Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus AGS 2022, 97

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Nachdem in AGS 2021, 443 die Grundgebühr Nr. 4100 VV bzw. Nr. 5100 VV und in AGS 2022, 1 die Verfahrensgebühr(en) vorgestellt wurden, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen den Terminsgebühren. Darüber ist bereits 2010 in RVGreport 2010, 3 berichtet worden. Die dortigen Ausführungen werden nun auf den neuesten Stand gebracht. Nicht behandelt werden hier die mit der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV – Stichwort: geplatzter Termin – zusammenhängenden Fragen. Dieses Thema wird in einem gesonderten Beitrag besprochen. Das gilt ebenfalls für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers nach Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV und auch für die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV.

I. Allgemeines

Für das Strafverfahren regelt Vorbem. 4 Abs. 3 VV allgemein den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Eine gleichlautende Regelung ist für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 3 VV enthalten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten also sowohl für das Straf- als auch für das Bußgeldverfahren.

Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr(en). Diese erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (wegen der Einzelh. s. unten III.). Mit den im RVG vorgesehenen Terminsgebühren lässt sich – ebenso wie mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der jeweiligen Verfahrensgebühr – der Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als früher nach der BRAGO möglichst aufwandsbezogen berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV.[1]

Die – gerichtliche – Terminsgebühr ist hinsichtlich ihrer Höhe abhängig – ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr[2] – von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird für die Teilnahme an Hauptverhandlungen die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt (s. auch unten IV.). Eine Ausnahme gilt ggfs. für die (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV. Deren Gebührenrahmen ist nicht davon abhängig, wo das Verfahren, in dem der Termin außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt wird, anhängig ist oder wird.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Terminsgebühren stehen sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu, wenn er in einer dieser Funktionen tätig wird. Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Wird der Pflichtverteidiger zur Hauptverhandlung geladen, erfolgt aber vor dem Termin seine Entbindung, ist die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger entstanden, wenn er von der Entbindung erst in der Hauptverhandlung erfährt.[3] Wird der Rechtsanwalt nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig, entstehen ggfs. die (Verfahrens-)Gebühren nach Nr. 4301 Nr. 4 3 VV.

III. Abgeltungsbereich

1. Allgemeines

a) Teilnahme am Termin

Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr „für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist“. Die Einschränkung ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV auch die Teilnahme an nicht gerichtlichen Terminen, nämlich z.B. Vernehmungsterminen bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder an Terminen im Rahmen von Täter-Opfer-Ausgleich-Gesprächen, mit einer Terminsgebühr abgegolten wird.[4] Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Hauptverhandlungstermine und darüber hinaus für die in Nr. 4102 VV erwähnten (Vernehmungs-)Termine. Für andere Termine, z.B. Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten, Abstimmungsgespräche nach § 213 Abs. 2 StPO, entstehen keine Terminsgebühren.[5] Die Teilnahme an diesen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.[6]

Die Gebühr erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die „Teilnahme an“ gerichtlichen Terminen. Damit wird zunächst vor allem die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin, insbesondere der Hauptverhandlung, abgegolten. Davon geht auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung aus, wenn dort formuliert ist, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des Rechtsanwalts „in“ der Hauptverhandlung erfassen soll.[7] Die Terminsgebühr erfasst also alle Tätigkeiten in der Hauptverhandlung, wie z.B. auch einen Rechtsmittelverzicht.[8] Erforderlich ist grds. die körperliche Teilnahme des Rechtsanwalts an dem Termin.[9]

b) Sonstige Tätigkeiten

Die Terminsgebühr erfasst auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vor- und Nachbereitung dieses Termins.[10] Das ergibt sich insoweit auch aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ auch auf den zur Vorbereitung dieses „geplatzten Termins“ erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird.[11] Zu den mit der Terminsgebühr also auch abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind, zählen. Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung der bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum „Betreiben des Geschäfts“ i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV.[12] Dazu gehört auch das Studium von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO im Wege des sog. Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen, da diese Tätigkeit in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin steht.[13]

2. Entstehen der Terminsgebühr

Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist, dass ein gerichtlicher – oder sonstiger – Termin stattgefunden hat, für den das RVG eine Terminsgebühr vorsieht, und dass der Rechtsanwalt an diesem teilgenommen hat. Eine Ausnahme ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV für den „geplatzten Termin“ enthalten. Nehmen der Pflichtverteidiger/beigeordnete Beistand und dessen „Terminsvertreter“ nacheinander an einem Hauptverhandlungstermin teil, entsteht nach der Rspr. nur eine Terminsgebühr,[14] was m.E. aber nur dann zutreffend ist, wenn man Terminsvertreter und Vertretenen als Einheit ansieht.[15]

Ausreichend, aber auch erforderlich für das Entstehen der Gebühr ist i.d.R. die bloße (körperliche) Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss z.B. keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben.[16] Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV verlangt grds. nur die „Teilnahme“. Etwas anderes gilt für den Haftprüfungstermin der Nr. 4102 Nr. 3 VV und den Termin im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Nr. 4102 Nr. 4 VV. Für diese wird eine „Verhandlung“ vorausgesetzt.[17] Auch die Dauer des Termins ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung.[18]

IV. Höhe der Terminsgebühr

1. Allgemeines

Für die Terminsgebühr stehen – wie bei der Verfahrensgebühr[19] – ebenfalls unterschiedliche Gebührenrahmen zur Verfügung, aus denen der Wahlverteidiger unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die jeweils angemessene Gebühr bestimmen muss.[20] Der Betragsrahmen richtet sich nach der Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts. Die (Vernehmungs)Terminsgebühren nach Nr. 4102 VV sind allerdings zuständigkeitsunabhängig. Der Pflichtverteidiger erhält Festbetragsgebühren, und zwar auch hier wie bei der Verfahrensgebühr 80 % der einem Wahlanwalt zustehenden Mittelgebühr. Reicht die „normale“ Terminsgebühr wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht aus, um den Rechtsanwalt zumutbar zu entlohnen, kommt die Feststellung/Gewährung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG in Betracht. Eine Erhöhung der Terminsgebühr nach Nr. 1008 VV für den Fall, dass der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 1008 VV erhöht sich nur die Verfahrensgebühr.[21]

Bei der Bemessung sind alle in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG erwähnten Kriterien heranzuziehen. Ist ein Umstand bereits bei der Bemessung einer anderen (Rahmen-)Gebühr herangezogen worden, ist er für die Bemessung der Terminsgebühr also nicht verbraucht.[22]

2. Bemessungskriterien

a) Terminsdauer

Das wesentliche Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr, bei der ebenfalls grds. von der Mittelgebühr auszugehen ist,[23] ist, da die Terminsgebühr für die „Teilnahme“ an den gerichtlichen Terminen gezahlt wird, die zeitliche Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat.[24] Das wird auch durch die Gesetzessystematik deutlich, die beim Pflichtverteidiger allein an den Umstand der zeitlichen Dauer des Termins von „mehr als 5 und bis 8 Stunden“ bzw. von „mehr als 8 Stunden“ zusätzliche Gebühren anknüpft.[25] Daher können bei der Bemessung der Wahlanwaltsterminsgebühr die Zeitstufen, die für den Pflichtverteidiger vorgesehen sind, Hilfestellung geben.[26] Eine über fünf, aber noch keine acht Stunden dauernde Hauptverhandlung wird daher sicherlich, wenn keine besonders mindernden Umstände vorliegen, eine (weit) über der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr rechtfertigen, da schon der Pflichtverteidiger trotz des für ihn geltenden Gebührenabschlags eine über der Mittelgebühr des Wahlanwalts liegende Gebühr erhält.[27] Bei einer mehr als acht Stunden dauernden Hauptverhandlung wird damit die Höchstgebühr in Betracht kommen. Denn auch der Pflichtverteidiger würde in diesem Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuschläge in etwa die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers erhalten.

Bei der Feststellung der Terminsdauer sind Wartezeiten und Pausen grds. zu berücksichtigen.[28] Das gilt vor allem jetzt, nachdem durch das KostRÄG 2021 die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV eingefügt worden ist. Sie ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, ihr Sinn und Zweck hat jedoch auch an dieser Stelle Bedeutung. Im Rahmen der Gebührenbemessung findet keine Gesamtbewertung mehrerer Hauptverhandlungstermine statt. Vielmehr kann/darf der Rechtsanwalt im Rahmen seines Bestimmungsrechts nach § 14 RVG für jeden der Hauptverhandlungstage eine gesonderte Terminsgebühr in Ansatz bringen[29]

Als durchschnittlich und damit grds. die Mittelgebühr rechtfertigend wird man – unter Berücksichtigung der Tendenz zu kürzeren Hauptverhandlungsdauern – ansehen können:[30] In Schwurgerichtsverfahren eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von fünf Stunden,[31] bei der (allgemeinen) Strafkammer eine Dauer von etwa drei bis vier Stunden,[32] bei der Berufungskammer eine Dauer von etwa 2 1/2 bis 3 Stunden, [33] beim (erweiterten) Schöffengericht von etwa zwei bis drei Stunden, beim AG-Einzelrichter wird sie erheblich darunter liegen und max. eine Stunde betragen.[34]

Von diesen Werten sind Abweichungen nach unten und oben möglich.[35] So werden Hauptverhandlungen in Berufungsverfahren bei der kleinen Strafkammer häufig, insbesondere bei Strafmaßberufungen, kürzer sein. Auch Hauptverhandlungen in Wirtschaftsstrafverfahren werden häufig kürzer als Hauptverhandlungen in anderen Verfahren sein. Das wird in diesen Fällen aber i.d.R. durch eine zeitintensive Vorbereitung des jeweiligen Termins kompensiert werden. Bei Fortsetzungsterminen wird teilweise noch anders berechnet.[36]

b) Weitere Kriterien

Die Terminsdauer ist aber nicht das einzige Kriterium.[37] Bei der Festsetzung ist z.B. auch eine (überdurchschnittliche) Schwierigkeit der Angelegenheit von Belang.[38] Das Einlegen einer Beschwerde vier Tage nach Verkünden des Urteils kann aber nicht gebührenerhöhend für die maßgebliche Terminsgebühr des Wahlanwalts herangezogen werden.[39]

Auch die Vorbereitung des (konkreten) Hauptverhandlungstermins ist zu berücksichtigen.[40] Eine umfangreiche Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins kann also eine überdurchschnittliche Hauptverhandlungsgebühr rechtfertigen, auch wenn die Kriterien für die Hauptverhandlungszeit selbst nur unterdurchschnittlich sind.[41] Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist nach dem Rechtsgedanken der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV auch zu berücksichtigen, wenn die Hauptverhandlung aus vom Verteidiger nicht zu vertretenden Gründen kürzer als zunächst geplant dauert.[42] Andererseits fällt dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht.[43] Auch kann die Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG kompensiert wird.[44]

c) Längenzuschläge

Für besonders lange Hauptverhandlungstermine sind beim Pflichtverteidiger z.B. nach Nr. 4110 VV Längenzuschläge vorgesehen. Diese entstehen allerdings nur beim Pflichtverteidiger, nicht hingegen beim Wahlanwalt.[45] Das gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger im Rahmen der Kostenerstattung die ihm als Wahlverteidiger zustehenden Gebühren geltend macht.[46] Der Wahlanwalt kann/muss die Dauer des Termins bei der Bemessung der angemessenen Terminsgebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigen.


[1] Wegen der Einzelh. dazu s. die Kommentierung zur Nr. 4102 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, und bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021.

[2] Burhoff, AGS 2022, 1.

[3] AG Nürnberg RVGreport 2020, 140 = StRR 5/2020, 37.

[4] Zum Begriff des Termins Gerhold, JurBüro 2010, 172, 173.

[5] Für Termine nach § 213 Abs. 2 StPO Burhoff, RVGreport 2017, 402, 404; Enders, JurBüro 2018, 564, 567.

[6] Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Burhoff, AGS 2022, 1.

[7] S. BT-Drucks 15/1971, 220; so schon Burhoff, RVGreport 2010, 38.

[8] Vgl. AG Koblenz VRR 2011, 203 (Ls) für Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

[9] So wohl auch OLG München AGS 2008, 233 = RVGreport 2008, 109 = StRR 2008, 199; RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451 = AGS 2015, 70; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 24; a.A., allerdings ohne nähere Begründung, AG Koblenz RVGreport 2008, 61 = RVGprofessionell 2008, 23.

[10] KG, Beschl. v. 7.5.2012 – 1 Ws 31/12; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 (für Abfassung eines Beweisantrags); RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438; OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 476; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 439 = NJW 2008, 2935 = RVGreport 2009, 19 = StRR 2009, 11; OLG Köln AGS 2008, 447; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271 = Rpfleger 2014, 445; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103 (u.a. Beweisanträge); OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427; AG Tiergarten StraFo 2012, 117; inzidenter u.a. auch BGH NJW 2012, 167 = StRR 2012, 77 = RVGreport 2012, 101; wie hier zust. Schneider, AGS 2006, 499; a.A. OLG Bremen RVGreport 2012, 63 = StraFo 2012, 39 = StRR 2012, 278; LG Detmold, Beschl. v. 3.2.2009 – 4 Qs 172/08; LG Hannover Nds.Rpfl 2005, 327; LG Magdeburg StRR 2008, 480; AG Koblenz AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33; AGS 2008, 346 = VRR 2008, 319 = RVGreport 2009, 340.

[11] Dazu BT-Drucks 15/1971, 221.

[12] S. Burhoff AGS 2022, 1.

[13] KG RVGreport 2014, 111 = JurBüro 2013, 361.

[14] KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281 m. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2011, 295 = JurBüro 2011, 479; LG Osnabrück JurBüro 2011, 527.

[15] S. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 68; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 26; zur Abrechnung der Tätigkeiten des Terminsvertreters Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4.1 VV Rn 25 ff. und Teil A Rn 2031 ff.

[16] LG Bremen VRR 2012, 357 = StRR 2012, 479 = RVGreport 2013, 232 = DAR 2013, 58 = AGS 2013, 279; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2022, VV Vorb. 4 Rn 26; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 68; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 28.

[17] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 30 ff., 34 ff.

[18] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 68.

[19] Burhoff, AGS 2022, 1.

[20] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1680 ff.

[21] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1498 ff.

[22] A.A. LG Ravensburg RVGreport 2014, 174 = StRR 2015, 198 m. abl. Anm. Burhoff für „Schwierigkeit“ bei Grundgebühr/Terminsgebühr.

[23] KG StV 2006, 198 = AGS 2007, 73 = RVGreport 2007, 180; JurBüro 2013, 361 = RVGreport 2014, 111; Beschl. v. 24.8.2011 – 1 Ws 64/11; OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = JurBüro 2017, 468; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309; OLG Köln RVGreport 2016, 452; ähnlich OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2017 – 1 Ws 2/17; LG Bochum, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 Qs 230/09, insoweit nicht in StRR 2010, 117; LG Cottbus RVGreport 2019, 93; LG Detmold StRR 1/2019, 28; LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28; LG Heilbronn RVGreport 2017, 174; LG Meiningen JurBüro 2011, 642; LG Zweibrücken RVGreport 2010, 377 = VRR 2010, 360; LG Zweibrücken RVGreport 2010, 377 = VRR 2010, 360; JurBüro 2012, 247 = AGS 2012, 433; AG Trier RVGreport 2005, 271; AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183; Lissner, RVGreport 2013, 166, 169.

[24] OLG Oldenburg AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116 (Strafkammer); LG Aachen AGS 2021, 545.

[25] KG, a.a.O.; LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28; OLG Saarbrücken, RVGreport 2014, 103; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 66.

[26] KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 73 = RVGreport 2007, 181; AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012, 391; OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55; RVGreport 2016, 452; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 66 m.w.N.; LG Bochum, Beschl. v. 10.5.2006 – 10 Qs 8/06; LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28.

[27] Dazu die zutreffende Argumentation bei OLG Stuttgart, a.a.O.

[28] KG, a.a.O.; s.a. die Rspr.-Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 72 ff. und bei Nr. 4110 VV Rn 12 ff.

[29] OLG Nürnberg RVGreport 2014, 463 = StRR 2014, 512; zuvor unzutreffend a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.5.2014 – 5 Ks 109 Js 368/13.

[30] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 72; s. wohl auch Lissner, RVGreport 2013, 166, 170; vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 106 m.w.N.

[31] Vgl. OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = StRR 2012, 397 = RVGreport 2013, 232 [Terminsdauer von einer Stunde unterdurchschnittlich]; OLG Stuttgart, RVGreport 2014, 66 = StRR 2014, 456 = NStZ-RR 2014, 32 [Ls.] = Rpfleger 2014, 161, 457; vgl. aber OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103 (6–8 Stunden für Schwurgericht oder Wirtschaftsstrafkammer).

[32] Vgl. auch KG, StV 2006, 198 = AGS 2006, 73 = RVGreport 2007, 181; AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012, 391.

[33] S. dazu LG Detmold StRR 1/2019, 28; LG Hannover JurBüro 2011, 304; LG Wiesbaden JurBüro 2007, 27; s.a. LG Landau, Beschl. v. 3.6.2016 – 3 Qs 29/16 (3 Stunden 55 Minuten übliche Dauer); LG Saarbrücken, Beschl. v. 5.2.2015 – 6 Qs 17/15.

[34] LG Magdeburg, Beschl. v. 17.3.2015 – 22 Qs 7/15 m.w.N.; unzutreffend LG Heilbronn RVGreport 2017, 174 (51 Minuten unterdurchschnittlich); LG Ravensburg RVGreport 2015, 174 = StRR 2015, 198 (Durchschnitt von 1–2 Stunden).

[35] Vgl. die Beispiele bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 78 und auch OLG Oldenburg AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116 (Strafkammer); LG Aachen AGS 2021, 545.

[36] S. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2017 – 1 Ws 2/17 und a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. 1. 2011 – 1 Ws 322/10.

[37] OLG Jena RVGreport 2008, 56; OLG Köln RVGreport 2016, 452; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103; LG Essen StRR 2013, 309 = RVGreport 2013, 391; LG Koblenz, Beschl. v. 5.12.2011 – 3 Qs 65/11; LG Potsdam JurBüro 2014, 188; AG Hamburg-Wandsbek JurBüro 2012, 26; a.A. AG Koblenz AGS 2004.

[38] Vgl. z.B. LG Essen, a.a.O.

[39] OLG Celle RVGreport 2018, 95 = JurBüro 2017, 467.

[40] S.o. III. u. Burhoff, AGS 2022, 1.

[41] OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103.

[42] OLG Schleswig SchlHA 2010, 269 (Dö/Dr).

[43] OLG Jena, a.a.O.; s. aber OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09.

[44] OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = StRR 2012, 397 = RVGreport 2013, 232.

[45] OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 222 = JurBüro 2016, 194 = AGS 2016, 179.

[46] OLG Karlsruhe, a.a.O.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".