Beginn des Revisionsverfahrens (s. III, 1.). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Revision reicht aus (s. III, 1.).[17]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV erfasst das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 4 Abs. 2 VV) im Revisionsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Revision bis zum Abschluss der Revisionsinstanz vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten.[18]
Im Revisionsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst[19] sog. Abwicklungstätigkeiten,[20] (nochmalige) Akteneinsicht, die Begründung der Revision, Beschwerden,[21] Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung,[22] Rücknahme der Revision,[23] Wiedereinsetzungsanträge und auch die Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts während des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4131 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).[24]
Die Haupttätigkeit des Verteidigers für den Mandanten im Revisionsverfahren wird meist das Verfassen der Revisionsbegründung sein. Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV entsteht aber nicht erst mit der Begründung der Revision. Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist auch jede andere Tätigkeit, die nach Beginn des Revisionsverfahrens erbracht wird. Das kann z.B. die Beratung des Mandanten darüber sein, ob und ggf. mit welchen Anträgen eine ggf. nur zur Fristwahrung eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll.[25] Wird nach dieser Prüfung die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, entfällt dadurch nicht die bereits entstandene Verfahrensgebühr.[26] Für das Entstehen der Verfahrensgebühr reicht es auch aus, wenn der Verteidiger sich darauf beschränkt, in der Revisionsschrift lediglich die Verletzung materiellen Rechts zu rügen.[27] Allerdings wird diese formelhafte Begründung i.d.R. Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr haben. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV ist schließlich auch nicht erforderlich, dass das schriftliche Urteil bereits vorliegt. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn der Verteidiger die Revision zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das schriftliche Urteil noch nicht vorlag.[28] Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV ist schließlich auch nicht erforderlich, dass das schriftliche Urteil bereits vorliegt. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn der Verteidiger die Revision zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das schriftliche Urteil noch nicht vorlag.[29]
Auch im Revisionsverfahren ist grds. von der Mittelgebühr auszugehen.[30] Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.[31] Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten. Insoweit kann also z.B. von Bedeutung sein, ob und ggf. wie umfangreich der Rechtsanwalt die Revision begründet, ob er also die Revision z.B. nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Auch der Umfang der Revisionsbegründung des Revisionsgegners, mit der sich der Verteidiger auseinandersetzen musste, ist ggf. zu berücksichtigen. Von Belang kann auch die Schwierigkeit des Tatvorwurfs sein sowie, ob die Revision ggf. von Anfang an auf das Strafmaß beschränkt war. Schließlich kann auch der Umfang der (allgemeinen) Vorbereitung der möglicherweise anberaumten Revisionshauptverhandlung Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr haben.[32] Das OLG Celle hat dann, wenn vom Angeklagten Revision eingelegt und die mit der Sachrüge begründet worden ist und damit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Nebenklägervertreter notwendig ist/wird, bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter die Festsetzung einer die Mittelgebühr um 20 % überschreitenden Gebühr als nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG angesehen.[33]
Dass es sich um eine Revision beim OLG handelt, darf allein nicht Gebühren mindernd berücksichtigt werden. Denn das RVG hat die Unterscheidung zwischen Revisionen beim OLG und beim BGH gerade aufgegeben.[34] Die (allgemeine) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens kann hingegen herangezogen werden.[35]
Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV).[36] Finden während des Revisionsverfahrens noch andere gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4132 VV ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV (dazu auch VI., 2.).
Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Revisionsverfahren stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Revisionsverfahren nach §§ 351 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der Rechtsanwalt beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Revisionshauptverhandlung auftritt/erscheint.[37] Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Revisionsverfahren die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war. Die Terminsgebühr Nr. 4132 VV entsteht daher auch, wenn es sich nur um einen sog. Verkündungstermin nach § 356 StPO i.V.m. § 268 StPO handelt, an dem der Rechtsanwalt teilnimmt.[38]
Es gilt auch im Revisionsverfahren Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV zum sog. geplatzten Termin.[39] Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4133 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).[40]
Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.[41] Nicht mehr unterschieden wird im RVG zwischen Revisionen beim BGH und beim OLG. Daher kann m.E. die Frage der Gerichtsordnung bei der Bemessung der Terminsgebühr keine Rolle bzw. allenfalls über die Schwierigkeit der Sache Bedeutung finden. Der Gesetzgeber hat den Gebührenrahmen der Terminsgebühr für die Revisions-Hauptverhandlung auch bewusst abweichend von den anderen Terminsgebühren niedriger angesetzt als den der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, weil die Revisionshauptverhandlungen häufig nur wenige Minuten dauern und rein formalistisch ablaufen.[42] Das hat zur Folge, dass die ggf. nur geringe Dauer des Revisionshauptverhandlungstermins nicht noch einmal erheblich bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr herangezogen werden kann.[43]
Für die Grundgebühr Nr. 4100 VV gelten die allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass nur der Rechtsanwalt, der sich erstmals im Revisionsverfahren einarbeitet, die Grundgebühr verdient.[44] Die Grundgebühr entsteht immer neben der Verfahrensgebühr.[45] Für den Rechtsanwalt, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Revisionsverfahren nicht noch einmal.
Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Revisionsverfahren die allgemeinen Regeln.[46] Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt sich erst im Revisionsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in eine i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.
Nimmt der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV genannten (Vernehmungs-)Termine teil, was allerdings in der Praxis selten sein dürfte, entsteht dafür eine Gebühr nach Nr. 4102 VV.[47]
Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV im Revisionsverfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.[48]
Für das Revisionsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass auch durch eine ggf. im Revisionsverfahren noch erfolgende Einstellung das Verfahren insgesamt erledigt sein muss. Daher führt die Teileinstellung wegen einer einzelnen von mehreren Taten, z.B. nach § 154 StPO durch das Revisionsgericht, nicht zur Verfahrensgebühr gem. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV.[49] Nachdem durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017[50] nun auch im Revisionsverfahren die Vorschrift des § 153a StPO anwendbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 4141 VV nicht angewendet wird, solange die Auflage nicht erfüllt ist.[51]
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Revision rechtzeitig zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren kommt. In Rspr. und Lit wird allerdings darum gestritten, ob im Revisionsverfahren noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV vorliegen müssen. Von der inzwischen wohl h.M. wird dazu angenommen, dass es für das Entstehen der Verfahrensgebühr erforderlich sei, dass Revisions-Hauptverhandlung anberaumt ist bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre.[52] Teilweise wird in der Rspr. der OLG zwar nicht die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins verlangt, aber darauf abgestellt, dass die Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest bereits begründet worden war.[53] Eine dritte Auffassung geht schließlich vom Wortlaut aus und macht das Entstehen der Gebühr nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig.[54]
Zutreffend ist die Auffassung, die auf den Wortlaut der Vorschrift abstellt.[55] Der Verteidiger muss sich jedoch auf die o.a. abweichende h.M. einstellen. Deshalb sollte er auf jeden Fall sofort bei Einlegung der Revision diese auch, und zwar zumindest mit der allgemeinen Sachrüge, begründen. Dann kann bei einer späteren Rücknahme zumindest die fehlende Begründung dem Entstehen der Befriedungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nicht entgegengehalten werden.
Der o.a. Streit hat keine Bedeutung, wenn es um die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision geht, zu der der Verteidiger bereits Stellung genommen hatte. Dann wird die Verfahrensgebühr i.d.R. entstehen wird, da im Fall der Revision der Staatsanwaltschaft i.d.R. eine Hauptverhandlung stattfindet.[56]
4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV
Auch im Revisionsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[57] Nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Revisionsverfahren.
Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV gelten die allgemeinen Regeln.[58] Erfasst werden von der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.[59] Der Verteidiger sollte ggf. in der Revisionsbegründung deutlich machen, dass er sich ggf. auch mit den Fragen von Einziehung befasst hat. Das folgt zwar bereits aus der möglicherweise erhobenen allgemeinen Sachrüge,[60] da diese alle Rechtsfragen erfasst, die Befassung sollte aber im eigenen gebührenrechtlichen Interesse durch entsprechende Formulierungen nach außen deutlich gemacht werden.
Eine bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten, z.B. über die im tatrichterlichen Urteil angeordnete Einziehung einer Sache, führt also bereits zum Anfall der Gebühr.[61] Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, wenn z.B. die Revision auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.[62]
Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sind maßgeblich die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte.[63] Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision.[64] Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.[65]
Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV.[66] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[67] Richtet sich die Revision ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen keine Gebühren nach Nrn. 4130 ff. VV, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV nur die nach Nr. 4144 VV.[68]
Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts im Revisionsverfahren oder während eines Teils des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, werden auf die jeweiligen Gebühren Haftzuschläge gewährt, soweit diese vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). Es gelten die allgemeinen Regeln.[69]
Schließlich erhält der Rechtsanwalt auch die im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen vergütet. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV. [70] Der Pflichtverteidiger erhält die Auslagen aus der Staatskasse.[71]
Ebenso wie zur Berufung besteht für das Revisionsverfahren in Rspr. und Lit. Streit, ob zu den für die Verteidigung im Revisionsverfahren zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV gehört, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision nach Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Angeklagten, aber vor Begründung der Revision durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO). Insoweit kann auf die Darstellung bei Burhoff, RVGreport 2014, 410 und die entsprechend geltenden Ausführungen für die Berufung bei Burhoff, AGS 2023, 385 verwiesen werden.
[1] Dazu Burhoff, AGS 2023, 385.
[2] OLG München RVGreport 2008, 137 = JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224; vgl. auch noch LG Memmingen RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320.
[3] KG RVGreport 2017, 237 = StraFo 2016, 513 = NStZ 2017, 305; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; OLG Hamm AGS 2006, 547; LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.4.2018 18 Qs 28/16; LG Osnabrück RVGreport 2019, 339; Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl., 2023, VV 4130, 4131 Rn 5; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4130 VV Rn 4; s. auch OLG Karlsruhe AGS 2009, 19 (für das Zivilrecht; sog. Abwicklungstätigkeiten).
[4] OLG Jena JurBüro 2006, 365 für die Akteneinsicht; LG Osnabrück, Beschl. v. 3.7.2019 1 KLs 5/18, RVGreport 2019, 339 für Prüfung der Erfolgsaussicht und Rücknahme der Revision; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, Nr. 41304135 VV Rn 9.
[5] Allgemein für die Verfahrensgebühr BGH NJW 2005, 2233 = AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275; NJW 2013, 312 = AGS 2013, 7 = RVGreport 2013, 58 = VRR 2013, 120; OLG Naumburg JurBüro 2012, 312 = MDR 2012, 553; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 12.12.2018 -VG 5 KE 10/18; unzutreffend a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Koblenz JurBüro 2009, 198.
[6] LG Köln StV 2007, 481 (Ls.) = StraFo 2007, 305 = AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224 (für Berufung); vgl. auch unten VII.
[7] S. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 41.
[8] Vgl. dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.
[9] S. LG Aachen JurBüro 1991, 12 = Rpfleger 1991, 431; LG Hamburg StraFo 2014, 526; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 41304131 Rn 4 m.w.N.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 7; a.A. LG Göttingen JurBüro 1987, 1368.
[10] S. auch AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 41304131 Rn 4 m.w.N.
[11] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 5 ff.
[12] Vgl. dazu allgemein u.a. KG StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120.
[13] Wegen der Einzelh. zur Erstreckung Burhoff, RVGreport 2004, 411; Ders., RVGreport 2008, 129; Ders., StraFo 2014, 454; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 48 Rn 171 ff.
[14] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 13 ff.
[15] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 72 ff. m.w.N.
[16] Dazu LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 9 ff.; Burhoff, AGS 2022, 1.
[17] OLG Schleswig RVGreport 2017, 173; LG Aurich RVGreport 2015, 266 = StRR 2015, 280; LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 23 Qs 142/20, AGS 2021, 78; LG Dortmund RVGreport 2016, 223 = AGS 2016, 189; a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479; OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 2 Ws 122/21, AGS 2021, 306 = StraFo 2021, 307 (Berufung des Nebenklägers) OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2021 4 Ws 22/21, AGS 2021, 313; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171; LG Görlitz, Beschl. v. 9.1.2014 2 KLs 120 Js 14370/12; LG Koblenz JurBüro 2009, 198.
[18] Zum Pauschalcharakter vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 32 ff.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr allgemein Burhoff, AGS 2022, 1.
[19] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 19 ff.
[20] Dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe, AGS 2009, 19.
[21] Vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2012, 12.
[22] OLG Köln RVGreport 2017, 17 = StraFo 2016, 382 = StV 2016, 789.
[23] LG Mönchengladbach StV 2004, 37; LG Osnabrück, Beschl. v. 3.7.2019 1 KLs 5/18.
[24] Zum Haftzuschlag Burhoff, AGS 2023, 147.
[25] KG AGS 2009, 389 = RVGreport 2009, 346 = VRR 2009, 277 = StRR 2009, 399; LG Aurich RVGreport 2013, 60 = AGS 2013, 174.
[26] KG, a.a.O.
[27] KG AGS 2006, 435; OLG Hamm AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72 m.w.N.; LG Dortmund JurBüro 1974, 342 m.w.N.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 13.
[28] OLG Hamm AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72; StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 17.
[29] OLG Hamm StraFo 2006, 433; AGS 2006, 547; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 17.
[30] OLG Oldenburg RVGreport 2018, 260; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173; vgl. die Nachw. zur grds. Maßgeblichkeit der Mittelgebühr bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4106 VV Rn 17.
[31] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.
[32] S. i.Ü. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 42.
[33] OLG Celle, Beschl. v. 27.5.2020 2 Ws 161/20, StraFo 2020, 471 = RVGreport 2020, 311.
[34] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV Rn 22; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.
[35] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4130, 4141 Rn 11.
[36] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 63 ff.; Burhoff, AGS 2022, 97.
[37] Vgl. zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 2 ff.
[38] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4132 VV Rn 2.
[39] Dazu Burhoff, AGS 2022, 193.
[40] Dazu Burhoff, AGS 2023, 147.
[41] Allgemein zur Bemessung der Terminsgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 23 ff.
[42] S. ausdrücklich BT-Drucks 15/1971, 226.
[43] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4132 VV Rn 16; vgl. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41324135 Rn 10.
[44] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 31 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100 Rn 6; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 41004101 Rn 8; OLG Frankfurt NJW 2005, 377 = StV 2005, 76 = RVGreport 2005, 28 für Berufung; s. auch Burhoff, AGS 2021, 443.
[45] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 25 ff. m.w.N.; OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 m. Anm. Burhoff, StRR 2015, 117; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 1 Ws 105/23, AGS 2023, 31; LG Amberg, Beschl. v. 21.1.2020 11 Qs 55/19, RVGreport 2020, 141; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 m. Anm. Burhoff, StRR 2014, 360; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 m. Anm. Burhoff u. m. Anm. Hansens, zfs 2014, 648; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.1.2020 23 Qs 280/19, RVGreport 2020, 221; a.A. offenbar allerdings ohne nähere Begründung OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; OLG Nürnberg StraFo 2015, 39; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 182; AGS 2015, 379.
[46] Dazu Burhoff, AGS 2021, 443; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 31 ff.
[47] Wegen der Einzelh. zu diesen Terminen vgl. Burhoff, AGS 2022, 241; s. auch die Kommentierung der Nr. 4102 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., a.a.O., oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.
[48] Vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2015, 3; Ders., RVGreport 2015, 42.
[49] LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282 für die teilweise Nichteröffnung; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 26; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 50; N. Schneider, DAR 2011, 488, 489.
[50] BGBl I, 3202.
[51] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 16, 19; Burhoff, RVGreport 2015, 42, 43; inzidenter BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 m. teilweise krit. Anm. N. Schneider = StRR 2011, 357 = VRR 2011, 358 = zfs 2011, 524 m. teilw. abl. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 385 = DAR 2011, 612 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2011, 584; OLG Celle AGkompakt 2018, 98; AG Bochum RVGreport 2017, 180; AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561.
[52] Aus der Rspr. der Obergerichte u.a. KG, Beschl. v. 4.5.2006 4 Ws 57/06; OLG Brandenburg AGS 2007, 403 = JurBüro 2007, 484; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 2012, 42; OLG Celle, Beschl. v. 20.5.2019 2 Ws 141/19, StraFo 2019, 394; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85; OLG Hamburg RVGreport 2008, 340; OLG Hamm (4. Strafsenat) StraFo 2006, 474 = AGS 2006, 548 = JurBüro 2006, 519 = NStZ-RR 2007, 160; OLG Jena, Beschl. v. 30.11.2006 1 Ws 254/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008 1 Ws 229/08; OLG Köln AGS 2008, 447 = RVGreport 2008, 428 = StRR 2009, 239; OLG München NStZ-RR 2013, 64 = AGS 2013, 174 = StRR 2012, 403 (Ls.); OLG Rostock JurBüro 2012, 301 (Ls.); OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 190 = StRR 2007, 78 = JurBüro 2007, 200 = AGS 2007, 402; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; JurBüro 2007, 28; LG Limburg RVGreport 2018, 340 = JurBüro 2018, 357; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17; wegen weiterer Nachw. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 38; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 72 ff.).
[53] S. z.B. KG AGS 2005, 434 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 352 = JurBüro 2005, 533; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.3.2006 1 Ws 142/06; OLG Braunschweig AGS 2006, 232 = RVGreport 2006, 228; OLG Hamm StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600; OLG München, Beschl. v. 11.2.2008 4 Ws 008/08 (K); OLG Nürnberg StRR 2010, 443 (Ls.).
[54] OLG Düsseldorf AGS 2006, 124 m. zust. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 6; LG Braunschweig RVGreport 2011, 307 = AGS 2011, 484 (aufgehoben durch OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 2012, 42); LG Hagen AGS 2006, 233 = RVGreport 2006, 229.
[55] S. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 38; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 73.
[56] KG AGS 2009, 324; OLG Braunschweig RVGreport 2016, 262 = AGS 2016, 272.
[57] Wegen der allgemeinen Einzelh. zu dieser Gebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2019, 82; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 1 ff.; Fromm, JurBüro 2019, 59; Klüsener, JurBüro 2018, 16.
[58] Dazu Burhoff, RVGreport 2019, 82.
[59] BGH NStZ-RR 2019, 58 m. zust. Anm. Burhoff, RVGreport 2019, 103.
[60] BGH, a.a.O.
[61] Vgl. aber die einschränkende (unzutreffende) Rspr. KG NStZ-RR 2008, 391; Beschl. v. 25.10.2019 1 Ws 86/19, RVGreport 2020, 20; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407; LG Amberg RVGreport 2019, 354; RVGreport 2019, 431; AG Mainz RVGreport 2019, 141; RVGreport 2019, 424; dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 23 m.w.N.
[62] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 m. Anm. Pott, StRR 2012, 158; LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 4 Qs 86/11, jew. für Berufung.
[63] BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = JurBüro 2019, 75; KG NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30; OLG Oldenburg NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356.
[64] Dazu u.a. BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127.
[65] BGH, a.a.O.
[66] Wegen der Einzelh. der zusätzlichen Verfahrensgebühren Nrn. 4143, 4144 VV Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV Rn 1 ff. und Nr. 4144 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2018, 282.
[67] Vgl. Burhoff, RVGreport 2011, 281.
[68] Zum Gebührensatz Burhoff, AGS 2023, 385, 390.
[69] Dazu Burhoff, AGS 2023, 147; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.
[70] Dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O.
[71] Dazu Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 208 ff.