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Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung

aus AGS 2023, 102

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

In AGS 2022, 433 wurde über die vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Verbindung von mehreren Strafverfahren berichtet, in AGS 2023, 1 über die Vergütung des Rechtsanwalts nach der Trennung von Strafverfahren. Die nachfolgenden Ausführungen schließen daran an. Der Beitrag stellt die im Fall der Verweisung und Zurückverweisung von Verfahren entstehenden Probleme dar.

I. Geltungsbereich

1. Sachlich

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für das Strafverfahren nach Teil 4 VV, auch für das Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV.[1] § 20 RVG, der Verweisung und Abgabe regelt, findet aber keine Anwendung im Bußgeldverfahren bei Abgabe von einer Verwaltungsbehörde an eine andere, da die Vorschrift – schon vom Wortlaut her – nur das gerichtliche Verfahren betrifft. Vor der Verwaltungsbehörde ist die Frage entscheidend, ob die Angelegenheit vor und nach der Abgabe dieselbe ist. Dies ist im Regelfall zu bejahen. Auch die Rückgabe des Verfahrens vom Gericht an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG ist keine „Zurückverweisung/Abgabe“ i.S.d. § 20 RVG mit der Folge, dass ggf. Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch einmal entstehen würden (vgl. III.).[2]

2. Persönlich

Die Ausführungen gelten für den Wahlanwalt, i.d.R. also für den (Wahl-)Verteidiger, und auch für den bestellten/beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. also den Pflichtverteidiger (vgl. auch III., 3.).

II. Verweisung/Abgabe (§ 20 RVG)

1. Regelungsgehalt

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Verweisung bzw. Abgabe in § 20 RVG. Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu § 15 RVG dar, der allgemein den Begriff der Angelegenheit und damit den Abgeltungsbereich der Gebühren bestimmt.[3] Die Vorschrift des § 20 RVG legt Umfang und Grenzen des Rechtszugs im Fall der Verweisung und Abgabe fest. Für die Zurückverweisung gilt § 21 RVG (vgl. III.). Die Verfahren vor dem verweisenden bzw. abgebenden und dem übernehmenden Gericht bilden einen Rechtszug und damit eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen damit grds. nur einmal.[4] Sinn dieser Regelung ist die Vermeidung einer zu hohen (hier doppelten) Vergütung.

2. Beigeordneter/bestellter Rechtsanwalt

Wird eine Sache i.S.v. § 20 S. 1 RVG an ein anderes Gericht verwiesen, wirkt eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung fort, da es sich um einen einheitlichen Rechtszug handelt.[5] Dies gilt auch für die Pflichtverteidigerbestellung. Auch im Fall der Zurückverweisung an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs – insoweit entsteht nach § 20 S. 2 RVG eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. Beispiel bei II. 5.) – dürfte die bereits erfolgte Beiordnung und Bestellung fortgelten.[6] Der Rechtsanwalt solle aber überlegen, ob er nichts sicherheitshalber eine Klarstellung/Bestätigung seiner Bestellung/Beiordnung beantragt.

3. Begrifflichkeiten

Verweisung bedeutet, dass das angegangene sachlich oder örtlich unzuständige Gericht das Verfahren mittels Beschlusses an das zuständige Gericht verweist. Der Beschluss ist grds. bindend.

Die formlose Abgabe erfolgt zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts (gerichtsinterne Zuständigkeit). Die Abgabe hat keine Bindungswirkung.

Es werden zwei Arten der Verweisung bzw. Abgabe geregelt:

  • § 20 S. 1 RVG regelt die Verweisung bzw. Abgabe innerhalb derselben Instanz mit der Rechtsfolge, dass beide Verfahren einen Rechtszug bilden (dazu II. 4.).
  • § 20 S. 2 RVG regelt hingegen die Verweisung bzw. Abgabe durch ein Gericht der Rechtsmittelinstanz an ein Gericht der Vorinstanz mit der Rechtsfolge, dass das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstellt (dazu II. 5.).

4. Verweisung/Abgabe innerhalb derselben Instanz (§ 20 S. 1 RVG)

a) Grundsätze

Die Verfahren vor dem verweisenden und dem annehmenden Gericht bilden einen Rechtszug und damit nach § 15 Abs. 2 RVG eine Angelegenheit. Der Rechtsanwalt/Verteidiger, der in beiden Verfahren tätig wird, kann die Gebühren für beide Verfahren daher nur einmal fordern.

Beispiele für Verweisung innerhalb derselben Instanz sind die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit vom AG X an das LG Y (Strafkammer), vom AG X an das LG Y (Schwurgericht)[7], vom AG X (Jugendgericht) an das AG Y (Jugendschöffengericht) und vom LG X an das OLG Y. Wird ein Verfahren innerhalb des LG von einer Strafkammer an eine andere abgegeben, weil diese nach der Geschäftsverteilung zuständig ist, ist das eine Abgabe wegen funktioneller Unzuständigkeit. Verweisungen wegen örtlicher Unzuständigkeit finden im Strafverfahren nicht statt (zu der gebührenrechtlichen Behandlung der Abgabe/Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit s. II. 6.).[8]

Falls aufgrund der Verweisung/Abgabe unterschiedlich hohe Betragsrahmen Anwendung finden, gilt: Der Betragsrahmen der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV knüpfen nicht an die Ordnung des Gerichts an.[9] Die Verweisung hat auf diese Gebühren daher auf keinen Fall Auswirkungen. Die gerichtliche Verfahrensgebühr richtet sich (immer) nach dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (vgl. a. unten Beispiele 1 und 3).[10] Die gerichtliche Terminsgebühr knüpft ebenfalls daran an, vor welchem Gericht verhandelt worden ist.[11]

b) Beispiele

Beispiel 1

Gegen den B ist beim Schöffengericht ein umfangreiches Verfahren wegen Verkehrsstraftaten anhängig. Dieses wird nach Anklageerhebung vom AG gem. § 225a Abs. 1 StPO der Strafkammer vorgelegt, die es übernimmt. Dort findet eine eintägige Hauptverhandlung statt. B ist von Anfang an von R vertreten worden. Alle Kriterien des § 14 RVG sind durchschnittlich.

Entstanden sind folgende Gebühren:

Im vorbereitenden Verfahren sind entstanden die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV (vorbereitendes Verfahren) und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV. Im gerichtlichen Verfahren sind entstanden die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV, die Terminsgebühr Nr. 4114 VV und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV. Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren richtet sich deshalb nach der landgerichtlichen Stufe, weil das LG das höchste der mit der Sache im gerichtlichen Verfahren befassten Gerichte ist.[12]

Beispiel 2

Gegen den B ist beim Schöffengericht ein umfangreiches Verfahren wegen Verkehrsstraftaten anhängig. Dieses wird vom AG in der Hauptverhandlung gem. § 270 Abs. 1 StPO an die Strafkammer verwiesen. Dort findet eine eintägige Hauptverhandlung statt. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R vertreten worden. Alle Kriterien des § 14 RVG sind durchschnittlich.

Entstanden sind folgende Gebühren:

Im vorbereitenden Verfahren sind entstanden die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV (vorbereitendes Verfahren) und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV. Im gerichtlichen Verfahren sind die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV, die Terminsgebühr Nr. 4108 VV (AG) und die Terminsgebühr Nr. 4114 VV (LG) sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV entstanden.

Die gerichtliche Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt aus dem landgerichtlichen Rahmen, weil das LG das höchste der mit der Sache im gerichtlichen Verfahren befassten Gerichte ist. Die Terminsgebühr entsteht in den Fällen der Verweisung (immer) aus dem Rahmen des Gerichts, bei dem die Hauptverhandlungen durchgeführt worden sind. Etwas anderes folgt für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV nicht aus § 20 S. 1 RVG. Dieser regelt nämlich nicht, dass die Gebühren in einem Rechtszug sich nur aus einem Zuständigkeitsrahmen ergeben können und ggf. bereits entstandene Gebühren daher „angehoben“ werden. Eine solche Rückwirkung gibt es im RVG nicht.[13] Das entspricht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.

Beispiel 3

Gegen den B ist ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung anhängig. Dieses wird bei der Strafkammer angeklagt. Diese eröffnet aber gem. § 209 Abs. 1 StPO beim AG. Dort findet eine eintägige Hauptverhandlung statt. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R vertreten worden.

Entstanden sind folgende Gebühren:

Im vorbereitenden Verfahren sind entstanden die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV (vorbereitendes Verfahren) sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV. Im gerichtlichen Verfahren sind entstanden die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV, die Terminsgebühr Nr. 4108 VV und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV.

Das LG ist das höchste mit der Sache befasste Gericht. Daher verbleibt es trotz der Eröffnung des Hauptverfahrens beim AG bei der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV.[14]

Beispiel 4

Rechtsanwalt R verteidigt den inhaftierten Mandanten in einer Schwurgerichtssache. Das Schwurgericht hat ein Verfahren hinzuverbunden, das zunächst beim AG anhängig war und dann an die Schwurgerichtskammer abgegeben wurde, dort aber nur als KLs-Sache geführt worden ist. Der Verbindungsbeschluss des Schwurgerichts lautet: „Die Verfahren Ks und KLs werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.“ Rechtsanwalt R fragt sich, welche Verfahrensgebühren anfallen.

Für die Abrechnung gilt:[15]

Im Schwurgerichtsverfahren ist die Verfahrensgebühr Nrn. 4118, 4119 VV entstanden. Diese ist auch im hinzuverbundenen Verfahren entstanden. Dieses Verfahren hatte zwar seinen Ursprung beim AG, die (gerichtliche) Verfahrensgebühr entsteht aber immer aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts.[16] Das gilt sowohl für den Fall, dass sich durch die Verweisung/Abgabe der Gebührenrahmen reduziert,[17] als auch, dass er sich erhöht.

Die Gebühren fallen i.Ü. auch mit Zuschlag an, da es nicht darauf ankommt, in welchem Verfahren sich der Beschuldigte in Haft befindet.[18]

Beispiel 5

Rechtsanwalt R verteidigt den inhaftierten Mandanten vor der Strafkammer gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Die Strafkammer verhandelt wegen einer im Raum stehenden Unterbringung nach § 63 StGB mit drei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GVG). Am ersten Hauptverhandlungstag erteilt die Strafkammer den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) in Betracht kommen könnte. Nach welchem Rahmen richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts R?

Verfahrensrechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Strafkammer kann das Verfahren nicht an das Schwurgericht verweisen. Dieses ist kein Gericht höherer Ordnung,[19] sondern eine Strafkammer mit besonderer Zuständigkeit. Es gilt daher die Fristenregelung des § 6a StPO. Danach ist eine Rüge der Unzuständigkeit durch Rechtsanwalt R nicht mehr möglich. Folge ist, dass damit die (allgemeine) Strafkammer „von Rechts wegen zuständig“ wurde/war. Sie verhandelt also als Schwurgericht.

Gebührenrechtlich hat das zur Folge, dass die Gebühren aus dem Rahmen des Schwurgerichts entstehen, und zwar die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV und die Terminsgebühr Nr. 4120 VV.[20] Zwar hatte das Verfahren seinen Ursprung bei der allgemeinen Strafkammer, die (gerichtliche) Verfahrensgebühr entsteht aber immer aus dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts.[21] Das muss auch für diesen (Sonder-)Fall gelten. Bei den übrigen Gebühren – Grundgebühr Nr. 4100 VV und Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV – ändert sich nichts. Die durch sie honorierten Verfahrensabschnitte sind abgeschlossen, zudem sind diese Gebühren nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig.

5. Verweisung/Abgabe an ein Gericht des niedrigeren Rechtszugs (§ 20 S. 2 RVG)

§ 20 S. 2 RVG regelt die Verweisung bzw. Abgabe an ein Gericht des niedrigeren Rechtszugs. Das weitere Verfahren vor diesem ist ein neuer Rechtszug, in dem die Gebühren noch einmal entstehen.[22] Die Ausführungen unter III. gelten entsprechend.

Beispiel 1

Gegen den A wird wegen sexueller Nötigung / Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafkammer Anklage erhoben. A wird verurteilt. Er legt Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist gem. § 354 Abs. 3 StPO die Sache an das zuständige AG zurück, weil er nur von einer Beleidigung ausgeht.

Das Verfahren vor dem AG ist ein neuer Rechtszug, in dem jetzt die erstinstanzlichen Gebühren noch einmal entstehen, und zwar nach Nrn. 4106 ff. VV (Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV).

6. „Verweisung“ wegen örtlicher Unzuständigkeit

Fraglich ist die Behandlung der Verfahren, in denen das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Gericht „verwiesen“ bzw. abgegeben wird. Es stellt sich dann die Frage, ob ggf. verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vorliegen mit der Folge, dass mehrere (gerichtliche) Verfahrensgebühren entstehen.

Beispiel 1

Die Staatsanwaltschaft erhebt gegen den Beschuldigten B Anklage beim AG A. Dieses ist jedoch örtlich unzuständig. Der Amtsrichter weist die Staatsanwaltschaft darauf hin. Diese nimmt daher die Anklage zurück und erhebt eine neue Anklage beim zuständigen AG B.

Es handelt sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten mit der Folge, dass zwei Verfahrensgebühren Nr. 4106 VV sowie zwei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV entstehen würden. Eine Verweisung des Verfahrens vom AG A an das zuständige AG B ist daran gescheitert, dass wegen § 16 StPO im Strafverfahren eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht möglich ist.[23] Die deswegen erforderliche Rücknahme der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und die sodann erfolgte erneute Anklageerhebung durch sie führt jedoch nicht zur Bildung verschiedener gebührenrechtlicher Angelegenheiten, weil im Ergebnis doch nur eine „Verweisung“ vorliegt.

Hierfür spricht, dass das Strafverfahren weiterhin in derselben gerichtlichen Instanz anhängig ist, in der nach §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG die Gebühren nur einmal gefordert werden können.[24] Ferner kann – auch wenn tatsächlich keine Verweisung vorliegt – der in § 20 RVG enthaltene Rechtsgedanke nicht unberücksichtigt bleiben. Aus § 20 S. 1 RVG ergibt sich der Grundsatz, dass bei einem erforderlichen Wechsel des Gerichts grds. nur ein Rechtszug vorliegt, in dem die Gebühren nach §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG insgesamt nur einmal entstehen. Wenn schon bei der Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit, die zudem häufig mit einem Ortswechsel verbunden ist, weiterhin derselbe Rechtszug vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum bei einem Wechsel des Gerichts innerhalb derselben Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit etwas anderes gelten soll. Aus dem strafprozessualen Erfordernis der Rücknahme der zunächst erhobenen Anklage und Einreichung einer neuen Anklage bei dem örtlich zuständigen Gericht erwachsen somit keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten.

III. Zurückverweisung (§ 21 RVG)

1. Regelungsgehalt

§ 21 RVG ergänzt § 15 Abs. 2 RVG und § 17 Nr. 1 RVG. Die Vorschrift grenzt den Begriff des Rechtszugs für den Fall der Zurückverweisung weiter ein. Das Verfahren nach der Zurückverweisung wird gebührenrechtlich besonders honoriert, indem es als eigener Rechtszug behandelt wird.[25] Dadurch soll der notwendige Mehraufwand angemessener entlohnt werden.[26]

2. Anwendungsbereich der Vorschrift

a) Allgemeines

Die Vorschrift gilt in Straf- und Bußgeldsachen nach den Teilen 4 und 5 VV.[27] § 21 RVG findet keine Anwendung, wenn die Strafsache vom Gericht – im Eröffnungsverfahren – an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben wird, damit diese weiteren Ermittlungen durchführen kann/muss.

Für eine Zurückverweisung im Bußgeldverfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG vom AG an die Verwaltungsbehörde, findet § 21 RVG schon vom Wortlaut her ebenfalls keine Anwendung.[28] Allerdings ist zu überlegen, ob die Vorschrift auf die Rückgabe/„Zurückverweisung“ vom AG an die Bußgeldbehörde gem. § 69 Abs. 5 OWiG nicht ggf. analog angewendet werden kann. Bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine Entscheidungsinstanz im Bußgeldverfahren, die erneut mit der Sache befasst wird. Nach der „Zurückverweisung“ muss neu/weiter ermittelt sowie der Sachverhalt aufgeklärt werden. Am Ende dieser neuen „Entscheidungsinstanz“ steht auch eine Entscheidung in Form eines erneuten Abschlussvermerks nach § 69 Abs. 3 OWiG. Das kann als Argument für eine Regelungslücke herangezogen werden, die eine analoge Anwendung des § 21 RVG ermöglichen würde. Legt man die h.M. zugrunde,[29] ist zumindest die entstandene Mehrarbeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen.[30]

b) Rechtsmittelinstanz
aa) Begriff des Rechtsmittels

Für den Begriff des Rechtsmittels gilt: Das Rechtsmittelgericht muss aufgrund eines Rechtsmittels mit der Angelegenheit befasst worden sein. Bei Beschwerden gilt dies nur, wenn durch die Beschwerde auch die Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangt ist. Um eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG handelt es sich auch nicht, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet hat. Das ist z.B. bei sofortigen Beschwerden im Recht der Pflichtverteidigung (u.a. § 142 Abs. 7 StPO) und/oder Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung der Fall (§ 111a StPO) der Fall. Auch die „Zurückverweisung“ vom LG an das AG, das ein Verfahren an das LG gem. § 270 StPO verwiesen hatte, ist keine Zurückverweisung i.e.S. des § 21 RVG.[31] Etwas anderes gilt für das Strafvollstreckungsverfahren. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, z.B. über die bedingte Entlassung (§ 57 StGB), sind Endentscheidungen. Hebt das OLG dann auf die sofortige Beschwerde hin auf und verweist an die Strafvollstreckungskammer zurück, bildet das neue Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer einen neuen Rechtszug. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Rechtszug dann die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 2 VV (Nrn. 4200 ff. VV), also insbesondere die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 VV, noch einmal.[32]

bb) Begriff der Zurückverweisung

Unter Zurückverweisung ist eine den Rechtsmittelzug beendende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu verstehen, die einem in dem Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überlässt.[33] Der Begriff der Zurückverweisung muss nicht zwingend gebraucht werden.[34] Entscheidend für eine Zurückverweisung ist, dass sich aus dem Urteil/der Entscheidung der höheren Instanz die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vor dem untergeordneten Gericht ergibt.[35] Daher ist die Anwendung von § 354 Abs. 1b S. 1 StPO durch das Revisionsgericht, also Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 StGB) mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, keine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG.[36]

c) Verfassungsbeschwerde

Nicht geregelt ist in § 21 RVG, wie der Fall zu behandeln ist, wenn von einem Verfassungsgericht nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde das Verfahren zurückverwiesen wird. Nach allgemeiner Meinung wird dann die Verfassungsbeschwerde wie ein Rechtsmittel behandelt mit der Folge, dass das wiederaufzunehmende Verfahren in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 RVG gegenüber dem Ausgangsverfahren als neue Angelegenheit angesehen wird.[37] In der dieser Angelegenheit können dann nach den allgemeinen Regeln alle Gebühren noch einmal entstehen.

3. Zurückverweisung und Vergütung (§ 21 Abs. 1 RVG)

Handelt es sich um eine Zurückverweisung i.S.v. § 21 Abs. 1 RVG, gilt das nachfolgende Verfahren als neuer Rechtszug.[38]

a) Neuer Rechtszug / eigene Angelegenheit

Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG bestanden hinsichtlich der entstehenden Gebühren keine Probleme. Jeder Rechtszug wurde als eigenständige Angelegenheit angesehen mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. der Rechtsanwalt nach Zurückverweisung im nachfolgenden Verfahren die Gebühren noch einmal verlangen konnte. Demnach verdiente der Rechtsanwalt die Gebühren im nachfolgenden Verfahren gesondert und ggf. zusätzlich zu den Gebühren, die bereits im vorhergehenden Verfahren entstanden waren.[39] Auf den ersten Blick scheint sich hier durch das 2. KostRMoG eine Änderung ergeben zu haben. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. ist weggefallen und durch § 17 Nr. 1 RVG ersetzt worden.[40] Dort heißt es nun aber, dass das Verfahren „über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug“ verschiedene Angelegenheiten sind. Damit könnte man der Auffassung sein, dass – so jedenfalls zunächst der Wortlaut – das zurückverwiesene Verfahren nicht eine unterschiedliche Angelegenheit ist, da es nicht unbedingt als „vorausgegangener Rechtszug“ anzusehen ist, sondern nach § 21 Abs. 1 RVG ein „neuer Rechtszug“. Diese Sicht/Auslegung würde aber verkennen, dass durch den Wegfall der § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. und die Neuregelung des § 17 Nr. 1 RVG durch das 2. KostRMoG keine gebührenrechtlichen Änderungen beabsichtigt waren,[41] sondern der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die alte Rechtslage insgesamt von der Regelung erfasst wird. Anderenfalls würde zudem Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 17 Nr. 1, 21 Abs. 1 RVG verkannt. Denn sie sollten und sollen nach wie vor sicherstellen, dass der Rechtsanwalt auch im zurückverwiesenen Verfahren noch einmal Gebühren berechnen kann.[42]

b) Gebühren

Es entstehen nur die Gebühren für das gerichtliche Verfahren ggf. noch einmal.[43] Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV) entsteht nicht erneut. Dieser Verfahrensabschnitt ist bereits beendet.

Auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht im Verfahren nach Zurückverweisung nicht noch einmal.[44] Sie entsteht nur für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall.[45] Das gilt auch dann, wenn im Ausgangsverfahren eine Grundgebühr für die „erstmalige Einarbeitung“ in den Rechtsfall wegen fehlender entsprechender Gebührenvorschriften in der BRAGO nicht geltend gemacht werden konnte.[46] Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Angeklagte für die Verteidigung nach Zurückverweisung einen Rechtsanwalt beauftragt, der ihn bisher noch nicht vertreten hat. Dieser kann dann die Grundgebühr der Nr. 4100 VV verlangen. Diese ist personen- und nicht verfahrensbezogen einmalig.[47]

Da es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um eine neue Angelegenheit handelt, entsteht auch zusätzlich eine eigene Auslagenpauschale nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV i.H.v. regelmäßig 20,00 EUR.[48]

c) Gebührenmessung

Bei der Bemessung der konkreten (gerichtlichen) Verfahrensgebühr kann nach Zurückverweisung über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ggf. berücksichtigt werden, dass dem Rechtsanwalt das Verfahren bereits bekannt ist.[49] § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen erbracht hat.[50]

d) Beispiel

Beispiel

Anklage gegen A wegen schweren Raubs bei der Strafkammer. Diese führt an zwei Tagen die Hauptverhandlung durch und verurteilt den Angeklagten. Auf dessen Revision hin wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Dort wird an einem weiteren Tag erneut die Hauptverhandlung durchgeführt. Der A ist von Anfang des Verfahrens an von Rechtsanwalt R verteidigt worden. Alle Merkmale des § 14 Abs. 1 RVG sind durchschnittlich.

Entstanden sind folgende Gebühren:

  • Im Ausgangsverfahren beim LG sind entstanden die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV (vorbereitendes Verfahren), Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV (gerichtliches Verfahren) und zwei Terminsgebühren Nr. 4114 VV (gerichtliches Verfahren) sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV.
  • Entstanden sind außerdem im Revisionsverfahren die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV.
  • Im Verfahren nach Zurückverweisung sind dann noch die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV (gerichtliches Verfahren) und die Terminsgebühr Nr. 4114 VV (gerichtliches Verfahren) sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV entstanden.

[1] Vgl. für § 21 RVG OLG Düsseldorf AGS 2002, 127 = NStZ-RR 2002, 192 zur BRAGO; für § 21 RVG LG Dresden AGS 2006, 169; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., 2021, § 21 Rn 40 ff.

[2] N. Schneider, AGkompakt 2018, 86.

[3] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1.

[4] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 20 Rn 4; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 20 Rn 5.

[5] Zöller/Philippi, ZPO, 34 Aufl., 2022, § 119 Rn 26.

[6] Auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2360.

[7] Vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 478.

[8] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 16 Rn 4 m.w.N.

[9] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 58; Nr. 4104 VV Rn 23.

[10] Vgl. LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282.

[11] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 20 Rn 23 f.; a.A. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 20 Rn 6 f.

[12] LG Bad Kreuznach, a.a.O.

[13] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 20 Rn 23 f.; a.A. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 20 Rn 6 f.

[14] LG Bad Kreuznach, a.a.O.

[15] Vgl. a. Burhoff, RVGreport 2016, 42.

[16] LG Bad Kreuznach, a.a.O.

[17] Vgl. die Fallgestaltung bei LG Bad Kreuznach, a.a.O.

[18] OLG Hamm RVGreport 2010, 27 = AGS 2010, 17; LG Bochum StRR 2009, 283 [Ls.]; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4 Rn 49.

[19] BGHSt 26, 191, 27, 99; BGH NStZ 2009, 404 = StV 2009, 509 = StraFo 2009, 155.

[20] Vgl. für den Fall LG Osnabrück StRR 2013, 439 m. Anm. Burhoff; a.A. OLG Dresden RVGreport 2020, 102.

[21] LG Bad Kreuznach, a.a.O.

[22] BGH NJW 2020, 932 = JurBüro 2020, 70 = AGS 2020, 63 = RVGreport 2020, 132 = zfs 2020, 284.

[23] Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 16 Rn 5.

[24] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1.

[25] BGH NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20; OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92; LG Dresden AGS 2006, 169.

[26] Zum Rechtszug auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1970.

[27] OLG Düsseldorf AGS 2002, 127 = NStZ-RR 2002, 192 zur BRAGO; LG Dresden AGS 2006, 169; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 21 Rn 40 ff.

[28] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O.; § 21 Rn 5; dazu eingehend N. Schneider, AGkompakt 2018, 86.

[29] Vgl. z.B. N. Schneider, AGkompakt 2018, 86.

[30] S. a. N. Schneider, AGS 2007, 84 in der Anm. zu AG Viechtach AGS 2007, 83.

[31] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2698.

[32] Vgl. auch OLG Düsseldorf AGS 2002, 127 = NStZ-RR 200, 192.

[33] OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92.

[34] So zuletzt OLG Koblenz JurBüro 1997, 642.

[35] OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92; OLG München JurBüro 2011, 249 = AGS 2011, 219 = NJW-RR 2011, 717 für das Zivilrecht.

[36] Zur Frage, welche Gebühren entstehen: OLG Bamberg RVGreport 2020, 63 = JurBüro 2020, 23; OLG Brandenburg RVGreport 2018, 385 = AGS 2018, 494; LG Cottbus RVGreport 2018, 385, LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 13.12.2019 – 12 Qs 33/19; LG Osnabrück RVGreport 2020, 347 = AGS 2020, 509, die von Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV ausgehen; a.A. LG Bonn RVGreport 2017, 297; LG Bonn, Beschl. v. 31.8.2021 – 29 Qs 6/21, AGS 2021, 457; s. auch § 143 Abs. 1 StPO für die Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung.

[37] BGH NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 m.w.N. = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20; OVG Lüneburg AnwBl. 1966, 137 = NJW 1966, 468; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Vor §§ 20, 21 Rn 51; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 21 Rn 3.

[38] LG Dresden AGS 2006, 169; vgl. a. BGH JurBüro 2020, 70 = MDR 2020, 123 = AGS 2020, 63.

[39] OLG Düsseldorf StV 1993, 653 = Rpfleger 1994, 37; LG Dresden AGS 2006, 169.

[40] Vgl. BT-Drucks 17/11471, 267.

[41] Vgl. BT-Drucks 17/11471, 267.

[42] Vgl. BGH NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20 zur früheren Regelung.

[43] Vgl. AG Wernigerode RVGreport 2015, 137 = AGS 2015, 224.

[44] KG RVGreport 2005, 343 = AGS 2005, 449; Beschl. v. 8.5.2008 – 1 Ws 134/08; [insoweit zutreffend] OLG Frankfurt RVGreport 2015, 23 = AGS 2015, 451 = StRR 2014, 277; AG Wernigerode RVGreport 2015, 137 = AGS 2015, 224 für das Bußgeldverfahren; AGkompakt 2015, 39, 45 f.

[45] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 48.

[46] KG, a.a.O.

[47] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 17 f.

[48] LG Dresden AGS 2006, 169.

[49] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1770; a.A. für Berufungsverfahren LG Flensburg, JurBüro 1984, 1039.

[50] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 15 ff.


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