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aus AGS 2022, 433

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1: Verbindung von Verfahren

Beiträge//Straf- und Bußgeldsachen//Detlef Burhoff//Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1: Verbindung von Verfahren

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit des Strafverteidigers, der in mehreren Verfahren tätig gewesen ist, macht in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Diese treten insbesondere dann auf, wenn der Rechtsanwalt in mehreren Verfahren tätig ist bzw. gewesen ist, die dann verbunden werden. Sie ergeben sich aber auch im Fall der (Ab-)Trennung und der Verweisung. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich zunächst nur mit den vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Verbindung von Verfahren. Die bei der (Ab-)Trennung oder der Verweisung entstehenden Problem werden in gesonderten Beiträgen dargestellt.

I. Geltungsbereich

1. Sachlich

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für das Strafverfahren (Teil 4 VV). Sie gelten auch für das Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV.

2. Persönlich

Die Ausführungen gelten für den Wahlanwalt, i.d.R. also für den (Wahl-)Verteidiger, und auch für den bestellten/beigeordneten Rechtsanwalt, i.d.R. also den Pflichtverteidiger. Für den Pflichtverteidiger besteht über die allgemeine Problematik hinaus die sich aus § 48 Abs. 6 RVG ergebende besondere Problematik der Erstreckung. Diese ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Wegen der Einzelheiten dazu wird verwiesen auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 48 Abs. 6 Rn 1 ff.; Burhoff, StraFo 2014, 454; N. Schneider, StraFo 2014, 410.

II. Grundsatz

Werden verschiedene Straf- bzw. Bußgeldverfahren zu einem einheitlichen Verfahren verbunden, erhält der Rechtsanwalt ab der Verbindung nur noch in dem verbundenen Verfahren Gebühren. Es liegt dann nur noch eine Angelegenheit vor, die gebührenrechtlich eigenständig behandelt wird.[1]

III. Verbindungsarten

Die StPO kennt die Verschmelzungsverbindung und die sog. Verhandlungsverbindung.

1. Abgrenzung

Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§ 2, 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die Verschmelzungsverbindung. Das ist die Verbindung sog. „zusammenhängender Strafsachen“. Der Begriff des Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt wird oder u.a. dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist, dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen Verfahren „verschmolzen“ werden.[2]

Von dieser „Verschmelzungsverbindung“ zu unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verhandlungsverbindung. Diese erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Folge ist „lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose Verfahrensverbindung, durch die die Selbstständigkeit der verbundenen Sachen nicht berührt wird“; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen Gesetzen.[3]

2. Folgen der Abgrenzung

Dieser Unterschied hat auch gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO (s. oben III, 1.) liegt nach der Verbindung auch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können. Bei den lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO) behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit, mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren entstehen können.[4]

IV. Verschmelzungsverbindung

1. Gebührenrechtliche Konsequenzen

a) Allgemeines

Gebührenrechtlich gilt in den Fällen der §§ 2 ff. StPO: Die einzelnen Verfahren, die miteinander verbunden werden, sind bis zur Verbindung eigenständige gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten.[5] Auf die bis dahin (jeweils) entstandenen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss (§ 15 Abs. 4 RVG).[6] Diese Gebühren bleiben dem Rechtsanwalt/Verteidiger erhalten.[7]

Nach der Verbindung handelt es sich bei den verbundenen Verfahren nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit.[8] In dieser entstehen die Gebühren, deren Tatbestand erst nach Verbindung ausgelöst wird, nur noch einmal und nicht mehr in jedem verbundenen Verfahren gesondert (§ 15 Abs. 2 RVG).[9] Das gilt auch, soweit nach Teil 7 VV Auslagentatbestände in den verbundenen Verfahren verwirklicht und insoweit Vergütungsansprüche entstanden sind bzw. nach Verbindung noch entstehen.

b) Haft des Beschuldigten

Wird der Beschuldigte erst nach der Verbindung in Haft genommen, entstehen nur die nach der Verbindung noch entstehenden Gebühren und die Verfahrensgebühr für das sog. führende Verfahren mit Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV. Hinsichtlich der Verfahrensgebühren für die anderen (hinzu-)verbundenen Verfahren entsteht nicht nachträglich noch der Haftzuschlag. Diese Verfahren sind „erledigt“ bzw. in der nun nur noch vorliegenden einen Angelegenheit aufgegangen.

c) § 14 RVG

Bei der Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zur Bestimmung der Höhe der nach Verbindung entstandenen Gebühren muss immer darauf geachtet werden, ob die Gebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens nicht deshalb höher zu bemessen ist, weil mehrere Strafverfahren verbunden worden sind: Das erhöht nämlich nicht nur auf jeden Fall den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch deren Schwierigkeitsgrad. Die Sache hat i.d.R. für den Mandanten auch eine höhere Bedeutung.[10] Entsprechendes gilt, wenn die Gebühr bereits einmal vor Verbindung entstanden ist, was z.B. bei der gerichtlichen Verfahrensgebühr der Fall sein kann. Auch diese wird dann wegen des größeren Umfangs der Tätigkeiten des Verteidigers innerhalb des gesetzlichen Rahmens mit einem höheren Betrag anzusetzen sein.[11]

2. Beispiele

Beispiel 1

Gegen den Beschuldigten B wird in drei verschiedenen Verfahren jeweils wegen Diebstahls ermittelt. Die Staatsanwaltschaft erhebt in jedem der Verfahren Anklage beim AG. Dieses verbindet vor der Hauptverhandlung die Verfahren. Das Verfahren 3 führt. Die Hauptverhandlung findet statt. Das ergehende Urteil wird rechtskräftig. B ist von Anfang an von Rechtsanwalt R in allen drei Verfahren verteidigt worden. Alle Merkmale des § 14 Abs. 1 RVG sind durchschnittlich.

Entstanden sind folgende Gebühren:

Bis zur Verbindung sind in Verfahren 1 und Verfahren 2 jeweils entstanden: Grundgebühr, Nr. 4100 VV, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV (vorbereitendes Verfahren), Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV (gerichtliches Verfahren), Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV. Im führenden Verfahren 3 sind bis zur Verbindung entstanden: Grundgebühr, Nr. 4100 VV, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV (vorbereitendes Verfahren), Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG (gerichtliches Verfahren), Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV.

Nach der Verbindung sind im verbundenen Verfahren 3 (noch) entstanden: Terminsgebühr, Nr. 4108 VV (gerichtliches Verfahren).

Zu beachten ist: Bei Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG muss im vorstehenden Beispielsfall, wenn die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren i.H.d. Mittelgebühr angesetzt wird, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im Verfahren 3 wegen der größeren Bedeutung – das Verfahren bezieht sich jetzt auf drei Diebstahlstaten – höher angesetzt werden.

Für die Auslagen gilt: Auch die bis zur Verbindung entstandenen Auslagen kann der Rechtsanwalt abrechnen. Die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV entsteht in dem führenden Verfahren 3 nach Verbindung aber nicht noch einmal. Nach der Anm. 1 zu Nr. 7002 VV kann diese Pauschale in derselben Angelegenheit nur einmal entstehen. Sie ist aber im Verfahren 1 bereits einmal entstanden. Die Verbindung führt nicht zu einer neuen/weiteren „Angelegenheit nach Verbindung“.[12] Allerdings können weitere Auslagen, die nach Verbindung entstanden sind, zusätzlich zu den Auslagen, die schon vor der Verbindung in dem führenden Verfahren angefallen sind, abgerechnet werden,[13] so z.B. weitere Fotokopien.

Beispiel 2

Im Beispiel 1 werden die Verfahren nicht beim AG, sondern von der Staatsanwaltschaft schon vor Anklageerhebung verbunden, Verfahren 1 führt. B wird in beiden Verfahren von Rechtsanwalt R verteidigt. Es kommt dann zur Anklage beim AG. Beim AG findet nach Terminierung eine eintägige Hauptverhandlung statt.

Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen Verfahren entstandenen Gebühren gehen Rechtsanwalt R nicht verloren.[14] Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV. In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1 entstehen dann nur noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht wird. Das ist die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV, die nun – anders als im Beispiel 1 – aber nur einmal entsteht. Im verbundenen führenden Verfahren entsteht nicht noch einmal eine Grundgebühr Nr. 4100 VV (s. bei Beispiel 1). Es entsteht aber auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme der Verbindung von Verfahren nicht die – nicht nach außen getretene – bloße Absicht der Staatsanwaltschaft, die Verfahren (demnächst) zu verbinden, ausreichend.[15] Auch die gemeinsame Terminierung verschiedener (Bußgeld-)Verfahren bewirkt noch keine Verbindung.[16]

Beispiel 3

Im Beispiel 1 werden die Verfahren nicht vor, sondern erst in der Hauptverhandlung verbunden, das Verfahren 1 führt. Es findet dann eine eintägige Hauptverhandlung statt.

Die Ausführungen zu Beispiel 1 gelten hinsichtlich der in den Verfahren 1, 2 und 3 bis zur Verbindung entstandenen Gebühren entsprechend. Für die nach der Verbindung im führenden Verfahren 1 entstehenden Gebühren gilt ebenfalls wie in Beispiel 1, dass nicht noch eine weitere (dritte) Verfahrensgebühr und/oder Grundgebühr entsteht.

Fraglich ist allerdings, wie viele Terminsgebühren entstanden sind. Die Antwort hängt davon ab, ob in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Unerheblich ist es insoweit, ob in allen Sachen eine Hauptverhandlung anberaumt war,[17] da eine Terminsgebühr nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 3 VV nicht nur entsteht, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war.[18]

Das Entstehen einer Hauptverhandlungsterminsgebühr setzt i.Ü. auch nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf erfolgt ist,[19] es reicht der „Beginn“ der Hauptverhandlung. Hat in jedem Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden, entsteht in jeder – zunächst noch nicht verbundenen – Angelegenheit gesondert eine Terminsgebühr. Der Verteidiger muss also darauf achten, dass die Verbindung erst nach Aufruf bzw. Beginn aller Sachen erfolgt, da dann auch in den hinzuverbundenen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.[20] Geht man davon aus, dass im Beispielsfall so vorgegangen worden ist, ist in allen Verfahren eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV entstanden.[21]

Nach der obergerichtlichen Rspr. setzt das Entstehen der Terminsgebühr(en) aber voraus, dass in den hinzuverbundenen Verfahren bereits eine Eröffnungsentscheidung vorliegt,[22] da anderenfalls keine Hauptverhandlung stattfinden könne/dürfe.[23] Daran ändert auch nichts der Umstand, wenn vor Verkündung des Eröffnungsbeschlusses Erörterungen stattgefunden haben. Denn dabei handelt es sich um solche nach § 202a StPO, die keine (Hauptverhandlungs-)Terminsgebühr für den Verteidiger auslösen.[24]

Hinsichtlich der Gebührenhöhe und der Auslagen gelten die Ausführungen zu Beispiel 1 entsprechend. Die Terminsgebühren sind aber nur i.H.d. Mittelgebühr entstanden.

Beispiel 4

Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in beiden Verfahren von Rechtsanwalt R verteidigt. Im vorbereitenden Verfahren des Verfahrens 1 hat sich der B in Untersuchungshaft befunden. Es hat ein Haftprüfungstermin stattgefunden, bei dem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und B frei gelassen worden ist. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Im Verfahren 1 findet dann eine Hauptverhandlung statt, die ausgesetzt wird. Der Amtsrichter verbindet dann die Verfahren vor der (neuen) Hauptverhandlung, Verfahren 1 führt. Es findet dann nach der Terminierung im verbundenen Verfahren eine eintägige Hauptverhandlung statt.

Die Verfahren 1 und 2 bilden bis zur Verbindung eigenständige Angelegenheiten. Die in diesen Verfahren entstandenen Gebühren gehen Rechtsanwalt R nicht verloren.[25] Entstanden sind jeweils die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV und die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV (vgl. die Anm. zu Nr. 4104 VV). Im Verfahren 1 ist zusätzlich noch eine Gebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV für die Teilnahme von Rechtsanwalt R am Haftprüfungstermin entstanden.

Zudem sind die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV in beiden Verfahren mit Zuschlag nach Nr. 4105 VV entstanden.[26] Es kommt nicht darauf an, dass B „nur“ im Verfahren 1 inhaftiert war. Entstanden ist im Verfahren 1 außerdem die Terminsgebühr Nr. 4108 VV für die erste Hauptverhandlung in diesem Verfahren, allerdings ohne Zuschlag, da B zur Zeit des Termins nicht mehr inhaftiert war.

In dem nach der Verbindung führenden Verfahren 1 entstehen dann noch die Gebühren, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht wird. Das ist die Terminsgebühr Nr. 4108 VV. I.Ü. gelten die Ausführungen zu Beispiel 1.

Beispiel 5

Der Rechtsanwalt R ist für den Beschuldigten in drei (Ermittlungs-)Verfahren tätig. In jedem der drei Verfahren ist durch Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entstanden. Die Verfahren werden nach Anklageerhebung vom AG kurz vor dem Hauptverhandlungstermin verbunden. Der bestellte Rechtsanwalt R, auf dessen Antrag die Erstreckung ausgesprochen worden ist (§ 48 Abs. 6 S. 3 RVG), macht gegenüber der Staatskasse im Rahmen der Vergütungsfestsetzung für jedes einzelne (Ursprungs-)Verfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV mit dem jeweiligen Wert geltend. Der Rechtspfleger vertritt dazu die Auffassung, dass § 15 Abs. 3 RVG zur Anwendung komme und daher nur eine Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV aus der Summe der addierten einzelnen Gegenstandswerte abgerechnet werden kann.

Die Auffassung des Rechtspflegers ist unzutreffend. Denn es ist vor der Verbindung in jedem (Ursprungs-)Verfahren die Nr. 4142 VV nach dem jeweiligen Gegenstandswert – unter Berücksichtigung der Deckelung nach § 49 RVG – entstanden. Die danach erfolgte Verbindung hat keine Auswirkungen auf diese bereits entstandenen Gebühren mit der Folge, dass die nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG erhalten bleiben (vgl. die Nachweise oben bei Beispiel 1). Der Hinweis auf § 15 Abs. 3 RVG zieht nicht. Denn er gilt nicht „angelegenheitenübergreifend“ und hat nicht zur Folge, dass bereits entstandene Gebühren nachträglich wieder wegfallen.

Es ist allerdings dann nicht noch einmal eine weitere zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV in dem verbundenen Verfahren aus dem durch Addition ermittelten Gegenstandswert entstanden. Das folgt aus der Anm. 3 zu Nr. 4142 VV.

Beispiel 6

Im Beispiel 5 legt Rechtsanwalt R gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Welche Auswirkungen hat das auf die Nr. 4142 VV?

Für die Abrechnung des 1. Rechtszuges ändert sich nichts. Es bleibt bei den drei Wertgebühren Nr. 4142 VV.

Im Berufungsverfahren entsteht dann noch einmal eine Nr. 4142 VV (vgl. Anm. 3 zu Nr. 4142 VV). Es entsteht aber nur eine zusätzliche Verfahrensgebühr, da es sich nicht mehr um verschiedene Angelegenheiten handelt, sondern nach der Verbindung nur noch eine Angelegenheit vorliegt. Der Gegenstandswert ergibt sich nun aber aus der Addition der drei Gegenstandswerte aus dem Ursprungsverfahren (§ 15 Abs. 3 RVG).

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn gegen das amtsgerichtliche Verfahren Sprungrevision eingelegt wird. bzw. gegen das Berufungsurteil des LG Revision (Anm. 3 zu Nr. 4142 VV).

V. Verhandlungsverbindung

1. Gebührenrechtliche Konsequenzen

Für die Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO gilt: Grds. gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend (s. IV, 1.), allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr.

2. Beispiele

Beispiel 1

Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in beiden Verfahren von Rechtsanwalt R verteidigt. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Der Amtsrichter beschließt nun, die beiden Verfahren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gem. § 237 StPO zu verbinden und bestimmt in beiden Verfahren für den gleichen Termin die Hauptverhandlung.

Es gelten für die Verfahren vor der Verbindung die Ausführungen zum o.a. Beispiel 1 (s. IV. 2.). Da es sich nur um eine Verbindung nach § 237 StPO zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung handelt, bleiben aber die beiden Verfahren gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten. Es entsteht daher in jedem Verfahren die Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

Beispiel 2

Rechtsanwalt R verteidigt den Angeklagten vor dem AG in der ersten Instanz vor dem Jugendschöffengericht. Das Urteil ergeht im Januar 2021. Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt. Im Dezember 2021 erhält der Rechtsanwalt dann die Ladung zum Berufungshauptverhandlungsterminen vor dem LG.

Fast zeitgleich ist der Mandant mit mehreren Anklagen erneut beim Jugendschöffengericht angeklagt worden. Dieses teilt mit, dass die Verfahren nach § 40 Abs. 2 JGG der Jugendstrafkammer beim LG zur Übernahme vorgelegt werden. Das LG beschließt im Januar 2022, dass die Verfahren vom Jugendschöffengericht sowie das Berufungsverfahren zur insgesamt erstinstanzlichen gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden. Rechtsanwalt R fragt nach den Folgen der Verbindung für seine Gebühren.

Für die Lösung von Bedeutung ist zunächst, dass durch die Verbindung des Berufungsverfahrens mit den erstinstanzlichen Verfahren die Verfahren nicht ihre Selbstständigkeit verloren haben, das Berufungsverfahren bleibt also Berufungsverfahren.[27]

Das bedeutet:[28] Es liegen (weiterhin) verschiedene Angelegenheiten vor. Die entstandene Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV bleibt dem Rechtsanwalt auf jeden Fall erhalten, das folgt schon aus § 15 Abs. 4 RVG. In den übrigen Verfahren dürfte, da die ja erst vom LG verbunden worden sind, jeweils die Nr. 4112 VV entstanden sein, durch die Verbindung dann aber nicht nochmals eine Nr. 4112 VV. Für den angekündigten Hauptverhandlungstermin entsteht eine Nr. 4126 VV für das Berufungsverfahren und eine Nr. 4114 VV für die verbundenen AG-Sachen, diese aber nur einmal, da insoweit eine Angelegenheit vorliegen dürfte.



[1] Zu den Angelegenheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 99.

[2] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 2 Rn 2.

[3] Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 237 Rn 8.

[4] S. auch Enders, JurBüro 2007, 393, 395.

[5] KG StRR 2011, 359 = RVGreport 2012, 456; LG Bonn AGS 2012, 176 = RVGreport 2012, 219 = StRR 2012, 200; RVGreport 2016, 255 = AGS 2016, 274 = JurBüro 2016, 473; LG Braunschweig StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39; LG Hamburg AGS 2008, 545; LG Potsdam JurBüro 2013, 587 = RVGreport 2014, 68; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39; AG Tiergarten AGS 2010, 132 = RVGreport 2010, 18 = VRR 2010, 120 = StRR 2010, 120.

[6] KG AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012, 391; StraFo 2013, 305 = AGS 2013, 407 = JurBüro 2013, 362; OLG Celle AGS 2022, 206; LG Leipzig AGS 2022, 257; Burhoff, RVGreport 2008, 405; Enders, JurBüro 2007, 393, 394.

[7] KG OLG Celle, LG Leipzig, jew. a.a.O.; LG Hamburg AGS 2010, 545; AG Tiergarten AGS 2010, 132 = RVGreport 2010, 18 = VRR 2010, 120 = StRR 2010, 120.

[8] Fromm, JurBüro 2013, 228 für das Bußgeldverfahren.

[9] Burhoff, RVGreport 200, 404; Enders, JurBüro 2007, 383.

[10] Vgl. Burhoff, RVGreport 2008, 405, 407; ders., RVGreport 2012, 189; Enders, JurBüro 2007, 393, 394.

[11] Zu den Bemessungskriterien des § 14 auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1756 ff.

[12] Enders, JurBüro 2007, 393, 394; Burhoff, RVGreport 2008, 405, 408.

[13] Enders, a.a.O.

[14] KG AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012, 391; StraFo 2013, 305 = AGS 2013, 407 = JurBüro 2013, 362; OLG Celle AGS 2022, 206; LG Leipzig AGS 2022, 257.

[15] LG Braunschweig StraFo 2010, 513 = VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 200 = VRR 2010, 39.

[16] LG Hanau RVGreport 2005, 382; LG Potsdam JurBüro 2013, 587 = RVGreport 2014, 68.

[17] Vgl. OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; LG Düsseldorf RVGreport 2007, 108; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4108–4111 VV Rn 12; auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 89.

[18] A.A. offenbar Enders, JurBüro 2007, 393, 395, der darauf abstellt, dass „das Gericht in verschiedenen Strafverfahren für denselben Zeitpunkt die Hauptverhandlung terminiert“.

[19] OLG Frankfurt RVGreport 2015, 462 = AGS 2015, 568 = NStZ-RR 2016, 128; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60 = StRR 1/2018, 24; LG Dortmund RVGreport 2017, 261 = StRR 7/2017, 24; a. noch OLG Dresden RVGreport 2009, 62 = AGS 2009, 223 = NStZ-RR 2009, 128; zum Aufruf Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 1946 ff.

[20] Vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 89 m. Hinw. zur Vorgehensweise.

[21] Dazu auch BVerwG NJW 2010, 1391 = RVGreport 2010, 186; AGS 2010, 228 = JurBüro 2010, 249, wonach die Terminsgebühr [nach Nr. 3104 VV] für die Vertretung in einem Verhandlungstermin entsteht, wenn dieser Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist; verbindet das Gericht nach Aufruf der Sache mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, kann die bereits entstandene Terminsgebühr dadurch nicht mehr beeinflusst werden.

[22] OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden AGS 2009, 223 = RVGreport 2009, 62 = NStZ-RR 2009, 128; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60 = StRR 1/2018, 24; LG Dortmund RVGreport 2017, 261 = StRR 7/2017, 24.

[23] A.A. AG Kiel StRR 2013, 3 [Ls.], unter Hinweis darauf, dass ein Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nachgeholt werden könne.

[24] OLG Bremen, a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.

[25] KG AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012, 391; StraFo 2013, 305 = AGS 2013, 407 = JurBüro 2013, 362; OLG Celle AGS 2022, 206; LG Leipzig AGS 2022, 257.

[26] Zum Haftzuschlag Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 103 ff.

[27] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 237 Rn 8.

[28] Vgl. a. Burhoff, RVGreport 2015, 242, 244.


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