aus AGS 2023, 385
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Auch im Strafverfahrensrecht spielen die Rechtsmittelverfahren in der Praxis eine große Rolle. Diese sollen daher in einer kleinen Serie Gegenstand der Berichterstattung sein. Dargestellt werden soll jeweils, welche Gebühren für den Rechtsanwalt in den jeweiligen Rechtsmittelverfahren anfallen können. Zunächst stellen wir Ihnen in diesem Heft das strafverfahrensrechtliche Berufungsverfahren vor.
Die Gebühren, die im Berufungsverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren Berufung VV geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 4124 ff. VV. Strukturell sind die Gebühren für das Berufungsverfahren ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts die Verfahrensgebühr die Nr. 4124 VV, und für jeden Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren als Terminsgebühr die Nr. 4126 VV. Ist der Rechtsanwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV (s. dazu IV., 2.).
Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.[1]
Werden mehrere Berufungen, also z.B. vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Berufungen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4124 ff. VV nur einmal entstehen.[2] Der durch die mehreren Berufungen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.[3]
Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einlegung der Berufung nach § 314 StPO. Die Einlegung der Berufung selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges.[4] Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV.[5] Diese Tätigkeit muss nicht nach außen erkennbar sein.[6] Ausreichend ist z.B. die (weitere) Beratung des Mandanten oder die Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass diese die von ihr eingelegte Berufung zurücknimmt.[7]
War der Verteidiger erstinstanzlich überhaupt noch nicht oder nicht als Verteidiger tätig, beginnt für ihn das Berufungsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, das Rechtsmittel einzulegen. Die Einlegung der Berufung wird dann von der Gebühr Nr. 4124 VV erfasst.[8]
Das Berufungsverfahren endet mit dem Abschluss der Berufungsinstanz. Das ist nicht die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Berufung oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst.[9] Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Revision sein. Auch die Einlegung der Revision wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG für den Verteidiger der Berufungsinstanz noch durch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV abgegolten.
Die Vorschriften der Nrn. 4124 ff. VV gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[10] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Berufungsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4124 ff. VV sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Berufung einzulegen oder zu begründen (vgl. dazu IV., 2.). Es gilt allerdings der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält.[11]
Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Berufungsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Berufungszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 6 S. 2 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse.[12] § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also in der ersten Instanz, erbracht hat.[13]
Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:
Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.[14]
Für seine Tätigkeiten im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV).[15] Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Beginn des Berufungsverfahrens (s. III., 1.). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Berufung reicht aus (s. III., 1.).[16]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV erfasst nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV das Betreiben des Geschäfts im Berufungsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Berufung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten.[17]
Im Berufungsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst[18] sog. Abwicklungstätigkeiten,[19] Akteneinsicht, z.B. zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung, die Begründung der Berufung,[20] Beschwerden,[21] Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG), Rücknahme der Berufung, was ggf. bereits Tätigwerden im Berufungsverfahren ist,[22] Wiedereinsetzungsanträge.
Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts während des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4125 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).[23]
Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4126 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr aus Vorbem. 4 Abs. 3 VV.[24] Finden während des Berufungsverfahrens noch andere gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische Vernehmung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4126 VV ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV.[25]
Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Berufungsverfahren stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Berufungsverfahren nach §§ 324 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der Rechtsanwalt beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Berufungshauptverhandlung auftritt/erscheint. [26] Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Berufungsverfahren die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war (s. z.B. im Fall des § 329 Abs. 1 StPO).
Erscheint der Rechtsanwalt zum Hauptverhandlungstermin, findet dieser aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht statt, gilt Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV zum sog. geplatzten Termin.[27]
Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4126 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4127 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).[28]
Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr spielt über § 14 Abs. 1 RVG insbesondere die Dauer der Berufungshauptverhandlung eine erhebliche Rolle.[29] Sie dürfte derzeit bei durchschnittlich etwa 2,5 bis 3 Stunden liegen.[30] Geringere Hauptverhandlungsdauern werden i.d.R. als unterdurchschnittlich angesehen.[31] Wird in der Hauptverhandlung die Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte, wie z.B. den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt, sollte zur Kompensation der dadurch i.d.R. eingetretenen Verkürzung der Dauer der Hauptverhandlung, darauf verwiesen, dass gerade deshalb während der Vorbereitung des Termins ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich gewesen ist.[32]
Hat der Pflichtverteidiger an einem besonders langen Berufungshauptverhandlungstermin teilgenommen, steht ihm der Längenzuschlag nach den Nrn. 4128, 4129 VV zu.[33]
Die Grundgebühr Nr. 4100 VV ist bei den sog. Allgemeinen Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV eingestellt.[34] Das zeigt deutlich, dass die Grundgebühr in jeder Lage des Verfahrens entstehen kann. Es erhält also auch der Rechtsanwalt, der erst im Berufungsverfahren das Mandat übernimmt, die Grundgebühr.[35] Für den Rechtsanwalt, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Berufungsverfahren aber nicht noch einmal. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nach der Anm. 1 nur einmal. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht immer neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV.[36]
Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Berufungsverfahren die allgemeinen Regeln.[37] Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt sich erst im Berufungsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in eine i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.
Nimmt der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV genannten (Vernehmungs-)Termine teil, entsteht dafür eine Gebühr nach Nr. 4102 VV.[38]
In der Nr. 4141 VV ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt vorgesehen, der daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird.[39] Die Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 VV sieht drei Fälle vor, in denen die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehen kann. Davon haben die Nr. 1 und aus der Nr. 3 die Rücknahme der Berufung im Berufungsverfahren praktische Bedeutung.
Erforderlich für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV ist eine anwaltliche Mitwirkung. Die damit zusammenhängenden, in Rspr. und Lit. z.T. umstrittenen, Fragen können hier nicht alle dargestellt werden. Wegen der Einzelh. wird daher verwiesen auf die Ausführungen in der Kommentarliteratur[40] Hingewiesen werden soll jedoch auf folgende Grundsätze:
Der Umfang der anwaltlichen Mitwirkung ist unerheblich. Entscheidend ist, dass überhaupt (irgend-)ein Beitrag zur Vermeidung der Hauptverhandlung ersichtlich ist.[41] Auch der Rat des Verteidigers, sich zu den Tatvorwürfen nicht zu äußern, führt zur Nr. 4141 VV.[42]
Die zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Da die Vorschrift nicht darauf abstellt, in welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt ist, reicht für das Entstehen der Gebühr auch noch die Einstellung im Berufungsverfahren aus.[46] Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV kann i.Ü. auch noch entstehen, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, die ausgesetzt worden ist und dann noch das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird.[47]
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 Nr. zu 4141 VV fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Berufung rechtzeitig zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren kommt. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der Rechtsanwalt die Berufung insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Es reichen also weder eine Teilrücknahme noch die Beschränkung der Berufung auf einzelne Beschwerdepunkte oder den Rechtsfolgenausspruch aus.[48]
Das Entstehen der Gebühr ist im Fall der Nr. 3 fristgebunden, wenn bereits ein Berufung-Hauptverhandlungs-Termin anberaumt worden ist. Die Berufung muss dann zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden.[49] Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe.
Auch für die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV gilt: Es kommt nicht darauf an, ob überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden ist. Vielmehr entsteht die Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Hauptverhandlung zurückgenommen hat.[50]
Auch im Berufungsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[51] Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Berufungsverfahren. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht i.Ü. auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV, wenn z.B. die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.[52]
Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV ist darauf zu achten, dass die Gebühr keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraussetzt, sondern auch bei einer bloß beratenden Tätigkeit entsteht.[53] Die bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten über eine ggf. drohende Einziehung führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Entscheidend für die Frage: Beratung geboten? ist der Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rechtsanwalts; es kommt nicht darauf an, ob sich nachträglich herausstellt, dass eine Einziehung nicht in Betracht kam, oder die Staatsanwaltschaft die Einziehung nicht beantragt hatte.[54]
Da es sich bei der Nr. 4142 VV um eine Wertgebühr handelt, richtet sich diese nach dem Gegenstandswert.[55] Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte; nachträgliche Änderungen haben auf die bereits entstandene Gebühr keinen Einfluss (mehr).[56] Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn vom LG im Berufungsurteil eine niedrigere Summe Dealgeld für verfallen erklärt wird als im amtsgerichtlichen Urteil.[57]
Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV.[58] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[59] Richtet sich die Berufung ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen allerdings keine Gebühren nach Nrn. 4143 f. VV, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV nur die nach Nr. 4144 VV.
Für den Gebührensatz gilt:
Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren oder in einem Teil des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß, werden auf die jeweiligen Gebühren Haftzuschläge gewährt, soweit diese vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 4 VV). Es gelten die allgemeinen Regeln.[62]
Schließlich erhält der Rechtsanwalt auch die im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen vergütet. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV.[63] Der Pflichtverteidiger erhält die Auslagen aus der Staatskasse.
In Rspr. und Lit. besteht Streit, ob zu den im Berufungsverfahren ggf. zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV gehört, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zulasten des Angeklagten eingelegte Berufung nach Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Angeklagten, aber vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO). Dazu wird wohl überwiegend in der Rspr. vertreten, dass dann die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV, die mit Auftragserteilung und Information des Mandanten durch den Rechtsanwalt entstanden ist (vgl. V., 1.), nicht erstattungsfähig i.S.d. §§ 473 Abs. 2 S. 1, 464 a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO sein soll.[64] Zur Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass es sich um eine nutzlose Tätigkeit handle, da der Angeklagte mangels Begründung der Berufung das Ziel der Berufung gar nicht kenne. Das ist unzutreffend. Denn der Angeklagte hat ab Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, so z.B. über den weiteren Gang des Verfahrens usw.[65] Der Beratungsbedarf hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Zudem ist die Rspr. auch nicht konsequent. Denn wird einerseits vom verständigen und erfahrenen Verteidiger erwartet, dass er vor dem Eingang der Berufungsbegründung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichtet, kann man nicht andererseits davon ausgehen, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt das ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen kann.[66] Denn wird die Tätigkeit erwartet, dann ist sie notwendig und nicht nutzlos und es kann Erstattung der Nr. 4124 VV verlangt werden.[67]
Gegen das amtsgerichtliche Urteil, das den Angeklagten verurteilt hat, legen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Strafkammer beraumt einen Berufungshauptverhandlungstermin an. In dem Termin erscheint der Angeklagte nicht. Daher wird seine Berufung abgetrennt und nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Fortsetzungstermin weiter durchgeführt und hat Erfolg. Der Verteidiger legt sowohl gegen das Verwerfungsurteil als auch gegen das im Fortsetzungstermin ergangene Urteil Revision ein. Welche Gebühren kann er geltend machen?
Für die Lösung ist zunächst von Bedeutung, dass durch die Abtrennung/Trennung der beiden Berufungen zwei Angelegenheiten vorliegen mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 RVG in jeder dieser Angelegenheiten Gebühren geltend gemacht werden können.
Das bedeutet im Einzelnen:
Der Verteidiger kann für das ursprüngliche gemeinsame Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV und die Terminsgebühr Nr. 4126 VV abrechnen.
Für das nach Abtrennung fortgeführte Verfahren über die Berufung der Staatsanwaltschaft kann er, da es sich um eine neue Angelegenheit handelt, noch einmal die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV und, wenn er an dem Hauptverhandlungstermin teilgenommen hat, eine weitere Terminsgebühr Nr. 4126 VV geltend machen.
Wird der Verteidiger für den Angeklagten später auch in den Revisionsverfahren tätig, entsteht zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, da es sich auch insoweit um unterschiedliche Angelegenheiten handelt.
Der Angeklagte A ist vom AG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er erscheint bei Rechtsanwalt R und beauftragt ihn, gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung einzulegen. R legt Berufung ein und nimmt am Berufungshauptverhandlungstermin teil. Nachdem A dann nur noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, lässt er das Berufungsurteil rechtskräftig werden.
R erhält auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV, obwohl er erst im Berufungsverfahren mandatiert worden ist (vgl. dazu VI., 1.). Diese entsteht in jeder Lage des Verfahrens. R verdient außerdem eine Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV und für die Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung eine Terminsgebühr Nr. 4126 VV.
Dem Angeklagten A wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er wird bereits im Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt R vertreten. Dieser nimmt beim AG an einer eintägigen Hauptverhandlung teil. Das AG nimmt den Angeklagten nach der Hauptverhandlung in U-Haft, da er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. R beantragt beim LG einen Haftprüfungstermin. Er nimmt an der Haftprüfung teil und nimmt zur Haftfrage Stellung. A bleibt in Haft. Er wird erst nach dem Berufungshauptverhandlungstermin entlassen. Das in diesem Fall ergehende Urteil wird rechtskräftig.
Rechtsanwalt R erhält die Gebühren für die Verteidigung des A im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren I. Instanz, und zwar die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Nr. 4104 VV, die Nr. 4106 und die Nr. 4108 VV für das gerichtliche Verfahren beim AG.
Rechtsanwalt R erhält die Verfahrensgebühr für das amtsgerichtliche Verfahren mit Zuschlag. Denn A ist noch im amtsgerichtlichen Verfahren in Haft genommen worden. Das Berufungsverfahren beginnt erst mit der Einlegung der Berufung (vgl. III., 1.). Auch die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung beim AG entsteht mit Zuschlag, da A während dieses noch andauernden Termins in U-Haft genommen worden ist.[68]
Im Berufungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV. Diese entsteht nur einmal im Laufe des Verfahrens. Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr für die Tätigkeiten im Berufungsverfahren (Nrn. 4124, 4126 VV) entstehen allerdings mit Zuschlag, da A sich während des Berufungsverfahrens nicht auf freiem Fuß befunden hat. R verdient außerdem für die Teilnahme an dem landgerichtlichen Haftprüfungstermin eine Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV, und zwar mit Zuschlag, also nach Nr. 4103 VV.
Dem Angeklagten A wird eine Körperverletzung zur Last gelegt. Er verteidigt sich im vorbereitenden Verfahren und im gerichtlichen Verfahren I. Instanz zunächst selbst. A wird verurteilt. A sucht nun Rechtsanwalt R auf und beauftragt ihn mit seiner Verteidigung im Berufungsverfahren. R legt Berufung ein und regt bei der Staatsanwaltschaft jetzt noch einen Täter-Opfer-Ausgleich an. Er nimmt an einem Termin mit dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt, in dem über den Täter-Opfer-Ausgleich verhandelt wird, teil. A verpflichtet sich zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung. Nachdem die Zahlungen erfolgt sind, wird das Verfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt.
R verdient im Berufungsverfahren die Grundgebühr Nr. 4100 VV (vgl. Beispiel 1) und die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV. Für die Teilnahme an dem Termin im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens ist außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV entstanden (wegen der Einzelh. VI., 2.). Außerdem erhält R noch für seine Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens eine zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Diese entsteht nach dem VV in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, und zwar nach der Instanz, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist (Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 4141 VV). Es entsteht außerdem eine Gebühr Nr. 4143 VV.[69] Ggf. entsteht auch noch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV.
Im Beispiel 3 kommt es nicht zu einem Täter-Opfer-Ausgleich. Es wird daher Berufungshauptverhandlung anberaumt. A, der in seinem Heimatort sehr bekannt ist, möchte jedoch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Er sucht R auf und berät sich mit ihm über das weitere Vorgehen. R rät dem A, die Berufung zurückzunehmen. A erteilt den Auftrag. R nimmt die Berufung dann 10 Tage vor dem Berufungshauptverhandlungstermin zurück.
R erhält für seine Mitwirkung am Entbehrlichwerden der Berufungshauptverhandlung durch die Rücknahme der Berufung die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm. Abs. 1 Nr. 3 VV (dazu VI., 3.).
Beispiel 6: Rücknahme der Berufung; ein Hauptverhandlungstermin hatte bereits stattgefunden
Im Beispiel 4 findet der anberaumte Berufungshauptverhandlungstermin statt. Die Hauptverhandlung muss jedoch, da ein wichtiger Zeuge nicht erschienen ist, ausgesetzt werden. Über den Termin wird in der öffentlichen Presse ausführlich berichtet. A möchte eine weitere Berichterstattung über das Verfahren vermeiden. Er sucht R auf und berät sich mit ihm über das weitere Vorgehen. R rät dem A, die Berufung zurückzunehmen. A erteilt den Auftrag. R nimmt die Berufung dann mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft 10 Tage vor dem anberaumten zweiten/neuen Berufungshauptverhandlungstermin zurück.
Auch in diesem Fall verdient R nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV die zusätzliche Verfahrensgebühr (vgl. dazu VI., 3. c) m.w.N.).
[1] Vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 101.
[2] OLG München AGS 2008, 224 = JurBüro 2008, 248 = RVGreport 2008, 137 für die Revision.
[3] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., vor Nr. 4124 VV Rn 2 m. Beispielen.
[4] Teilweise für Revision KG NStZ 2017, 305; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; OLG Hamm AGS 2006, 547; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2018, 262 = JurBüro 2018, 412 = RVGreport 2019, 96; LG Osnabrück RVGreport 2019, 339 = JurBüro 2020, 24; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4124, 4125 Rn 5; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn 3; auch OLG Karlsruhe AGS 2009, 19 [für das Zivilrecht; sog. Abwicklungstätigkeiten].
[5] OLG Jena JurBüro 2006, 365 für die Akteneinsicht in der Revisionsinstanz.
[6] BGH NJW 2013, 312; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80; OLG Naumburg JurBüro 2012, 312; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 12.12.2018 VG 5 KE 10/18; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 39 m.w.N.; unzutreffend a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432; RVGreport 2010, 351, jeweils für den vergleichbaren Fall in der Revisionsinstanz; OLG Koblenz NStZ 2007, 423; LG Koblenz JurBüro 2009, 198.
[7] LG Köln StV 2007, 481 (Ls.).
[8] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 38.
[9] Vgl. dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.
[10] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 5 ff.
[11] U.a. KG StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341 = AGS 2005, 557; AGS 2006, 329 = StraFo 2007, 41; OLG Schleswig AGS 2005, 120 = StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70.
[12] Wegen der Einzelh. zur Erstreckung Burhoff, RVGreport 2004, 411; Ders., RVGreport 2008, 129; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, § 48 Rn 137 ff.
[13] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 15 ff.
[14] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 72 m.w.N.
[15] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 9 ff.; Burhoff, AGS 2022, 1.
[16] Unzutreffend a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 m. Anm. Burhoff RVGreport 2006, 352; RVGreport 2010, 351, jew. für den vergleichbaren Fall in der Revisionsinstanz; OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 2 Ws 122/21, StraFo 2021, 307 (Berufung des Nebenklägers); OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2021 4 Ws 22/21, AGS 2021, 313; OLG Koblenz NStZ 2007, 423; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171; LG Koblenz JurBüro 2009, 198; wie hier LG Bielefeld, Beschl. v. 17.5.2021 8 Qs 125/2; LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 23 Qs 142/20, AGS 2021, 78, LG Dortmund AGS 2016, 18; LG Göttingen StraFo 2019, 175; LG München I StRR 2015, 78 m. Anm. Werning; AG Iserlohn StraFo 2011, 530; auch noch OLG Naumburg JurBüro 2012, 312 für Nr. 3201 VV.
[17] OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80; LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270; AG Halle, Beschl. v. 16.6.2021 322 Ds 370 Js 16649/20, AGS 2022, 516 = VRR 4/2022, 32; zum Pauschalcharakter vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 35 ff.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr allgemein Burhoff, AGS 2022, 1.
[18] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn 15 ff.
[19] Vgl. dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.
[20] LG Osnabrück RVGreport 2019, 339 = JurBüro 2020.
[21] Vgl. dazu Burhoff, AGS 2023, 241.
[22] LG Mönchengladbach StV 2004, 37; LG Osnabrück RVGreport 2019, 339 = JurBüro 2020, 24.
[23] Dazu allgemein Burhoff, AGS 2023, 147.
[24] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 64 ff.; Burhoff, AGS 2022, 97.
[25] Vgl. das Beispiel bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4126 VV Rn 4; s. dazu VI., 2.
[26] Zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 4 ff.
[27] Allgemein dazu Burhoff, AGS 2022, 193.
[28] Allgemein zum Haftzuschlag Burhoff, AGS 2023, 147.
[29] Vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 23 ff. und Nr. 4126 VV Rn 13 ff.
[30] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 73 unter Hinweis auf LG Detmold StRR 1/2019, 28; LG Hannover JurBüro 2011, 304; LG Wiesbaden JurBüro 2007, 27 (3 1/2 Stunden Hauptverhandlungsdauer führen auch bei Strafmaßberufung zur Mittelgebühr).
[31] LG Neuruppin, Beschl. v. 22.12.2011 11 Qs 72/11 (90 Minuten deutlich unterdurchschnittlich); LG Saarbrücken, Beschl. v. 5.2.2015 6 Qs 17/15 (30 Minuten); s. aber auch LG Hamburg AGS 2008, 343 (HV-Dauer von 35 Minuten in der Berufung unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit nicht unterdurchschnittlich).
[32] Zu diesem Aspekt LG Mühlhausen AGS 2003, 402; zur Vorbereitungszeit noch LG Hamburg, a.a.O., und LG Hechingen, Beschl. v. 29.5.2020 3 Qs 43/20 (zeitintensive Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung kann die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen).
[33] Allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 56 ff.
[34] Zur Grundgebühr eingehend Burhoff, AGS 2021, 443.
[35] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 11 m. Beispiel; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100 Rn 6; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 41004101 Rn 8; OLG Frankfurt NJW 2005, 377 = StV 2005, 76 = RVGreport 2005, 28.
[36] Allgemein dazu OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310; LG Amberg RVGreport 2020, 141 = JurBüro 2020, 358; LG Chemnitz AGS 2015, 379 = RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319; LG Duisburg AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = RVGreport 2014, 427; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; LG Oldenburg AGS 2014, 552 = RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648; LG Saarbrücken AGS 2015, 182 = RVGreport 2015, 221; LG Wuppertal, RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 357; a.A. ohne nähere Begründung OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29.
[37] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 14 ff. und Burhoff, AGS 2023, 443.
[38] Wegen der Einzelh. zu diesen Terminen vgl. Burhoff, AGS 2022, 241; s. auch die Kommentierung der Nr. 4102 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.
[39] Allgemein zur Nr. 4141 VV Burhoff, RVGreport 2005, 248; wegen w. Nachw. s. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV vor Rn 1.
[40] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 12 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 4 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 12 ff.
[41] Vgl. u.a. BGH RVGreport 2008, 431 m. zust. Anm. Burhoff, StRR 2009, 77; KG StRR 2011, 438 m. Anm. Burhoff, RVGreport 2012, 110; OLG Stuttgart AGS 2010, 292; LG Hamburg AGS 2008, 59; LG Köln StraFo 2007, 305; LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 2 Qs 8/20 jug, StraFo 2020, 395; LG Oldenburg RVGreport 2013, 320 [für Nr. 5115 VV]; LG Stralsund AGS 2005, 442 m. Anm. Burhoff, RVGreport 2005, 272; LG Trier StraFo 2007, 306; LG Verden, Beschl. v. 29.10.2020 4 KLs 461 Js 23425/20 (9/20), AGS 2021, 26; vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 12 mit einem Katalog der Mitwirkungstätigkeiten bei Rn 13 f.
[42] U.a. AG Augsburg, Beschl. v. 25.5.2021 2 Cs 206 Js 128663/19; Urt. v. 20.12.2021 21 C 2535/21, AGS 2022, 69; AG Düsseldorf AGS 2018, 120; AG Kronach RVGreport 2017, 107; AG Leipzig RVGreport 2018, 22; AG Strausberg, Urt. v. 23.3.2022 9 C 166/21, AGS 2022, 317; w. Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 16 f.
[43] U.a. BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 2008, 639; OLG Stuttgart AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263; LG Saarbrücken AGS 2016, 171 m. Anm. Burhoff, StRR 10/2016, 24; AG Köln AGS 2010, 75; AG Waldbröl AGS 2018, 119; w. Nachw. auch zur teilweise vertretenen a.A. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 21; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 10.
[44] LG Duisburg AGS 2006, 234 = RVGreport 2006, 230; zum Abraten s. aber auch OLG Nürnberg Rpfleger 2009, 645 = RVGreport 2009, 464; StRR 2010, 443 (Ls.); LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60 m. Anm. Burhoff, StRR 1/2018, 24; AG Hamburg-St. Georg AGS 2015, 70.
[45] BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 2008, 639 = VRR 2009, 77 m. zust. Anm. Burhoff.
[46] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 22 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 14 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 17 ff.
[47] Ganz h.M. in Rspr. und Lit, wie BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385; OLG Bamberg AGS 2007, 139 = RVGreport 2007, 150; OLG Hamm AGS 2008, 228 m. Anm. N. Schneider; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 45 unter Ziffer 7 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 22 f.; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 61, jeweils m.w.N.; zum Begriff der Hauptverhandlung Fischer, NJW 2012, 265, 266.
[48] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 33 ff.
[49] Zur Fristberechnung eingehend AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 83 ff.; N. Schneider, DAR 2007, 671.
[50] OLG Bamberg AGS 2007, 138 = RVGreport 2007, 150, 66; OLG Hamm, AGS 2008, 228 m. Anm. N. Schneider; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV 58; vgl. auch noch BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 = RVGreport 2011, 385.
[51] Wegen der allgemeinen Einzelh. dieser Gebühr u.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 1 ff.; zuletzt Burhoff, RVGreport 2019, 82; Klüsener, JurBüro 2018, 169.
[52] OLG Hamm RVGreport 2012, 152; LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 4 Qs 86/11.
[53] So grds. KG RVGreport 2005, 390; OLG Dresden, Beschl. v. 8.11.2006 3 Ws 80/06; OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228; OLG Karlsruhe StV 2008, 373; OLG Koblenz StV 2008, 372; OLG Oldenburg NJW 2010, 884 m. Anm. Burhoff, StRR 2010, 356; LG Essen AGS 2006, 501; AG Minden AGS 2012, 66.
[54] So aber wohl KG RVGreport 2020, 20; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11..4.2022 Ws 250/22, StraFo 2022, 407; LG Amberg RVGreport 2019, 354; RVGreport 2019, 431; ähnlich AG Mainz RVGreport 2019, 141; AG Mainz RVGreport 2019, 424; s.a. noch unzutreffend a.A., zumindest aber missverständlich, KG AGS 2009, 224 = RVGreport 2009, 74; RVGreport 2020, 20; Beschl. v. 30.6.2021 1 Ws 16/21, AGS 2021, 396 = JurBüro 2022, 20; zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 23 m.w.N.
[55] Einzelh. zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 27 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 18; Burhoff, RVGreport 2011, 281.
[56] KG NStZ-RR 2005, 358; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438; OLG Oldenburg NJW 2010, 884; RVGreport 2011, 393 für Verfall; OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 170.
[57] Vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., für das Verhältnis Anklage/Urteil; s. aber auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 1 Ws 22/23, wonach der Inhalt der Anklageschrift seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes verliert, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.
[58] Wegen der Einzelh. der zusätzlichen Verfahrensgebühren Nrn. 4143, 4144 VV Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV Rn 1 ff. und Nr. 4144 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2018, 282.
[59] Burhoff, RVGreport 2011, 281.
[60] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV Rn 30 und Nr. 4144 VV Rn 5.
[61] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4144 VV Rn 7.
[62] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.
[63] S. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O.
[64] Aus der Rspr. teilweise die entsprechende Problematik bei der Revision betreffend u.a. KG StraFo 2006, 432; JurBüro 2010, 599; StRR 2011, 387 (ausdrücklich für die Nr. 4124 VV); OLG Brandenburg RVGreport 2020, 230; OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391; OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 2 Ws 122/21, AGS 2021, 306 = JurBüro 2021, 300 = Rpfleger 2021, 539 (Berufung des Nebenklägers); OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2021 4 Ws 22/21, AGS 2021, 313 = StRR 10/2021, 33; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171 = JurBüro 2021, 243; LG Schweinfurt RVGreport 2018, 224; LG Wuppertal, Beschl. v. 16.5.2022 23 Qs 63/22, AGS 2022, 367; wegen w. Nachw. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Einl. 4124, 4125 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn 29 und Burhoff, RVGreport 2014, 410.
[65] So zutreffend LG Bielefeld, Beschl. v. 17.5.2021 8 Qs 125/21; LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 23 Qs 142/20, AGS 2021, 78 = StRR 10/2021, 36, LG Dortmund AGS 2016, 18; LG Göttingen StraFo 2019, 175; LG München I StRR 2015, 78 m. Anm. Werning; AG Iserlohn StraFo 2011, 530.
[66] So aber KG StRR 2011, 387.
[67] Wie hier Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4124 VV Rn 30 ff. mit Argumentationshilfen; Burhoff, RVGreport 2014, 410; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 41244125 Rn 13 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 464a Rn 10 m.w.N. (i.d.R.); u.a. auch noch LG Dortmund, a.a.O.; LG Göttingen, a.a.O.; LG Köln StV 2007, 481 (Ls.); LG München I, a.a.O.
[68] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4109 VV Rn 6.
[69] Vgl. OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg RVGreport 2014, 72 = StraFo 2014, 37 = NStZ-RR 2014, 63 = JurBüro 2014, 135; LG Braunschweig RVGreport 2012, 299 = JurBüro 2014, 135; LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19; LG Kiel RVGreport 2020, 428.