aus AGS 2022, 241
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Das RVG sieht für das Strafverfahren in den Nrn. 4102, 4103 VV eine besondere Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung vor. Darüber wurde in RVGreport 2010, 282 berichtet. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird dieser Beitrag aktualisiert.
Das RVG hat in den Nrn. 4102, 4103 VV für (Vernehmungs-)Termine, die außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführt werden, eine Terminsgebühr eingeführt.[1] Sinn und Zweck dieser Gebühr ist es, eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit zu erreichen.[2] Für die Teilnahme an den in Nr. 4102 VV erwähnten Terminen sah die BRAGO nämlich früher keine besondere Gebühr vor. Das hatte zur Folge, dass die Tätigkeit im allgemeinen Rahmen der Gebühren gem. § 12 BRAGO a.F. mitabgedeckt war/werden musste.
Bei der Gebühr Nr. 4102 VV handelt es sich um eine Terminsgebühr. Es gelten für diese die allgemeinen Regeln.[3] Abgegolten wird also die Teilnahme an dem jeweiligen (Vernehmungs-)Termin und die dazugehörige Terminsvorbereitung.[4]
Erfasst werden von der Nr. 4102 VV im Wesentlichen im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine, wie z.B. die Vernehmungen des Beschuldigten oder von Zeugen. Die Stellung der Gebühr in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV, wo Allgemeine Gebühren geregelt werden, zeigt aber, dass die Terminsgebühr auch in allen weiteren gerichtlichen Verfahrensabschnitten anfallen kann. Sie ist also nicht auf das vorbereitende Verfahren beschränkt.[5]
Beispiel 1
Der Angeklagte ist inhaftiert. Nach Anklageerhebung beim LG beantragt sein Verteidiger eine Haftprüfung. Die Strafkammer führt einen Haftprüfungstermin durch. Der Verteidiger nimmt daran teil.
Für diese Teilnahme hat der Verteidiger eine Terminsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV verdient (zum Entstehen des Haftzuschlags siehe unten VI.). Entsprechendes gilt, wenn der Haftprüfungstermin im Berufungsverfahren von der Berufungskammer durchgeführt wird.
Die Gebühr entsteht grds. nur, wenn der Rechtsanwalt an einem Termin i.e.S. teilgenommen hat. Das setzt i.d.R. seine körperliche Anwesenheit voraus.[6] Die Gebühr entsteht also nicht, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt des bestimmten Vernehmungstermin bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anruft.[7] Etwas anderes kann gelten, wenn eine Videokonferenz vereinbart ist oder eine Videovernehmung stattfindet.[8] Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV erhält der RA auch in den Fällen des sog. geplatzten Termins (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV).[9] Wird der Rechtsanwalt also z.B. zu einem Haftprüfungstermin geladen, der Mandant aber schon vorher von den Ermittlungsbehörden wieder frei gelassen, wovon der Rechtsanwalt erst erfährt, als er zum Termin erscheint, ist die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV entstanden.[10]
Die Vernehmungsterminsgebühr entsteht nur, wenn es sich um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Dies folgt für die Hafttermine ausdrücklich aus Nr. 4102 Nr. 3 VV. I.Ü. lässt sich das daraus schließen, dass es sich bei den in Nr. 4102 VV aufgeführten Terminen nur um Termine außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Um einen Termin außerhalb der Hauptverhandlung handelt es sich auch dann, wenn z.B. die Hauptverhandlung unterbrochen wird, um einen Termin i.S.d. Nr. 4102 VV durchzuführen.[11] Entsprechendes gilt, wenn von einem Haftprüfungstermin i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV unmittelbar in die Hauptverhandlung übergegangen wird. Der Termin nach Nr. 4102 Nr. 3 VV und der Hauptverhandlungstermin sind unterschiedliche Termine, für die das RVG unterschiedliche Gebühren vorsieht.[12]
Die Terminsgebühr Nr. 4102 VV verdient sowohl der Wahlanwalt als auch der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt, i.d.R. also der Pflichtverteidiger.[13] Sie entsteht aber nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für jeden sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten, also z.B. für den Beistand eines Zeugen.[14] Das folgt aus der Vorbem. 4 Abs. 1 VV.
Für den Pflichtverteidiger hat der Anfall der Gebühr Nr. 4102 VV ggfs. Auswirkungen auf die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG bzw. beim Wahlverteidiger auf die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG. Denn gerade die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung war unter Geltung der BRAGO ein Umstand, der von den OLG bei der Beurteilung des besonderen Umfangs des Verfahrens berücksichtigt worden ist.[15] Wenn dafür nun besondere Gebühren entstehen, wird der durch die Teilnahme an diesen zusätzlichen Terminen entstandene Zeitaufwand bei der Bewilligung einer Pauschgebühr häufig nicht zumindest nicht mehr in vollem Umfang herangezogen werden können. Allerdings wird die Teilnahme an den Terminen aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Besonders lange (Vernehmungs-)Termine werden bei der Beurteilung des besonderen Umfangs des Verfahrens herangezogen werden können. Insoweit geben die Längenzuschläge der Nrn. 4110, 4111 u.a. VV einen Anhaltspunkt.[16]
In Nr. 4102 VV sind enumerativ fünf Fälle vorgesehen, in denen die (Vernehmungs-)Terminsgebühr entsteht. Die Gebühr entsteht nur in diesen im RVG ausdrücklich geregelten Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet nach wohl h.M. in der Rspr. und Lit. aus.[17] Die Regelung in Nr. 4102 VV ist schon eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet. Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich. Das gilt sowohl für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Durchsuchung als auch an der Exploration des Beschuldigten durch einen Sachverständigen.[18] Auch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen der Hauptverhandlung führt nicht zur Gebühr Nr. 4102 VV.[19] Schließlich werden auch die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren[20] eingeführten Erörterungstermine (§§ 160b, 202a, 212 StPO) nicht mit einer (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV honoriert.[21] Zum Teil wird das aber in der Rspr. auch anders gesehen.[22] Nimmt der Rechtsanwalt an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung teil, der nicht von der Nr. 4102 VV erfasst wird, muss er die Teilnahme im Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr gebührenerhöhend geltend machen. Der Pflichtverteidiger muss ggf. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
Nach Nr. 4102 Nr. 1 VV entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und (richterlichen) Augenscheinseinnahmen.[23] In welchem Verfahrensstadium diese stattfinden, ist unerheblich. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Teilnahme an einer sog. kommissarischen Vernehmung i.S.d. § 223 StPO im Laufe der Hauptverhandlung.[24] Unerheblich ist, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder ggfs. als Beistand eines Zeugen (vgl. dazu III.). Unerheblich ist auch, ob der Rechtsanwalt von der richterlichen Vernehmung ausdrücklich gem. § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt worden ist oder nicht. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Rechtsanwalt/Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut entsteht die Gebühr allein durch die Teilnahme. Auf ein Verhandeln kommt es anders als z.B. bei Nr. 3 nicht an. Der Rechtsanwalt muss also z.B. keine Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen haben.[25] Allerdings macht allein das Gewähren von rechtlichem Gehör aus einem Vorführungstermin noch keinen Vernehmungstermin.[26]
Ein Anhörungstermin nach § 57 JGG führt zur Gebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV.[27] Nimmt der Verteidigers an einer Durchsuchung Teil, entsteht die Vernehmungsterminsgebühr der Nr. 4102 Nr. 1 VV, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist.[28] Die Teilnahme des Verteidigers an einem Gespräch mit dem Gericht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV.[29] Auch die Teilnahme an Erörterungen mit dem Gericht nach den §§ 202a, 212 StPO zur Vorbereitung des Zustandekommens einer Verständigung (§ 257c StPO) wird nicht mit einer Terminsgebühr nach Nr. 1 honoriert.[30] Entsprechendes gilt für ein Abstimmungsgespräch nach § 213 Abs. 2 StPO.
Mit der Gebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV wird die Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden honoriert. Gemeint sind damit die Staatsanwaltschaft, die Polizei und im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörde nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO.[31] Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist keine Strafverfolgungsbehörde, sondern erfüllt gem. § 52 SGB VIII als Dienst des Jugendamtes durch Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren eine sog. andere Aufgabe des Jugendamts.[32] I.Ü. gelten die Ausführungen bei IV., 2. a) entsprechend.
Ob dem Rechtsanwalt/Verteidiger ein Recht zur Anwesenheit bei der Vernehmung zusteht oder ob ihm die Anwesenheit nur gestattet worden ist, ist unerheblich. Wenn er an dem Termin teilnimmt, erhält er den dadurch entstehenden Zeitaufwand honoriert.[33] Das hatte früher Bedeutung für die Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten; insoweit stand dem Rechtsanwalt früher nach allgemeiner Meinung ein Anwesenheitsrecht nicht zu. Nach den Änderungen in der StPO durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017[34] steht dem Verteidiger nun aber auch bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht zu (§§ 163a Abs. 4 S. 3, 168c Abs. 1 StPO).[35] Nimmt der Rechtsanwalt an entsprechenden Vernehmungen teil, erhält er dafür die Terminsgebühr Nr. 4102 VV. Dem Zeugenbeistand steht nach den Änderungen in § 68b StPO durch das 2. OpferRRG vom 29.7.2009[36] nach § 68 Abs. 1 S. 2 StPO ein Anwesenheitsrecht zu.[37]
Nr. 4102 Nr. 3 VV sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126a i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht aber nur für die Teilnahme an den Haftterminen, die außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden (vgl. oben II.). Es gelten die obigen Ausführungen bei Nr. 1 und 2 entsprechend. Die allgemeine Vorbereitung einer Haftprüfung, insbesondere das Stellen des Haftprüfungsantrags, wird nicht von der Vorbereitung für den Haftprüfungstermin erfasst, sondern führt zu einer Verfahrensgebühr.[38]
Anders als bei den in Nr. 4102 Nr. 1 und 2 VV geregelten Fällen kommt es für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3 darauf an, dass in dem Haftprüfungstermin über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird.[39] Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist es, die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach Nr. 3 zu honorieren.[40] Schließt sich allerdings an die (zunächst nur vorgesehene) Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, entsteht die Gebühr.[41] Entscheidend für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass in dem Termin mehr geschehen ist als nur eine reine Verkündung des Haftbefehls.[42] Die Gebühr entsteht auch, wenn sachbezogene, längere Erörterungen zu U-Haft-Fragen vor Aufruf der Sache geführt werden.[43] Zwei vor Beginn des Termins mit dem Richter, der sich noch in seinen Diensträumen befindet, geführte Telefonate sind kein Verhandeln.[44] Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.[45]
Fraglich ist, was unter einem Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV zu verstehen ist.[46] Dazu gilt folgende Rspr.-Übersicht:
Für das Entstehen der Gebühr ist es grds. unerheblich, wozu die Verhandlung stattgefunden hat und in welchem Umfang. Der Umfang ist nur über § 14 Abs. 1 S. RVG zu berücksichtigen. Die Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls ist also nicht erforderlich, allerdings werden widerstreitende Anträge von Verteidiger und Staatsanwalt auf jeden Fall zum Entstehen der Gebühr führen. [59] Meistens wird es um die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gehen. Es genügt aber auch eine Stellungnahme zur Haftfähigkeit des Mandanten. Entscheidend ist, dass im Termin mehr geschieht als die bloße Verkündung des Haftbefehls. Ob der Mandant (auf Anraten seines Verteidigers) schweigt oder Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob am Ende der Haftprüfung eine gerichtliche Entscheidung verkündet wird. Die Gebühr entsteht somit auch, wenn der Verteidiger während der Verhandlung seinen schriftlichen Haftprüfungsantrag zurücknimmt.[60]
Nr. 4102 Nr. 4 VV sieht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) vor. Gemeint ist damit u.a. die Teilnahme an (Verhandlungs-)Terminen in den (förmlichen) Verfahren nach den §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO. Ausreichend ist aber auch ein Termin in einem Verfahren, in dem z.B. ohne Beteiligung von Staatsanwaltschaft und Gericht über eine Schadenswiedergutmachung verhandelt wird. Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 4. VV setzt nämlich kein institutionalisiertes TOA-Verfahrens nach § 155a StPO voraus; vielmehr ist es ausreichend, dass Verhandlungen zum TOA stattgefunden haben, in welcher Form auch immer.[61] Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VVRVG genügt zum einen die Besprechung eines TOA durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein Spontan-Termin möglich.[62] Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA.[63] Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten. Anders als in Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist dafür eine Terminsgebühr nicht vorgesehen. Daher reicht es reicht auch nicht aus, wenn der Verteidiger (nur) beim Opfer anruft, um die Möglichkeit eines TOA zu erkunden.[64]
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV sind Verhandlungen. Darunter sind mündliche Besprechungen zwischen den Beteiligten des TOA, in denen es inhaltlich um die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausgleichs geht. Dabei muss es sich aber nicht um ein streitiges Gespräch gehandelt haben, in dem die Beteiligten Argumente und Gegenargumente ausgetauscht haben.[65] Das Ergebnis des Termins ist ohne Bedeutung für das Entstehen der Gebühr. Nach der Gesetzesbegründung soll für eine bloße telefonische, kurze Verhandlung eine Terminsgebühr nicht entstehen.[66] Das erscheint zweifelhaft, wenn das Telefonat etwa in Form einer Videokonferenz terminiert war.[67]
Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 5 VV entsteht schließlich auch, wenn der Rechtsanwalt an Sühneterminen nach § 380 StPO teilnimmt. Das sind Termine, die von den von den Landesjustizverwaltungen nach § 380 Abs. 1 S. 1 StPO eingerichteten Vergleichsbehörden im Rahmen des Privatklageverfahrens anberaumt worden sind.[68] Es reicht also nicht ein formloses Zusammentreffen der Parteien und ihrer Vertreter, um den ggfs. bestehenden Streit beizulegen. Ein solcher Termin hätte nur Bedeutung im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV.[69]
Es wird ggfs. nicht jede Teilnahme an einem der in Nr. 4102 VV genannten (Vernehmungs-)Termine vergütet. Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr unterliegt nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV nämlich Beschränkungen, und zwar wie folgt:
Nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV gelten mehrere Termine i.S.d. Nr. 4102 Nrn. 15 ff. VV, die an einem Tag stattfinden, als ein Termin. Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der Gebühr unter Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen.[70]
Beispiel 2
Im Ermittlungsverfahren vernimmt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und führt ihn anschließend sofort dem Haftrichter vor. Dort wird der Erlass eines Haftbefehls beantragt. Der Rechtsanwalt hat sowohl an der Beschuldigtenvernehmung als auch an dem Termin beim Haftrichter teilgenommen, beim Haftrichter hat er zu Haftfragen seine Meinung dargelegt.[71]
Die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 1 bzw. 2 VV entsteht nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV nur einmal, obwohl der Rechtsanwalt an zwei Terminen i.S.d. Nr. 4102 VV teilgenommen hat. Die Beschränkung ist allerdings verfahrensbezogen. Sie bezieht sich also nur auf die Vernehmungstermine in dem jeweiligen Verfahren.[72] Haben also in unterschiedlichen Verfahren Termine i.S.d. Nr. 4102 VV stattgefunden, wird in jedem Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV verdient. Die Beschränkung gilt auch nur für mehrere Termine i.S.d. 4102 VV. Weitere Termine an dem Tag, z.B. Hauptverhandlungstermine, werden von der Beschränkung nicht erfasst.[73]
Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV. Danach entsteht die Terminsgebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass Termine nur aus Gebühreninteresse herbeigeführt werden.[74] Die Beschränkung ist allerdings verfahrensabschnitts- bzw. rechtszugbezogen. D.h.: Im vorbereitenden Verfahren bzw. in einem Rechtszug entstandene Terminsgebühren können nur im vorbereitenden Verfahren bzw. in dem jeweiligen Rechtszug, in dem sie entstanden sind, zur Anwendung der Beschränkung herangezogen werden.[75] Die Terminsgebühren aus dem vorbereitenden Verfahren und/oder aus verschiedenen Rechtszügen werden also nicht zusammengefasst werden, um die Beschränkung des S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV herbeizuführen. Die Beschränkung gilt für alle Alternativen. Es muss sich also bei den zusammengefassten Terminen nicht um Termine derselben Ziffer der Nr. 4102 VV handeln.[76]
Beispiel 3
Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird dieser am 6.7.2021 von der Staatsanwaltschaft und am 7.7.2021 richterlich vernommen. Außerdem werden die beiden Belastungszeugen Z 1 und Z 2 am 5.7. und am 8.7.2021 richterlich vernommen. Während der Hauptverhandlung beim LG wird einer der Zeugen noch einmal kommissarisch vernommen. Außerdem findet später, nachdem der Beschuldigte gegen seine Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt hat, noch außerhalb der Hauptverhandlung eine mündliche Haftprüfung beim LG statt. Der Verteidiger/Rechtsanwalt nimmt an allen Vernehmungen/Terminen Teil.
Es haben insgesamt sechs Termine i.S.d. Nr. 4102 VV stattgefunden, nämlich im vorbereitenden Verfahren am 6.7.2021 die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (Nr. 2), am 7.7.2021 seine richterliche Vernehmung (Nr. 1), die beiden richterlichen Vernehmungen der Zeugen (Nr. 1) am 5. und 8.7.2021 sowie während der Hauptverhandlung beim LG noch die kommissarische Vernehmung (Nr. 1) und außerdem die Haftprüfung beim LG (Nr. 3).
Nach S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV entstehen aber nur drei Terminsgebühren.
Im vorbereitenden Verfahren entstehen zwei Terminsgebühren, obwohl insgesamt vier Vernehmungen stattgefunden haben, und zwar am 5., 6., 7. und 8.7.2021. Drei Termine werden jedoch zu einer Gebühr zusammengefasst.
Für den Verfahrensabschnitt Gerichtliches Verfahren/Hauptverhandlung entstehen für die kommissarische Vernehmung beim AG erster Rechtszug und die Haftprüfung beim LG Rechtszug Berufung unter Anwendung von S.2 der Anm. zu Nr. 4102 VV zwei weitere Terminsgebühren nach Nr. 4102 Nr. 1 bzw. 3 VV.
Der nicht verbrauchte vierte Termin aus dem vorbereitenden Verfahren wird nicht mit den beiden im gerichtlichen Verfahren entstandenen Terminen zu nur einer (weiteren) Terminsgebühr zusammengefasst, was zur Folge hätte, dass insgesamt nur zwei Terminsgebühren entstanden wären. Die Beschränkung in S. 2 ist rechtszugbezogen.
Für den Wahlanwalt ist in Nr. 4102 VV eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 44,00 bis 330,00 EUR vorgesehen, sodass die sog. Mittelgebühr 187,00 EUR beträgt. Der Betragsrahmen der Wahlanwaltsgebühr ist ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV[77] unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem der Termin stattfindet, später ggfs. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält eine Festbetragsgebühr i.H.v. 150,00 EUR.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr für den Wahlanwalt sind über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die Frage der Ordnung des Gerichts spielt bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung haben. Der von der Terminsgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich ebenso wie bei der Grundgebühr unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit.[78] Als normal/durchschnittlich wird man eine Terminsdauer von bis zu 1 Stunde ansehen können. Das wird die Mittelgebühr rechtfertigen. Beim Wahlanwalt wird man auch berücksichtigen können, dass von drei Terminen ggfs. nur einer ein Hafttermin ist, was zur Anwendung des höheren Betragsrahmen führt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist.[79]
Als normal/durchschnittlich wird man bei Vernehmungen eine Terminsdauer von bis zu einer Stunde ansehen können, Haftprüfungen sind i.d.R. kürzer. Bei Terminen mit durchschnittlicher Dauer wird die Mittelgebühr gerechtfertigt sein.[80] Haben zwei oder drei solcher Termine stattgefunden, kann die Höchstgebühr festgesetzt werden. Bei der konkreten Bemessung der Gebühr sind Sinn und Zweck der Terminsgebühr zu beachten.[81]
Ist der Mandant zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr nach Nr. 4102 VV gem. Nr. 4103 VV mit Haftzuschlag.[82] Bei mehreren Terminen, die unter Anwendung von S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV zu einer Terminsgebühr zusammengefasst werden, entsteht die Terminsgebühr i.Ü. immer auch schon dann mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV, wenn nur einer der Termine ein Hafttermin ist bzw. sich der Mandant während eines Termins nicht auf freiem Fuß befindet.[83]
[1] Dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4102 Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4102, 4103 Rn 1 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 41024013, Rn 1 ff.
[2] BT-Drucks 15/1971, 222.
[3] Dazu Burhoff, AGS 2022, 1 ff.
[4] H.M., u.a. KG RVGreport 2009, 186 = StRR 2009, 239 = RVGprofessionell 2009, 138; OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131; OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438; OLG München AGS 2014, 174 = StRR 2014, 271 = RVGreport 2016, 145 = RVGprofessionell 2014, 133 = Rpfleger 2014, 445; OLG Saarbrücken AGS 2014, 251 = RVGreport 2014, 103 = RVGprofessionell 2014, 43 = zfs 2014, 169; AG Berlin-Tiergarten StraFo 2012, 117; allgemein zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr Burhoff, AGS 2022, 1 m.w.N. auch zur a.A.
[5] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 3; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 1.
[6] Vgl. Burhoff, AGS 2022, 1.
[7] So aber Madert, AGS 2005, 277 und AG Koblenz RVGreport 2008, 61 = StRR 2008, 160; s. dazu auch BT-Drucks 15/1971, 223.
[8] LG Osnabrück, Beschl. v. 17.6.2021 2 Qs 212 Js 59166/18 34/21, RVGprofessionell 2021, 146 für eine Vernehmung i.S.d. Nr. 1.; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 40 für die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 4.; Gerhold, JurBüro 2010, 172 ff.
[9] Zum sog. geplatzten Termin Burhoff, AGS 2022, 193 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 95 ff.
[10] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 7 f.
[11] AG Münster AGS 2007, 350 m. Anm. Volpert = RVGreport 2007, 303 für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Durchführung von Täter-Opfer-Verhandlungen.
[12] N. Schneider, AGS 2007, 165.
[13] Zum nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bestellten Pflichtverteidiger einerseits LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 60 Qs 47/20 (zum neuen Recht); LG Magdeburg AGS 2018, 341 = RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; AGS 2021, 427 (zum neuen Recht); andererseits OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580; LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439.
[14] Zur Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistands Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff. m.w.N. zum Streitstand.
[15] OLG Hamm StV 1998, 619.
[16] Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 51 RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 142 ff.
[17] KG RVGreport 2006, 151; RVGreport AGS 2021, 388 = RVGreport 2021, 298; OLG Köln AGS 2015, 329 = RVGreport 2015, 108 = StRR 2015, 158 für Termin nach § 202a StPO; OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 66 = StRR 2011, 483 = NStZ-RR 2012, 391 (Ls.) = RVGprofessionell 2012, 43 für Termin nach § 202a StPO; LG Düsseldorf AGS 2011, 430 für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; LG Essen AGS 2012, 390 für Termin nach § 202a StPO; LG Osnabrück RVGreport 2012, 65 = StRR 2011, 483 = JurBüro 2011, 640 für Termin nach § 212 StPO; LG Zweibrücken JurBüro 2013, 35 für Teilnahme an einem Termin des SV zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; AG Oschatz StRR 2012, 240 = VRR 2012 240 für Teilnahme an einem SV-Termin; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 48 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4012, 4103 Rn 7; so wohl a. AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 5.
[18] A.A. LG Offenburg RVGreport 2006, 350 = AGS 2006, 436 = StV 2007, 478 und AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 41024103 Rn 5.
[19] KG, a.a.O.
[20] BGBl I, 2274.
[21] OLG Saarbrücken, LG Essen, LG Osnabrück, jeweils a.a.O.
[22] LG Braunschweig RVGreport 2011, 383 = RVGprofessionell 2011, 156 = StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 525 = StRR 2011, 484 für Teilnahme an einem Crashtest; LG Hamburg RVGreport 2017, 179 = AGS 2017, 182 für Teilnahme an einem Explorationstermin bei einem Sachverständigen; AGS 2020, 567 für Explorationsgespräch mit einem Sachverständigen; LG Freiburg AGS 2015, 28 = StRR 2014, 518 = RVGreport 2015, 24 für Teilnahme an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen; LG Offenburg AGS 2006, 436 = RVGreport 2006, 350 = NStZ-RR 2006, 358 = StV 2007, 478 für Teilnahme an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen; AG Freiburg AGS 2011, 69 = RVGreport 2011, 65 = StRR 2011, 123; AG Hamburg-Altona AGS 2020, 567; AG Oschatz AGS 2021, 390 = StRR 2012, 280 = VRR 2012, 280 für Sachverständigentermin.
[23] Wegen der Einzelh. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 9 ff.
[24] BT-Drucks 15/1971, 222.
[25] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 Rn 14; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4102-4103 Rn 6.
[26] KG AGS 2009, 480 = RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277.
[27] LG Mannheim AGS 2008, 179 = RVGreport 2008, 145 = StRR 2008, 120.
[28] AG Bad Kreuznach AGS 2018, 342 = RVGreport 2018, 259 = RVGprofessionell 2018, 208.
[29] KG RVGreport 2006, 151.
[30] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A 2522 und Burhoff, RVGreport 2010, 401 ff. sowie die oben bei Fn 17 ff. zitierte Rspr.
[31] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 20 ff.
[32] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 20.
[33] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 223.
[34] BGBl I, 3295.
[35] Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022. Rn 3712 ff.
[36] BGBl I, 2280.
[37] Vgl. auch Burhoff/Burhoff, EV, 9. Auf.. 2022 Rn 5404 ff.
[38] AG Berlin-Tiergarten StraFo 2012, 117.
[39] KG AGS 2009, 480 = RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277; OLG Hamm AGS 2006, 122 m. Anm. Madert; AGS 2006, 179 = RVGreport 2006, 469 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136; OLG Hamm, Rn v. 27.10.2020 5 RVGs 63/20; OLG Jena RVGreport 2014, 24 = StRR 2014, 239; OLG Saarbrücken StraFo 2014, 201 = StRR 2014, 517; LG Osnabrück JurBüro 2018, 467; JurBüro 2020, 478.
[40] BT-Drucks 15/1971, 223.
[41] So ausdrücklich dazu BT-Drucks 15/1971, a.a.O.
[42] Vgl. die nachfolgende zitierte Rspr.
[43] LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.3.2005 Qs 9/05.
[44] AG Koblenz RVGprofessionell 2008, 23 = RVGreport 2008, 61 = StRR 2008, 160.
[45] LG Bad Kreuznach AGS 2021, 118.
[46] Dazu a. AnwKomm/N. Schneider, a.a.O., VV 4102-4103 Rn 13;Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 4102, 4103 VV Rn 13.
[47] Vgl. die bei Fn 439 zitierte Rspr.
[48] LG Berlin AGS 2011, 434 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 204 = RVGprofessionell 2011, 122.
[49] AG Neuss, Beschl. v. 18.5.2022 - 6 Ds-110 Js 6494/20-314/20.
[50] OLG Bamberg AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR, 231 [Ls.]; a.A. LG Würzburg AGS 2021, 168.
[51] OLG Saarbrücken StraFo 2014, 350 = RVGreport 2014, 428 = StRR 2014, 517; LG Osnabrück JurBüro 2018, 467; JurBüro 2020, 478; LG Traunstein AGS 2013, 16 = RVGreport 2013, 19 = StRR 2013, 40 = RVGprofessionell 2013, 79.
[52] LG Würzburg AGS 2021, 168, aufgehoben durch OLG Bamberg AGS 2021, 169 = JurBüro 2021, 241 = NStZ-RR, 231 (Ls.).
[53] OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 5 RVGs 63/20.
[54] KG AGS 2009, 480 = RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277; OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641; OLG Jena RVGreport 2014, 24 = StRR 2014, 239; OLG Saarbrücken StraFo 2014, 350 = RVGreport 2014, 428 = StRR 2014, 517; LG Osnabrück JurBüro 2018, 467; a.A. LG Bielefeld StV 2006, 198; LG Traunstein AGS 2013, 16 = RVGreport 2013, 19 = StRR 2013, 40 = RVGprofessionell 2013, 79.
[55] LG Osnabrück JurBüro 2020, 478.
[56] OLG Hamm AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641; OLG Saarbrücken StraFo 2014, 350 = RVGreport 2014, 428 = StRR 2014, 517; AG Bersenbrück JurBüro 2013, 303.
[57] OLG Hamm AGS 2007, 241 = JurBüro 2006, 641; OLG Saarbrücken StraFo 2014, 350 = RVGreport 2014, 428 StRR 2014, 517; AG Bersenbrück JurBüro 2013, 303.
[58] LG Osnabrück JurBüro 2018, 467.
[59] KG AGS 2006, 545 = StraFo 2006, 472 = RVGreport 2006, 310; LG Berlin, StraFo 2006, 472; LG Traunstein AGS 2013, 16 = RVGreport 2013, 19 = StRR 2013, 40 = RVGprofessionell 2013, 79; ähnlich LG Osnabrück JurBüro 2018, 467.
[60] Dazu LG Osnabrück JurBüro 2018, 467; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 34.
[61] LG Kiel AGS 2010, 295 = RVGprofessionell 2010, 59 = RVGreport 2010, 147; eingehend zur Nr. 4102 Nr. 4 VV Gerhold, JurBüro 2010, 172 ff.
[62] LG Saarbrücken AGS 2015, 276 = RVGreport 2015, 183 = StRR 2015, 239.
[63] LG Saarbrücken, a.a.O.
[64] AG Darmstadt RVGreport 2017, 106; AG Schwäbisch-Hall Justiz 2011, 347.
[65] LG Saarbrücken, a.a.O.; das dazu BT-Drucks 15/1971, 223.
[66] BT-Drucks 15/1971, a.a.O.
[67] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 16.
[68] Zur Frage, welche Behörden Vergleichsbehörden i.S.d. § 380 Abs. 1 S. 1 StPO sind, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64., Aufl. 2021, § 380 StPO Rn 2 f.
[69] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 43, zur Verfahrensgebühr allgemein Burhoff, AGS 2022, 1 ff.
[70] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 49 ff.
[71] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 50.
[72] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 52 m. Beispiel.
[73] AG Münster RVGreport 2007, 303 = AGS 2007, 350 für Täter-Opfer-Ausgleichs-Verhandlungen während einer unterbrochenen Hauptverhandlung.
[74] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 223.
[75] KG AGS 2006, 546; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 20.
[76] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 34 f. unter Hinweis auf den Wortlaut und die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG a.F.
[77] Dazu Burhoff, AGS 2022, 443 ff.
[78] Dazu BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV.
[79] KG RVGreport 2009, 213; OLG Karlsruhe AGS 2017, 504 = RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523.
[80] S. aber KG StraFo 2009, 260 = JurBüro 2009, 316 = RVGreport 2009, 231; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 41024103 Rn 39 f.
[81] Allgemein KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278.
[82] Vorbem. 4 Abs. 4 VV; allgemein zum Haftzuschlag Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff. m.w.N.
[83] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4102, 4103 Rn 26; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4103 Rn 5.
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