aus AGS 2023, 241
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Eine der Fragen, die bei der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen auch heute noch Schwierigkeiten macht, ist die der Abrechnung von Beschwerden. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die damit zusammenhängenden Probleme vor.[1]
Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für den Verteidiger Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger , sondern nach Vorbem. 4 Abs. 1 bzw. Vorbem. 5 Abs. 1 VV auch für alle anderen in Teil 4 oder 5 VV tätigen Rechtsanwälte. Sie gelten also insbesondere auch für den Nebenklägervertreter oder -beistand oder für den Zeugenbeistand.
In Angelegenheiten, die nach Teil 3 VV vergüten werden, ist gem. § 18 Nr. 5 RVG jedes Beschwerdeverfahren für den Rechtsanwalt eine besondere, nach Nrn. 3200 ff. VV (vgl. Vorbem. 3.2.1 VV) oder nach Nrn. 3500 ff. VV abzurechnende Angelegenheit. Dagegen bilden die Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen grds. keine besondere Angelegenheit, sondern gehören zum Rechtszug. Die Tätigkeit des Verteidigers wird gem. §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 17 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV grds. durch die Verteidigergebühren der jeweiligen Instanz nach den Nrn. 4104 ff. VV abgegolten.[2]
Das ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG in Form des Wegfalls des früheren § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. ausdrücklich (auch) aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG.[3] Allerdings ergibt sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG auch, dass das nicht gilt, wenn für bestimmte Beschwerdeverfahren etwas anderes bestimmt ist oder für Beschwerden (keine) besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind. (Teilweise) Ausnahmen gelten u.a. für den Bereich der Strafvollstreckung (vgl. IV.), für das Wiederaufnahmeverfahren (s. V.) und die in Vorbem. 4 Abs. 5 bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV genannten Beschwerdeverfahren, wie z.B. die Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (s. X.). Letztere sind nach Nrn. 3500 ff. VV abzurechnen.[4]
Der Umstand, dass es sich bei einem strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Nr. 5 RVG handelt und die Regelung in Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV, die den Pauschalcharakter der in Teil 4 Abschnitt 1 VV enthaltenen Verteidigergebühren regelt,[5] führt dazu, dass für die Tätigkeit in einem strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren keine gesonderten Gebühren entstehen, sondern die Tätigkeiten des Rechtsanwalts grds. durch die jeweiligen Verfahrensgebühren (mit-)abgegolten werden.[6] Das gilt mit Ausnahme der unten III. ff. aufgeführten Fälle für alle strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren, also z.B. für Haftbeschwerden, Beschwerden gegen andere Zwangsmaßnahmen, wie z.B. dingliche Arreste, Beschwerden gegen § 111a-StPO-Beschlüsse usw. Das gilt für alle Rechtszüge, so z.B. für eine im Berufungsrechtszug eingelegte Beschwerde gegen einen § 111a-StPO-Beschluss.[7] Etwas anderes folgt nicht aus Nr. 4302 Ziff. 1 bzw. Ziff. VV. Dort sind zwar Verfahrensgebühren für die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. eine sonstige Beistandsleistung vorgesehen. Diese können wegen Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV aber nur für den mit einer einzelnen Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalt, nicht aber für den Vollverteidiger oder Vollvertreter eines anderen Beteiligten i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 1 VV anfallen.[8]
Hat der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde Mehraufwand, wovon man i.d.R. ausgehen muss, muss dieser Mehraufwand beim Wahlanwalt bei der Gebührenbemessung gem. § 14 RVG berücksichtigt werden.[9] Da beim Pflichtverteidiger keine Rahmengebühren, sondern Festgebühren anfallen, kann bei ihm die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nur bei der Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG Berücksichtigung finden.[10]
Fraglich ist, wie bei einer ggf. erfolgreichen Beschwerde im Strafverfahren und einer zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten ergangenen Entscheidung über die notwendigen Auslagen zu verfahren ist, insbesondere wie ein sich evtl. zugunsten des Beschuldigten ergebender Erstattungsbetrag zu ermitteln ist. Da die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren mit den Verteidigergebühren abgegolten ist, ergeben sich keine nur auf das Beschwerdeverfahren entfallenden gesonderten Verteidigergebühren, die bei der Kostenfestsetzung als notwendige Auslagen zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten zu berücksichtigen wären. Das bedeutet aber nicht, dass die Auslagenentscheidung ins Leere ginge. Vielmehr sind die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren durch die sog. Differenztheorie zu ermitteln. Zu vergleichen sind die tatsächlich im gesamten Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens dem Beschuldigten/Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen mit den ohne Beschwerdeverfahren hypothetisch erwachsenen notwenigen Auslagen. Besteht eine Differenz zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten zwischen den beiden Beträgen, ist diese dem Beschuldigten zu erstatten.[11]
Beispiel
Der im Ermittlungsverfahren tätige Verteidiger R legt auftragsgemäß für den Beschuldigten Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) ein. Diese hat Erfolg. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. Nach rechtskräftiger Verurteilung des Beschuldigten will R die für das Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Zunächst ist zu ermitteln, welche (fiktive) Vergütung entstanden wäre, wenn ein Beschwerdeverfahren nicht erforderlich bzw. nicht durchgeführt geworden wäre. Hierbei soll von den Mittelgebühren ausgegangen werden:
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
220,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
181,50 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Anwaltsvergütung netto |
421,50 EUR |
Sodann ist die Vergütung zu ermitteln, die mit dem durchgeführten Beschwerdeverfahren entstanden ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass es bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV bei der Mittelgebühr verbleibt und bei der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV, die das Beschwerdeverfahren mitabgilt, die Mittelgebühr um 25 % erhöht werden kann.
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
220,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
226,88 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Anwaltsvergütung netto |
466,88 EUR |
Der fiktive Betrag i.H.v. 421,00 EUR ist von den notwendigen Auslagen für das Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren i.H.v. 466,88 EUR in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag i.H.v. 45,88 EUR ist dem Beschuldigten zu erstatten.
Es ist allerdings nicht zwingend, dass sich ein Erstattungsbetrag zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten ergibt. Das ist nur der Fall, wenn die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren so umfangreich war, dass sich dadurch die Gebühren erhöht haben.[12] Auch stellt sich nicht selten die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, das Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, da häufig nur sehr geringe Erstattungsbeträge anfallen.[13]
Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollverteidigung, sondern als Einzeltätigkeit nur mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, z.B. gegen den Beschluss über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder gegen eine Bewährungsauflage gem. §§ 305a, 268a StPO, beauftragt, gelten für seine Vergütung nach Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV die Nrn. 43004304 VV. Für diesen nur mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren und nicht mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt bildet das Beschwerdeverfahren gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV eine besondere Angelegenheit. Das hat zur Folge, dass für die Beschwerdeeinlegung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 1 VV und für die Beschwerdebegründung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV entstehen.[14] Daneben entsteht nicht etwa noch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV, diese entsteht nur für den Verteidiger.[15]
Wird der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung und -begründung beauftragt, entsteht von vornherein nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV.[16] Denn bei gleichzeitiger Auftragserteilung gilt die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV, § 15 Abs. 1 RVG die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab.[17] Ein durch Einlegung und Begründung der Beschwerde entstandener erhöhter Aufwand muss bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4302 VV innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 RVG berücksichtigt werden.[18]
Ist auftragsgemäß vom Rechtsanwalt zunächst Beschwerde eingelegt und diese dann später auftragsgemäß begründet worden, fallen gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV für die Einlegung und nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV für die Begründung der Beschwerde gesondert an. Anders als in den Anm. zu Nr. 4300 VV und Nr. 4301 VV ist zu Nr. 4302 VV insoweit nichts anderes bestimmt worden.[19]
Nach Vorbem. 4.2 VV erhält der Rechtsanwalt in Strafvollstreckungsverfahren im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV besonders. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind also nicht wie sonst das strafrechtliche Beschwerdeverfahren aufgrund des Pauschalcharakters der Gebühren durch die Gebühren im Ausgangsverfahren mitabgegolten. Für die Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz gelten alle in Teil 4 Abschnitt 2 VV aufgeführten Gebührentatbestände. Es können also Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen.
Die Gebühren im Beschwerdeverfahren richten sich in der Strafvollstreckung nach Nrn. 4200 bis 4207 VV, weil insoweit keine besonderen Gebührenregelungen vorhanden sind. Ist in der ersten Instanz z.B. eine Verfahrensgebühr Nr. 4200 VV entstanden, entsteht diese Verfahrensgebühr auch im Beschwerdeverfahren.[20]
Beispiel
Rechtsanwalt R erhält den Auftrag, den Verurteilten V im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 57a StGB zu vertreten. Die Strafvollstreckungskammer bestimmt gem. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO einen Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten. R nimmt an der Anhörung teil. Nach der Anhörung weist die Strafvollstreckungskammer das Gesuch um Aussetzung des Strafrestes zurück. V beauftragt den Rechtsanwalt R mit der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss, § 454 Abs. 3 StPO. Rechtsanwalt R legt Beschwerde gegen die Entscheidung ein und begründet diese. Nach erneuter mündlicher Anhörung des Verurteilten unter Beteiligung des Verteidigers lehnt das Beschwerdegericht die Aussetzung ab. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG sind durchschnittlich.
Es sind folgende Gebühren abzurechnen:
Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer
Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
|
Verfahrensgebühr, Nr. 4201 VV |
493,50 EUR |
395,00 EUR |
(Nr. 4200 Ziff. 2 VV mit Zuschlag) |
|
|
Terminsgebühr, Nr. 4203 VV |
239,50 EUR |
192,00 EUR |
(Nr. 4202 VV mit Zuschlag) |
|
|
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
Verfahren vor dem Beschwerdegericht
Zusätzliche Verfahrensgebühr als (Beschwerde-)Verfahrensgebühr, Nr. 4201 VV i.V.m. Vorbem. 4.2 VV |
493,50 EUR |
395,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4203 VV (Nr. 4202 VV mit Zuschlag) |
239,50 EUR |
192,00 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
Anwaltsvergütung netto |
1.506,00 EUR zzgl. USt. |
1.214,00 EU zzgl. USt. |
Die Gebühren entstehen besonders aber nur in einem Beschwerdeverfahren, das gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist. Wird nicht die Hauptsacheentscheidung des Gerichts, sondern eine Nebenentscheidung angefochten, ist die Tätigkeit des Anwalts mit der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr abgegolten.[21] Eine Hauptsacheentscheidung liegt bspw. vor, wenn die Strafvollstreckungskammer eine Strafaussetzung zur Bewährung widerruft (§ 453 Abs. 2 StPO) oder die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe ablehnt (§ 454 Abs. 3 StPO). Keine Beschwerde gegen eine Hauptsacheentscheidung ist z.B. die gegen den im Strafvollstreckungsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Rechtsanwalt erhält hierfür nicht die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV besonders, sondern nach Teil 3 VV (Vorbem. 4 Abs. 5 Ziff1 VV).[22]
In der Vergangenheit ist darum gestritten worden, ob für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren die Postentgeltpauschale doppelt entsteht. Denn nach Vorbem. 4.2 VV entstehen im Beschwerdeverfahren lediglich die Gebühren besonders. Im Gegensatz dazu bestimmt Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV für Einzeltätigkeiten ausdrücklich, dass das Beschwerdeverfahren als besondere Angelegenheit gilt. Hat der Gesetzgeber diese unterschiedlichen Formulierungen bewusst gewählt, dürfte das Beschwerdeverfahren in der Strafvollstreckung nicht als besondere Angelegenheit angesehen werden und hierfür keine weitere Postentgeltpauschale entstehen können.[23]
Der Streit ist inzwischen aber durch den zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingefügten § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG erledigt. Wenn Vorbem. 4.2 VV als Regelung mit besonderen Gebührentatbeständen für die Beschwerde in der Strafvollstreckung verstanden wird, gehören Tätigkeiten in diesem Beschwerdeverfahren gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG nicht mehr zum vorhergehenden Rechtszug und bildet das Beschwerdeverfahren deshalb eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, in der neben besonderen Gebühren auch eine weitere Postentgeltpauschale entsteht (Anm. zu Nr. 7002 VV).[24] Denn gem. § 17 Nr. 1 RVG sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten. Aus § 15 Abs. 2 RVG ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in verschiedenen Angelegenheiten mehrfach fordern kann.
Wird der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV.[25] Nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV ist das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit mit der Folge, dass für die Beschwerde eine besondere Verfahrensgebühr entsteht (vgl. oben III.).
V. Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4139 VV)
Im Wiederaufnahmeverfahren entsteht für Beschwerden (vgl. § 372 StPO) für den Verteidiger des Verurteilten oder den Vertreter eines sonstigen Beteiligten nach Nr. 4139 VV eine besondere Verfahrensgebühr i.H.d. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Die Tätigkeit in diesen Beschwerdeverfahren wird also für den Verteidiger abweichend vom sonst geltenden Grundsatz (vgl. I.) nicht gem. Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV mit den Verteidigergebühren abgegolten.[26]
In Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV ist für Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen wird, in der Nr. 4145 VV eine zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ausnahme von Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV, weil die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht mit den Gebühren des Straf- bzw. Adhäsionsverfahrens abgegolten wird.[27]
Für die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss gem. § 406 Abs. 5 S. 2 StPO gelten die Ausführungen bei IV. 1. b) entsprechend. Es handelt sich also um eine besondere Angelegenheit, in der daher die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV gesondert anfällt.[28]
Für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG Anfechtung der Entscheidung über die Entschädigungspflicht Grundverfahren fällt für den Verteidiger keine besondere Gebühr an. Insbesondere können hier die Nrn. 4143, 4144 VV nicht entsprechend angewandt werden. Die Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren ist mit den erstinstanzlich verdienten Verteidigergebühren abgegolten.[29] Es entsteht weder eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV,[30] noch kann die im Strafverfahren verdiente Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für die Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren erhöht werden.[31]
§ 422 StPO erlaubt es dem Gericht seit dem 1.7.2017, das Verfahren über die Einziehung abzutrennen, wenn die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern würde. Die Abtrennung einer Einziehungsentscheidung nach den §§ 74 ff. StGB ist nicht möglich. Diese Maßnahmen haben strafähnlichen Charakter und müssen deshalb bei der Strafzumessung in der Hauptsache berücksichtigt werden.[32] Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 StPO ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung gem. § 423 Abs. 1 StPO nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache in einem gesonderten Verfahren.[33] Gem. § 423 Abs. 2, 3 StPO soll die Entscheidung über die Einziehung spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache durch Beschluss getroffen werden. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Wird das abgetrennte Einziehungsverfahren als eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit angesehen,[34] wird die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren gem. § 423 Abs. 3 S. 2 StPO wegen §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV durch die im abgetrennten Einziehungsverfahren verdienten Gebühren abgegolten.[35]
Für das Bußgeldverfahren gelten die Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend (dazu I.). Denn nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV werden durch die in Teil 5 Abschnitt 1 VV geregelten Verteidigergebühren die Tätigkeit des Verteidigers im bußgeldrechtlichen Beschwerdeverfahren mit abgegolten.[36]
Handelt es sich um eine Tätigkeit in der bußgeldrechtlichen Vollstreckung (vgl. §§ 89 ff. OWiG), wird diese auch für den Verteidiger nach Nr. 5200 VV als Einzeltätigkeit vergütet (Nr. 5200 Abs. 4 VV).[37] Für das Beschwerdeverfahren in der bußgeldrechtlichen Vollstreckung entsteht daher die Gebühr nach Nr. 5200 VV. Eine besondere Angelegenheit bildet das Beschwerdeverfahren nicht.[38] Daher ist die Tätigkeit des Verteidigers im bußgeldrechtlichen Beschwerdeverfahren mit der Gebühr nach Nr. 5200 VV abgegolten.
Handelt es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren um eine Einzeltätigkeit, entsteht ebenfalls (nur) die Gebühr Nr. 5200 VV. Eine Regelung wie für Strafsachen in Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV, wonach das Beschwerdeverfahren bei Einzeltätigkeiten eine besondere Angelegenheit bildet, ist für das Beschwerdeverfahren bei Einzeltätigkeiten in Bußgeldsachen nicht getroffen worden. Daher ist die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach dem allgemeinen Grundsatz mit der Gebühr nach Nr. 5200 VV abgegolten.[39]
Nach Vorbem. 4 Abs. 5 bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV erhält der Rechtsanwalt ggf. für Tätigkeiten in im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren Gebühren nach Teil 3 VV.
Die Nr. 1 Alt. 1 greift ein, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 Abs. 2 RPflG Erinnerung oder nach § 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einlegt.[40] Dann erhält er eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV, evtl. auch die 0,5-Terminsgebühr nach 3513 VV. Es handelt sich um Wertgebühren. Der Gegenstandswert bemisst sich danach, in welchem Umfang eine Änderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird.[41] Der Wert für die Beschwerde beträgt nach § 304 Abs. 3 StPO mehr als 200,00 EUR.
Nr. 1 Alt. 2 regelt die Fälle der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz. Nach § 66 Abs. 1 GKG kann Erinnerung und nach § 66 Abs. 2 GKG gegen die Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Rechtsanwalt, der mit der Einlegung eines dieser Rechtsmittel beauftragt wird, erhält die Gebühren nach Nr. 3500 VV und ggf. nach Nr. 3513 VV.[42]
Auch in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren können schließlich Entscheidungen ergehen, aus denen einer der Beteiligten die Zwangsvollstreckung betreiben kann (z.B. § 406b StPO im Strafverfahren). Wenn der Rechtsanwalt insoweit tätig ist, erhält er nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV ebenfalls Gebühren nach Teil 3 VV, nämlich 0,3-Gebühren nach Nr. 3309 VV und Nr. 3310 VV. Wird der Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, erhält er zusätzlich Gebühren nach Nr. 3500 VV und ggf. nach Nr. 3513 VV. Denn nach § 18 Nr. 5 RVG sind Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung eigene Angelegenheiten.[43]
Der Rechtsanwalt erhält diese Gebühren auch dann gesondert, wenn er im vorangegangenen Strafverfahren als Verteidiger oder Vertreter eines anderen Beteiligten tätig war.[44] Die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde wird nicht von der Pflichtverteidigerbestellung oder gerichtlichen Beiordnung umfasst, sodass die Gebühren nach Nr. 3500 VV bzw. Nr. 3513 VV nicht von der Staatskasse zu erstatten sind. Die Einlegung der Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss oder den Kostenansatz ist nämlich nicht im allgemeinen Gebührenkatalog der Nrn. 4100 ff. VV mit den für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vorgesehenen Festbetragsgebühren aufgeführt. Dieser Rechtsanwalt muss die Beiordnung im Wege der PKH beantragen, um die Gebühren nach den Sätzen des § 49 RVG zu erhalten.[45]
https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2023-6-002-241
[1] S. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 550 ff.
[2] BGH NJW 2009, 2682 = StRR 2009, 385; KG StRR 2012, 307; OLG Celle JurBüro 2017, 467 = Rpfleger 2018, 50; OLG Düsseldorf AGS 2011, 70 = RVGreport 2011, 22 = StRR 2011, 38; LG Arnsberg RVGreport 2020, 177 = RVGreport 2020, 64; LG Braunschweig Nds.Rpfl. 2008, 195; LG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2015 14 Qs 34/15; LG Hildesheim Nds.Rpfl. 2007, 190; AG Hof JurBüro 2011, 253 = AGS 2011, 68 = RVGreport 2011, 262; AG Sinzig JurBüro 2008, 249; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV Vorbem. 4.1 Rn 6; Volpert, VRR 2006, 453; ggf. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 167 ff. und Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 550.
[3] Burhoff, StraFo 2013, 397; Ders., VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284.
[4] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 118 ff.
[5] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 23 ff. m.w.N.
[6] S. die Rechtsprechungsnachweise in Fn 2 und noch AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 15 Rn 116, 103.
[7] Zur Beschwerde nach Beendigung der Instanz, wie z.B. nach §§ 305a, 268a StPO, Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 560 ff. m.w.N.
[8] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 6 ff.; vgl. auch unter III.
[9] Vgl. LG Braunschweig Nds.Rpfl. 2008, 195; LG Göttingen JurBüro 1990, 878; AG Sinzig JurBüro 2008, 249; AG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2010 2060 Js 29642/09.25 Ls; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. Teil 4 Rn 14; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorbem. 4.1 Rn 5.
[10] S. auch Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 557.
[11] Vgl. dazu auch Burhoff, RVGreport 2010, 362; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 557 und zur Differenztheorie eingehend Teil A Rn 1532 ff. m.w.N. sowie ausführlich OLG Celle RVGreport 2016, 429 = Nds.Rpfl 2017, 18.
[12] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 559.
[13] Vgl. auch LG Detmold StRR 2008, 243 [Ls.] = VRR 2008, 243 [Ls.], wo nach einem erfolgreichen § 111a StPO-Verfahren das Überschreiten der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV um 10 % als angemessen angesehen worden, was zu einem Erstattungsbetrag von (nur) 14,00 EUR geführt hat (s.a. noch Hanschke in der Anm. zu KG StRR 2012, 307).
[14] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 567 ff. und Nr. 4302 VV Rn 7; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4300 Rn 12; aus der Rspr. OLG Düsseldorf AGS 20211, 70 = RVGreport 2011, 22 = StRR 2011, 38.
[15] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 46; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4.3 Rn 10; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., RVG VV 4100 Rn 5; Burhoff, RVGreport 2014, 42; OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = AnwBl. 2009, 312; OLG Köln RVGreport 2007 = AGS 2007, 452 OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206.
[16] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 36; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 22.
[17] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 36.
[18] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O.
[19] Wie hier Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 402 VV Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 16; a.A. wohl LG Mühlhausen, Beschl. v. 26.0.2010 3 Qs 87/10.
[20] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 51 ff.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006, 76; OLG Schleswig RVGreport 2006, 153 = AGS 2005, 444; LG Berlin RVGreport 2016, 145 = AGS 2016, 172; LG Düsseldorf StRR 2007, 83 = AGS 2007, 352; LG Magdeburg StraFo 2010, 172 = AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 429; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.2 Rn 5.
[21] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 51 m.w.N.
[22] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O.
[23] Hierzu eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 59 ff.; Volpert, VRR 2005, 179, 182; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 42004207 Rn 30; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 7; LG Düsseldorf StRR 2007, 83 = AGS 2007, 352; a.A. allerdings ohne nähere Begründung OLG Braunschweig AGS 2009, 327 = RVGreport 2009, 311; OLG Schleswig AGS 2005, 444 = RVGreport 2006, 153; LG Magdeburg AGS 2010, 429 = RVGreport 2010. 183.
[24] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4.2 Rn 8; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 59 f.; Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte: Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG), 2012, Rn 143; Hansens in der Anm. zu OLG Brandenburg, RVGreport 2013, 268; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.2, VV 42004207 Rn 37.
[25] Wegen der Einzelh. die Kommentierung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O.
[26] OLG Düsseldorf AGS 2011, 79 = RVGreport 2011, 22 = AGS 2011, 70 = StRR 2010, 443 = StRR 2011, 38; zum Entstehen dieser Gebühr vgl. die Kommentierung zur Nr. 4139 VV RVG bei Burhoff/Burhoff, RVG.
[27] Ausführlich hierzu die Kommentierung der Nr. 4145 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG.
[28] Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 582; a.A., zum früheren Recht LG Düsseldorf/AG Ratingen RVGreport 2011, 40 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 480 für das Straf- und Adhäsionsverfahren.
[29] OLG Celle JurBüro 2017, 467 = Rpfleger 2018, 50; OLG Düsseldorf AGS 2011, 70 = RVGreport 2011, 22 = StRR 2011, 38; LG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2015 14 Qs 34/15; AG Koblenz AGkompakt 2011, 8; noch zur BRAGO LG Flensburg JurBüro 1983, 569 und JurBüro 1978, 865; vgl. auch BGH NJW 2009, 2682 = StRR 2009, 385.
[30] AG Koblenz AGkompakt 2011, 8.
[31] OLG Celle JurBüro 2017, 467 = Rpfleger 2018, 50.
[32] BT-Drucks 18/9525, 87.
[33] BT-Drucks 18/9525, 87.
[34] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2281 ff.
[35] Zur Frage, welche Gebühren im abgetrennten Einziehungsverfahren anfallen können, s. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2230.
[36] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1 VV Rn 7 u. Vorbem. 4.1 VV Rn 25; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 574 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 5.1 Rn 3.
[37] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn 18.
[38] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn 18.
[39] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn 18; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 575; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 5200 Rn 9.
[40] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 120 ff.
[41] Zu den Gegenstandswerten Burhoff, RVGreport 2011, 281.
[42] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 125 ff.
[43] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 131.
[44] OLG Düsseldorf AGS 2011, 70 = RVGreport 2011, 22 = StRR 2011, 38; vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 119.
[45] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 133.
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