aus AGS 2023, 337
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Tätigkeiten in Zusammenhang mit Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen bei den anwaltlichen Tätigkeiten i.d.R. nicht an erster Stelle. Sie nehmen aber an Bedeutung zu. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher noch einmal die Abrechnung von Verfassungsbeschwerdeverfahren vorstellen.
Die Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor Verfassungsgerichten werden in § 37 RVG geregelt. Erfasst werden von der Vorschrift alle Arten von Verfahren und jede Art von anwaltlicher Tätigkeit im Verfahren vor dem BVerfG und den Verfassungsgerichten der Länder. Die Regelung erfasst aber nicht die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese sind durch das 2. KostRMoG in § 38a RVG gesondert geregelt.[1]
§ 37 RVG gilt für den Wahlanwalt. Sie gilt auch für den im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt. In Verfahren vor dem BVerfG kann nämlich vor allem für Verfahren über Verfassungsbeschwerden PKH bewilligt werden. Beigeordnet werden kann jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt, auch im schriftlichen Verfahren.[2] Insoweit gelten dann die Vorschriften der §§ 45 ff. RVG entsprechend.[3] Wird PKH beantragt, muss der Antrag eine Sachverhaltsschilderung und die verfassungsrechtlichen Beanstandungen im Kern enthalten.[4]
Beim Pflichtverteidiger, der für das Strafverfahren bestellt war, sind die Tätigkeiten, die z.B. im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde erbracht werden, nicht von der normalen Pflichtverteidigerbestellung umfasst.[5] Er erhält die Gebühren nach § 37 RVG, die neben den Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV entstehen, also nur, wenn er im Wege der PKH für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich beigeordnet worden ist.[6]
Hinsichtlich der entstehenden Gebühren des Rechtsanwalts ist zu unterscheiden zwischen Verfahren, die in einem dem strafprozessähnlichen Verfahren behandelt werden (§ 37 Abs. 1 RVG), und den sonstigen Verfahren (§ 37 Abs. 2 RVG). In den Ersteren erhält der Rechtsanwalt Gebühren wie ein Verteidiger, in den sonstigen Verfahren erhält er Gebühren wie im Verwaltungsrechtsstreit.
Das RVG definiert den Begriff des strafprozessähnlichen Verfahrens nicht. § 37 Abs. 1 RVG enthält aber eine Aufzählung der strafprozessähnlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, wie z.B. nach § 28 Abs. 1 BVerfGG für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind.[7] Danach handelt es sich um dem Strafverfahren insoweit ähnliche Verfahren, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Personengruppe wegen verfassungswidrigen Verhaltens Rechtsnachteile verhängt werden sollen.[8]
Im Einzelnen werden folgende Verfahren genannt:
Aus § 37 Abs. 1 Nr. 4 RVG folgt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Davon ist bewusst abgesehen worden, um eine Möglichkeit zu haben, die Gebühren in ähnlichen Verfahren vor den Verfassungsgerichten, wenn solche, z.B. durch Landesrecht, neu geschaffen werden, ohne Änderung des RVG in gleicher Weise zu behandeln. Als ähnliches Verfahren kommt z.B. das Verfahren auf Erzwingung der Strafverfolgung wegen eines Verfassungsbruchs oder eines auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens in Betracht (vgl. § 38 des HessG über den Staatsgerichtshof)[9] oder das Verfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofes (§ 14 Nr. 8 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht)[10] in Betracht.[11]
§ 37 Abs. 1 RVG bestimmt für die strafprozessähnlichen Verfahren die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für die Revision in Strafsachen in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV. Das bedeutet, dass nicht nur auch die Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV Anwendung findet und daher durch die anfallenden Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten wird,[12] sondern ggf. auch die Vorbem. 4 Abs. 5 VV anzuwenden ist.[13]
Entstehen können folgende Gebühren: Der Rechtsanwalt erhält eine Grundgebühr Nr. 4100 VV für die mit der Einarbeitung in das Verfahren entstandenen besonderen Tätigkeiten.[14] Er erhält daneben die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV.[15] Ggf. entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem gerichtlichen Termin teilgenommen hat, die Terminsgebühr Nr. 4132 VV.[16]
Die Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV entsteht nicht. Bei den Verfahren nach §§ 37, 45, 58 Abs. 1, 54 BVerfGG handelt es sich nicht um Vorverfahren i.S.d. Nr. 4104 VV, sondern um gerichtliche Zwischenverfahren, die nach Anhängigkeit beim BVerfG durchgeführt werden.[17]
Wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, entstehen die Gebühren gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV mit Haftzuschlag.[18]
Für die Gebührenhöhe gilt: Der Wahlanwalt erhält seine Gebühren entsprechend den jeweiligen Gebührenrahmen. Bei Vertretung mehrerer Personen gilt ggf. Nr. 1008 VV.[19] Wird der Rechtsanwalt dem Auftraggeber beigeordnet, erhält er die o.a. Gebühren als gesetzliche Gebühren. Ggf. entstehen die Längenzuschläge nach Nrn. 4134 bzw. 4135 VV.
Für sonstige Verfahren vor dem BVerfG oder dem Verfassungsgericht eines Landes gilt § 37 Abs. 2 RVG. Gemeint sind damit alle Verfahren, die nicht unter den Begriff und den Anwendungsbereich der strafprozessähnlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 RVG fallen, also insbesondere alle Verfahren aus § 13 BVerfGG, die in Abs. 1 nicht genannt sind (s. dazu III. 1.).[20] Das sind z.B. Verfassungsstreitigkeiten, die abstrakte Normenkontrolle, das Normenkontrollverfahren auf Antrag des Gerichts nach Art. 100 GG, das Verfassungsbeschwerdeverfahren, das Wahlprüfungsverfahren, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern oder innerhalb eines Landes usw. Diese Verfahren unterscheiden sich ihrem Gegenstand nach nicht wesentlich von Verfahren, die vor VG gehören. Sie werden i.d.R. prozessual ähnlich wie Verfahren vor den VG ablaufen. Daher sind die Gebühren des Rechtsanwalts wie im Verfahren vor den VG sinngemäß nach den für den Zivilprozess gegebenen Vorschriften des Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV entsprechend bemessen worden. Der Rechtsanwalt erhält also in solchen Verfahren die Verfahrens- und Terminsgebühr.
Jedes Verfahren ist eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Das gilt auch für das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG.[21]
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 RVG entstehen die (Verfahrens-)Gebühren für die Revision nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV entsprechend. Das RVG verweist damit pauschal auf die Nrn. 32063213 VV. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche der dort geregelten Verfahrensgebühren anwendbar ist. Zutreffend ist es, darin nur eine Verweisung auf die Nrn. 3206, 3207 VV zu sehen.[22] Das entspricht dem Wortlaut der Regelung der Nr. 3208 VV und dem gesetzgeberischen Willen.[23] Die Nrn. 3212, 3213 VV, aber auch die Nrn. 3208, 3209 VV sind Spezialregelungen, die bestimmte Verfahren oder bestimmte persönliche Eigenschaften des Rechtsanwalts voraussetzen.[24] Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt, der den Mandanten vertritt, erhält also nicht die 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV.[25]
Für das Entstehen der Verfahrensgebühr gelten die allgemeinen Regeln.[26] Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig oder erbringt der Rechtsanwalt nur eine eingeschränkte Tätigkeit, entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV. Auch insoweit wird auf die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3207 verwiesen. In einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG gibt das BVerfG nach § 82 Abs. 3 BVerfGG den Beteiligten des ausgesetzten Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Bei Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung erhält der durch die Entscheidung Begünstigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung. Lässt der Äußerungsberechtigte durch einen Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Rechtsausführungen beim BVerfG einreichen, so erhält dieser Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV.[27] Denn der Bevollmächtigte des Äußerungsberechtigten hat eine dem Prozessbevollmächtigten vergleichbare Rechtsstellung.[28]
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3.[29] Für den Rechtsanwalt, der mehrere Beschwerdeführer in einer von diesen gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde oder gegen einen Rechtsakt vertritt, fällt allerdings keine erhöhte Prozessgebühr nach Nr. 1008 VV an.[30]
bb) Terminsgebühr (Nr. 3210 VV)
Wird vom Verfassungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV, wenn der Rechtsanwalt an der Verhandlung teilnimmt.[31] Auf diese Terminsgebühr ist nach der Anm. zu Nr. 3210 VV auch die Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV anzuwenden. Das bedeutet, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 25, 94 Abs. 5 BVerfGG), im Einverständnis mit allen Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.[32] Ist die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (wie z.B. bei Verfassungsbeschwerden), ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht anzuwenden.[33] Auf die Frage, ob das Verfassungsgericht zu Recht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kommt es für die Terminsgebühr nicht an.[34]
Die Abrechnung nach § 37 Abs. 2 RVG ist vom Gegenstandswert abhängig. In § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ist für die Bemessung des Gegenstandswertes für Verfahren vor den Verfassungsgerichten eine eigenständige Regelung aufgenommen worden. Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,[35] die Bedeutung der Angelegenheit, sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.[36]
Ausgangspunkt der Bewertung ist für das BVerfG die Bedeutung der Angelegenheit.[37] Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG gegenüber § 12 BRAGO a.F. die gesetzliche Reihenfolge der Kriterien geändert hat und anders als § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO a.F. nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat nach Auffassung des BVerfG dabei keine inhaltliche Änderung bewirkt.[38]
Allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren können sein,[39] welche subjektive Bedeutung der Auftraggeber der Sache beimisst, und/oder auf der objektiven Seite, ob eine bindende Wirkung der Entscheidung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder besteht oder ob die Entscheidung Gesetzeskraft hat, wenn ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird.[40] Die objektive Bedeutung einer Angelegenheit, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss, kann zu einer Verringerung des Gegenstandswertes führen, und zwar z.B. dann, wenn sich zwischenzeitlich die Rspr. der Fachgerichte i.S.d. Beschwerdeführers geändert hat.[41]
In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, sieht es das BVerfG i.d.R. als nicht gerechtfertigt an, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen.[42] Der Gegenstandswert ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemeint ist damit eine Bestimmung im Einzelfall. Deshalb ist es verfehlt, wenn bei der Bemessung grds. von dem Mindestwert (vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 RVG) ausgegangen wird.[43]
Der Gegenstandswert beträgt nach § 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 RVG ab 1.8.2013 nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG mindestens 5.000,00 EUR; dieser Wert gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, über sie also nicht inhaltlich befunden wird.[44] Das gilt bei Normenkontrollverfahren auch dann, wenn das ausgesetzte Verfahren einen erheblich geringeren Wert besitzt.[45] Dieser Mindestwert ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen. Insoweit hat das BVerfG nach Anhebung des Mindestgegenstandswertes durch das 2. KostRMoG inzwischen in seiner Rspr. die Höhe des Gegenstandswertes angehoben. Es geht jetzt wohl von einem Regelgegenstandswert von 10.000,00 EUR aus.[46]
I.d.R. beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rspr. der Kammer 25.000,00 EUR.[47] Bei Senatsentscheidungen geht das BVerfG von 50.000,00 EUR aus.[48]
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat nach §§ 32, 33 RVG durch das Verfassungsgericht zu erfolgen. Dieses ist an den Antrag nicht gebunden; es gilt vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswertes.[49] Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rspr. des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.[50] Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden.[51]
Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verfassungsgericht ist i.d.R. nicht gegeben.[52] Vereinzelt wird die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes bejaht, wenn sich die Festsetzung unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als grob rechtswidrig erweist.[53]
Fraglich ist, wie der Rechtsanwalt abrechnet, wenn er nach der letztinstanzlichen Entscheidung im Zweifel des OLG oder des BGH und nach Erschöpfung des Rechtswegs den Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde erhält. Unabhängig davon, wie die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde zu vergüten ist, sollte der Rechtsanwalt unbedingt eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) treffen.[54]
Bei der Lösung dieser Abrechnungsfrage ist zunächst davon auszugehen, dass diese Prüfungstätigkeit nicht mehr von der Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens, also i.d.R. der Nr. 4130 VV, umfasst ist.[55] Die Tätigkeiten werden aber auch nicht von den Gebühren nach § 37 Abs. 2 RVG erfasst. Das folgt schon daraus, dass überhaupt noch kein Auftrag vorliegt, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen. Es liegt also eine eigene Angelegenheit vor. Der Verteidiger erhält daher besondere Gebühren.
Es bietet sich an, von einer (Prüf-)Gebühr nach Nr. 2100 VV auszugehen.[56] Dafür spricht, dass die Wirkung der Verfassungsbeschwerde der eines Rechtsmittels gleichkommt und im Fall des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung aufgehoben wird. Zudem wird im Rahmen der Entscheidung die Verfassungsbeschwerde wie ein Rechtsmittel behandelt mit der Folge, dass im Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde das wiederaufzunehmende Verfahren wie ein Rechtsmittel behandelt und als eigene Angelegenheit angesehen wird.[57] M.E. stellt sich auch nicht die bei der Anwendung der Nr. 2102 VV bestehenden Problematik hinsichtlich der Frage, ob die Gebühr auch für denjenigen Rechtsanwalt/Verteidiger entsteht, der bereits in der Vorinstanz tätig war.[58] Denn bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG, sodass die Argumentation zur Nr. 2102 VV nicht greift.
Geht man davon aus, dass die Nr. 2100 VV entsteht, kann eine Gebühr i.H.v. 0,5 bis 1,0 nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Dieser richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 RVG nach dem Wert des in Aussicht genommenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens, der sich aus § 37 Abs. 2 S. 2 RVG ergib.[59] I.d.R. wird der Gegenstandswert geringer als der des Ausgangsverfahrens festzusetzen sein. Die Gebühr Nr. 2100 VV ist nach der Anmerkung auf die Gebühren, die für die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen, anzurechnen.
Geht man davon aus, dass keine Prüfgebühr nach Nr. 2100 VV entsteht, kann der Rechtsanwalt eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen. Insoweit gelten dann die allgemeinen Regeln.[60] Nach § 34 Abs. 2 RVG ist die Gebühr nach § 34 RVG ggf. auf die Gebühren, die für die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen, anzurechnen.
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV entstehenden Auslagen. Dazu gehört auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, da es sich bei den Verfahren vor den Verfassungsgerichten, insbesondere auch bei Verfassungsbeschwerdeverfahren, um eine vom Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheit handelt.[61]
Für die Kostenerstattung in Verfahren vor dem BVerfG gilt § 34a BVerfGG. Nach dessen Abs. 1 sind, wenn sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1 BVerfGG), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4 BVerfGG) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9 BVerfGG) als unbegründet erweist, dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, sieht § 34a Abs. 2 BVerfGG vor, dass dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten sind. In den übrigen Fällen kann das BVerfG volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. Von der in § 34a Abs. 3 BVerfGG gewährten Befugnis macht das BVerfG allerdings nur sehr zurückhaltenden Gebrauch.[62] Auch wenn ein Beschwerdeführer in derselben Sache sowohl vor dem BVerfG als auch vor einem Landesverfassungsgericht um verfassungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat, führt allein die Tatsache, dass durch dieses Vorgehen zweimal Kosten entstanden sind, noch nicht dazu, dass die Auslagenerstattung im Verfahren vor dem BVerfG als unbillig anzusehen ist.[63]
Früher war die Frage, ob die Kosten eines Rechtsanwalts, der im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht nur beraten hat, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden zu sein, erstattungsfähig sind, nicht entschieden. Dazu hat der VerfGH Berlin[64] ausgeführt, dass diese Kosten grds. als notwendig i.S.v. § 34 Berliner VerfGHG, der wortgleich mit § 34a Abs. 2 BVerfGG ist, anzusehen sind und daher als erstattungsfähig angesehen werden können. Insoweit ist auch auf die Rspr. und Lit. zu § 91 ZPO zu verweisen, auf den im verfassungsrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann, soweit die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegenstehen:[65] Danach sind vor- oder außerprozessuale Kosten dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht.[66] Die erforderliche Prozessbezogenheit kann danach auch zu bejahen sein, wenn ein Beschwerdeführer sich bei der Formulierung einer anschließend von ihm persönlich eingereichten Verfassungsbeschwerde und bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten lässt.[67] Ein Anspruch auf Erstattung der Zeitversäumnis des Beschwerdeführers infolge der Ausarbeitung und Abfassung der Verfassungsbeschwerde besteht hingegen nicht.[68]
Wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als notwendig im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vorzutragen und die Entstehung der Kosten im Einzelnen glaubhaft zu machen.[69]
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das BVerfG eine Gebühr bis zu 2.600,00 EUR auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32) missbräuchlich gestellt ist. Aus der Rspr. zu dieser Missbrauchsgebühr lässt sich ableiten, dass sich die Gebühr i.d.R. gegen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wendet; dabei fehlt nicht der Hinweis, der Beschwerdeführer könne ggf. bei seinem Verfahrensbevollmächtigten Rückgriff nehmen.[70]
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar.[71]
Zuständig ist nach § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger. Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber ist zulässig; zuständig ist der Rechtspfleger des Verfassungsgerichts (§ 21 Nr. 2 RPflG). Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach § 21 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung zulässig. Zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Verfassungsgericht selbst.[72]
[1] Vgl. wegen der Einzelheiten insoweit die Kommentierung bei § 38a in Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021.
[2] BVerfG AnwBl. 1997, 233.
[3] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2360 ff.
[4] VerfGH Berlin RVGreport 2013, 208.
[5] OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 479 m. Anm. Burhoff.
[6] OLG Rostock und LG Neubrandenburg, jeweils a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 6; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 2230.
[7] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 4.
[8] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 6; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., 2021, § 37 Rn 5.
[9] HessG über den Staatsgerichtshof v. 12.12.1947, GVBl. 1948, 3.
[10] Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht v. 23.3.1982, HmbGVBl. S. 59.
[11] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 5; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., 2023, § 37 Rn 6.
[12] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 7; wegen der Einzelh. s. die Komm. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV.
[13] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 8 und dazu Vorbem. 4 VV Rn 115 ff.
[14] Allgemein zur Grundgebühr Burhoff, AGS 2021, 443.
[15] Zur Verfahrensgebühr Burhoff, AGS 2022, 1; zum Verhältnis Grundgebühr und Verfahrensgebühr Burhoff, AGS 2021, 443 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 41 und Nr. 4100 VV Rn 25 ff. m.w.N.
[16] Zur Terminsgebühr Burhoff, AGS 2022, 97.
[17] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 8.
[18] Dazu Burhoff, AGS 2023, 147; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 103 ff.
[19] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1498.
[20] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; § 37 Rn 10; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 13.
[21] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 13 m.w.N.; BVerfGE 53, 332.
[22] BVerfG NJW 2013, 676 = AGS 2012, 568 = RVGreport 2013, 15 m. Anm. Hansens; BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = Rpfleger 2012, 583 = JurBüro 12, 470 (LS); Mayer/Kroiß/Mayer, a.a.O., § 37 Rn 12 ff.; s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 112; AnwK-RVG/N. Schneider, § 37 Rn 17 f.; Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, 3. Aufl., 2017; § 37 Rn 11.
[23] BVerfG, a.a.O., unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Lit. früher vertretenen a.A.
[24] BVerfG, a.a.O., und BGH, a.a.O.
[25] BVerfG, a.a.O.
[26] Dazu die Erläuterungen u.a. bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3206.
[27] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 14.
[28] AnwK-RVG/N. Schneider, § 37 Rn 19.
[29] Auch VGH Bayern AnwBl. 1992, 499.
[30] BVerfG Rpfleger 1998, 82 = AGS 1998, 19; AGS 2011, 428 = RVGreport 2011, 59.
[31] Zur Bemessung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG FG Hamburg AGS 2018, 178.
[32] Dazu FG Hamburg, a.a.O., für ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG.
[33] BVerfGE 35, 34 = Rpfleger 1973, 243 = AGS 1998, 19; BVerfGE 41, 228; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 16; Toussaint, KostG, 52. Aufl., 2023, § 37 Rn 5.
[34] FG Hamburg, a.a.O.
[35] BVerfG, Beschl. v. 17.1.2012 1 BvR 2728/10 (7.000,00 EUR wegen Gehörsverletzung; Minderung des Gegenstandswertes wegen nur geringer Schwierigkeit).
[36] Dazu Meyer, Schwerpunktheft Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, 263 f.; u.a. BVerfG RVGreport 2017, 352; FG Hamburg AGS 2018, 178; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1747 ff.
[37] BVerfGE 79, 365, 366 noch zu § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO a.F.; u.a. auch VerfGH NRW, Beschl. v. 12.7.2022 VerfGH 104/21.VB-2, AGS 2022, 461; dazu die Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Fn 38.
[38] BVerfG NJW 2013, 2738 m.w.N.; RVGreport 2017, 352.
[39] Auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 19; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1747 ff.
[40] S. BVerfG NJW 1989, 2047; 2013, 2738; vgl. a. noch BVerfG RVGreport 2017, 352; u.a. auch VerfGH NRW, Beschl. v. 12.7.2022 VerfGH 104/21.VB-2, AGS 2022, 461.
[41] BVerfG NJW 2013, 2738; s.a. die Zusammenstellung bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Anhang XI und die Zusammenstellung bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Fn 56.
[42] U.a. BVerfG NJW 2000, 1399; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010 1 BvR 1179/08; Beschl. v. 13.12.2016 2 BvR 617/16.
[43] So aber VerfG Brandenburg AGS 2012, 249 m. abl. Anm. N. Schneider für die Individualverfassungsbeschwerde.
[44] BVerfG NJW 2000, 1399; Beschl. v. 22.1.2020 1 BvR 1908/17; Beschl. v. 27.8.2021 1 BvR 1260/21; Beschl. v. 3.3.2023 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278; krit. AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 26.
[45] Zuletzt Zuck, AnwBl. 1978, 333; BVerfG AnwBl. 1980, 358.
[46] Vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2017 2 BvR 2551/12 (10.000,00 EUR, Durchsuchung von Geschäftsräumen); Beschl. v. 20.12.2017 2 BvR 2552/17 (10.000,00 EUR, Untersuchungshaftfall); Beschl. v. 4.2.2020 2 BvR 305/19 (10.000,00 EUR Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren bei Suizidgefahr); s.a. u.a. auch VerfGH NRW, Beschl. v. 12.7.2022 VerfGH 104/21.VB-2, AGS 2022, 461; wegen weiterer Nachw. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 18.
[47] BVerfG RVGreport 2017, 352; auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 18 m.w.N.
[48] BVerfGE 79, 365, 369; u.a. Beschl. v. 29.3.2017 1 BvR 1015/15.
[49] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 20 m.w.N.
[50] Vgl. BVerfGE 79, 365; BVerfG NJW 2000, 1399; Beschl. v. 28.9.2010 1 BvR 1179/08; 14.1.2019 1 BvR 3165/15; Beschl. v. 3.3.2023 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278.
[51] BVerfGE 79, 365, 369; Beschl. v. 2.5.2017 2 BvR 572/17.
[52] BVerfG, Beschl. v. 23.4.2014 2 BvR 2500/09; RhPfVerfGH NVwZ-RR 2019, 439; SächsVerfGH, Beschl. v. 29.9.2011 Vf. 94-IV-10; VerfGH Saarland, Beschl. v. 27.12.2011 Lv 4/11; Beschl. v. 19.12.2019 Lv 7/17, RVGreport 2020, 111, jeweils m.w.N.
[53] Vgl. Graßhoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG, Losebl., 28. EL April 2008, § 34a Rn 116; ablehnend demgegenüber SächsVerfGH, a.a.O.; offengelassen u.a. von BVerfGE 137, 345, 349; Beschl. v. 4.11.2013 1 BvR 1623/11.
[54] So auch AGkompakt 2013, 17.
[55] Inzidenter für das Strafverfahren auch OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff.
[56] So auch Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, 3. Aufl., 2014, Rn 1082; AGkompakt 2013, 17; dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 344 ff.
[57] OVG Lüneburg AnwBl. 1966, 137 = NJW 1966, 468; AGkompakt, a.a.O.
[58] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 344 ff.
[59] S. III., 2. c).
[60] Dazu die Kommentierung zu § 34 RVG bei Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., bzw. AnwK-RVG/N. Schneider.
[61] Inzidenter OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff.
[62] Vgl. z.B. BVerfGE 14, 121; 18, 133; 20, 119; 22, 118; NJW 1977, 751; 1992, 816 (Erledigung der Verfassungsbeschwerde, die Erfolg gehabt hätte); aus neuerer Zeit BVerfG JurBüro 2015, 484 und Beschl. v. 2.5.2017 2 BvR 572/17 (keine Billigkeitsentscheidung bei wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässiger Verfassungsbeschwerde); Beschl. v. 8.6.2022 2 BvR 13/21, AGS 2022, 368 (Erledigungserklärung nach Aufhebung des angegriffenen Entscheidung durch die Behörde im Auslieferungsverfahren); Beschl. v. 16.12.2022 2 BvR 1203/22, AGS 2023, 79 (Kostenerstattung bei nachträglicher Änderung der angegriffenen Entscheidung); Beschl. v. 29.12.2022 2 BvR 1216/22, AGS 2023, 79 (keine Kostenerstattung in den Fällen der Gesetzesänderung); Beschl. v. 3.3.2023 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278 zur Frage der Kostenerstattung bei aus formalen Gründen nicht angenommener Verfassungsbeschwerde, die erfolgreich gewesen wäre; wegen weiterer Beispiele AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 35 ff.
[63] BVerfG, Beschl. v. 21.9.2021 2 BvR 220/21, NVwZ-RR 2021, 1047 (Ls.) m.w.N.; vgl. aber BVerfG, Beschl. v. 14.2.2023 2 BvR 533/22.
[64] VerfGH Berlin Rpfleger 2011, 568 = RVGreport 2011, 265 = JurBüro 2011, 370.
[65] BVerfGE 46, 321, 323.
[66] S. BGHZ 153, 235 = NJW 2003, 1398.
[67] VerfGH Berlin, a.a.O.
[68] VerfGH Berlin, a.a.O.
[69] Zum Bundesrecht BVerfG NJW 1998, 590.
[70] Z.B. BVerfGE 60, 253; NJW 1986, 2101; 1996, 1373; 1999, 1856; 2901, 120; AGS 2001, 19; Zuck, NJW 1993, 2645, der dem BVerfG jede Kompetenz für einen dahingehenden Rechtsrat abspricht; s. aber auch BVerfG, Beschl. v. 31.8.2021 1 BvR 1549/21; Beschl. v. 23.9.2021 2 BvR 1627/21; zu Fällen der Missbrauchsgebühr AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 37 Rn 54 ff.
[71] BVerfG RVGreport 2017, 435.
[72] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 29.
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