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aus AGS 2022, 193

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

„Geplatzter Termin“ im Strafverfahren, oder: Verdient der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV)?

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

In unserer Beitragsreihe zu den Gebühren in Straf- und Bußgeldverfahren wurde in einem Update in AGS 2022, 97 die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV) vorgestellt. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Terminsgebühr für den sog. „geplatzten“ Termin nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV.

I. Allgemeines

Für das Strafverfahren ist die (allgemeine) Terminsgebühr in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV und für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 3 S. 1 VV geregelt. In beiden Teilen ist in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV bzw. in Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV eine gleichlautende Regelung für die in der Praxis nicht seltenen Fällen enthalten, dass ein anberaumter Termin nicht stattfindet, der Rechtsanwalt aber erschienen ist (sog. „geplatzter Termin“). Danach erhält der Rechtsanwalt auch dann (s)eine (besondere) Terminsgebühr, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, für ihn nicht stattfindet, ohne dass es darauf ankommt, ob zur Sache verhandelt worden ist. Da die Regelung in Vorbem. 5 Abs. 3 VV der in Vorbem. 4 Abs. 3 VV entspricht, gelten die nachfolgenden Ausführungen sowohl für das Straf- als auch für das Bußgeldverfahren.[1]

Sinn und Zweck dieser Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ist es, unnützen Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt hat, zu honorieren.[2] Der Rechtsgedanke ist daher ggfs. auch bei der (allgemeinen) Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen, wenn z.B. die Hauptverhandlung aus vom Verteidiger nicht zu vertretenden Gründen nur kürzer als zunächst geplant gedauert hat.[3] Das OLG Celle wendet die Regelung entsprechend an, wenn der Verteidiger eines Angeklagten in einem gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren, in dem er bislang nicht beteiligt ist, eine Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis erhält, dass beabsichtigt sei, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden, auch wenn die Verfahrensverbindung anschließend wegen Ausbleibens der Angeklagten unterbleibt.[4]

Fällt ein (Hauptverhandlungs-)Termin aus, muss der Mandant die entstehende Terminsgebühr dennoch beim Rechtsanwalt zahlen. Für den Mandanten stellt sich dann aber die Frage, ob und von wem er die Gebühr ggfs. erstattet verlangen kann. Insoweit kommen gegen einen Zeugen/Sachverständigen die §§ 51 Abs. 1 S. 1, 72 StPO in Betracht. Ist die Abladung nicht (rechtzeitig) erfolgt, haftet die Staatskasse ggfs. aus § 839 BGB.[5]

II. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Allgemeines

Die Terminsgebühr für den geplatzten Termin steht sowohl dem Wahlanwalt als dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu, wenn er in einer dieser Funktionen tätig wird, und zwar ggfs. auch einem Zeugenbeistand, wenn man dessen Tätigkeiten zutreffend nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet.[6] Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV.

Wird der Rechtsanwalt nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig, z.B. nach Nr. 4301 Nr. 4 VV im Rahmen einer „Beistandsleistung“, ist der Rückgriff auf die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 u. 3 VV nicht zulässig. Bei den Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV handelt es sich nämlich um Verfahrensgebühren und nicht um Terminsgebühren.[7] Der Rückgriff ist aber auch nicht erforderlich, denn der unnütze Zeitaufwand für den „geplatzten Termin“ kann beim Wahlanwalt bei der Bemessung seiner Rahmengebühr berücksichtigt werden. Der Pflichtverteidiger erhält als Verfahrensgebühr eine Festgebühr. Sie ist mit der ersten Tätigkeit des Pflichtverteidigers entstanden und fällt nicht dadurch weg, dass der Termin nicht stattfindet (§ 15 Abs. 4 RVG).

2. Personenbezogene Gebühr

Die Gebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ist „personenbezogen“ zu verstehen. Entscheidend ist, dass für den Rechtsanwalt der Termin nicht stattfindet. Ob der Termin dann, ggfs. mit anderen Beteiligten, durchgeführt wird, ist unerheblich.[8] Sinn und Zweck der Regelung ist es nämlich, den für den jeweiligen Rechtsanwalt entstandenen nutzlosen Zeitaufwand zu reduzieren.[9] Erfasst wird daher auch der Fall, dass der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt erscheint und er dann vor Aufruf aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen entpflichtet wird.

Beispiel 1

Der Rechtsanwalt R wird im Jahr 2020 im vorbereitenden Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung findet erst mehrere Monate später im Februar 2021 statt. Rechtsanwalt R erscheint. Es erscheint auch ein Wahlverteidiger, den der Mandant inzwischen, ohne den Pflichtverteidiger zu informieren, beauftragt hat. Als der Vorsitzende das bemerkt, entpflichtet er den Pflichtverteidiger R vor Aufruf der Sache. In der Hauptverhandlung wird der Mandant dann vom Wahlanwalt verteidigt.[10]

R erhält i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV eine Terminsgebühr. Für ihn hat ein Termin, zu dem er erschienen ist, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattgefunden. Das ist ein für ihn „geplatzter Termin“.

Hätte der Vorsitzende den R erst nach Aufruf entpflichtet, hätte der Hauptverhandlungstermin dann auf jeden Fall auch für R stattgefunden. Auf die Anwendung der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV käme es nicht an.

III. Sachlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung für die Anwendung der Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV ist, dass ein „anberaumter Termin“ nicht stattfindet. Weitere Vorgaben macht die Regelung nicht. Es ist also unerheblich, um welchen (gerichtlichen) Termin es sich handelt. Die Vorschrift ist daher auch auf eine Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 VV anzuwenden und nicht etwa nur auf Hauptverhandlungstermine, obwohl in der Praxis hier der Hauptanwendungsbereich liegen dürfte.

IV. „Geplatzter Termin“

1. Allgemeines

Die Gebühr entsteht immer, wenn der Rechtsanwalt zu einem „anberaumten“ Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, für ihn nicht stattfindet. Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV. Eine Ladung ist nicht erforderlich.[11] Auch muss nicht „aufgerufen“ worden sein.[12] Entscheidend ist allein, dass ein Termin anberaumt war.

2. Termin findet nicht statt

Von der Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV erfasst werden zunächst die Fälle, in denen der Angeklagte oder ein Zeuge nicht erschienen oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist, z.B. weil ein Schöffe nicht erschienen ist oder der Vorsitzende (plötzlich) erkrankt ist[13] und/oder der Rechtsanwalt erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung erfährt, dass diese Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Erfasst wird aber auch der Fall, dass der Rechtsanwalt nicht oder nicht rechtzeitig abgeladen wird.[14] Auch, wenn das Gericht dem Verteidiger die Teilnahme am Termin zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich macht, handelt es sich um einen Anwendungsfall der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV, die dann zumindest entsprechend anzuwenden ist.[15]

Entsprechendes muss gelten, wenn der Rechtsanwalt zum anberaumten Termin rechtzeitig erscheint, der Terminsbeginn sich aber verzögert und der Rechtsanwalt wegen anderer Termine nicht bis zum Terminsbeginn warten kann.[16] Ebenso erfasst werden die Fälle, in denen der Verteidiger in einem kurz vor der Hauptverhandlung vor Aufruf geführten Rechtsgesprächs einen Zeugen benennt, was dann noch zur kurzfristigen Aussetzung der Hauptverhandlung führt.[17] Ebenfalls steht dem Verteidiger eine Terminsgebühr [für eine Berufungshauptverhandlung] auch dann zu, wenn der Termin wegen einer vom Verteidiger – im Anschluss an ein Rechtsgespräch und nach Rücksprache mit dem Angeklagten – noch vor Beginn der Hauptverhandlung erklärten Berufungsrücknahme nicht stattfindet,[18] und zwar auch dann, wenn sich der Mandant erst kurz vor der Hauptverhandlung zur Berufungsrücknahme entschlossen hat.[19] Unter den Sonderfall wird man auch den Fall fassen können, dass der Rechtsanwalt vor Beginn des Termins (kurzfristig) einen Befangenheitsantrag stellt, was dann zur Unterbrechung der Hauptverhandlung an dem Tag führt. Kotz geht schließlich davon aus, dass die Gebühr auch entsteht, wenn der Rechtsanwalt unverschuldet bei Gericht erst dann erscheint, wenn der Termin bereits stattgefunden hat, er aber dem Gericht gegenüber seine Verspätung bekannt gegeben und begründet hat, das Gericht jedoch nicht auf ihn gewartet hat.[20]

3. Begriff des Erscheinens

Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV formuliert mit „erscheinen“. Diese Formulierung hat aber nicht die Folge, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nur dann erhält, wenn er erst im Gerichtssaal erfährt, dass der Termin nicht stattfindet. Die Gebühr entsteht vielmehr auch, wenn ein Termin aufgehoben oder verlegt wird, die entsprechende Terminsnachricht den Rechtsanwalt aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erreicht und er deshalb zum Termin noch anreist bzw. erscheint.[21] Das lässt sich aus der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV ableiten. Auch in diesen Fällen hat der Rechtsanwalt nutzlosen Zeitaufwand, den die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV honorieren will. A.A. sind dazu einige OLG, die die Vorschrift als eine eng auszulegende Ausnahmeregelung verstehen.[22] Das soll nach Auffassung des OLG München[23] sogar auch dann gelten, wenn der (auswärtige) Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt. Das LG Potsdam[24] will die Gebühr offenbar nicht gewähren, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger das Gerichtsgebäude zur Terminsstunde nur deshalb aufsucht, um dort – wie von vornherein beabsichtigt – eine vorbereitete Erklärung vorzulegen oder zu Protokoll zu geben, die notwendigerweise ein Ausfallen des Termins zu Folge hat. In einem solchen Fall sei – so das LG – bereits ein Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin zu verneinen.

Diese Auffassung ist jedoch, auch wenn es sich bei der Regelung des „geplatzten Termins“ um eine „Ausnahmeregelung“ handelt, als zu eng abzulehnen.[25] Sie verkennt den Sinn und Zweck der Terminsgebühr für den „geplatzten Termin“, mit der dem Rechtsanwalt nutzloser Zeitaufwand vergütet werden soll. Auch die vom OLG München[26] zur Stützung seiner Ansicht angeführte „Vielzahl von Abgrenzungsproblemen“ rechtfertigt die zu enge Auslegung der Vorschrift nicht.[27] Sicherlich stellt sich in vergleichbaren Fällen, in denen der Rechtsanwalt nicht körperlich „erscheint“, die Frage, wann der Weg zum Termin angetreten ist. Aber diese Probleme lassen sich ohne Schwierigkeiten dadurch regeln, dass sie innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden, indem z.B. nur eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr gezahlt wird.[28] Je eher der Verteidiger/Rechtsanwalt von der Aufhebung des Termins erfährt, desto geringer ist der nutzlose Zeitaufwand und desto geringer ist die Höhe der entstehenden Terminsgebühr.[29] Zutreffend weist zudem Kotz[30] darauf hin, dass es der Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 VV, also bei der Terminsgebühr, nicht bedurft hätte, wenn die Fälle des „Nichterscheinens“ vom RVG über die Verfahrensgebühr gelöst werden sollen.

V. Ausnahmen nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV

Eine Ausnahme von der (Sonder-)Regelung in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV macht S. 3. Danach entsteht die Terminsgebühr bei „geplatztem Termin“ nicht, wenn der Rechtsanwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. Den Begriff „rechtzeitig“ definiert das RVG allerdings nicht.

„Rechtzeitig“ ist der Rechtsanwalt auf jeden Fall immer dann in Kenntnis gesetzt, wenn er die Fahrt zum Termin noch nicht angetreten hat. Hat er sie bereits angetreten und erfährt er erst dann von der Aufhebung oder Verlegung, ist das nicht mehr rechtzeitig, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr umkehren kann, um seine Arbeitszeit anderweitig zu nutzen. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es ja gerade, den nutzlosen Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt bei einem geplatzten bzw. nicht stattfindenden Termin hat, zu dem er aber dennoch erscheint, zu honorieren.[31] Unzutreffend ist daher die Auffassung des OLG München,[32] das davon ausgeht, dass auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt, die Terminsgebühr nicht anfällt.[33]

Der Rechtsanwalt ist allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihn Terminsabladungen rechtzeitig erreichen.[34] Hat der Verteidiger kurzfristig einen Aufhebungsantrag gestellt, sollte er sich ggfs. vor der Abreise zum Termin erkundigen, ob dieser aufgehoben worden ist und ihn ggfs. nur die Abladung noch nicht erreicht hat.[35] Das LG Neuruppin[36] hat das „Vertretenmüssen“ z.B. damit begründet, dass der Verteidiger, der an einem Freitag einen Aufhebungsantrag gestellt hatte, der nach Dienstschluss beim AG eingegangen war, sich vor Abreise zu dem am Montag um 9.30 Uhr terminierten Hauptverhandlungstermin nicht nach der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag erkundigt hat. Es kann aber nicht darauf ankommen, wie nahe die Kanzlei des Rechtsanwalts zum Gericht gelegen ist.[37] Deshalb ist es unzutreffend, wenn das LG Osnabrück[38] darauf abstellt, dass es bei einer telefonischen Aufhebung des Hauptverhandlungstermins nur der Nähe der Kanzlei des Verteidigers zu verdanken ist, dass er vor dem Gericht nicht erscheint. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt bereits nutzlos Zeit aufgewendet hat.

Beispiel 2

Rechtsanwalt R hat seinen Kanzleisitz in Bremen. Er verteidigt einen Angeklagten bei einer Strafkammer des LG Bonn. Zum um 9.00 Uhr beginnenden Hauptverhandlungstermin reist er am Vortag an. Am Vortag erfährt der Vorsitzende, dass der Hauptbelastungszeuge erkrankt ist. Er verlegt deshalb den Termin. Das erfährt Rechtsanwalt A erst, als er in Bonn eintrifft.

Rechtsanwalt R ist nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Dem Verteidiger kann die Anreise am Vortag auch nicht als Verschulden angelastet werden. Wenn ein Termin zur Hauptverhandlung auf den Vormittag anberaumt ist, ist es nicht missbräuchlich, bei weiterer Entfernung am Vortag anzureisen.[39] Die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung ist also nach Nr. 4112 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV entstanden. Die Ausnahmeregelung des Abs. 3 S. 3 greift nicht ein.[40]

Beispiel 3

Der Rechtsanwalt hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist Pflichtverteidiger einer der Angeklagten in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. In diesem Verfahren sind Hauptverhandlungstermine für den 26., 27. und 28.5.2021 anberaumt. Der Rechtsanwalt hielt sich bereits wegen des Hauptverhandlungstermins vom 26.5.2021 am 26.5.2021 in München auf. An diesem Tag wird der Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2021 abgesetzt und der Rechtsanwalt abgeladen. Er hat beantragt, auch für den ausgefallenen Hauptverhandlungstag am 27.5.2021 eine Terminsgebühr Nr. 4121 VV in Ansatz zu bringen.

Das OLG München[41] hat das – unzutreffend – abgelehnt. Zur Begründung wird auf den Ausnahmecharakter der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV und darauf verwiesen, dass dem Rechtsanwalt, selbst wenn man davon ausgehe, dass er „erschienen“ sei, bekannt gewesen sei, dass der Termin am 27.5.2021 nicht stattfinde. Das ist schon deshalb falsch, weil danach auch die Abladung, die den Rechtsanwalt erst vor Ort erreicht, immer (noch) rechtzeitig ist/wäre. Der Rechtsanwalt könnte in solchen Fällen also nie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV erreichen, weil ihm immer S. 3 entgegen gehalten werden könnte.

VI. Gebührenbemessung

Der geringere Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt in den Fällen des „geplatzten Termins“ durch die nicht (mehr) erfolgende „Teilnahme“ an dem Termin, i.d.R. der Hauptverhandlung erbringt, kann beim Wahlanwalt bei der Bemessung der Gebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG innerhalb des Gebührenrahmens der jeweiligen Terminsgebühr berücksichtigt werden.[42] Beim Pflichtverteidiger besteht diese Möglichkeit nicht, da er Festgebühren erhält.


[1] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV Vorb. 4 Rn 39 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., 2021, VV Vorb. 4 Rn 27 ff.

[2] BT-Drucks 15/1971, 221; LG Potsdam AGS 2015, 381 = RVGreport 2015, 308 = NStZ-RR 2015, 231 = StRR 2015, 399.

[3] OLG Schleswig SchlHA 2010, 269 (Dö/Dr).

[4] OLG Celle RVGreport 2011, 343 = StRR 2011, 440 = JurBüro 2011, 526 = NStZ-RR 2011, 328 [Ls.] = RVGprofessionell 2011, 187.

[5] Zu allem AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 33; N. Schneider, AGS 2004, 152 in der Anm. zu OLG München, AGS 2004, 150; eingehend auch Meyer, JurBüro 2009, 126; für das Zivilrecht OLG Dresden NJW 2018, 2274 = RVGreport 2018, 277 = zfs 2018, 403 = AGS 2018, 356.

[6] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.; Burhoff, RVGreport 2014, 2, 6.

[7] Anders wohl Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 95.

[8] Zutreffend AG Hagen AGS 2008, 78 = RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2007, 24; LG Marburg, Beschl. v. 16.8.2011 – 4 Qs 56/11; ähnlich AG Nürnberg RVGreport 2020, 140 = RVGprofessionell 2020, 37 für den Pflichtverteidiger, der in Unkenntnis seiner Entbindung zum Hauptverhandlungstermin erscheint; unzutreffend a.A. OLG Frankfurt am Main RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118 = JurBüro 2011, 422.

[9] AG Hagen, a.a.O.; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 97; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 28; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 37.

[10] Nach AG Hagen AGS 2008, 78 = RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2007, 24.

[11] AG Hamburg-Harburg RVGreport 2020, 345.

[12] AG Hagen AGS 2008, 78 = RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2007, 24; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 28.

[13] BT-Drucks 15/1971, 221.

[14] Vgl. die Fallgestaltung bei LG Bonn AGS 2007, 563 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 590 = RVGreport 2008, 61; s. auch LG Mühlhausen, Beschl. v. 12.7.2019 – 9 KLs 540 Js 55593/12.

[15] LG Dortmund RVGreport 2016, 221 = RVGprofessionell 2017, 58.

[16] Umkehrschluss aus LG Dortmund, a.a.O.

[17] LG Berlin RVGreport 2011, 64 = StRR 2010, 117 = RVGprofessionell 2010, 8.

[18] LG Potsdam AGS 2015, 381 = RVGreport 2015, 308 = NStZ-RR 2015, 231 = StRR 2015, 399.

[19] LG Potsdam, a.a.O.

[20] Vgl. Kotz, JurBüro 2008, 402, 403.

[21] LG Magdeburg RVGprofessionell 2010, 136; zur BRAGO OLG München AGS 2004, 150 m. Anm. N. Schneider.

[22] OLG Frankfurt am Main RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118 = JurBüro 2011, 422; OLG München NJW 2008, 1607 = AGS 2008, 233 = RVGreport 2008, 109 = StRR 2008, 199 m. abl. Anm. Burhoff = JurBüro 2008, 418 m. abl. Anm. Kotz; RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451 = AGS 2015, 70; RVGreport 2018, 301 = AGS 2018, 339 = NStZ-RR 2018, 296; OLG Naumburg AGS 2020, 569 = JurBüro 2021, 245; ebenso AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 31; nicht ganz eindeutig LG Potsdam AGS 2015, 381 = RVGreport 2015, 308 = NStZ-RR 2015, 231 = StRR 2015, 399.

[23] OLG München, a.a.O.

[24] LG Potsdam, a.a.O.

[25] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 96; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 37; Kotz, JurBüro 2009, 402, 403; Meyer, JurBüro 2009, 126, 127; Jungbauer, Rechtsanwaltsvergütung, 6. Auflage, 2015, § 14 Rn 119 ff.; aus der Rspr. LG Magdeburg AGS 2020, 324 = RVGprofessionell 2020, 136 = RVGreport 2020, 387.

[26] OLG München NJW 2008, 1607 = AGS 2008, 233 = RVGreport 2008, 109 = StRR 2008, 199 m. abl. Anm. Burhoff = JurBüro 2008, 418 m. abl. Anm. Kotz.

[27] Zutreffend LG Magdeburg, a.a.O.

[28] Dazu LG Bonn AGS 2007, 563 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 590 = RVGreport 2008, 61; LG Bochum, Beschl. v. 19.6.2012 – 1 Ws 29/12, dass die Terminsgebühr reduziert, wenn der bereits anwesende Nebenklägervertreter erst kurz vor dem anberaumten Berufungshauptverhandlungstermin von der Rücknahme der Berufung erfährt; ähnlich LG Magdeburg, a.a.O.

[29] S. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.

[30] Kotz, a.a.O.

[31] BT-Drucks 15/1971, 221.

[32] OLG München AGS 2015, 70 = RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451.

[33] Unzutreffend a. OLG München AGS 2018, 339 = RVGreport 2018, 301 = NStZ-RR 2018, 296.

[34] So schon OLG München AGS 2004, 150; vgl. auch OLG München AGS 2015, 70 = RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 32.

[35] Vgl. die Fallgestaltung bei LG Neuruppin RVGreport 2010, 26 = VRR 2009, 320 = StRR 2010, 119 = RVGprofessionell 2009, 140.

[36] LG Neuruppin, a.a.O.

[37] So aber wohl LG Osnabrück JurBüro 2008, 649.

[38] LG Osnabrück, a.a.O.

[39] OLG München AGS 2004, 150 für Anreise von Düsseldorf nach München.

[40] Vgl. aber (unzutreffend) OLG München AGS 2018, 339 = RVGreport 2018, 301 = NStZ-RR 2018, 296.

[41] OLG München AGS 2015, 70 = RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451 für das NSU-Verfahren.

[42] LG Bonn AGS 2007, 563 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 590 = RVGreport 2008, 61 (Gebühr unterhalb der Mittelgebühr); ähnlich LG Bochum, Beschl. v. 19.6.2012 – 1 Ws 29/12.


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