aus StraFo 2022, 450
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Mit diesem Beitrag setze ich die Berichterstattung über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gebührenrecht der Verteidiger fort.[1] Der Beitrag schließt an diese früheren Zusammenstellungen an; das Schema der früheren Übersichten ist im Wesentlichen beibehalten worden. Zusammengestellt ist die etwa seit Ende 2020 veröffentlichte, aber auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung, die mir bekannt geworden ist.[2] Da die Rechtsprechung zu den §§ 42, 51 RVG und zu § 14 RVG im Berichtszeitraum weiterhin nicht umfangreich war, ist sie wieder hier mit aufgenommen worden. Der Beitrag hat den Stand von Ende November 2022.[3] Für Rechtsprechung aus früheren Zeiträumen wird auf die früheren Veröffentlichungen verwiesen.[4]
Der vorliegende erste Beitragsteil enthält die Rechtsprechung zum Paragrafenteil des RVG, soweit diese auch für die in Teil 4 und 5 VV RVG geregelten Straf- bzw. Bußgeldverfahren von Bedeutung ist. Ein zweiter Beitragsteil wird sich dann demnächst der Rechtsprechung zu den Teilen 4 und 5 VV RVG widmen.
Der Rechtsanwalt schuldet seinem Mandanten/Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der bisher entstandenen oder noch entstehenden Gebühren. Er muss nur auf Verlangen des Auftraggebers die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitteilen.[5] Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich aber nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, den Mandanten auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren.[6] Maßgeblich dafür ist, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste.[7]
Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Frage, ob bei einer vereinbarten Vergütung ein für Sittenwidrigkeit sprechendes Missverhältnis vorliegt, auch der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, der besondere Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt (hier: das 3,6-Fache), angemessen sein.[8] Die Höhe eines anwaltlichen Stundensatzes unterliegt keiner AGB-rechtlichen Kontrolle, denn Preisvereinbarungen sind von einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB ausgenommen.[9] Die Angemessenheit eines anwaltlichen Stundensatzes hängt u.a. von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen, mietpreismäßig günstigen Landesteilen können deutlich anders kalkulieren als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand.[10] Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.[11] Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.[12] Die vereinbarte Abrechnung in Fünf-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig.[13] Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt.[14] Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.[15] Reisezeit ist keine spezifische anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt dar und ist nicht als Tätigkeit mit dem dafür vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten.[16] Der Rechtsanwalt ist für den Umfang der abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Der Honoraranspruch ist erst einforderbar, wenn der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt wird.[17]
Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits einen materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.[18] Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen.[19] Die Kündigung des Anwaltsvertrags unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich kann einen Arrestgrund darstellen.[20]
Einer nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Wahlverteidigerin steht im Rahmen der notwendigen Auslagen des Betroffenen kein Vergütungsanspruch nach dem RVG zu, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 3 RVG nicht erfüllt sind.[21]
Wird ein ehemaliger Rechtsanwalt zum Abwickler seiner eigenen Kanzlei bestellt und wird dieser ehemalige Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit durch den Abwickler vertreten, fällt keine anwaltliche Vergütung an, die der Prozessgegner im Unterliegensfall zu erstatten hätte. Insbesondere kommt eine Vergütung über § 5 RVG, berechnet nach dem RVG, nicht in Betracht.[22]
Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses.[23]
Es kann mit dem Mandanten vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt sein Honorar einfordern und durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilen zu müssen.[24]
Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen und ihre Anwendung durch die Fachgerichte sind daher am Maßstab dieses Grundrechts zu messen.[25] Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für die das Vergütungsverzeichnis eine (Betrags-)Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten, wie z.B. der Landeskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt.[26]
Das gilt auch im Bußgeldverfahren. In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen.[27] Bei einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, dem ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt und das bereits bei der Behörde wegen Verjährung eingestellt wird, sind in der Regel Gebühren deutlich unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen.[28] Eine Angelegenheit mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes ist durchschnittlich.[29]
Darüber hinaus liegt eine vom ersatzpflichtigen Dritten zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nur dann vor, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, weil z.B. der Rechtsanwalt eine pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit vorgenommen hat, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet.[30]
Ein Anspruch auf Ladung der Gutachterin der Rechtsanwaltskammer besteht nicht, weil es sich bei dem Gutachten der RAK nicht um ein Sachverständigengutachten handelt.[31]
Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Abwägung der Bemessungskriterien stets die Mittelgebühr abrechnen. Die Mittelgebühr ist lediglich Ausgangspunkt der Ermessensausübung des Rechtsanwalts.[32] Zur Festsetzung von Verfahrensgebühr und Terminsgebühr für den Nebenklägervertreter in einem amtsgerichtlichen Verfahren in Höhe der Mittelgebühr hat das LG Ravensburg Stellung genommen.[33]
Jedes Bemessungskriterium des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG kann Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen. Dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren.[34] Soweit eines der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Durchschnitt abweicht, ist dies Anlass für den Rechtsanwalt, von der Mittelgebühr nach oben oder nach unten abzuweichen. In diesem Sinne ist ein Verfahren, das bis zur Hauptverhandlung einen Aktenumfang von 62 Blatt aufweist und in dem sich das Beweisprogramm im Wesentlichen in zwei Zeugen erschöpft, als unterdurchschnittlich zu bewerten; jedenfalls soweit kein anderes Bemessungskriterium nach oben hin von der Norm abweicht. Dies gilt auch dann, wenn es im Rahmen des gleichen Lebenssachverhalts eine Gegenanzeige des mutmaßlich Geschädigten und damit ein gegenläufiges Ermittlungsverfahren gibt.[35]
Sind wesentliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG als eher unterdurchschnittlich anzusehen und ist aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ausschließlich die Informationsbeschaffung im Rahmen des Erstgesprächs als überdurchschnittlich anzusehen, kann auch unter Berücksichtigung rechtlicher Schwierigkeiten des Falles davon auszugehen sein, dass unter Berücksichtigung des konkreten Umfangs der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren insgesamt der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen ist.[36]
Terminsgebühren sind nur unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist. So rechtfertigt eine unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung als Bemessungskriterium Umfang der Anwaltstätigkeit und sonstiger durchschnittlicher Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf bis zu einem Viertel des Gebührenrahmens.[37] Hauptverhandlungen beim Amtsgericht rechtfertigen wenn überhaupt erst ab einer Dauer von etwa 40 Minuten die Mittelgebühr. Für Hauptverhandlungen vor der großen Strafkammer gilt hingegen selbst dreistündige Dauer eher als unterdurchschnittlicher und erst die Dauer von etwa fünf Stunden als durchschnittlicher Umfang.[38] Ein Hauptverhandlungstermin von 41 Minuten vor einer großen Strafkammer, der nur die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand hat, rechtfertigt die Herabsetzung der Mittelgebühr von 320 EUR um gut ein Viertel auf 230 EUR. Dauert ein solcher Termin nur 36 Minuten, ist die Herabsetzung der Mittelgebühr um gut ein Drittel auf 200 EUR gerechtfertigt.[39] Als durchschnittlich und damit grundsätzlich die Mittelgebühr rechtfertigend ist eine ca. fünfstündige Hauptverhandlung vor der Strafkammer anzusehen.[40] Die Dauer der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung bestimmt sich aus dem in der Sitzungsniederschrift vermerkten tatsächlichen Beginn der Sitzung. Gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache. Verzögerungen können sich insoweit nicht auf die Terminsgebühr auswirken.[41]
Eine Hauptverhandlungsdauer von sechs Minuten ist in einem Bußgeldverfahren unterdurchschnittlich.[42] Der Ansatz der Mittelgebühr für die Terminsgebühr (nach Nr. 5110 VV RVG) ist jedenfalls dann nicht als unbillig anzusehen, wenn der Verteidiger eine 30-minütige Hauptverhandlung wegen eines Rotlichtverstoßes aufwendig vorbereitet hat.[43]
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist unterdurchschnittlich, wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren inhaltlich lediglich zu klären war, ob der gemeinsame Aufenthalt von drei Personen in einem privaten Pkw einen Aufenthalt im öffentlichen Raum darstellt (Infektionsschutzverfahren).[44]
Im Fall der Verbindung von Verfahren bleiben dem Verteidiger in den verbundenen Verfahren bereits vor der Verbindung entstandene Gebühren erhalten.[45] Für die Beurteilung, ob bei mehreren Tatvorwürfen dieselbe Angelegenheit und ein einziger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG gegeben ist, ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Wird gegen den Beschuldigten in getrennten Verfahren ermittelt, ist jedes für sich eine eigene Angelegenheit. Hingegen handelt es sich gebührenrechtlich um nur eine Rechtssache, wenn die Ermittlungen wegen mehrerer Straftaten in einem Verfahren betrieben werden.[46]
Wird der Rechtsanwalt durch den späteren Nebenkläger bereits im Ermittlungsverfahren sowohl für dieses als auch für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren beauftragt, handelt es sich gebührenrechtlich um verschiedene Aufträge und nicht um einen Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit. Der Auftrag für das nachfolgende Gerichtsverfahren ist zudem bedingt durch die Anklageerhebung, sodass für die gebührenrechtliche Betrachtung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich ist.[47]
Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG richtet sich bei mehreren Gegenständen nach § 22 RVG, die Werte mehrerer Gegenstände sind zu summieren, es entsteht nur eine Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2 RVG).[48]
Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit von Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen in der Regel niedrig festzusetzen. Bei der Anfechtung eines Vollzugsplans erscheint die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 1.500 EUR angemessen (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG).[49] Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gemäß § 17a MRVG NRW auf 2.000 EUR festzusetzen.[50] Maßgeblich für die Streitwertbemessung bei Anträgen nach § 109 StVollzG ist die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Hierbei darf der Streitwert angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen einerseits nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren so hoch sein, dass die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar ist, um dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen.[51] Zum Streitwert betreffend Anträge auf gerichtliche Entscheidung eines Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Begleitausgängen.[52]
Über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim BGH nach § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.[53] Das Verschlechterungsverbot findet im Wertfestsetzungsverfahren keine Anwendung.[54]
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen.[55]
Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.[56] Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO in der Fassung vom 17.7.2015 ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Fassung vom 5.6.2017 ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.[57] Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Werte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, an dem der Anwalt gegebenenfalls auch nur beratend tätig wird.[58]
Eingezogene Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt.[59] Der Gegenstandswert eingezogener unversteuerter Zigaretten ist null.[60]
Wurde eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so kann bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG) insb. dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Landesverfassungsgericht den angegriffenen Hoheitsakt wegen der Verletzung eines Grundrechts, für das nach Landes- und Bundesverfassungsrecht dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten, aufgehoben hat.[61]
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt es sowohl auf die subjektive als auch auf die objektive Bedeutung der Sache an. In diesem Zusammenhang hat auch der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Gegenstandswerts.[62]
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht mehr zulässig, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt sind.[63] Der Wahlverteidiger muss infolge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann.[64] Zur (Un-)Zulässigkeit eines Antrags des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG hat das OLG Jena Stellung genommen.[65]
Der Wahlverteidiger des Angeklagten kann nur dann Erstattung von Gebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse verlangen, wenn er dem Angeklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.[66]
Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis dahin entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.[67]
Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann.[68] Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.[69]
Die Landeskasse hat die Kosten für einen Dolmetscher zu tragen, den der Pflichtverteidiger hinsichtlich des schriftlichen Austauschs zwischen ihm und dem Beschuldigten (Verteidigerpost) mit den dabei anfallenden Übersetzungsarbeiten beauftragt, ohne dass es jeweils einer allgemeinen gerichtlichen Ermächtigung im Pflichtverteidigerbestellungsbeschluss oder einer konkreten gerichtlichen Ermächtigung im Einzelfall bedürfte. Im Kernbereich des Verteidigungsverhältnisses in Gestalt der vertraulichen Kommunikation zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten haben Forderungen nach einer Darlegung der Notwendigkeit einzelner vom Pflichtverteidiger in Grundsatz geheim zu haltender Kommunikationsvorgänge prinzipiell zu unterbleiben.[70]
Eine (nachträgliche) Erstreckung ist dann angezeigt, wenn der Verteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren tätig geworden ist, dort seine Bestellung hätte erfolgen können und der Gegenstand des eingestellten Verfahrens in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist.[71] Die Antragstellung betreffend Erstreckung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt.[72]
Eine Prüfung der Recht- oder gar Zweckmäßigkeit einer Erstreckungsentscheidung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr statt.[73]
Lichtblicke in der nicht sehr umfangreichen Rechtsprechung zu § 51 RVG sind verfassungsrechtliche Entscheidungen, in denen von einer Verletzung des Grundrechts des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) durch Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Pauschgebühr ausgegangen wird.[74] Die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG kann auch für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG beantragt werden.[75] Das gilt insbesondere für die Pauschgebühr eines Zeugenbeistandes.[76]
Zur Begründung eines Pauschgebührenantrags kann nur noch bedingt auf vor dem 1.7.2004 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.[77] Es sind die durch das RVG neu eingeführten Gebührentatbestände zu berücksichtigen; insbesondere steht die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung.[78] Das OLG Stuttgart stellt maßgeblich auf den Umfang der Akten ab.[79]
Mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG ist für die Frage der Gewährung einer Pauschgebühr für die Hauptverhandlung darauf abzustellen, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.[80] Dies ist etwa für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat zu prüfen.[81] Ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.[82] Nach Auffassung des OLG Celle setzt die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen in exorbitanter Weise abhebt.[83]
Die gesetzlichen Gebühren sind für den bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt nicht zumutbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken abverlangt wird, ein unzumutbares Sonderopfer bedeuten würden.[84]
Zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit erhöhtem Aktenumfang hat das OLG Hamm Stellung genommen.[85] Das OLG Stuttgart hat in einem Umfangsverfahren mit rund 300 Stehordnern Akten eine Pauschgebühr gewährt.[86]
Ein Verfahren zeichnet sich sowohl durch einen besonderen Umfang als auch durch besondere Schwierigkeit i.S.d. § 51 RVG aus, wenn sich im Aktenbestand über 150 Bände Sachakten und etwa 100 Bände Personenakten befinden, Tatvorwürfe über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren verhandelt wurden, die Hauptverhandlung an insgesamt 234 Hauptverhandlungstagen und über einen Zeitraum von über vier Jahren stattfand und es sich um das erste Verfahren im Hinblick auf eine zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung namens TKP/M handelt.[87]
Staatsschutzsachen sind nicht generell besonders schwierig i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[88] Das Verfahren betreffend die Ermittlungen zum Oktoberfestattentat war sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[89]
Zur Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren für den Beistand des Nebenklägers[90] und zur Zuerkennung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr im Auslieferungsverfahren.[91] Zur Bemessung der Pauschgebühr erheblich über dem Doppelten der Wahlanwaltshöchstgebühren.[92] Nur in Ausnahmefällen ist im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich. Dies kommt in Betracht, wenn an sich in die Hauptverhandlung fallende Vorgänge etwa das Verlesen von Urkunden durch Anordnung des Selbstleseverfahrens nach außen verlagert werden oder im Rahmen der Hauptverhandlung neue Unterlagen bekannt werden, die eine intensive Vor- oder Nachbereitung erfordern.[93] Die Bejahung einer fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht.[94] Die durch Covid-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen sind bei der Bemessung einer Pauschgebühr ggf. zu berücksichtigen.[95] Kann nur bedingt von einer fast ausschließlichen Inanspruchnahme für die Pflichtverteidigung in dem Verfahren ausgegangen werden, weil zeitweise ein anderes ungewöhnlich umfangreiches Verfahren noch parallel betrieben wurde, und kommt ein vollständiger Ausschluss einer Pauschvergütung für den Überschneidungszeitraum aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht, ist im Einzelfall eine pauschale Kürzung der gesamten Pauschgebühr um 10 % angemessen.[96]
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 52 RVG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung.[97] Die Erklärung des Pflichtverteidigers hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren nur im Falle der Festsetzung der beantragten Gebühren ist ausreichend, um eine Doppelbelastung der Staatskasse zu vermeiden.[98] Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegens des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren.[99]
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet.[100] § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen.[101]
Für Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen besteht grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot.[102]
Der Beitrag wird mit der Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) fortgesetzt.
[1] Zuletzt Burhoff, StraFo 2021, 101 und 134 m.w.N. zu früheren Übersichten.
[2] Die Entscheidungen, vor allem die nicht in gebührenrechtlichen Zeitschriften veröffentlichten, sind weitgehend nach wie vor im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de unter RVG-Entscheidungen, es besteht zudem die Möglichkeit, dort einen Newsletter zu bestellen.
[3] Wegen meiner gebührenrechtlichen Veröffentlichungen aus dem Berichtszeitraum verweise ich auf die Zusammenstellung auf www.burhoff.de unter Veröffentlichungen; dort sind diese weitgehend im Volltext eingestellt.
[4] Vgl. zu früheren Zeiträumen StraFo 2018, 140 ff. und 184 ff. m.w.N.
[5] OLG München, Urt. v. 2.2.2022 15 U 2738/21 Rae, AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301.
[6] OLG München, Urt. v. 2.2.2022 15 U 2738/21 Rae, AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301.
[7] OLG München, Urt. v. 2.2.2022 15 U 2738/21 Rae, AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301.
[8] OLG München, Urt. v. 2.2.2022 15 U 2738/21 Rae, AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301.
[9] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2021 24 U 355/20, AGS 2022, 165 = RVGprofessionell 2022, 79.
[10] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2021 24 U 355/20, AGS 2022, 165 = RVGprofessionell 2022, 79.
[11] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2021 24 U 355/20, AGS 2022, 165 = RVGprofessionell 2022, 79.
[12] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2021 24 U 355/20, AGS 2022, 165 = RVGprofessionell 2022, 79.
[13] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 6 O 213/18, AGS 2021, 259; AG Waldkirch, Urt. v. 4.8.2021 1 C 214/20, AGS 2022, 61.
[14] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 6 O 213/18, AGS 2021, 259.
[15] AG Waldkirch, Urt. v. 4.8.2021 1 C 214/20, AGS 2022, 61.
[16] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 6 O 213/18, AGS 2021, 259.
[17] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 6 O 213/18, AGS 2021, 259.
[18] OLG Dresden, Beschl. v. 1.3.2022 4 W 3/22, AGS 2022, 253 = JurBüro 2022, 245.
[19] OLG Dresden, Beschl. v. 1.3.2022 4 W 3/22, AGS 2022, 253 = JurBüro 2022, 245.
[20] OLG Dresden, Beschl. v. 1.3.2022 4 W 3/22, AGS 2022, 253 = JurBüro 2022, 245.
[21] LG Osnabrück, Beschl. v. 17.6.2021 2 Qs 36/21, JurBüro 2021, 467.
[22] LG Lübeck, Beschl. v. 22.6.2021 7 T 280/21, NJW-RR 2021, 1071 = JurBüro 2021, 428.
[23] BGH, Urt. v. 16.12.2021 IX ZR 81/21, AGS 2022, 111 = JurBüro 2022, 74, vgl. auch BGH NJW 2019, 1458 = RVGreport 2019, 208 = AGS 2019, 170 = RVGprofessionell 2019, 130 = JurBüro 2019, 241.
[24] BGH, Urt. v. 3.3.2022 IX ZR 78/20, AGS 2022, 350 m. Anm. Hansens = NJW 2022, 2038.
[25] LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 60 Qs 18/21, JurBüro 2021, 628.
[26] OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116; LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 60 Qs 18/21, JurBüro 2021, 628; LG Aachen, Beschl. v. 20.9.2021 60 Qs 46/21, AGS 2021, 545.
[27] LG Heilbronn, Beschl. v. 21.3.2022 8 Qs 12/22, Rpfleger 2022, 482; LG Itzehoe, Beschl. v. 18.2.2021 2 Qs 209/20, AGS 2021, 155; AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.6.2021 621 OWi 128/21, AGS 2021, 302; AG Paderborn, Urt. v. 7.12.2021 51a C 113/21, AGS 2022, 255; AG Trier, Beschl. v. 8.12.2020 35a OWi 58/20, AGS 2021, 66; a.A. z.B. LG Dresden, Beschl. v. 5.10.2020 5 Qs 77/20, AGS 2021, 67; AG Bad Salzungen, Urt. v. 30.9.2021 1 C 121/21, AGS 2021, 544.
[28] AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 275 Owi 248/21, AGS 2021, 556 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2022, 22.
[29] AG Paderborn, Urt. v. 7.12.2021 51a C 113/21, AGS 2022, 255.
[30] LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 60 Qs 18/21, JurBüro 2021, 628.
[31] LG Düsseldorf AGS 2021, 576.
[32] OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116.
[33] LG Ravensburg, Beschl. v. 16.5.2022 1 Qs 19/22, AGS 2022, 304.
[34] LG Heilbronn, Beschl. v. 21.3.2022 8 Qs 12/22, Rpfleger 2022, 482.
[35] LG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2022 628 Qs 19/21, AGS 2022, 403.
[36] LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 60 Qs 18/21, JurBüro 2021, 628.
[37] OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116.
[38] OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116.
[39] OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116.
[40] LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 24 Kls 34/20, AGS 2022, 113.
[41] LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 24 Kls 34/20, AGS 2022, 113.
[42] LG Bayreuth, Beschl. v. 13.10.2020 3 Qs 84/20.
[43] AG Leer, Beschl. v. 3.5.2021 111 OWi 174/20, DAR 2021, 478.
[44] LG Braunschweig, Beschl. v. 8.6.2021 2b Qs 160/21, AGS 2021, 311 = RVGprofessionell 2021, 131.
[45] OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; LG Leipzig, Beschl. v. 15.2.2022 17 Qs 2/22, Rpfleger 2022, 481.
[46] OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2021 4 Ws 85/21 und 104/21; LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 13 Qs 9/21; LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13.4.2022 24 Qs 27/22, StraFo 2022, 259.
[47] OLG Celle, Beschl. v. 22.9.2022 1 Ws 51/22, AGS 2022, 443.
[48] LG Osnabrück, Beschl. v. 3.3.2021 3 Kls 6/21, JurBüro 2021, 465.
[49] KG, Beschl. v. 22.2.2022 2 Ws 101/21 Vollz, JurBüro 2022, 366.
[50] OLG Hamm, Beschl. v. 25.3.2021 4 Ws 53/21, AGS 2021, 234 = StRR 7/2021, 39.
[51] OLG Hamm, Beschl. v. 22.3.2022 5 Ws 393/21, JurBüro 2022, 308.
[52] OLG Hamm, Beschl. v. 22.3.2022 5 Ws 393/21, JurBüro 2022, 308.
[53] BGH, Beschl. v. 9.8.2001 GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 = zfs 2021, 642.
[54] OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.2.2022 2 Ws 33/21, AGS 2022, 287 = JurBüro 2022, 304 = NStZ-RR 2022, 295.
[55] BGH, Beschl. v. 18.8.2021 1 StR 363/18.
[56] OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 Ws 1149/21, AGS 2022, 185 = StraFo 2022, 175 = JurBüro 2022. 260.
[57] OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 Ws 1149/21, AGS 2022, 185 = StraFo 2022, 175 = JurBüro 2022. 260.
[58] OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 Ws 1149/21, AGS 2022, 185 = StraFo 2022, 175 = JurBüro 2022. 260.
[59] BGH, Beschl. v., 2.9.2022 5 StR 169/21, AGS 2022, 460.
[60] OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.2.2022 2 Ws 33/21, AGS 2022, 287 = JurBüro 2022, 304 = NStZ-RR 2022, 295.
[61] BVerfG, Beschl. v. 24.8.2022 2 BvR 257/21.
[62] VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.7.2022 VerfGH 104/21, RVGprofessionell 2022, 187 = AGS 2022, 461.
[63] BGH, Beschl. v. 3.11.2021 3 StR 86/16, AGS 2022, 209 = zfs 2022, 222 m. krit. Anm. Hansens.
[64] BGH, Beschl. v. 3.11.2021 3 StR 86/16, AGS 2022, 209 = zfs 2022, 222 m. krit. Anm. Hansens.
[65] OLG Jena, Beschl. v. 21.5.2021 (S) AR 104/20, AGS 2021, 456 = JurBüro 2021, 575.
[66] OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 1 Ws 108/21 (S), AGS 2022, 211.
[67] AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21, AGS 2021, 548 = RVGprofessionell 2022, 18; unzutreffend a.A. AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 6 Gs 398/21.
[68] BGH, Beschl. v. 20.4.2022 6 StR 23/22.
[69] OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 4 StE 1/17, StV-S 2021, 109 = zfs 2021, 102 = JurBüro 2021, 138 = AGS 2021, 109.
[70] LG Neuruppin, Beschl. v. 15.3.2021 11 Ks 22/20, StV-S 2021, 65.
[71] LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.8.2020 5/17 KLs 4/20, StV-S 2021, 23; LG Leipzig, Beschl. v. 19.1.2021 13 Qs 8/21, AGS 2021, 73 = JurBüro 2021, 522.
[72] LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.8.2020 5/17 KLs 4/20, StV-S 2021, 23.
[73] OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206.
[74] VerfGH Berlin, Beschl. v. 12.5.2021 VerfGH 175/20, AGS 2021, 360 = NStZ-RR 2021, 231; s. auch schon VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299.
[75] OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2022 5 2 StE 7/20, AGS 2022, 309.
[76] OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2022 5 2 StE 7/20, AGS 2022, 309 mit Ausführungen zur Berücksichtigung von Zeitaufwand und Komplexität des Verfahrensstoffes.
[77] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[78] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[79] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 5-2 StE 7/20, AGS 2022, 404.
[80] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2021 III-3 AR 90/20, AGS 2021, 265.
[81] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 5-2 StE 7/20, AGS 2022, 404; vgl. auch noch OLG Celle, Beschl. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[82] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[83] OLG Celle, Beschl. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[84] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158.
[85] OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2022 5 RVGs 16/22, AGS 2022, 258.
[86] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 5-2 StE 7/20, AGS 2022, 404.
[87] OLG München, Beschl. v. 25.11.2021 7 St (K) 4/21.
[88] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77; OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 5-2 StE 7/20, AGS 2022, 404.
[89] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158.
[90] KG, Beschl. v. 4.11.2021 1 ARs 35/20, AGS 2022, 116.
[91] OLG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2022 5 S AR 13/22, AGS 2022, 444.
[92] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 1 AR 251/201 AR 266/20, AGS 2021, 158, vgl. auch noch OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 5-2 StE 7/20, AGS 2022, 404.
[93] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[94] OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 = RVGprofessionell 2022, 77.
[95] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2022 5-2 StE 7/20, AGS 2022, 404.
[96] OLG München, Beschl. v. 25.11.2021 7 St (K) 4/21.
[97] OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2021 1 Ws 99/21 (S), AGS 2022, 63.
[98] LG Darmstadt, Beschl. v. 21.5.2021 2 Qs 134/21.
[99] LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 9 Qs 74/22.
[100] BayLSG, Beschl. v. 5.9.2022 L 12 SF 298/18 E; v. 15.9.2022 L 12 SF 159/20.
[101] BayLSG, Beschl. 15.9.2022 L 12 SF 159/20.
[102] LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 1 Qs 33/20, AGS 2021, 81.
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