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aus AGS 2023, 289

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Immer mehr Strafverfahren werden und müssen in den Zeiten knapper Kassen im summarischen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Daher hat die Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens (§§ 407 ff. StPO) in der anwaltlichen Praxis zugenommen. Das führt zunehmend auch zu gebührenrechtlichen Fragestellungen, da das RVG für das Strafbefehlsverfahren keine eigenen Gebührentatbestände vorsieht. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Teils 4 VV. Die damit zusammenhängenden Fragen werden nachfolgend vorgestellt.

I. Allgemeines

Grds. wird die anwaltliche Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet. Voraussetzung für die Abrechnung nach Teil 4 VV ist aber auch im Strafbefehlsverfahren, dass dem Rechtsanwalt ein voller Verteidigungsauftrag erteilt worden ist. Nur dann ist er „Verteidiger“ i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV und kann nach Teil 4 VV abrechnen. Hat der Rechtsanwalt keinen Verteidigungsauftrag erhalten, sondern nur einen Beratungsauftrag, erfolgt die Abrechnung nach § 34 RVG.[1]

Beispiel 1

Dem Beschuldigten B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B sucht Rechtsanwalt R auf und lässt sich von ihm über den weiteren Verfahrensgang beraten. Dann legt B selbst Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Rechtsanwalt R verdient, da er nicht als Verteidiger beauftragt worden ist, lediglich eine auf der Grundlage des § 34 RVG berechnete Beratungsgebühr.

II. Einzeltätigkeit

1. Allgemeines

Der Rechtsanwalt kann im Strafbefehlsverfahren auch im Rahmen einer sog. Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV tätig werden. Das ist nach der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV immer dann der Fall, wenn ihm nicht sonst „die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist“.[2] Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt lediglich mit der Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl beauftragt worden ist. Dafür entsteht dann nur eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV – Einlegung eines Rechtsmittels.[3]

Beispiel 1

Dem Beschuldigten B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Gegen ihn ergeht ein Strafbefehl. B, der sich im Ausland aufhält, beauftragt Rechtsanwalt R nur damit, für ihn den Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Rechtsanwalt R verdient, da es sich nur um eine Einzeltätigkeit handelt, nur die Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV.

Erhält der Rechtsanwalt später auch den Auftrag, den Einspruch zu begründen, entsteht noch gesondert eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV. Anders als die Nrn. 4300, 4301 VV enthält die Nr. 4301 VV insoweit keine besondere Regelung.[4]

Ist der Rechtsanwalt mit der Beistandsleistung im Strafbefehlsverfahren i.Ü. beauftragt, gilt ggf. Nr. 4302 Nr. 3 VV. Ist er ggf. nur damit beauftragt, einen Einspruch zurückzunehmen, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV. Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist dann auf die Beschränkung der Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG zu achten.

Beispiel 2

Dem „Beschuldigten“ wird aufgrund einer Personenverwechslung ein Strafbefehl zugestellt. Der Rechtsanwalt zeigt die Verteidigung an und legt Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Er weist darauf hin, dass der Mandant nicht die im Strafbefehl bezeichnete bzw. angeklagte Person sei. Das AG teilte daraufhin mit, dass der Einspruch des Mandanten ins Leere gehe, da dieser nicht der Angeklagte sei, und erlegt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des vermeintlichen Angeklagten (d.h. des Mandanten) der Landeskasse auf.

Der Rechtsanwalt beantragt im Kostenfestsetzungsverfahren, Gebühren und Auslagen eines Verteidigers, also Grund- und Verfahrensgebühren, zu erstatten. Der Antrag wird mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beantragten Verteidigergebühren nicht entstanden seien. Der Mandant sei nicht angeklagt gewesen, sondern nur aufgrund einer Verwechslung Adressat der Strafbefehlszustellung geworden. Die vom Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen einer Einzeltätigkeit erbrachte Tätigkeit sei nach Nr. 4302 VV zu vergüten.

Das LG Berlin hat das bestätigt.[5] Die Entscheidung ist jedoch falsch. Es wären vielmehr Gebühren nach Teil 4 Abschnitt1 VV festzusetzen gewesen. Der Strafbefehl steht einer Anklage gleich. Er richtet sich daher wie eine Anklageschrift gegen die darin bezeichnete Person, die in erster Linie durch Nach- und Vornamen sowie Geburtstag und -ort bezeichnet wird.[6] Die Merkmale sind unveränderlich. Der Verteidiger hat auch keine andere Möglichkeit, als durch einen Einspruch eine Vollstreckungsgrundlage gegen seinen Mandanten zu verhindern.

2. Nach § 408b StPO beigeordneter Rechtsanwalt

Wird der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls nach § 408b StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet, entsteht nicht nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV.[7] Vielmehr rechnet nach h.M. auch der Rechtsanwalt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab mit der Folge, dass Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf. auch die Nr. 4141 VV entstehen (können).[8] Die h.M. (der OLG) ist zutreffend.[9] Die andere Ansicht des LG Aurich[10] vermengt nämlich die verfahrensrechtliche Sicht der Dinge, die bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019[11] am 13.12.2019 umstritten war,[12] mit der gebührenrechtlichen Sicht. Von der (früher umstrittenen verfahrensrechtlichen) Frage des zeitlichen Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung zu unterscheiden ist aber auf jeden Fall die (gebührenrechtliche) Frage, ob der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger „Vollverteidiger“ ist, was von den OLG[13] zutreffend bejaht wird.[14] Es gehört nämlich auch zu den Aufgaben des nach § 408b StPO jetzt ausdrücklich als „Pflichtverteidiger“ beigeordneten Rechtsanwalts, dem Beschuldigten/Angeklagten fachkundige Beratung zukommen zu lassen und dessen verfahrensmäßigen Rechte im Strafbefehlsverfahren umfassend wahrzunehmen. Eine Beschränkung der Verteidigerbefugnisse besteht i.Ü. nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung jetzt auch nicht mehr in zeitlicher Hinsicht.[15]

Beispiel 3

Gegen den Beschuldigten B ist ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt anhängig. Gegen ihn wird Strafbefehl erlassen. Gleichzeitig mit Erlass des Strafbefehls wird gem. § 408b StPO Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger bestellt. Diesem wird der Strafbefehl zugestellt. Daraufhin sieht er die Akte ein, gibt aber keine Erklärung ab. Der Strafbefehl wird rechtskräftig. Welche Gebühren kann Rechtsanwalt R als gesetzliche Gebühren festsetzen lassen?

Entstanden ist die Grundgebühr Nr. 4100 VV. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV für das vorbereitende Verfahren ist nicht entstanden. Das vorbereitende Verfahren war nach der Anm. zu Nr. 4104 VV bereits mit Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beim AG beendet.

Entstanden ist aber die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV für das gerichtliche Verfahren. Das hängt nach der Klarstellung durch das 2. KostRMoG in der Nr. 4100 VV nicht mehr davon ab, ob der Rechtsanwalt über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehende Tätigkeiten erbracht hat.[16] Die Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen immer nebeneinander.[17] Allerdings wird ggf. bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV zu berücksichtigen sein, wenn er nur wenige über die erste Einarbeitung hinaus gehende Tätigkeiten erbracht hat.[18]

Wandelt man das vorstehende Beispiel dahin ab, dass Rechtsanwalt R Einspruch einlegt und dann an der Hauptverhandlung teilnimmt, in der der Einspruch zurückgenommen wird, so steht ihm für die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV zu, es sei denn die Pflichtverteidigerbestellung ist zuvor ausdrücklich aufgehoben worden (§ 143 Abs. 1 StPO).[19]

Beispiel 4

Dem Beschuldigten B wird eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt. Er erscheint zur Hauptverhandlung beim AG nicht. Der Amtsrichter will nach § 408a Abs. 1 S. 1 StPO einen Strafbefehl erlassen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilen. Er ordnet dem Angeklagten gem. § 408b StPO den zufällig im Saal anwesenden Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger bei. Dieser legt nach der Hauptverhandlung zunächst Einspruch ein und nimmt den nach einer Besprechung mit B zurück. Welche gesetzlichen Gebühren kann Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger festsetzen lassen?

Entstanden ist die Grundgebühr Nr. 4100 VV. Die Grundgebühr entsteht für den Verteidiger immer. Entstanden ist außerdem auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV. Die Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstehen immer nebeneinander.[20]

Ob auch eine Terminsgebühr als gesetzliche Gebühr entstanden ist, war umstritten. Das AG Koblenz[21] hat das bejaht, N. Schneider und Hansens haben das hingegen verneint.[22] Die Frage hing früher davon ab, wie man die Reichweite/den Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren bestimmt.[23]

Die Problematik hat sich durch die Neuregelung in § 408b StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019[24] erledigt. Denn insoweit gilt jetzt: Legt der Angeschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und folgt gem. § 411 Abs. 2 StPO eine Hauptverhandlung, ist zu unterscheiden:[25]

  • Ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten, liegt – schon nach den allgemeinen Vorgaben zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in § 140 Abs. 2 StPO – ohnehin ein Fall notwendiger Verteidigung vor, sodass die Bestellung nach § 143 Abs. 1 StPO jedenfalls fortdauert.
  • Entsprechendes gilt, wenn eine unter einem Jahr liegende Freiheitsstrafe zu erwarten ist, wenn im Einzelfall ein Fall des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt.
  • I.Ü. greift die Regelung des § 143 Abs. 2 S. 1 StPO. Das bedeutet, dass die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts aufgehoben werden kann, wenn „kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt“. Wird nicht aufgehoben, dauert sie fort.[26]

Der Rechtsanwalt kann also – wenn nicht aufgehoben ist – auf jeden Fall auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV als gesetzliche Gebühr geltend machen.[27]

In den Fällen erstreckt sich die Beiordnung dann ggf. auch auf die zusätzliche Gebühr Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV.

Hinweis:

Wegen des (früheren) Streits in Rspr. und Lit. um den (zeitlichen) Umfang der nach § 408b StPO erfolgten Pflichtverteidigerbestellung sollte der Rechtsanwalt/Verteidiger, wenn er in der Hauptverhandlung tätig werden muss/soll, eine Erweiterung/Klarstellung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen.[28]

Beispiel 5

Der Beschuldigten wird der Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat gemacht. Ihr ist vor Erlass eines Strafbefehls vom AG nach § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, da die Festsetzung einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt war. Der Rechtsanwalt hat die ehemalige Beschuldigte umfassend beraten. Es wird ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, dem das AG nachgegangen ist. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Die Staatsanwaltschaft besteht aber dennoch auf Erlass des Strafbefehls und einer Hauptverhandlung. Der Rechtsanwalt hat dann im Gespräch mit dem Amtsrichter erreicht, dass das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat er (auch) die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat diese nicht festgesetzt und das damit begründet, dass zwar eine Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens ersichtlich sei, jedoch werde seine Tätigkeit nicht von dem Umfang der Beiordnung erfasst. Die Beiordnung sei gem. § 408b StPO lediglich für das Strafbefehlsverfahren erfolgt. Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr entstanden?

Das AG Tiergarten[29] hat die Gebühr schon zur alten Fassung des § 408b StPO die Gebühr festgesetzt. Das war zutreffend, denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV setzt (nur) eine „anwaltliche Mitwirkung“ daran, dass die „Hauptverhandlung entbehrlich“ wird, voraus. Die zum früheren Recht der Pflichtverteidigung teilweise problematisierte Frage der Dauer / des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung in diesen Fällen[30] hat sich durch die Änderungen durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 auf jeden Fall erledigt. Der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger ist „normaler“ Pflichtverteidiger, sodass (auch) für ihn ggf. die Nr. 4141 VV entsteht, wenn er an der Einstellung mitwirkt und die Pflichtverteidigerbestellung nicht nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufgehoben worden ist.[31]

III. Die einzelnen Gebühren

Für die Vergütung, die für die anwaltliche Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren entsteht, gilt:

1. Grundgebühr

Auch im Strafbefehlsverfahren wird der besondere Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall durch die Grundgebühr Nr. 4100 VV abgegolten.[32] Für ihren Abgeltungsbereich gelten die allgemeinen Regeln.[33] Die Grundgebühr entsteht neben ggf. entstehenden Verfahrensgebühren.[34]

2. Verfahrens- und Terminsgebühr

Ebenso wie das allgemeine Strafverfahren kennt auch das Strafbefehlsverfahren das vorbereitende Verfahren, in dem der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht. Damit beginnt dann das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges, in dem Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV anfallen können. Insoweit gelten keine Besonderheiten.[35]

Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient.[36] Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Strafbefehlsantrags.[37]

Für die Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Regeln (Nrn. 4124 ff. VV bzw. Nrn. 4130 ff. VV).

3. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr, wenn er den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass der Rechtsanwalt den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Teileinstellung entsprechend.[38] Auch hinsichtlich der Mitwirkung des Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regeln. Diese muss nicht umfangreich sein.[39] Auch wegen des Rücknahmezeitpunktes gelten keine Besonderheiten.[40]

Beispiel 6

Gegen den Beschuldigten B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein, den er dann jedoch vor Terminierung einer Hauptverhandlung zurücknimmt. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Gebühr Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Sie setzt nicht voraus, dass ein Hauptverhandlungstermin bereits anberaumt war. Entscheidend ist allein, dass eine Hauptverhandlung vermieden/entbehrlich wird. Das ist hier der Fall.[41]

Beispiel 7

Gegen den Beschuldigten B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Das AG erlässt gegen den B einen Strafbefehl. R legt dagegen Einspruch ein. Das AG beraumt die Hauptverhandlung an. Nach einer Beratung mit B nimmt R den Einspruch drei Wochen vor Beginn des Hauptverhandlungstermins zurück. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Gebühr Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Für das Entstehen der Gebühr reicht die Rücknahme des Einspruchs nach Rücksprache mit dem Angeklagten aus.[42] Es genügt auch, wenn der Mandant selbst den Einspruch aufgrund der Beratung des Verteidigers zurücknimmt.[43]

Beispiel 8

Im Strafverfahren gegen B ist nach Einspruch gegen einen gegen B erlassenen Strafbefehl vom AG ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden. Wegen Verhinderung eines Zeugen wird der Termin nun nachträglich verlegt. Der von B mit seiner Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt R nimmt den Einspruch nun noch vor Beginn der 2-Wochen-Frist zurück. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Ja, die Gebühr ist entstanden. Entscheidend ist der jeweilige Termin.[44]

Beispiel 9

Im Beispiel 8 hat der Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Hauptverhandlung musste aber ausgesetzt werden. Das AG bestimmt einen neuen Hauptverhandlungstermin. Der Einspruch wird nun noch unter Mitwirkung des Rechtsanwalts R innerhalb der 2-Wochen-Frist vor dem neuen Hauptverhandlungstermin zurückgenommen. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Gebühr ist entstanden. Für das Entstehen der Gebühr im Fall der Rücknahme des Einspruchs nach einem bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermin gilt dasselbe wie für die Rücknahme der Berufung nach Durchführung eines Berufungshauptverhandlungstermins. Die Nr. 4141 VV stellt nicht auf einen „ersten“ Hauptverhandlungstermin ab. Es genügt auch die Vermeidung eines „weiteren“ Hauptverhandlungstermins.[45] Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung zurücknimmt.[46]

Die Gebühr Nr. 4141 VV entsteht nach h.M. aber nicht, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen wird und innerhalb der Frist des § 229 Abs. 2 StPO fortgesetzt werden soll. Dann gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung.[47]

Beispiel 10

Es findet nach Einspruch gegen den gegen B erlassenen Strafbefehl beim AG die Hauptverhandlung statt. B wird verurteilt. Er legt gegen das Urteil Revision ein. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es wird ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. Rechtsanwalt R nimmt rechtzeitig vor dem neuen Hauptverhandlungstermin den Einspruch zurück. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Gebühr Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist nach § 21 Abs. 1 RVG eine neue Angelegenheit, in der die Gebühr nach Anm. 1 Nr. 3 neu entstehen kann.[48]

Beispiel 11

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. B beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. Dieser erfährt, dass die Staatsanwaltschaft beim AG den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat. R setzt sich mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in Verbindung. Ihm gelingt es, diesen zur Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu bewegen. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die Konstellation ist im RVG nicht ausdrücklich geregelt. In Betracht kommt aber eine entsprechende Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Es ist allerdings fraglich, ob die Alternative ohne Weiteres auf die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls angewendet werden kann. Denn ebenso wie bei der Rücknahme der Anklage beendet nicht jede Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls das Verfahren. Diese kann auch andere Gründe als das Ziel der Verfahrensbeendigung haben. Hat die Rücknahme des Antrags allerdings dieses Ziel, kommt es der Einstellung des Verfahrens i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV gleich und es entsteht eine Gebühr nach Nr. 4141 VV.[49]

Beispiel 12

Gegen den B ist ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig. In diesem wird ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe erlassen. Rechtsanwalt R legt Einspruch ein und beschränkt diesen auf die Tagessatzhöhe. Er überzeugt den B davon, einem schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zuzustimmen. Dieser stimmt, ebenso wie die Staatsanwaltschaft zu. Das AG entscheidet durch Beschluss. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Dieser Fall war im RVG (zunächst) nicht geregelt. Die Frage, ob die Gebühr Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV entsprechend anzuwenden ist, war daher umstritten.[50] Dieser Streit ist durch das 2. KostRMoG erledigt. Dieses hat in Anm. Abs. 1 zu Nr. 4141 die Nr. 4 eingefügt, wonach die Gebühr Nr. 4141 VV entsteht, wenn das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO endet und sich damit der zum alten Recht vertretenen zutreffenden Auffassung angeschlossen.[51] Die Gesetzesbegründung[52] weist ausdrücklich darauf hin, dass der Rechtsanwalt auch in diesen Fällen an der Vermeidung einer Hauptverhandlung mitwirkt, wenn er zu der Zustimmungserklärung des Beschuldigten zum schriftlichen Verfahren beigetragen hat.[53]

Beispiel 13

Gegen B ist ein Strafbefehl erlassen worden. B sucht den Rechtsanwalt R nach Zustellung des Strafbefehls auf. Rechtsanwalt R berät B über einen möglichen Einspruch und seine Chancen. B entschließt sich dann, keinen Einspruch einzulegen. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Dieser Fall ist nach wie vor im RVG nicht geregelt. Dazu hatten zwar DAV/BRAK in ihren Vorschlägen zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung des RVG in Nr. 11a eine Ergänzung/Erweiterung der Nr. 4141 VV um eine in diesem Sinn lautende Ziffer vorgeschlagen,[54] diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber im 2. KostRMoG v. 23.7.2013 allerdings nicht gefolgt. Man wird allerdings die Nr. 4141 VV entsprechend anwenden müssen/können. Im Teil 5 VV ist ein ähnlicher Fall enthalten. Dort ist in Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV geregelt, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV entsteht, wenn nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dieser zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid dann nicht erneut Einspruch eingelegt wird. Mit der Fallgestaltung ist die hier dargestellte Sachlage vergleichbar. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.[55]

Beispiel 14

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben, die vom AG zugelassen worden ist. Dem Verteidiger gelingt es, den Amtsrichter davon zu überzeugen, jetzt noch ins Strafbefehlsverfahren überzugehen (§ 408a StPO). Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift entstanden. Denn anderenfalls hätte das Verfahren nur durch eine Hauptverhandlung beendet werden können. Die ist aber vermieden worden.[56]

Beispiel 15

Der Rechtsanwalt ist Verteidiger der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Das AG hat den nach § 408 Abs. 2 S. 1 StPO abgelehnt. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV ist entstanden. Denn durch den Beschluss über die Ablehnung des Strafbefehlsantrags ist das Verfahren beendet worden und somit auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen. Das entspricht zudem auch § 408 Abs. 2 S. 2 StPO, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls dem Beschluss gleichsteht, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.[57]

Beispiel 16

Der Verteidiger verständigt sich mit der Staatsanwaltschaft und dem AG über die Rechtsfolgen und darauf, dass gegen seinen Mandanten B von vornherein ein Strafbefehl erlassen wird, gegen den er keinen Einspruch einlegt. Ist die Gebühr Nr. 4141 VV entstanden?

Der Fall ist im RVG (auch) nicht geregelt. Allgemein wird man jedoch sagen können, dass eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV immer auch dann in Betracht kommt, wenn der Verteidiger sich mit der Staatsanwaltschaft und dem AG im Rahmen einer „Absprache“ darüber einigt, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Mandanten anerkannt wird, sodass kein Einspruch eingelegt wird. Das ist ebenfalls ein von der Interessenlage her vergleichbarer Fall zur (neuen) Nr. 4 (vgl. Beispiel 12) und zur Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV, so dass die entsprechende Anwendung zu bejahen ist.[58] Einen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fälle gibt es nicht.[59]

4. Zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV

Auch die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV kann im Strafbefehlsverfahren entstehen. Nach § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist nämlich auch im Strafbefehlsverfahren die Anordnung einer Einziehung möglich.

Beispiel 17

Gegen den Beschuldigten wird ein Strafbefehl erlassen, in dem eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Der Beschuldigte wird dann frei gesprochen. Der Verteidiger macht gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV geltend. Zu Recht?

Das LG Köln[60] hat die Gebühr Nr. 4142 VV festgesetzt, was zutreffend ist. Es stellt dabei darauf ab, die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV schon verdient ist, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Strafbefehl, der eine Wertersatzeinziehung anordnet, Einspruch einlegt.[61]

Die Überlegung ist zwar zutreffend, aber im Grunde überflüssig. Denn nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr u.a. „für das Verfahren des ersten Rechtzugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens“.[62] Das bedeutet: War der Rechtsanwalt von Anfang Verteidiger des Beschuldigten und war bereits im Ermittlungsverfahren die Wertersatzeinziehung im Gespräch / im Streit, ist die Gebühr Nr. 4142 VV nicht erst mit Einlegung des Einspruchs entstanden, sondern bereits mit der ersten vom Verteidiger im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Einziehung erbrachten Tätigkeit. Ist der Rechtsanwalt erst hingegen nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beauftragt worden, ist die Gebühr Nr. 4142 VV ebenfalls mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung entstanden, im Zweifel also mit der Beratung des Mandanten über die Wertersatzeinziehung bei Mandatsübernahme. I.Ü. wäre die Gebühr auch ohne die Begründung des LG angefallen. Denn nach Einspruch hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, in der auch über die Wertersatzeinziehung verhandelt worden ist, sodass, da dieser Verfahrensabschnitt zum ersten Rechtszug gehört, dann auch die Gebühr Nr. 4142 VV angefallen wäre.

5. Auslagen

Im Strafbefehlsverfahren entstehen für den Verteidiger auch die Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

IV. Die Verfahrensabschnitte

Für die Aufteilung des Strafbefehlsverfahrens in verschiedene Verfahrensabschnitte gelten keine Besonderheiten. Auch das Strafbefehlsverfahren kann aus vorbereitendem, gerichtlichen und Rechtsmittelverfahren bestehen, vorbereitendes und gerichtliches Verfahren sind nach § 17 Nr. 10a RVG verschiedene Angelegenheiten. Von Bedeutung ist, dass das vorbereitende Verfahren nach der Anm. zu Nr. 4104 VV bereits mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls endet. Die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl gehört daher bereits zum gerichtlichen Verfahren und löst die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV aus.[63]

Beispiel 18

Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Er beauftragt am Tag nach dem Vorfall den Rechtsanwalt R. Dieser nimmt Akteneinsicht und gibt für den B eine Stellungnahme ab. Es ergeht gegen den B ein Strafbefehl. Gegen diesen legt R Einspruch ein. Es findet dann beim AG eine eintägige Hauptverhandlung statt, in der B zu einer Geldstrafe verurteilt wird. B lässt das Urteil rechtkräftig werden.

Der Fall zeigt keine Besonderheiten. Entstanden sind für die anwaltliche Tätigkeit des R die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Beispiel 19

Dem B wird eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Last gelegt. Er beauftragt R als Verteidiger. Dieser nimmt im vorbereitenden Verfahren Akteneinsicht und gibt für den B eine Stellungnahme ab. Es ergeht gegen den B ein Strafbefehl. R legt Einspruch ein. Danach zerstreitet er sich mit B, der ihm das Mandat entzieht.

Entstanden sind für die anwaltliche Tätigkeit des R bis zur Entziehung des Mandats die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV. Entstanden ist außerdem auch schon die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV. Das vorbereitende Verfahren endet nach der Anm. zu Nr. 4104 VV mit dem Eingang des Antrags aus Erlass des Strafbefehls. Die Einlegung des Einspruchs gehört daher bereits zum gerichtlichen Verfahren und löst die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV aus. Etwas anderes folgt nicht aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG. Die Anm. zu Nr. 4104 VV stellt insoweit eine Sonderregelung dar.

Beispiel 20

Im Beispiel 19 sucht B den Rechtsanwalt R nach Zustellung des Strafbefehls auf. R berät B über den Einspruch und seine Chancen. B entschließt sich dann, keinen Einspruch einzulegen.

Auch in diesem Fall ist bereits die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV entstanden. Diese entsteht mit jeder anwaltlichen Tätigkeit, die nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht, womit das vorbereitende Verfahren endet, erbracht wird.[64]


[1] Dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 307 ff. und 355 ff.

[2] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 7 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV Vorb. 4.3 Rn 3 ff.

[3] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4302 VV Rn 8; Burhoff, StRR 2012, 172; Ders., RVGreport 2013, 213; Burhoff/Kotz/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2.Aufl., 2016, Teil D Rn 169 ff.

[4] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4302 VV Rn 7; AnwK RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV Vorb. 4.3 Rn 23 und VV 4302 Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4302 Rn 4; Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn 169.

[5] LG Berlin RVGreport 2019, 387 = StRR 12/2019, 27.

[6] Zur Personenverwechslung bei der Anklage BGH NStZ 1990, 290.

[7] So aber LG Aurich RVGprofessionell 2009, 189.

[8] S. (inzidenter) OLG Celle StraFo 2011, 291 = VRR 2011, 399 = JurBüro 2011, 481 = RVGreport 2012, 421; OLG Düsseldorf StraFo 2008, 441 = AGS 2008, 343 = RVGreport 2008, 351; (inzidenter) OLG Karlsruhe StraFo 2015, 36; OLG Köln AGS 2009, 481 = NStZ-RR 2010, 30 = StRR 2010, 68; OLG Oldenburg StraFo 2010, 430 = AGS 2010, 491 = RVGreport 2011, 24 = VRR 2010, 39; StV 2018, 152 (Ls.) = StRR 11/2017, 13 = VRR 12/2017, 14; AG Oberhausen JurBüro 2012, 423; NK-GK/Stollenwerk, 3.Aufl., 2021 Nr. 4300–4304 VV Rn 28; vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2360.

[9] Dazu auch OLG Oldenburg, a.a.O., in der die Entscheidung des LG Aurich, a.a.O., aufhebenden Entscheidung.

[10] A.a.O.

[11] BGBl I., 2128.

[12] Dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3885.

[13] Jeweils a.a.O.

[14] Zur Trennung der verfahrensrechtlichen Sicht von den gebührenrechtlichen Fragen auch AG Tiergarten AGS 2015, 511 = RVGreport 2016, 20 RVGprofessionell 2016, 43.

[15] Vgl. LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2022 – 16 Qs 59/22, AGS 2022, 366, 431; LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21, AGS 2022, 43 = VRR 11/2021, 19; Burhoff/Hillenbrand, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4116; vgl. auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 28.

[16] Zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 14 ff.

[17] Vgl. Burhoff, AGS 2021, 443 ff., Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 25 ff.

[18] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 27 und Vorbem. 4 VV Rn 40.

[19] Vgl. auch dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2022 – 16 Qs 59/22, AGS 2022, 366, 431; LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21, AGS 2022, 43 = VRR 11/2021, 19.

[20] Vgl. Burhoff, AGS 2021, 443; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 40 f. und Nr. 4100 VV Rn 25 ff.

[21] AG Koblenz RVGreport 2004, 469 m. abl. Anm. Hansens = AGS 2004, 448 m. abl. Anm. N. Schneider.

[22] Jeweils a.a.O.

[23] Dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3885 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, § 408b Rn 8, jew. m.w.N.

[24] BGBl I, 2128.

[25] S. auch BT-Drucks 19/13829, 52.

[26] Vgl. dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2022 – 16 Qs 59/22, AGS 2022, 366, 431; LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21, AGS 2022, 43 = VRR 11/2021, 19; Burhoff/Hillenbrand, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4116; Burhoff/Hillenbrand, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2021, Rn 2987.

[27] Vgl. auch LG Oldenburg, a.a.O.; zum früheren Recht – u.a. OLG Celle StraFo 2011, 291 = VRR 2011, 399 = JurBüro 2011, 481 = RVGreport 2012, 421; OLG Oldenburg StV 2018, 152 [Ls.] = StRR 11/2017, 13 = VRR 12/2017, 14.

[28] S. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3885 ff.; s. aber dazu LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2022 – 16 Qs 59/22, AGS 2022, 366, 431; LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21, AGS 2022, 43 = VRR 11/2021, 19; Burhoff/Hillenbrand, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4116.

[29] S. AGS 2015, 511 = RVGreport 2016, 20 = RVGprofessionell 2016, 43.

[30] Vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3885 ff.

[31] Zur Dauer der Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren nach neuem Recht LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2022 – 16 Qs 59/22, AGS 2022, 366, 431; LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 Qs 424/21, AGS 2022, 43 = VRR 11/2021, 19; Burhoff/Hillenbrand, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 4116.

[32] Allgemein zur Grundgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2004, 53; Ders., RVGreport 2014, 42; Ders., AGS 2021, 443.

[33] U.a. Burhoff, RVGreport 2009, 361, RVGreport 2014, 42 und AGS 2021, 443 sowie Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 14 ff.

[34] Allgemein zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 40 f. und zur Grundgebühr nach neuem Recht RVGreport 2014, 42 ff., AGS 2021, 443.

[35] Zum Abgeltungsbereich von Verfahrensgebühr und Terminsgebühr allgemein Burhoff, RVGreport 2009, 443; Ders., RVGreport 2010, 3; Ders. AGS 2022, 1; Ders., AGS 2022, 97 und Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 37 ff. und 60 ff.

[36] LG Berlin AGS 2017, 80 = RVGreport 2017, 106 = RVGprofessionell 2017, 142; vgl. zur Anklagerücknahme LG Oldenburg, Beschl. v. 25.6.2008 – 5 Qs 230/08; AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62.

[37] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.10.2020 – 7 Qs 56/20, AGS 2021, 174 = RVGprofessionell 2021, 82.

[38] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 51; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 18.

[39] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 12 ff., m.w.N.

[40] Zur Fristberechnung AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 104 ff.; N. Schneider, DAR 2007, 671.

[41] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 58 Ziff. 1.

[42] LG Duisburg AGS 2006, 234 = RVGreport 2006, 230 für Berufung; AG Wiesbaden AGS 2003, 545 für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im OWi-Verfahren.

[43] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 54; LG Duisburg, a.a.O. und AnwK K RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 82.

[44] LG Köln AGS 1997, 138 = StV 1997, 425; AG Wiesbaden AGS 2005, 553 für die Rücknahme des Einspruchs nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins im OWi-Verfahren; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 100; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 58 Ziff. 4.

[45] U.a. BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 m. teilweise zust. Anm. N. Schneider = StRR 2011, 357 = RVGreport 2011, 385; OLG Bamberg AGS 2007, 139 = RVGreport 2007, 150; OLG Köln AGS 2018, 12= RVGreport 2018, 23 = zfs 2018, 43 m. krit. Anm. Hansens = StraFo 2018, 43; LG Oldenburg AGS 2011, 598 = RVGreport 2011, 337 = VRR 2011, 400; AG Dessau AGS 2006, 240; AG Tiergarten AGS 2007, 140; AG Wittlich AGS 2006, 500 = JurBüro 2006, 590; wegen weiterer Nachw. – auch zur unzutreffenden a.A. – Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 44 Ziff. 5 und Nr. 4141 VV Rn 62.

[46] AG Bad Urach RVGreport 2007, 272 = JurBüro 2007, 361; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 58 Ziff. 5.

[47] Grundlegend OLG Köln AGS 2006, 339 m. zust. Anm. Madert = RVGreport 2006, 152; LG Siegen, Beschl. 3.7.2020 – 10 Qs 61/20, AGS 2021, 29 = VRR 2/2021, 26 = Sonderheft StRR 5/2021, 19; AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561 = RVGprofessionell 2018, 182; wegen weiterer Nachw. und zur Kritik Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 57 Ziff. 6.

[48] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 57 Ziff. 6; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 103; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2690 ff. und Burhoff, AGS 2023, 102.

[49] Zuletzt ausdrücklich LG Düsseldorf AGS 2011, 430; auch noch OLG Düsseldorf AGS 1999, 120 = JurBüro 1999, 131 = StV 2000, 92; LG Aachen AGS 1999, 59 = zfs 1999, 33; LG Düsseldorf JurBüro 2007, 83 [inzidenter]; LG Osnabrück AGS 1999, 136 = JurBüro 1999, 131; s. auch AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 104 ff.

[50] Vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2069.

[51] S. auch AnwK RVG/N. Schneider, 6. Aufl., VV 4141 Rn 130 ff.; N. Schneider, AnwBl. 2006, 274; Gerold/Schmidt/Burhoff, 20. Aufl., VV 4141 Rn 30.

[52] Vgl. BT-Drucks 17/11471, 2822.

[53] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV Rn 58; AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4141 Rn 139 ff.; N. Schneider, NZV 2014, 149; Ders., DAR 2015, 771; Ders., AGS 2018, 541, 542 f.

[54] S. AnwBl. 2011, 120, 121.

[55] S. auch N. Schneider, AGS 2006, 416 f.; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.1.2023 – 2 Qs 76/22, AGS 2023, 74; vgl. aber a.A. OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168 = StraFo 2023, 203; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60 = StRR 1/2018, 24; AG Hamburg-St. Georg AGS 2015, 70 = RVGreport 2015, 143 = zfs 2015, 228 = StRR 2015, 200 und auch OLG Nürnberg AGS 2009, 534 = RVGreport 2009, 464 = StRR 2010, 115.

[56] S. auch N. Schneider, DAR 2015, 771, 772; Ders., DAR 2015, 541, 544; AG Bautzen AGS 2007, 307.

[57] Unzutreffend a.A. AG Rosenheim AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 470 = VRR 2014, 440 = StRR 2014, 459.

[58] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.1.2023 – 12 Qs 76/22, AGS 2023, 74; a.A. N. Schneider, DAR 2015, 771, 772; Ders., NZV 2014, 149, 151 und AGS 2018, 541, 544 f., der den entsprechenden Mehraufwand des Verteidigers über § 14 Abs. 1 RVG honorieren will; OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.3.2023 – Ws 139/23, AGS 2023, 168; LG Bad Kreuznach RVGreport 2017, 262 = AGS 2017, 276; LG Kempen RVGreport 2018, 422; LG Mannheim RVGreport 2017, 262; LG München I, Beschl. v. 24.11.2021 – 26 Qs 60/21; AG München, Beschl. v. 20.10.2021 – 845 DS 235 Js 136362/21.

[59] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 32; dazu auch N. Schneider, AGS 2006, 416.

[60] Nach LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21, AGS 2022, 23 = StV-S 2021, 154 (Ls).

[61] Vgl. insoweit die Rspr. des BGH zur Nr. 4142 VV zur Revision und zur Sachrüge in RVGreport 2019, 102 = RVGprofessionell 2019, 58 = Sonderausgabe StRR 7/2019, 10.

[62] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 14 f.

[63] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4104 VV Rn 11.

[64] Vgl. OLG Hamm AGS 2002, 34 m. Anm. Madert = Rpfleger 2002, 171; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4104 VV Rn 11; zur Frage, ob in diesen Fällen auch eine Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht, s. Beispiel 13.


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