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aus ZAP Heft 4/2022, F 22 S. 1065

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Wiederaufnahme im Straf- oder Bußgeldverfahren

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Inhaltverzeichnis

I. Allgemeines

II. Wiederaufnahmegründe

    1. Allgemeines

    2. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 395 StPO)

        a) Unechte oder verfälschte Urkunde (Nr. 1)

        b) Verletzung der Eidespflicht durch Zeugen/Sachverständigen (Nr. 2)

        c) Amtspflichtverletzung eines Richters oder Schöffen (Nr. 3)

        d) Aufhebung eines Zivilurteils (Nr. 4)

        e) Neue Tatsachen oder Beweismittel (Nr. 5)

        f) EGMR-Entscheidung (Nr. 6)

        g) § 79 BVerfGG

    3. Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO)

        a) Allgemeines (Nr. 1 – 3)

        b) Nachträgliches Geständnis des Verurteilten (Nr. 4)

        c) Neue Beweismittel ermöglichen den Tatnachweis (Nr. 5)

III. Wiederaufnahmeantrag

    1. Allgemeines

    2. Antragsberechtigung

    3. Antragszeitpunkt

    4. Antragsform (§ 366 StPO)

    5. Antragsinhalt

        a) Allgemeines

        b) Begründungsspezifische Anforderungen

    6. Zuständigkeit

IV. Verfahrensablauf

    1. Aditionsverfahren

        a) Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

        b) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

        c) Entscheidung

    2. Probationsverfahren

        a) Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

        b) Entscheidung

    3. Neue Hauptverhandlung gem. § 370 Abs. 2 StPO

V. Wiederaufnahme im Bußgeldverfahren

    1. Allgemeines

    2. Wiederaufnahmegegenstand

    3. Antragsziel

VI. Sonstige Fragen

    1. Mandatsübernahme

    2. Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts

I. Allgemeines

In der Regel ist das Straf- bzw. Bußgeldverfahren mit den (erfolglosen) Rechtsmitteln Revision oder Rechtsbeschwerde beendet. Weitere Rechtsmittel gibt es in der StPO/im OWiG nicht mehr. Vorgesehen ist dann aber ggf. noch das Wiederaufnahmeverfahren (§ 395 ff. StPO; § 85 OWiG). Dabei handelt es sich um einen Rechtsbehelf eigener Art (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, vor § 359 Rn 2 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]; Amelung/Werning in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Teil B Rn 1054 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM]). Dieser dient dazu, ein rechtskräftiges Urteil, das sich als unrichtig herausstellt, überprüfen und korrigieren zu lassen. Die Wiederaufnahme steht damit im Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfrieden schaffender Rechtskraft und materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1995, 43 f.). Im Erfolgsfall wird die Rechtskraft und damit das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen und die Strafsache in das Stadium der gerichtlichen Hauptverhandlung zurückversetzt (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 359 Rn 2).

Die Wiederaufnahme spielt in der Praxis der Strafverteidigung i.d.R. eine untergeordnete Rolle (vgl. dazu und zu den Gründen Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM Teil B Rn 1056 m.w.N.). In der Regel. haben Wiederaufnahmeanträge auch keinen Erfolg (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1057 f.; zu erfolgreichen Wiederaufnahmen Teil B Rn 1059). Dennoch soll hier – insb. wegen der gesetzlichen Änderung durch das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ (vgl. BT-Drucks 19/30399 und BT-Drucks 19/30940; dazu unten II. ff.) ein kurzer Überblick über die Wiederaufnahme gegeben werden (wegen weiterer Einzelheiten Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1071 ff.). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf das Strafverfahren (zur Wiederaufnahme im Bußgeldverfahren Gübner in: Burhoff (Hrsg.). Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn 4247 ff. und unten V.).

II. Wiederaufnahmegründe

1. Allgemeines

Die Wiederaufnahme ist nur gegen rechtskräftige Urteile, rechtskräftige Strafbefehle und in analoger Anwendung der §§ 359 ff. StPO, gegen Beschlüsse statthaft. (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1412 ff.). Sie kann sich dagegen nicht gegen einen rechtskräftigen Bewährungswiderruf (OLG Düsseldorf StraFo 2004, 146; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 176; wistra 2001, 239) richten. Sie ist auch nicht im Verfahren nach § 109 StVollzG anwendbar (OLG Hamburg NStZ 2001, 391), wenn das Urteil noch mit der Revision angegriffen werden kann (LG Göttingen Beschl. v. 25.8.2005 – 8 KLs 4/04) oder wenn das Ziel lediglich die nachträgliche Anwendung der sog. Vollstreckungslösung ist (OLG Celle NStZ-RR 2010, 386).

Wiederaufnahmeverfahren können zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten/Abgeurteilten durchgeführt werden (zu den Besonderheiten im Wiederaufnahmeverfahren von Jugendlichen und Heranwachsenden Burhoff/Kotz/Schimmel, RM, Teil A Rn 1022 ff.). Daneben ist die Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die geeignet sind, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens herbeizuführen (§ 373a StPO; zur Aufklärungspflicht im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl BVerfG, NZV 2016, 45).

2. Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 395 StPO)

Die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten sind in § 395 StPO geregelt. Dort sind folgende Wiederaufnahmegründe vorgesehen:

a) Unechte oder verfälschte Urkunde (Nr. 1)

Der Antragsgrund nach § 359 Nr. 1 liegt ggf. vor, wenn in der Hauptverhandlung, die Grundlage der rechtskräftigen Verurteilung war, zuungunsten des Verurteilten eine Urkunde als echt angesehen worden ist, die tatsächlich aber unecht oder verfälscht war (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, Teil B Rn 1179 ff.). Nach. h.M. gilt der materielle Urkundenbegriff des § 267 StGB (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 4 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, Teil B Rn 1183 m.w.N.). Verfälscht ist eine Urkunde, wenn die bereits fixierte Gedankenerklärung in eine andere verändert, also die Beweisrichtung geändert wird (BGH GA 1963, 17). Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Inhalt dadurch erst inhaltlich „wahr“ wird (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 267 Rn 33). Unecht ist die Urkunde, wenn sie ausgestellt wird, als sei sie von einer anderen Person, also eine Identitätstäuschung vorliegt (Fischer, a.a.O., § 267 Rn 27), also über die Person des Ausstellers getäuscht wird.

Die Urkunde muss in der Hauptverhandlung zum Beweis für ihren Inhalt verwendet (vgl. §§ 249, 251, 256 StPO) und durch Verlesung (§ 249 Abs. 1 u. 2 StPO) ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden sein, denn nur dann ist sie als echt vorgebracht worden. Sofern nicht verlesbar, muss die Urkunde in Augenschein genommen worden sein. Allein ein Vorhalt genügt nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 7). Es muss zudem nicht auszuschließen sein, dass die Urkunde das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

b) Verletzung der Eidespflicht durch Zeugen/Sachverständigen (Nr. 2)

Nach § 359 Nr. 2 StPO kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn sich ein Zeuge durch seine Aussage bzw. ein Sachverständiger durch sein Gutachten wegen Meineids oder uneidlicher Falschaussage schuldig gemacht hat. Die falsche Aussage muss nach den §§ 153, 154, 155, 161 StGB strafbar gewesen sein (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 11). Entscheidend ist, dass die Aussage, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hat, Grundlage der Beweiswürdigung war und sich zuungunsten des Verurteilten ausgewirkt haben kann (vgl. BGHSt 31, 365, 371 [Ablehnung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Reichstagsbrandprozesses von 1933]; wegen weiterer Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1207 ff.).

c) Amtspflichtverletzung eines Richters oder Schöffen (Nr. 3)

Für eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 3 StPO muss die Amtspflichtverletzung des Richters oder Schöffen strafbar sein und sich auf die Strafsache gegen den Angeklagten beziehen (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1100 ff. m.w.N.). Die Pflichtverletzung muss in der Instanz begangen worden sein, deren (Sach-)Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Wird etwa in der Berufungsinstanz oder im Fall einer Zurückweisung aufgrund erfolgreicher Revision der Sachverhalt erneut festgestellt, erfassen die Vorschriften nicht mehr die strafbare Amtspflichtverletzung in der vorangegangenen Instanz (BGHSt 31, 365). In Betracht kommen hier Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und/oder Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331 f. StGB). Die Wiederaufnahme ist nach dem Wortlaut der § 359 Nr. 3 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die Pflichtverletzung selbst veranlasst hat.

d) Aufhebung eines Zivilurteils (Nr. 4)

§ 359 Nr. 4 StPO regelt die Wiederaufnahme nach Aufhebung eines Zivilurteils, das dem Strafurteil zugrunde lag. Neben Zivilurteilen sind über den Wortlaut der Norm hinaus auch arbeits-, sozial-, finanz- und verwaltungsgerichtliche Urteile erfasst (h.M., Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 17), nicht hingegen Strafurteile (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; zur Frage, ob aufgehobene Verwaltungsakte unter § 359 Nr. 4 StPO fallen, s. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 11955 ff.).Das Strafurteil gründete auf dem Zivilurteil, wenn jenes als Urkunde Beweisgrundlage war (§ 249 Abs. 1 S. 2 StPO) oder es sich um ein bindendes Gestaltungsurteil gehandelt hat (§ 262 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 19).

e) Neue Tatsachen oder Beweismittel (Nr. 5)

Bei § 359 Nr. 5 StPO handelt es sich um den in der Praxis am häufigsten geltend gemachten Wiederaufnahmegrund. Er regelt den Fall, dass der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel vorträgt, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet sind, das Antragsziel zu begründen. Es müssen neue Tatsachen oder Beweise vorgetragen werden, die sodann im Probationsverfahren überprüft werden.

Neue Tatsachen sind alle dem Beweis zugänglichen tatsächlichen, gegenwärtigen oder vergangenen Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände (BGHSt 39, 75, 80; vgl. a. BVerfG StV 2003, 225 [als existierend feststellbare Vorgänge oder Zustände, die der Gegenwart oder Vergangenheit zugehören]), die nicht bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts berücksichtigt wurden (BVerfG NJW 2007, 207; Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 30; Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1144 ff. m.w.N.). Geänderte Bewertungen und Rechtsauffassungen sind keine neuen Tatsachen (BGHSt 39, 75).

Eine neue Tatsache ist insb. der Wegfall eines Geständnisses des Verurteilten (BGH NJW 1977, 59; OLG München NJW 1981, 593; OLG Schleswig NJW 1974, 714; LG Landau StV 2009, 237; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 6.9.2006 – 2 Ns 706 Js 71234/06; AG Starnberg StV 2008, 516). Hier muss der Antragstellende jedoch der erweiterten Darlegungslast nachkommen; andernfalls ist sein Antrag unzulässig (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1247 ff. und 1282 ff. m.w.N.). Auch der Widerruf belastender Angaben eines Zeugen (BGH NJW 1977, 59; KG JR 1975, 166; OLG Köln NJW 1963, 698) oder eines Mitangeklagten (OLG Celle JR 1967, 150; OLG Hamburg JR 1951, 218) ist eine neue Tatsache. Die neuen Tatsachen dürfen sich nicht nur auf Verfahrensfehler beziehen (RGSt 19, 321; KG GA 1974, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 22), Rechtsfehler und sachlich-rechtliche Fehler sind ebenfalls unerheblich. Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO sind alle förmlichen Beweismittel der StPO, also Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Urkunden. Die Tatsachen und/oder Beweismittel müssen neu und geeignet sein (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1282 ff. und 1311 ff. m.w.N.).

f) EGMR-Entscheidung (Nr. 6)

§ 359 Nr. 6 StPO sieht die Wiederaufnahme nach konventionswidrigen Strafurteilen vor; nach einer Entscheidung des EGMR, durch die die Verletzung der EMRK festgestellt wurde. Die Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn Verletzungen der EMRK nicht schon im Instanzenzug korrigiert wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 52; wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1130 ff.).

g) § 79 BVerfGG

§ 79 Abs. 1 BVerfGG sieht über die Gründe des § 395 StPO die Wiederaufnahme vor, wenn gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom BVerfGG für unvereinbar mit dem GG erklärt worden ist. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann nach den Vorschriften der StPO zulässig (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1115 ff. m.w.N.).

3. Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO)

a) Allgemeines (Nr. 1 – 3)

Die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist in § 362 StPO geregelt. Die Wiederaufnahmegründe der Nr. 1 – unechte oder verfälschte Urkunde, der Nr. 2 – Verletzung der Eidespflicht durch Zeugen bzw. Sachverständige und der Nr. 3 – Amtspflichtverletzung eines Richters oder Schöffen, entsprechen im Wesentlichen den Wiederaufnahmegründen des § 359 Nr. 1–3, sodass auf die Ausführungen bei II. 2) a, b und c verwiesen werden kann.

b) Nachträgliches Geständnis des Verurteilten (Nr. 4)

Der Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 4 StPO hat kein Gegenstück in § 359 StPO. Er betrifft ausschließlich den (ganz oder teilweise) Freigesprochenen und kann nur von der StA und dem Privatkläger (§ 390 Abs. 1 S. 2) geltend gemacht werden. § 362 Nr. 4 StPO setzt nach dem Wortlaut einen vollkommenen Freispruch voraus. Voraussetzung für den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft ist ein Geständnis des Freigesprochenen nach dessen Freisprechung, das Geständnis eines Mittäters reicht nicht aus. Das Geständnis muss nach dem Freispruch erfolgt sein. Es muss zudem verwertbar (vgl. dazu LG Göttingen, Beschl. v. 8.3.2004 – 2 Qs 24/04) und glaubhaft sein (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1164 ff. m.w.N.).

c) Neue Beweismittel ermöglichen den Tatnachweis (Nr. 5)

Kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode ist in § 362 Nr. 5 StPO durch „Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)“ v. 21.12.2021 (BGBl I S. 5252) die Wiederaufnahme zuungunsten des ehemaligen Angeklagten um einen Wiederaufnahmegrund erweitert worden. Die (neue) Nr. 5 sieht nun eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten rechtskräftiger Freigesprochener vor (vgl. dazu die BT-Drucks 19/30399). Um die Änderungen hatte es im Gesetzgebungsverfahren erheblichen Streit gegeben. Letztlich hat aber auch der Bundesrat die Neuregelung gebilligt bzw. den Vermittlungsausschuss nicht angerufen (vgl. BR-Drucks 622/21).

Die (neue) Nr. 5 lässt die Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten zu „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB), Völkermordes (§ 6 Abs. VStGB), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1. Nr. 1 und 2 VStGB) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) verurteilt wird.“

Hinweis:

Die gesetzliche Neuregelung ist am 29.12.2021 im BGBl veröffentlicht, also am 30.12.2021 in Kraft getreten. Um die Neuregelung hat es erhebliche Diskussionen gegeben, die auch noch nicht beendet sind. Der Bundespräsident hat das Gesetz zwar unterzeichnet. Er hat aber „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“ gegen die Änderung der StPO und daher in einem Brief an die Bundestagspräsidentin darum gebeten, „das Gesetz einer erneuten parlamentarischen Prüfung und Beratung zu unterziehen“ (FAZ v. 22.12.2021). Eine etwas „pflaumenweiche Lösung“, aber: Wenn die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausreichen, um eine Unterzeichnung abzulehnen, dann muss der Bundespräsident wohl unterzeichnen.

Man darf gespannt sein, wie die „Ampelkoalition" sich verhalten wird. Immerhin war die SPD zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes auch Regierungspartei. Ebenso gespannt darf man sein, wie ggf. das BVerfG mit dieser Regelung umgehen wird, wenn sie dort demnächst, was zu erwarten ist, auf dem Prüfstand steht. So hat das BVerfG bereits in der Vergangenheit betont, dass Art. 103 Abs. 3 GG neben dem Verbot erneuter Bestrafung insb. auch das Verbot erneuter Strafverfolgung nach einem rechtskräftigen Freispruch einschließt (BVerfG NJW 1961, 867; 1984, 604).

Hintergrund der Neuregelung ist, dass nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/30399, S. 1 ff.) die frühere Rechtslage zu dem nach für den Gesetzgeber „unbefriedigenden Ergebnis [führte], dass selbst bei den schwersten Straftaten, die das deutsche Strafrecht vorsieht, wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die der Gesetzgeber mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und die unverjährbar sind, ein in einem Freispruch geendetes Verfahren selbst dann nicht wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich Beweismittel einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben.“ In Fällen, in denen z.B. nach einem Freispruch eine Filmaufzeichnung von der Tat auftaucht oder eine DNA-Analyse, die auf Grund des fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht berücksichtigt werden konnten, den eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben, kann das Freispruch-Urteil nicht mehr „korrigiert“ werden. Nach früherem Recht blieb es bei dem rechtskräftigen Freispruch.

Deshalb wollte man „unter Abwägung zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten auch dann zu ermöglichen, wenn erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens neue, belastende Beweismittel aufgefunden werden, aus denen sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zuvor Freigesprochenen ergibt, so dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu – gemessen an der materiellen Gerechtigkeit – schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führen würde.“

Solche neuen belastenden Informationen können sich insb. dann auftun (vgl. BT-Drucks 19/30399, S.1 ff.), wenn nach Abschluss eines Verfahrens neue (technische) Untersuchungsmethoden möglich geworden sind – wie dies z.B. seit den späten 1980er Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall ist oder wie dies künftig auch durch die digitale Forensik zu erwarten sein wird. Diese neuen technischen Verfahren führen in Zukunft dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können, mit denen ein Tatnachweis dann ggf. so sicher geführt werden kann, „dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils einen unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß darstellen würde.“

III. Wiederaufnahmeantrag

1. Allgemeines

Das Wiederaufnahmeverfahren wird nur aufgrund eines Antrags eingeleitet werden. Im Wiederaufnahmeverfahren gilt nicht die Inquisitionsmaxime des Erkenntnisverfahrens, sondern den Antragsteller trifft eine Darlegungs- und Beweislast. Diese hat Auswirkungen auf die an den Wiederaufnahmeantrag zu stellenden Anforderungen (wegen der [allgemeinen] Einzelheiten Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1071 ff.).

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist, wer durch die angefochtene Entscheidung beschwert, also nachteilig betroffen ist. Zu den Antragsberechtigten gehören der Verurteilte (§§ 365, 296 Abs. 1 StPO), der Verteidiger (§§ 365, 297 StPO), aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verurteilten, der gesetzliche Vertreter des Verurteilten (§§ 365, 298 StPO), die Erziehungsberechtigten (§ 67 Abs. 3 JGG; dazu Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1076), im Fall des Wiederaufnahmeantrags nach dem Tod des Verurteilten die Verwandten in auf- und absteigender gerader Linie, Geschwister und Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 361 StPO; dazu Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1077 ff.) und die Staatsanwaltschaft (§§ 365, 296 Abs. 2 StPO; Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1080).

Hinweis:

Hat der Verurteilte keinen Verteidiger, kann ihm das Gericht unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 364a, 364b StPO einen Pflichtverteidiger bestellen. Nach den gesetzlichen Neuregelungen in § 143 Abs. 1 StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2021 (BGBl I, S. 2128) wirkt die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren nicht (mehr) für das Wiederaufnahmeverfahren fort (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 6.3.2020 – 1 Ws 29/20, StRR 5/2020, 21, RVGreport 2020, 280 m.w.N. zum Streitstand nach altem Recht).

Die Berechtigung für einen Wiederaufnahmeantrag zuungunsten des Angeklagten ist vor allem der Staatsanwaltschaft eingeräumt. Im Übrigen kann auch der Privatkläger die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten beantragen (§ 390 Abs. S. 2 StPO). Der Nebenkläger ist hingegen seit Streichung des § 390 Abs. 1 S. 2 StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl I, S. 2496) nicht mehr antragsberechtigt. Ebenso wenig kann sich der Nebenkläger der Wiederaufnahme eines anderen Verfahrensbeteiligten anschließen.

3. Antragszeitpunkt

Der Antrag kann jederzeit nach Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung und damit auch unabhängig von einer möglicherweise bereits begonnenen oder gar abgeschlossenen Vollstreckung gestellt werden (§ 361 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsverjährung, Begnadigung oder Amnestie. Auch eine Tilgung im BZR (§§ 45 ff. BZRG) und das Verbot, getilgte oder tilgungsreife Eintragungen zum Nachteil des Betroffenen zu verwerten (§ 51 BZRG), hindert die Wiederaufnahme nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 361 Rn 1).

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist an keine Frist gebunden. Dagegen ist die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten durch die Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB befristet.

4. Antragsform (§ 366 StPO)

Nach § 366 Abs. 2 StPO ist der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten oder seiner Angehörigen formgebunden. Der Antrag muss gem. § 366 Abs. 2 S. 1 StPO von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Es gelten insoweit die allgemeinen Regeln (vgl. dazu u.a. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rn 2690 ff., 2815 ff.): Aus dem Antrag muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Unterzeichnende auch die Verantwortung für den Antragsinhalt übernimmt (BVerfG NJW 1996, 713; 2016, 1570, StRR 3/2016, 9 m.w.N.; BGHSt 59, 284; Meyer-Goßner/Schmitt, § 366 Rn 4). Der Verteidiger/Rechtsanwalt darf also nicht ungeprüft den von seinem Mandanten vorgefertigten Antrag unterzeichnen. Diese Einschränkungen gelten auch für die Entgegennahme der Erklärung zu Protokoll des Rechtspflegers, der den Antragsteller zumindest beraten und die Erklärung selbst formulieren muss (wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM Teil B 1090 m.w.N.; vgl. für die Revision Meyer-Goßner/Schmitt, § 345 Rn 21 m.w.N.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist in einfacher Schriftform möglich (Meyer-Goßner/Schmitt, § 366 Rn 4 unter Hinweis Einl. Rn 128), für den Privatkläger gilt § 390 Abs. 2 StPO.

5. Antragsinhalt

a) Allgemeines

Im Wiederaufnahmeantrag müssen der Wiederaufnahmegrund, das Ziel des Antrags und die Beweismittel angegeben werden. Im Einzelnen gilt (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1091 ff m.w.N.):

  • Der Antrag muss schlüssig sein, d.h. er muss eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung enthalten (OLG Hamburg StraFo 2003, 430). Eine zunächst unvollständige Darstellung kann bis zur Entscheidung noch ergänzt werden (OLG Düsseldorf wistra 1993, 159).
  • Verweisungen und Bezugnahmen machen den Antrag nach der h.M. in Rspr und Literatur (OLG Hamm NJW 1980, 717; OLG Stuttgart NJW 1965, 1239; Meyer-Goßner/Schmitt, § 366 Rn 1 m.w.N. auch zur teilweisen a.A.) unzulässig.

Hinweis:

Der Verteidiger/Rechtsanwalt sollte daher wie bei der Revision alles in den Antrag aufnehmen und auf Verweisungen verzichten.

b) Begründungsspezifische Anforderungen

Über die allgemeinen die Anforderungen an die Antragsbegründung hinaus (dazu III., 5.a) ergeben sich je nach dem Wiederaufnahmegrund, auf den der Antrag gestützt wird, weitere Anforderungen, und zwar u.a. (s. im Übrigen zu § 359 Nr. 3 StPO Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1111 ff.; zu § 359 Nr. 4 StPO Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1204 ff.; zu § 359 Nr. 6 StPO Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1136 ff.; zu § 79 BVerfGG Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1128 ff.):

  • Bei einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 1 StPO (s. oben II., 2.a) muss die Urkunde selbst bezeichnet und die Tatsachen, aus denen sich ihre Unechtheit oder Verfälschung ergibt, genannt werden (vgl. nur KG, Beschl. v. 8.12.2000 – 4 Ws 228/00). Zudem muss angegeben werden, wie die Urkunde in der Hauptverhandlung verwertet wurde, und dass das Urteil dadurch nachteilig beeinflusst werden konnte (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1191 ff.).
  • Bei einem auf § 359 Nr. 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag (s. oben II., 2. b) muss die angegriffene (falsche) (Beweis-)Erklärung des Zeugen oder Sachverständigen bezeichnet, ihre Unrichtigkeit belegt und im Fall des Wiederaufnahmeantrags zugunsten des Verurteilten damit begründet werden, dass sich die falsche Aussage oder das falsche Gutachten zum Nachteil für den Angeklagten auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.
  • Wird der Wiederaufnahmeantrag auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt (§ 395 Nr. 5 StPO; dazu o. II., 2. e und Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1159 ff.) muss entweder das eine oder das andere vorgetragen werden, da es sich um verschiedene Wiederaufnahmealternativen handelt (LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 359 Rn 58 ff.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind konkret zu benennen; ihr Vorliegen muss mit Bestimmtheit behauptet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 45). Vermutungen reichen nicht aus (KG, Beschl. v. 22.4.1999 – 3 Ws 221/99).

Hinweis:

Die Anforderungen an die Begründung dieses Wiederaufnahmegrundes entsprechen etwa denen an die Begründung der Verfahrensrüge in der Revision auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

  • Die Beweismittel müssen so genau benannt werden, dass das Gericht sie überprüfen, also beiziehen und benutzen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 359 Rn 50). Es muss auch vorgetragen werden, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen (zur Darlegung der Neuheit Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1311 ff.).

6. Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für den Wiederaufnahmeantrag ergibt sich aus den möglichen Orten der Antragstellung. Der Antrag kann wahlweise an der Geschäftsstelle des Wiederaufnahmegerichts (§ 140a GVG), an der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (§ 367 Abs. 1 StPO) oder – falls sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß befindet – an der Geschäftsstelle des AG, in dessen Bezirk er sich in Verwahrung befindet (§§ 356, 299 Abs. 1 StPO), gestellt werden (vgl. a. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1464 ff.).

IV. Verfahrensablauf

Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich mit Ausnahme der Fälle des § 371 Abs. 1 und 2 StPO im Wesentlichen in drei Abschnitte. Im Einzelnen:

1. Aditionsverfahren

Im Aditionsverfahren wird von dem nach § 367 Abs. 1 S. 1 StPO, § 140a GVG zuständigen Wiederaufnahmegericht die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags geprüft. Auf Folgendes ist hier hinzuweisen (wegen der Einzelh. eingehend Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B 1440 ff. m.w.N.):

a) Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Geprüft werden zunächst die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeantrags (vgl. dazu III.), also insb. die Antragsberechtigung und die Beschwer sowie die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (§§ 367 StPO; 140a GVG).

b) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Geprüft werden außerdem die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie ein zulässiges Antragsziel, Einhaltung von Form und Frist (vgl. oben III.) und das Vorbringen eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. dazu im Einzelnen oben III. 5. b).

c) Entscheidung

Über die Zulässigkeit (§ 368 StPO) wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (§ 367 Abs. 2 StPO). Anders ist dies nur in den Fällen des § 371 StPO. In dem Fall ist der Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO entbehrlich (Meyer-Goßner/Schmitt, § 371 Rn 1), da entweder das Wiederaufnahmeverfahren für zulässig erklärt oder der Antrag als unzulässig verworfen wird.

Hinweis:

Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören (vgl. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B, Rn 148 ff. m.w.N.).

Ist der Antrag zulässig, werden die im Antrag genannten Beweise gem. § 369 StPO erhoben und sodann ggf. das Probationsverfahren (vgl. IV. 2) durchgeführt. Es wird aber bereits im Aditionsverfahren eine kursorische (Beweis-)Würdigung der bis dahin nur angebotenen, aber noch nicht erhobenen Beweise in Form einer Geeignetheitsprüfung vorgenommen, die sich in die Prüfung der Erheblichkeit und der hinreichenden Erfolgsaussicht aufgliedert (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1455 m.w.N.). Deshalb reicht allein ein schlüssiger Vortrag für einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag nicht aus. Es muss vielmehr auch die Eignung der neuen Beweismittel dargelegt werden, um die kursorische Beweiswürdigung vornehmen zu können (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 210; OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2009 – 3 Ws 311/09; LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.8.2008 – 3 Qs 70/08).

Hinweis:

Gerade hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussicht werden in der Praxis von den Gerichten häufig zu strenge Anforderungen aufgestellt (vgl. dazu Stern NStZ 1993, 409, 414; Schünemann ZStW 84 (1972), 870, 888). Das BVerfG hat aber in BVerfG NStZ 1995, 43 den Wiederaufnahmegerichten zwei wesentliche Voraussetzungen auferlegt, die eine vorschnelle Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags verhindern sollen (vgl. auch Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1457 ff.):

  • Das Wiederaufnahmegericht darf nicht schon i.R.d. Eignungsprüfung im Zulässigkeitsverfahren Beweise würdigen und Feststellungen treffen, die der Hauptverhandlung vorbehalten sind (vgl. auch BayVerfGH VerfGHE 2004, 447, 449).
  • Auch darf die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch überwiegend tragen, etwa weil sie die abgeurteilte Tat in ihren wesentlichen Merkmalen eingrenzen oder deren Bestätigung oder Widerlegung ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist, nur in der HV erfolgen.

Hinweis:

Auf die Einhaltung dieser Maßstäbe muss der Verteidiger achten.

Das Wiederaufnahmegericht kann den Wiedereinsetzungsantrag nach § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen. Der Verwerfungsbeschluss ist zu begründen. Wird der Antrag nicht verworfen, ergeht ein Zulassungsbeschluss und der Wiederaufnahmeantrag wird dem Gegner des Antragstellers nach § 368 Abs. 2 StPO zugestellt.

Hinweis:

Sowohl die Entscheidung, dass der Wiederaufnahmeantrag verworfen wird als auch die Entscheidung über die Zulässigkeit, sind nach § 372 Abs. 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde binnen einer Woche anfechtbar (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1331 ff.).

2. Probationsverfahren

An das Aditionsverfahren schließt sich das Probationsverfahren an, in dem die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags geprüft wird und ggf. gem. § 369 StPO auch Beweise erhoben werden. Auf Folgendes ist hier hinzuweisen (wegen der Einzelh. eingehend Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B 1216 ff. m.w.N.):

a) Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags

Der Wiederaufnahmeantrag ist begründet, wenn die im Rahmen der Beweisaufnahme nach § 369 StPO erhobenen Beweise geeignet sind, das Ziel des Wiederaufnahmeantrags zu erreichen. Das ist dann der Fall, wenn die im Antrag aufgestellten Behauptungen durch die angebotenen Beweise genügend bestätigt wurden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 4 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1218 ff. m.w.N.). Das Wiederaufnahmegericht prüft im Probationsverfahren ausschließlich die vom Antragssteller vorgebrachten Wiederaufnahmegründe (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 3). Der Antrag ist begründet, wenn die Feststellungen im angegriffenen Urteil durch die neuen Tatsachen oder Beweismittel derart erschüttert worden sind, dass genügend Anlass zur Durchführung einer neuen HV besteht (KG JR 1984, 393; OLG Hamm NJW 1962, 68; OLG Karlsruhe GA 1974, 250), wobei das Wiederaufnahmegericht den Standpunkt des früheren Gerichts einnehmen muss (BVerfG NStZ 1990, 499; BGHSt 19, 365; OLG Bremen OLGSt § 359 S. 55; a.A. LR-Gössel, § 359 Rn 157 ff.; Eisenberg JR 2007, 367 [das Gericht hat vielmehr von seinem eigenen Standpunkt aus zu entscheiden]). Insgesamt muss es hinreichend wahrscheinlich sein, dass in einer neuen Hauptverhandlung eine günstigere Entscheidung für den Angeklagten ergehen wird, weil das Vorbringen aus dem Wiederaufnahmeantrag sich dort bestätigen wird. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines günstigeren Ergebnisses für den Verurteilten, etwa die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung, darf indes nicht gefordert werden.

Hinweis:

Der Zweifelssatz gilt nicht, und zwar weder im Aditionsverfahren noch im Probationsverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 5 m.w.N.). Es reicht aber für einen Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO aus, wenn in der neuen HV voraussichtlich der Zweifelssatz angewendet werden wird (OLG Bremen NJW 1957, 1730; OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 317 [Ls.]).

Ist der Wiederaufnahmeantrag begründet wird die Wiederaufnahme des Verfahrens und i.d.R. die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet.

Hinweis:

Eine Freisprechung kann auch ohne erneute Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 371 StPO gegeben sind.

Das Wiederaufnahmegericht kann i.Ü. auch im Probationsverfahren den Wiederaufnahmeantrag auf seine Zulässigkeit hin prüfen und ihn gem. § 368 StPO noch als unzulässig verwerfen (KG, Beschl. v. 14.9.2001 – 4 Ws 123/01; OLG Hamburg GA 1967, 317; OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 317 [Ls.]; Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 2; LR-Gössel, § 370 Rn 8 ff.). Voraussetzung dafür ist aber, dass sich erst in diesem Verfahrensabschnitt herausstellt, dass eine formale Zulässigkeitsvoraussetzung, etwa gem. § 366 Abs. 2, von vornherein fehlte (OLG Hamburg StV 2003, 229) und dies erst im Probationsverfahren erkannt wurde. Das gilt aber nur für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Sachprüfung im Aditionsverfahren vorgelagert sind. Die Verwerfung als unzulässig ist daher nicht mehr möglich, wenn im Aditionsverfahren eine Sachentscheidung getroffen, also die Erfolgsaussicht des Antrags im Aditionsverfahren auf der zur Verfügung stehenden Beweisgrundlage bejaht wurde (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 122 m.w.N.).

b) Entscheidung

Das Wiederaufnahmegericht entscheidet über die Frage der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags ohne mündliche Verhandlung (§ 370 Abs. 1 StPO) durch zu begründenden (§ 34 StPO) Beschluss. Ist der Wiederaufnahmeantrag begründet, wird durch Beschluss gem. § 370 Abs. 2 StPO die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet, wobei dieser Beschluss nicht zwingend erforderlich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 17). Ist der Wiederaufnahmeantrag dagegen unbegründet, wird er als unbegründet verworfen.

Hinweis:

Der Beschluss, durch den die Wiederaufnahme angeordnet wird, ist für die Staatsanwaltschaft unanfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 19). Gegen den die Wiederaufnahme verwerfenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 372 StPO) zulässig.

Der Beschluss nach § 370 Abs. 2 StPO hat folgende Rechtsfolgen (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1232):

  • Die Urteilsrechtskraft wird beseitigt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 10 unter Verweis auf BGHSt 14, 64, 66; 19, 280, 282; 21, 373, 375).
  • Das Verfahren wird wieder rechtshängig, also in den Stand vor dem angegriffenen Urteil zurückversetzt.
  • Die Vollstreckbarkeit des Urteils endet sofort (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 11 unter Verweis auf OLG Bremen NJW 1956, 316; wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1385 ff.).
  • Eine Maßregel der Besserung und Sicherung wird gegenstandslos (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 12).
  • Der Angeklagte erlangt entzogene Rechte wieder, wie z.B. die entzogene Fahrerlaubnis (BayObLG NJW 1992, 1120).
  • Gnadenentscheidungen werden hinfällig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 13 unter Verweis auf BayObLGSt 1951, 403).
  • Die frühere Verteidigervollmacht oder -bestellung fällt weg.
  • Die bis dahin ruhende Verjährungsfrist beginnt wieder zu laufen (OLG Köln DAR 1979, 344), ohne jedoch neu zu beginnen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 14).

Hinweis:

Haftbefehle leben nicht wieder auf, können aber jederzeit wieder neu erlassen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 15).

3. Neue Hauptverhandlung gem. § 370 Abs. 2 StPO

Der dritte Verfahrensabschnitt ist dann die „neue Hauptverhandlung“. Für diese gelten – soweit nicht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung ergeht (§ 371 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) - die allgemeinen Regeln der StPO zum Erkenntnisverfahren.

V. Wiederaufnahme im Bußgeldverfahren

1. Allgemeines

Auch im Bußgeldverfahren ist eine Wiederaufnahme möglich. Sie richtet sich nach § 85 Abs. 1 OWiG, der auf die entsprechenden Regelungen in der StPO verweist. Die zu beachtenden Besonderheiten für die Wiederaufnahme ergeben sich lediglich aus den §§ 85 Abs. 2 – 4 OWiG (vgl. Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1233; Burhoff/Gübner, Rn 4247 ff.). Im Einzelnen:

2. Wiederaufnahmegegenstand

Die Wiederaufnahme kann sich richten gegen einen Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde, das Urteil eines Gerichts im Bußgeldverfahren, ein strafgerichtliches Urteil (auch Strafbefehl), wenn darin eine Geldbuße oder Nebenfolge wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt wurde oder der Angeklagte insoweit freigesprochen wurde, einen Beschluss nach § 72 OWiG, ein Urteil oder einen Beschluss nach einer Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 5, 6 OWiG) oder die Einstellung wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO oder § 260 Abs. 3 StPO). Die jeweilige Entscheidung muss materiell rechtskräftig geworden sein. Dabei ist aber zu beachten, dass der Bußgeldbescheid nur eine beschränkte Rechtskraft aufweist und lediglich die Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten hindert, nicht aber die Verfolgung von Straftaten (§ 84 Abs. 1 OWiG). Wurde ein Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG aus Opportunitätsgründen eingestellt, bedarf es bei neuen Tatsachen keines Wiederaufnahmeverfahrens. Die Verwarnung kann gem. § 56 OWiG nicht mit der Wiederaufnahme angefochten werden.

Hinweis:

Hat der Antragsteller gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt und strengt er dann später das Wiederaufnahmeverfahren unter Hinweis auf einen erst jetzt benannten Zeugen und damit auf ein neues Beweismittel an, trifft ihn eine erweiterte Darlegungslast: Er muss ausführen, weswegen er nicht schon im Ursprungsverfahren Einspruch eingelegt und diesen Zeugen nicht schon damals benannt hat (LG Landshut VRR 2014, 193 m. Anm. Werning; LG Stuttgart VRR 2008, 283).

3. Antragsziel

Auch für die Antragsziele gelten bei der Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen die allgemeinen Regeln nach § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 363 Abs. 1 StPO, wonach das Ziel einer milderen Bußgeldentscheidung nur dann zulässig ist, wenn sie aufgrund eines anderen Gesetzes als Bemessungsgrundlage erfolgen muss. Die Berufung nur auf eine andere Strafzumessungsrichtlinie genügt dagegen nicht (so AG Hamburg-Altona NZV 1994, 451, 452).

Hinweis:

Eine Ausnahme gilt im Fall der Wiederaufnahme nach § 395 Nr. 5 StPO. Nach § 85 Abs. 2 OWiG ist eine Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen unzulässig und damit eingeschränkt, wenn sie auf Nova gem. § 359 Nr. 5 StPO gestützt wird und in der angegriffenen Entscheidung gegen den Betroffenen nur eine Geldbuße oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art von nicht mehr als 250 € verhängt wurde (§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 OWiG) oder seit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mehr als drei Jahre vergangen sind (§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG).

VI. Sonstige Fragen

1. Mandatsübernahme

Wie bei allen Mandaten muss sich der Verteidiger/Rechtsanwalt, bevor er ein Mandat zum Betreiben eines Wiederaufnahmeverfahrens annimmt, überlegen, ob er über genügend Zeit und der Mandant über genügend Geld verfügt, um in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob überhaupt hinreichende Erfolgsaussichten für eine Wiederaufnahme bestehen oder ob er in der Lage ist, das Mandat als Pflichtverteidiger zu führen. Dabei muss sich der Verteidiger bei der Prüfung der Erfolgsaussichten seines Rollenwechsels bewusst sein. Kann er sich im Erkenntnisverfahren mit den Zweifeln an der Schuld seines Mandanten begnügen, so muss er im Wiederaufnahmeverfahren wie ein Richter von der Unschuld des Mandanten überzeugt sein (Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1068 ff. m.w.N.; zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags Burhoff/Kotz/Amelung/Werning, RM, Teil B Rn 1394 ff. m.w.N).

2. Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts

Im Zweifel wird der Rechtsanwalt im Hinblick auf den erheblichen Arbeitsaufwand, den Wiederaufnahmeverfahren machen, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen. Insoweit gelten keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Regeln zu § 3a RVG (dazu Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 2420 ff. m.w.N.).

Hat der Rechtsanwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen rechnet er als Wahlanwalt als auch als Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab, und zwar nach Unterabschnitt 4. Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV RVG entsteht keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und zwar auch nicht für den Rechtsanwalt, der den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat. Es können aber bis zu vier Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren entstehen: Einmal die Nr. 4136 VV RVG (Geschäftsgebühr für die Vorbereitung des Antrags), die Nr. 4137 VV RVG (Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags), die Nr. 4138 VV RVG (Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren) und die Nr. 4139 VV RVG (Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO). Kommt es im Wiederaufnahmeverfahren zu einer Verhandlung entsteht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV RVG. Wird das Verfahren wiederaufgenommen, entstehen im wiederaufgenommenen Verfahren die allgemeinen Gebühren, also gerichtliche Verfahrensgebühr und ggf. Terminsgebühren. Das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren sind nach § 17 Nr. 13 RVG verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG. Wegen weiterer Einzelheiten zur Abrechnung wird verwiesen auf die Kommentierung der Gebührenvorschriften bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., und auch auf Burhoff RVGreport 2013, 2 ff.


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