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aus AGS 2021, 443

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren – ein Update

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Im Strafverfahren ist die Grundgebühr in der Nr. 4100 VV und im Bußgeldverfahren in der Nr. 5100 VV als eine der ersten Gebühren vorgesehen, die der Verteidiger verdienen kann. Die Gebühr ist 2004 durch das RVG neu eigenführt worden. Bis dahin gab es eine vergleichbare Gebühr nicht. Bei der Anwendung dieser Gebühr hatten sich in der Folgezeit einige Probleme ergeben, die insbesondere das Verhältnis von Grund- und Verfahrensgebühr betrafen. Diese sind dann mit Wirkung ab 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[1] gelöst worden. Dazu wurde bereits in RVGreport 2014, 42 berichtet. Es ist nun Zeit für ein Update.

I. Allgemeines

Nach Anm. 1 zur Nr. 4100 VV steht dem Rechtsanwalt die Grundgebühr für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit ihr wird der (besondere) Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht (vgl. dazu unten III. 3.).[2] Die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr war bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG v. 23.7.2013[3] in Rspr. und Lit. umstritten.[4] Die damit zusammenhängenden Fragen sind durch das 2. KostRMoG dann aber weitgehend geklärt worden. Es ist jetzt nämlich durch einen Zusatz in der Anm. 1 ausdrücklich klargestellt, dass die Grundgebühr (immer) neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.[5]

II. Persönlicher Geltungsbereich

1. Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen

Die Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu. Das folgt aus Vorbem. 4 Abs. 1 VV. Der Rechtsanwalt muss aber in einer dieser Funktionen tätig werden. Das ergibt sich eindeutig aus der Stellung der Grundgebühr Nr. 4100 VV in Teil 4 Abschnitt 1 VV, der nur die Gebühren des Verteidigers regelt. Der Rechtsanwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV beauftragt ist, erhält die Grundgebühr nicht.[6]

2. Exkurs: Grundgebühr in besonderen Fällen

a) Grundgebühr für den Zeugenbeistand

Geht man davon aus, was zutreffend, aber in Rspr. und Lit. umstritten ist, dass auch der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet,[7] entsteht auch für ihn die Grundgebühr.[8] Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist, da die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit.[9]

b) Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren

Wenn der Rechtsanwalt für den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren tätig wird, erhält er seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV.[10] Dort ist eine Grundgebühr nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Systematik des VV verbietet den analogen Rückgriff auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV.[11] Diese ist nämlich in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelt. Dieser Teil erfasst nur die Vergütung des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren[12] und nicht auch die Vergütung im Strafvollstreckungsverfahren. Diese ist gesondert in Teil 4 Abschnitt 2 VV geregelt. Die Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts in das Strafvollstreckungsverfahren werden daher über die entstehende Verfahrensgebühr (Nrn. 4200 ff. VV) abgegolten. Dabei kann/muss der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat und sich daher stärker/umfangreicher in das Verfahren einarbeiten muss, erhält daher eine höhere Gebühr als derjenige, der den Verurteilten von Anfang an vertreten hat.[13]

c) Grundgebühr im Wiederaufnahmeverfahren

In der Vorbem. 4.1.4 VV ist ausdrücklich geregelt, dass eine Grundgebühr Nr. 4100 VV im Wiederaufnahmeverfahren nicht entsteht.[14] Für den Rechtsanwalt, der sich nach (erfolgreicher) Wiederaufnahme erstmals in das wiederaufgenommene Verfahren einarbeitet, fällt allerdings die Grundgebühr an. Sie entsteht allerdings hingegen nicht für den Verteidiger, der den Mandanten bereits im Ausgangsverfahren vertreten hat und nun im wiederaufgenommenen Verfahren weiter verteidigt.[15]

d) Grundgebühr im sog. isolierten Adhäsionsverfahren

Ist der Rechtsanwalt nur mit der Abwehr oder Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren beauftragt, wird er in einem sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig. Nach Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV erhält er dann die Gebühren nach den Nrn. 4143–4145 VV. Er erhält daneben aber keine weiteren Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 VV. Das folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV und zudem aus der allgemeinen Systematik des RVG. Denn bei der Gebühr Nr. 4143 VV handelt es sich um ein „zusätzliche Gebühr“. Es wird also davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt sowohl im eigentlichen Strafverfahren als auch im Adhäsionsverfahren tätig geworden ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn er nur im sog. isolierten Adhäsionsverfahren tätig war. In diesem Fall stehen ihm dann auch nur die Gebühren nach Nrn. 4143 ff. VV zu, was in der Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV ausdrücklich klargestellt wird. Es entstehen keine sonstigen Rahmengebühren, insbesondere also auch nicht die Grundgebühr Nr. 4100 VV.[16]

e) Grundgebühr für den „Terminsvertreter“

Die Grundgebühr steht nur dem Verteidiger bzw. einem der sonst in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Vertreter von Verfahrensbeteiligten zu. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellung der Gebühr in Abschnitt 1 des Teil VV, der die „Gebühren des Verteidigers“ regelt. Für die Vertretung des Verteidigers gilt: Überträgt der Verteidiger einem anderen Rechtsanwalt lediglich die (Einzel-)Vertretung des Angeklagten, z.B. in der Hauptverhandlung, steht diesem keine Grundgebühr zu. Er erhält dann für diese Einzeltätigkeit vielmehr nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV. Der Verteidiger erhält hingegen (s)eine Grundgebühr.

Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt, dem die Vertretung in der Hauptverhandlung übertragen wird, – unter Beachtung von § 137 StPO – auch zum Verteidiger bestellt wird. Das wird i.d.R. der Fall sein, da dem Rechtsanwalt grds. der volle Verteidigungsauftrag erteilt und nicht nur eine Einzeltätigkeit übertragen wird.[17] Auch dieser Rechtsanwalt rechnet dann nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab, was allerdings nicht ganz unstreitig ist.[18] Er erhält dann ebenfalls die Grundgebühr, denn auch er muss sich in den Rechtsfall einarbeiten.[19]

Im Fall der (teilweisen) Beiordnung/Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand oder Pflichtverteidiger gilt nichts anderes, da auch dieser „Terminsvertreter“ voller Verteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV ist.[20] Dass der Vertretene nicht auch (noch einmal) eine Grundgebühr erhalten hätte, ist unerheblich.[21] Das rechtfertigt sich auch nicht mit einem Hinweis auf § 5 RVG. Denn der anstelle des (verhinderten) Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht Vertreter i.S.d. Vorschrift, sondern eigenständiger voller Verteidiger i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV. In dem Zusammenhang ist allerdings inzwischen die Frage, ob der Pflichtverteidiger „vertreten“ werden kann, streitig geworden. Sie ist aber nach wie vor zu verneinen.[22] I.Ü. ist auch für einen Haftprüfungstermin nur/anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr (und Verfahrensgebühr) zu.[23]

Teilweise wird in der Rspr. der OLG in diesen Fällen aber auch auf den Einzelfall abgestellt.[24] Danach soll es darauf ankommen, ob der Terminsvertreter an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilgenommen und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet hat, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht; ist das der Fall, wird dem Terminsvertreter ein Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 VV zugestanden, also auch auf die Grundgebühr.[25]

Noch einen anderen Weg geht das OLG Stuttgart:[26] Nach seiner Auffassung richtet sich die Frage, ob der „Terminsvertreter“ zum Vertreter i.S.v. § 5 RVG oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, nach dem Wortlaut der Bestellungsverfügung und den weiteren Umständen. Es spreche „die Bestellung von Rechtsanwalt X. für den heutigen Sitzungstag“ für den Status als weiterer Pflichtverteidiger. Dafür spreche auch, wenn sich der „Terminsvertreter“ in diese Sache habe einweisen lassen müssen und er ein Plädoyer gehalten habe. Daraus folgt für das OLG Stuttgart, dass neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr entstehen soll. Lediglich eine Vertretung des eigentlichen Pflichtverteidigers liege hingegen vor, wenn z.B. der zunächst bestellte Verteidiger nur teilweise im Hauptverhandlungstermin verhindert sei und die Beweiserhebung weitgehend einen Mitangeklagten betreffe, es sich um einen „Schiebetermin“ handle, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden.[27]

f) Selbstständiges Einziehungsverfahren

Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Rechtsbeistand des Betroffenen analog zum Verteidiger neben der Einziehungsgebühr gem. Nr. 4142 VV auch Verfahrens- und Terminsgebühren.[28] Die Grundgebühr steht dem Bevollmächtigten nur dann zu, wenn er nicht bereits in einem zuvor gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren tätig war.[29]

III. Sachlicher Abgeltungsbereich

1. Einmaligkeit der Gebühr

a) Verfahrensstadium

Nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV entsteht die Grundgebühr im Verfahren nur einmal. Das gilt selbstverständlich auch, wenn der Rechtsanwalt zunächst als Wahlanwalt tätig ist und dann später als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Für ihn als Pflichtverteidiger entsteht dann die Grundgebühr nicht noch einmal, er kann sie aber über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG als gesetzliche Gebühr geltend machen.[30] Das Entstehen ist jedoch ausdrücklich unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Einarbeitung erfolgt. Die Grundgebühr entsteht „in jeder Lage des Verfahrens“.[31]

Beispiel 1

Dem Beschuldigten wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er verteidigt sich beim AG zunächst selbst. Seinen (späteren) Verteidiger Rechtsanwalt R sucht er erst auf, nachdem er vom AG verurteilt worden ist, um ihn mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Rechtsanwalt R legt zunächst Berufung ein.

Rechtsanwalt R erhält, obwohl er erst im Berufungsverfahren erstmals mit der Sache befasst ist, eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV.

Entsprechendes gilt, wenn später ein anderer Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung der Revision gegen das landgerichtliche Urteil beauftragt wird. Auch er erhält, obwohl er erst im Revisionsverfahren beauftragt wird, eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV.[32]

Beispiel 2

Dem Beschuldigten wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er sucht sofort Rechtsanwalt R auf und beauftragt ihn mit seiner Verteidigung. Rechtsanwalt R führt später auch das Berufungs- und das Revisionsverfahren.

Rechtsanwalt R erhält nur einmal eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, obwohl er für den Beschuldigten in mehreren Verfahrensabschnitten tätig geworden ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Rechtsanwalt für den B in verschiedenen Angelegenheiten – vorbereitendes Verfahren, gerichtliches Verfahren 1. Instanz, Berufungs- und Revisionsverfahren – tätig geworden ist und nach § 15 RVG an sich in jeder dieser Angelegenheiten die Grundgebühr entstehen könnte. Die Anm. 1 zu Nr. 4100 VV legt in Abweichung davon ausdrücklich fest, dass die Grundgebühr nur einmal entsteht.[33]

b) Personenbezogen „einmalig“

Die Beschränkung „nur einmal“ in der Anm. 1 ist aber nicht verfahrensbezogen zu verstehen mit der Folge, dass die Grundgebühr im Verfahren überhaupt nur einmal entstehen könnte. Sie ist vielmehr nur personenbezogen einmalig zu verstehen. Das bedeutet, dass die Grundgebühr im Verfahren so oft entstehen kann, wie sich unterschiedliche Verteidiger in die Sache einarbeiten.[34] Die Formulierung „nur einmal“ in der Nr. 4100 VV war wegen der Regelung in § 17 Nr. 1 RVG erforderlich, da der Rechtsanwalt danach sonst in jedem Rechtszug eine Grundgebühr hätte fordern können. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht allerdings in der Person desselben Verteidigers dann mehrmals, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegt, wenn also ein erledigtes Strafverfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen wird.[35]

Die Frage, ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV überhaupt entstanden ist, darf nicht – was häufig in der Rspr. aber leider der Fall ist – mit der Frage verwechselt werden, ob der Angeklagte nach einem Anwaltswechsel die bei mehreren von ihm beauftragten Verteidigern entstandenen Grundgebühren auch erstattet verlangen kann. Das ist nur der Fall, wenn der Anwaltswechsel notwendig i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO gewesen ist. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nämlich nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalt ein Wechsel eintreten musste.[36]

Beispiel 3

Dem Beschuldigten B wird ein Diebstahl zur Last gelegt. Er wird beim AG von Rechtsanwalt R 1 verteidigt. Nachdem B vom AG verurteilt worden ist, beauftragt er Rechtsanwalt R 2 mit der Einlegung und Durchführung des Berufungsverfahrens. Die Berufung hat keinen Erfolg. B sucht sich nun noch einen weiteren Verteidiger Rechtsanwalt R 3, der ihn im Revisionsverfahren vertritt.

Sowohl Rechtsanwalt R 1, als auch Rechtsanwälte R 2 und auch R 3 erhalten jeweils die Grundgebühr, da diese nicht verfahrensbezogen nur einmal entsteht, sondern personenbezogen.

Beispiel 4

Der Angeklagte A wird vom AG wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf seine Berufung wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es ergeht eine für den Angeklagten positive Kostengrundentscheidung.[37]

Beim AG ist der Angeklagte von Rechtsanwalt P als Pflichtverteidiger vertreten worden, im Berufungsverfahren trat ausschließlich Rechtsanwalt W als Wahlverteidiger auf, die Beiordnung des Rechtsanwalt P hat das LG zurückgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG für Rechtsanwalt W u.a. die Grundgebühr nicht festgesetzt.

Es ist sowohl bei Rechtsanwalt P als auch bei Rechtsanwalt W eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entstanden. Bei dieser Fallgestaltung kann die Festsetzung der Grundgebühr (auch) für Rechtsanwalt W aber nur verlangt werden, wenn in der Person des Verteidigers ein Wechsel eintreten musste, dessen Ursache nicht in der Sphäre des Angeklagten gelegen hat.[38]

c) Grundgebühr nach Einzeltätigkeit

Diskutiert worden ist in der Vergangenheit,[39] ob die Grundgebühr auch (noch) entsteht, wenn dem Rechtsanwalt zunächst nur eine Einzeltätigkeit übertragen war, er dann aber später den vollen Verteidigungsauftrag erhält. Ein Beispiel ist, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag erhält, die Einlassung des Beschuldigten abzugeben, nachdem daraufhin das Verfahren nicht eingestellt wird, erhält er dann denn vollen Verteidigungsauftrag. Mit N. Schneider[40] war schon vor der Klarstellung in Nr. 4100 VV durch das 2. KostRMoG davon auszugehen, dass auch in dem Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht. Zwar ist der Rechtsanwalt – teilweise – bereits erstmalig eingearbeitet, es sind jedoch für den vollen Verteidigungsauftrag weitere/darüber hinausgehende Einarbeitungstätigkeiten erforderlich. Das gilt nach der Klarstellung – „neben der Verfahrensgebühr“ – erst recht. Zudem würde, wenn man eine Grundgebühr nicht gewähren würde, bei der nach Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV erforderlichen Anrechnung der für die Einzeltätigkeit verdienten Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV auch der darin enthaltene Anteil für die Einarbeitung in die Einzeltätigkeit[41] angerechnet, ohne dass der Rechtsanwalt dafür als Verteidiger überhaupt Gebühren verdienen würde. Letzteres wird vermieden, wenn der Rechtsanwalt auch die Grundgebühr verdient und damit die Anrechnung der Gebühr für die Einzeltätigkeit (Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV) auf Grund- und Verfahrensgebühr erfolgt.[42]

2. Entstehen der Gebühr

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist die „Übernahme“ des (Voll-)Mandats).[43] „Übernahme des Mandats“ meint beim Wahlverteidiger den Abschluss eines Vergütungsvertrages. Kommt es nicht zum Vertragsschluss/zur Mandatsübernahme bzw. wird der Rechtsanwalt nicht beigeordnet/bestellt, erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach Teil 4 VV. Damit entsteht dann auch keine Grundgebühr. Wird in diesen Fällen – was allerdings selten sein dürfte – ausdrücklich oder konkludent ein Beratungsauftrag erteilt, kommt eine Gebühr nach § 34 RVG in Betracht.[44] Die Grundgebühr entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit, die der Verteidiger nach Übernahme des Mandats für den Mandanten erbringt. I.d.R. wird das das erste Informationsgespräch und/oder ein Akteneinsichtsgesuch sein. Auf die „Wertigkeit“ dieser Tätigkeit kommt es nicht an. Es reichen also auch die Einarbeitung nur vorbereitende Tätigkeiten.[45]

Beim bestellten oder beim sonst beigeordneten Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger wird der Vertragsabschluss durch die Bestellung/Beiordnung durch das Gericht/die Staatsanwaltschaft, z.B. als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO, oder die sonstige Beiordnung ersetzt. Das hat zur Folge, dass die Grundgebühr auch bei dem nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt entsteht.[46]

Wann der Rechtsanwalt das Mandat übernimmt, ist unerheblich. Auch dann, wenn er als zufällig im Saal anwesender Rechtsanwalt erst im Hauptverhandlungstermin zum (Pflicht-)Verteidiger bestellt und schon am Ende des ersten Hauptverhandlungstages das Urteil verkündet und Rechtsmittelverzicht erklärt wird, steht dem Verteidiger eine Grundgebühr Nr. 4100 VV zu. Auch dieser Verteidiger hat sich einarbeiten müssen, wie kurz die Einarbeitungszeit auch gewesen sein mag und wie gering der Aufwand. Die Frage der Einarbeitung ist unabhängig davon, wann der Verteidiger beauftragt/bestellt wird.[47] Entsprechendes gilt für die „Ablösung“ eines Rechtsanwalts im Termin durch einen anderen.[48]

3. Katalog der erfassten Tätigkeiten und Abgeltungsbereich

a) Abgrenzung zur Verfahrensgebühr

In Rspr. und Lit. war zur früheren Fassung der Nr. 4100 VV die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr umstritten. Z.T. ist schon damals davon ausgegangen worden, dass für den Rechtsanwalt, der sich in einen Strafrechts- (oder OWi-)Fall einarbeitet, nicht nur die Grundgebühr, sondern zugleich daneben immer auch die Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr entsteht. Z.T. ist das aber auch unter Hinweis auf den eigenen Abgeltungsbereich der Grundgebühr anders gesehen worden. Nach der Aufnahme der klarstellenden Ergänzung – „neben der Verfahrensgebühr“ – in die Anm. 1 zur Nr. 4100 VV durch das 2. KostRMoG ist dieser Streit jetzt aber erledigt.[49] Nach der Gesetzesbegründung[50] entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des „Betreibens des Geschäfts“ entgolten.[51] Außerdem entsteht daneben immer auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV. Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert.[52] Sie ist damit ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts in Form von vom Rechtsanwalt erbrachten (besonderen) Einarbeitungstätigkeiten honoriert.

Diese gesetzliche Klarstellung/Änderung hat aber nichts daran geändert, dass die Grundgebühr einen eigenen Abgeltungsbereich (vgl. dazu III. 3. b)). hat und auch nach der Klarstellung durch das 2. KostRMoG behalten hat, was durch die Begründung zur Neuregelung noch deutlicher wird als in der Vergangenheit.[53] Das wiederum hat Auswirkungen auf die Bemessung der Grundgebühr und vor allem auf die Bemessung der daneben anfallenden jeweiligen Verfahrensgebühr.[54] Denn die Tätigkeiten, die vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst werden, können bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht (noch einmal) herangezogen werden.[55] Das wird in der Praxis i.d.R. aber nun dann deutlich werden, wenn das Mandat noch in der Einarbeitungsphase endet. Denn dann wird im Zweifel der zusätzliche Aufwand durch die Einarbeitung, der von der Grundgebühr Nr. 4100 VV abgegolten wird, überwiegen und dazu führen, dass die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG geringer zu bemessen ist als bei einer Mandatsbeendigung in späteren Verfahrensphasen. Die Auswirkungen auf die Bemessung können zudem auch noch in denjenigen Fällen Bedeutung erlangen, in denen im Fall der Verbindung die Verbindung erfolgt, bevor der Abgeltungsbereich der Grundgebühr verlassen ist.

Als Faustregel wird man davon ausgehen können, dass die Verfahrensgebühr umso geringer ist, je früher das Mandant endet.[56] I.Ü. ist im Zweifel der Abgeltungsbereich der Grundgebühr schnell überschritten und werden die dann (noch) erbrachten Tätigkeiten von der jeweils auch entstehenden Verfahrensgebühr erfasst.[57]

Beispiel 5

Der Beschuldigte B ruft bei Rechtsanwalt R an und teilt mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sein soll. Er bittet R, ihn zu verteidigen. R sagt das zu und fordert den B auf, einen Vorschuss von 500,00 EUR zu zahlen. Inzwischen werde er Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht werde ein Besprechungstermin vereinbart werden. B überlegt sich dann jedoch, lieber einen ihm auch empfohlenen Spezialisten zu beauftragen. Er meldet sich deshalb am anderen Tag bei R und kündigt das Mandat. R, der bis dahin lediglich einen Akteneinsichtsantrag gestellt hat, überlegt nun, wie er bei der Abrechnung die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV bemisst.

Diese Konstellation ist einer der wenigen Fälle, in denen die oben dargestellten Auswirkungen bei der Bemessung der Gebühren zum Tragen kommen. R hat hier noch nicht mehr als einen ersten Akteneinsichtsantrag erbracht. Der gehört aber noch zu den Einarbeitungstätigkeiten, die von der Grundgebühr abgegolten werden. Das bedeutet, dass damit für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV keine Tätigkeiten, die darüber abzurechnen wären, zur Verfügung stehen. Daher wird diese – je nach der Bedeutung des Verfahrens, den Einkommens- und Vermögensverhältnisses des B – wahrscheinlich im unteren Rahmenbereich anzusetzen sein. Ggf. ist sogar nur die Mindestgebühr entstanden.

b) Konkreter Abgeltungsbereich

Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich.[58] Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gilt im Einzelnen:

Mit der Grundgebühr wird nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV der mit/bei/nach der Übernahme des Mandates einmalig bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten.[59] Das ist zunächst das meist nicht sehr lange erste Gespräch mit dem Mandanten.[60] Von der Grundgebühr abgegolten wird aber nur das erste Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Weitere sich anschließende Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der daneben auch entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten.[61] Von der Grundgebühr abgegolten werden auch die Einarbeitung vorbereitende Tätigkeiten, wie z.B. ein Akteneinsichtsgesuch.[62] Abgegolten wird von der Grundgebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen.[63] Auch hier ist aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur die erste Informationsbeschaffung gemeint. Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, die notwendig sind für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Rechtsfalls. Dazu gehört, wenn das Mandat von einem Dritten angetragen wird, ggf. auch die Beschaffung einer Besuchserlaubnis, um den ggf. inhaftierten Mandanten in der JVA besuchen zu können. Zu diesen Tätigkeiten zählt natürlich insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO.[64] Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr des vorbereitenden oder des gerichtlichen Verfahrens abgegolten.

Darüber hinaus werden (nur) sämtliche übrigen Tätigkeiten, die zusätzlicher Aufwand für die erstmalige Einarbeitung sind und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Das können Telefonate mit Familienangehörigen des Mandanten oder der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft sein, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Im gerichtlichen Verfahren kann das ein Anruf oder eine Anfrage beim Gericht sein, um sich dort nach dem Sachstand zu erkundigen. Besteht dieser nahe zeitliche Zusammenhang nicht mehr und/oder handelt es sich auch nicht mehr um zusätzlichen/besonderen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung, werden die insoweit erbrachten Tätigkeiten nicht mehr vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst.[65] Der ist dann überschritten und die Tätigkeiten unterfallen dem der daneben immer entstehenden Verfahrensgebühr. Das ist z.B. für alle Tätigkeiten anzunehmen, die über die erste Einarbeitung und Informationsbeschaffung hinausgehen und nicht mehr Bestandteil der ersten Einarbeitung in einen (Straf-)Rechtsfall sind, sondern auf der ersten Einarbeitung aufbauen. Diese Tätigkeiten sind dann „Betreiben des Geschäfts“ jenseits des Geltungsbereichs der Grundgebühr.[66] Das gilt auch für Gespräche, die z.B. dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen[67] oder für das eingehende Studium der Verfahrensakten,[68] das ggf. die Abgabe einer Einlassung vorbereitet.[69] Das gilt vor allem auch für den Antrag des Verteidigers, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.[70] Dieser Antrag ist, worauf das AG Tiergarten[71] zutreffend hinweist, erst möglich/sinnvoll, wenn der Verteidiger den Akteninhalt zur Kenntnis genommen, mit seinem Mandanten besprochen und dessen Darstellung der Geschehnisse dem Akteninhalt gegenübergestellt hat. Erst dann kann er – unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Würdigung der Ermittlungsergebnisse und der möglichen Einlassung des Angeklagten – einen entsprechenden Antrag stellen. Entsprechendes gilt bei einem Verbindungsantrag des Verteidigers. Auch der setzt eine (beendete) Einarbeitung in den Verfahrensstoff voraus. Ebenso ist die Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren zur Vorbereitung der Vertretung im Haftprüfungstermin eine über die grundsätzliche Einarbeitung in das Verfahren hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers.[72]

c) Begriff des „Rechtsfalls“

Der Begriff „Rechtsfall“ ist durch das RVG 2004 in der Anm. 1 zu Nr. 4100 VV neu eingeführt worden. Mit dieser (damals neuen) Begrifflichkeit ist jedoch neben dem Begriff der „Angelegenheit“ in § 15 RVG und dem der „Tat“ oder „Handlung“ in Anm. 2 zu Nr. 4100 VV keine neue/weitere geschaffen worden. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs des „Rechtfalls“ ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht wird, und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird.[73] Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat-)Vorwürfe zum Gegenstand haben. Als Faustregel ist festzuhalten: Jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ist ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.[74] Selbstständige Ermittlungsverfahren führen auch dann (noch) zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV, wenn sie in einem Aktenband geführt werden.[75] Es handelt sich allerdings um denselben Rechtsfall, wenn die bereits erhobene Anklage zurückgenommen und dann bei einem anderen Gericht (neu) erhoben wird;[76] m.E. ist dies keine Frage des „Rechtsfalls“, sondern es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG, sodass § 15 Abs. 2 RVG eingreift.

Beispiel 6

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw entwendet und mit diesem anschließend alkoholisiert gefahren zu sein. Wegen dieser beiden Vorwürfe wird gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren betrieben.

Es handelt sich um einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV, sodass nur eine Grundgebühr entsteht, wenn der Beschuldigte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt.

Beispiel 7

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw entwendet zu haben. Außerdem soll er mit diesem alkoholisiert gefahren sein, was jedoch erst später bekannt wird. Wegen dieser beiden Vorwürfe sind gegen den Beschuldigten dann (zunächst) zwei Ermittlungsverfahren anhängig.

Es handelt sich um zwei Rechtsfälle/Verfahren i.S.d. Nr. 4100 VV, sodass auch in jedem Verfahren eine Grundgebühr entsteht, wenn der Beschuldigte seinen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt.[77] Dass diese Verfahren ggf. später verbunden werden, hat auf die (entstandene) Grundgebühr keinen Einfluss (mehr).[78] Es gilt die allgemeine Grundregel, dass die Verbindung auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss hat.[79]

Beispiel 8

Ausgangslage wie im Beispiel 7: Die Polizei gibt die Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft ab, die sie zu einem Verfahren verbindet. Erst danach sucht der Beschuldigte einen Rechtsanwalt auf.

Es handelt sich hier wieder nur um einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV, sodass auch nur eine Grundgebühr entsteht.

Beispiel 9

Rechtsanwalt R war in einem BTM-Verfahren als Verteidiger des Angeklagten tätig. Nach dessen Verurteilung wird der Angeklagten in anderen Verfahren als Zeuge gehört. Ihm wird R als Zeugenbeistand beigeordnet. Er fragt, ob er auch insoweit eine Grundgebühr Nr. 4100 VV abrechnen kann.

Um einen anderen Rechtsfall handelt es sich auch, wenn der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Mandanten tätig wird, für den er zuvor bereits als Verteidiger tätig gewesen ist: Es entsteht dann in der Angelegenheit „Zeugenbeistand“ neben der Verfahrensgebühr (noch einmal) eine Grundgebühr.[80]

Beispiel 10

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 12.9.2010 innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit wahllos drei Straßenpassanten angegriffen und verletzt sowie gegen seine anschließende Festnahme durch die herbeigerufenen Polizeibeamten Widerstand geleistet zu haben. Bei der Polizeibehörde werden für die einzelnen Straftaten und Geschädigten jeweils gesonderte Strafanzeigen mit getrennten Vorgangsnummern gefertigt, die Ermittlungen werden aber zusammengefasst durch einen Sachbearbeiter geführt, der für alle in Betracht kommenden Delikte einen gemeinsamen Abschlussbericht fertige und die Sache als Sammelvorgang unter dem Geschäftszeichen 101126-1225-033341 mit einer Auflistung der als Untervorgänge bezeichneten Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft abgibt. Der Beschuldigte wird zur polizeilichen Vernehmung am 9.11.2010 unter jeder Vorgangsnummer durch gesonderte Schreiben mit Angaben zu dem jeweiligen Tatvorwurf geladen. Rechtsanwalt R. meldet sich zu jedem Vorgang mit gesondertem Schriftsatz als Verteidiger. Bei der Staatsanwaltschaft wird der Vorgang (aus statistischen Gründen), zunächst unter vier Aktenzeichen (13 Js 6104/10, 13 Js 6074/10, 13 Js 6084/10 und 13 Js 6094/10) eingetragen. Bearbeitet wird es von Anfang an nur unter dem Aktenzeichen 13 Js 6104/10.

Das KG[81] ist von nur einem Rechtsfall und nur einer Angelegenheit, einem Sammelvorgang, ausgegangen. Gegenstand der Ermittlungen sei von Anfang an ein einheitlicher Lebenssachverhalt gewesen. Die Sicht erscheint bei dem mitgeteilten Sachverhalt grds. vertretbar, man kann es aber auch anders sehen.[82]

Beispiel 11

A ist wegen einer am 25.1.2011 begangenen Trunkenheitsfahrt nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB beim AG angeklagt worden. Er wird von Rechtsanwalt R von Anfang an verteidigt. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass A den Pkw, mit dem er betrunken gefahren ist, am 23.1.2011 gestohlen hatte. Der Staatsanwalt erhebt Nachtragsanklage. Diese wird vom Gericht zugelassen und in der Hauptverhandlung mitverhandelt.

Abrechnen kann Rechtsanwalt R zunächst im Verfahren betreffend (nur) die Trunkenheitsfahrt die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

Im „Nachtragsanklageverfahren“ kann er, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt, dann noch folgende Gebühren geltend machen:[83] Die Grundgebühr Nr. 4100 VV, da das Verfahren einen anderen Rechtsfall betrifft, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV, da auch in diesem Verfahren (zunächst) ein eigenständiger Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat. Zudem ist auch noch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV entstanden.[84]

IV. Gebührenhöhe

1. Allgemeines

Der Wahlanwalt erhält eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 44,00–396,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 220,00 EUR. Der Betragsrahmen ist unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem der „Rechtsfall“, in den sich der Rechtsanwalt einarbeitet, später ggf. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält einen Festbetrag i.H.v. 176,00 EUR.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, wie z.B. mehrere Nebenkläger, kommt eine Erhöhung nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV nicht in Betracht. Die Erhöhung der Grundgebühr ist danach nicht vorgesehen. Es erhöht sich nur die Verfahrensgebühr. Geht man allerdings davon aus, dass die Grundgebühr ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr ist, die das Betreiben des Geschäfts in Form von vom Rechtsanwalt erbrachten besonderen Einarbeitungstätigkeiten honoriert (vgl. oben III. 3. a)), dann lässt sich die Anwendung der Nr. 1008 VV vertreten.

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Grundgebühr Nr. 4100 VV nach Nr. 4101 VV mit (Haft-)Zuschlag. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[85]

2. Bemessung der Wahlanwaltsgebühr

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.[86] Zu beachten ist, dass zur Bemessung der Grundgebühr nur die dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr unterfallenden Tätigkeiten herangezogen werden. Alle anderen Tätigkeiten sind bei der Bemessung der daneben entstehenden Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.[87]

Die Höhe der Gebühr ist vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des ersten Gesprächs, das er mit dem Mandanten geführt hat. Insofern wird der Umfang der Vorwürfe, die dem Mandanten gemacht werden, ebenso von Belang sein wie die Schwierigkeit der Sache. Beides hat nämlich im Zweifel Einfluss auf die Dauer des Gesprächs. So hat z.B. das OLG Hamm[88] einem Verteidiger, der nach 2-stündiger Vorbereitung auf das Erstgespräch, dass dann 3 1/2 Stunden gedauert hat, die Höchstgebühr gewährt.[89] Auch die Bedeutung der Angelegenheit ist von Belang. So handelt es sich z.B. beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) um eine durchschnittliche Straftat, was unter Berücksichtigung eines konkreten Aktenumfangs und -inhalts von 31 Seiten bei Akteneinsicht den Ansatz der Mittelgebühr es rechtfertigt.[90] Allein eine drohende nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe rechtfertigt aber nicht das Überschreiten der Mittelgebühr um 30 %.[91]

Erhebliche Bedeutung hat der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung zum RVG ausdrücklich abgestellt.[92] Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird die Grundgebühr ausfallen müssen. Das OLG Düsseldorf hat(te) die Grundgebühr auf (nach altem Recht) 250,00 EUR angehoben bei einem Aktenumfang von ca. 400–500 Seiten, zahlreichen Straftaten und mehreren Beschuldigten.[93] Für die Pauschgebühr ist das OLG Düsseldorf[94] davon ausgegangen, dass vom Pflichtverteidiger angesichts der nur geringen Höhe der Grundgebühr nicht mehr als das Studium von 500 Blatt Akten erwartet werden könne; diese Rspr., die man für die Bemessung der Wahlanwaltsgebühren heranziehen konnte, hat das OLG inzwischen aber bereits wieder aufgegeben.[95] Das OLG München[96] sieht in einem landgerichtlichen Verfahren einen Aktenumfang von 496 Blatt bis zur Hauptverhandlung als durchschnittlich an. Das LG Kiel[97] gewährt eine leicht über die Mittelgebühr erhöhte Grundgebühr bei einem Aktenumfang von 157 Seiten bei Übernahme des Mandats durch den Verteidiger in einem späteren amtsgerichtlichen Verfahren.[98] Das LG Meiningen geht in einem einfachen Privatklageverfahren mit einem Aktenumfang von nur 30 Blatt von einer Grundgebühr von (damals) 100,00 EUR aus.[99]

Auch der Zeitpunkt bzw. das Verfahrensstadium, zu dem bzw. in dem der Rechtsanwalt beauftragt wird, kann auf die Höhe der konkreten Grundgebühr Auswirkungen haben. Je später im Verfahren der Rechtsanwalt mandatiert wird, desto umfangreicher ist der Verfahrensstoff, in den er sich einarbeiten muss.[100] Je früher er beauftragt wird, um so dünner sind i.d.R. die Akten.[101]

Die Frage der Ordnung des Gerichts hat bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung.[102] Das folgt aus der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich darauf abstellt, dass der von der Grundgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts weitgehend unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit ist.[103] Die Ordnung des Gerichts kann daher allenfalls mittelbar dadurch Bedeutung erlangen, dass i.d.R. z.B. Schwurgerichtsverfahren schwieriger sind als amtsgerichtliche Verfahren und damit die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Bemessungskriterium ein anderes Gewicht erhält.[104]

V. Anrechnung anderer Gebühren

1. OWi-/Strafverfahren

Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im Strafverfahren gewesen ist, bereits ein OWi-Verfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV entstanden, wird diese nach Anm. 2 zu Nr. 4100 VV auf die nach Nr. 4100 VV entstehende Grundgebühr für das Strafverfahren angerechnet.[105] Für den Begriff „derselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO.[106] Entscheidend ist also, dass das OWi-Verfahren wegen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorgangs geführt worden ist.

Beispiel 12

Der Beschuldigte hat falsch überholt. Deswegen wird ein Bußgeldverfahren gegen ihn bei der Verwaltungsbehörde geführt. Durch das falsche Überholen ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Nach dem Unfall hat sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort entfernt. Da dies zunächst nicht bekannt war, wird zunächst nur ein OWi-Verfahren geführt. Nach Bekanntwerden des unerlaubten Entfernens wird das Verfahren von der Bußgeldbehörde gem. § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese führt das Verfahren nun auch wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB.

Rechtsanwalt R verteidigt den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im OWi-Verfahren als auch im sich anschließenden Strafverfahren. Er erhält zwar über eine entsprechende Anwendung von § 17 Nr. 10b RVG sowohl für das OWi-Verfahren als auch für das Strafverfahren eine Grundgebühr.[107] Auf die im Strafverfahren entstandene Grundgebühr nach Nr. 4100 VV wird jedoch die Grundgebühr des OWi-Verfahrens nach Nr. 5100 VV angerechnet. Beide Verfahren werden wegen „derselben Tat“ i.S.d. § 264 StPO betrieben.

Betreffen Bußgeldverfahren und Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen, entstehen die Grundgebühren nach Nr. 4100 VV und Nr. 5100 VV gesondert. Eine Anrechnung findet nicht statt. Es ist auch unerheblich, in welcher Reihenfolge Straf- und Bußgeldverfahren betrieben werden.[108]

2. Straf-/OWi-Verfahren

Ist wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im OWi-Verfahren ist, bereits ein Strafverfahren geführt worden und ist insoweit bereits eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entstanden, entsteht für das OWi-Verfahren nach Anm. 2 zu Nr. 5100 VV die Gebühr nach Nr. 5100 VV nicht noch einmal. Das entspricht der in Anm. 2 zu Nr. 4100 VV vorgesehenen Anrechnungsregelung für den umgekehrten Fall und ist Folge davon, dass das Strafverfahren und ein sich ggf. anschließendes OWi-Verfahren nach § 17 Nr. 10b RVG ausdrücklich als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden. Für den Begriff „derselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (s. vorstehend V. 1. am Ende).


[1] BGBl I 2013, 258.

[2] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4100 VV Rn 25 ff.

[3] BGBl I 2013, 2586.

[4] Vgl. auch Burhoff, RVGreport 2009, 361 und RENOpraxis 2011, 102.

[5] OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117 = RVGprofessionell 2015, 60; LG Amberg RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 = JurBüro 2020, 358; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg VRR 2014, 319 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 = StRR 2014, 360 = RVGprofessionell 2014, 155 = RVGreport 2014, 427; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 = AGS 2014, 552 = StRR 2015, 80 = RVGprofessionell 2015, 45; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = StRR 2015, 239 = AGS 2015, 389 (Aufgabe der Rspr. aus dem Beschl. v. 3.2.2015, StRR 2015, 119 = RVGreport 2015, 182; LG Wuppertal RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 357; a.A. – ohne nähere Begründung – OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29 = StRR 2015, 118 = NStZ-RR 2015, 95 [Ls.]; LG Saarbrücken AGS 2015, 379; LG Saarbrücken StRR 2015, 119 = RVGreport 2015, 182 = AGS 2015, 388.

[6] OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = AnwBl. 2009, 312; OLG Köln RVGreport 2007, 306 = AGS 2007, 452; OLG Schleswig SchlHA 2007, 278; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV Vorbem. 4.3 Rn 10; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV Vorbem. 4.3 Rn 36.

[7] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2673 ff., und Vorbem. 4.1 VV Rn 22, jeweils m.w.N.

[8] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 6 ff.; OLG Dresden RVGreport 2008, 264 = AGS 2008, 126; OLG Dresden StraFo 2009, 42 = NJW 2009, 455 = RVGreport 2009, 308 = RVGreport 2009, 425.

[9] Vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182 = StRR 2008, 78; OLG Koblenz RVGreport 2006, 232; s. auch noch OLG Hamm RVGreport 2008, 108; OLG Köln AGS 2008, 128; OLG München AGS 2008, 120; vgl. i.Ü. wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 18 ff.

[10] OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = JurBüro 200, 252.

[11] KG RVGreport 2008, 463; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Berlin AGS 2007, 562; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 5 u. Vorbem. 4.2 VV Rn 30; a.A. – allerdings ohne nähere Begründung – OLG Frankfurt am Main AGS 2015, 451 = RVGreport 2015, 23 = StRR 2014, 277.

[12] BT-Drucks 15/1971, 221.

[13] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 20 ff.

[14] OLG Köln NStZ 2006, 410.

[15] LG Dresden RVGreport 2013, 60.

[16] OLG Dresden JurBüro 2017, 128 = AGS 2017, 320; LG Meiningen AGS 2013, 330.

[17] KG JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177; OLG Celle StraFo 2006, 471; OLG Hamm RVGreport 2006, 230.

[18] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 25 m.w.N. auch zum Streitstand.

[19] So zutreffend OLG Düsseldorf StRR 2009, 157; OLG Hamm RVGreport 2006, 230; OLG Karlsruhe RVGreport 2009, 19 = StRR 2009, 119 = JurBüro 2008, 586; OLG München NStZ-RR 2009, 32; RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174; OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2105, 39 = AGS 2015, 29; OLG Schleswig SchlHA 2010, 269; LG Kleve RVGreport 2012, 31 = AGS 2012, 64, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV. 4100, 4101 Rn 5; Burhoff, RVGreport 2011, 85, 87; Kotz, StraFo 2008, 412; a.A. KG JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177 m. Anm. N. Schneider; RVGreport 2007, 108; AGS 2008, 387 m. abl. Anm. N. Schneider = StRR 2008, 358 m. abl. Anm. Burhoff; RVGreport 2011, 260; OLG Celle RVGreport 2007, 71; OLG Hamm RVGreport 2007, 108; OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2015 – 5 Ws 367/14; OLG Koblenz RVGreport 2013, 17 = JurBüro 2013, 84; OLG Köln AGS 2006, 452 = RVGreport 2007, 306, OLG Oldenburg RVGreport 2015, 23; OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 65 = StRR 2015, 117; weitere Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 10.

[20] OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG München, jew. a.a.O.

[21] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 11 ff.; a.A. offenbar KG RVGreport 2011, 260 = StRR 2011, 281; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.009 – Ws 119/09; OLG Celle RVGreport 2009, 226.

[22] Vgl. dazu Hillenbrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn 3622 ff. m.w.N. und BGHSt 59, 284.

[23] LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20 (zum neuen Recht); LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21 (zum neuen Recht); unzutreffend a.A. OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580; LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439.

[24] Vgl. OLG Hamm RVGreport 2009, 309 = StRR 2009, 438.

[25] OLG Hamm, a.a.O.

[26] OLG Stuttgart AGS 2011, 224 = RVGreport 2011, 141 = StRR 2011, 442.

[27] OLG Stuttgart, a.a.O.; ähnlich OLG Rostock RVGreport 2012, 186.

[28] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 10 m.w.N.

[29] AG Bremen, Beschl. v. 1.6.2021 – 87 Ds 29/18, StV-S 2021, 110.

[30] OLG Frankfurt/M RVGreport 2005, 28 = NJW 2005, 377; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, Nr. 4100, 4101 VV Rn 10; vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 7 ff.

[31] OLG Frankfurt/M, a.a.O.

[32] OLG Frankfurt/M RVGreport 2005, 28 = NJW 2005, 377.

[33] S. auch OLG Köln RVGreport 2007, 425 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 484.

[34] A.A. offenbar KG JurBüro 2005, 536 = AGS 2006, 177; RVGreport 2007, 108, jew. betreffend „Terminvertreter“; OLG Celle RVGreport 2007, 71; OLG Hamm RVGreport 2006, 230 = AGS 2007, 37; RVGreport 2007, 108; LG Kleve RVGreport 2012, 31.

[35] So auch AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4100–4101 Rn 12; vgl. aber LG München I AGS 2013, 406 = RVGreport 2013, 346.

[36] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 1406 ff. m.w.N.; zur sog. kostenneutralen „Beiordnung“ Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 972 ff.

[37] Nach LG Kleve RVGreport 2012, 31.

[38] LG Kleve, a.a.O.; vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 1408 ff.

[39] Vgl. N. Schneider, RENOpraxis 2007, 82.

[40] A.a.O.

[41] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 21.

[42] S. auch N. Schneider, a.a.O.

[43] So auch die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks 15/1971, 222.

[44] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 355 ff.

[45] A.A. AG Andernach AGS 2012, 234; AG Koblenz NStZ-RR 2006, 288.

[46] OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 351 = JurBüro 2008, 587 = AGS 2008, 343; OLG Köln AGS 2009, 481; OLG Oldenburg RVGreport 2011, 24 = VRR 2010, 39; [inzidenter] OLG Karlsruhe, StraFo 2015, 36; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.9.2014 – 1 Ws 126/14; LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 7.5.2013 – 1 Qs 26/13; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1265 ff.

[47] A.A. OLG Koblenz AGS 2005, 158 = JurBüro 2005, 199; AG Koblenz RVGreport 2004, 469 = AGS 2004, 448 für die Beiordnung in der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren m. jeweils abl. Anm. von Hansens und Schneider; vgl. auch Meyer, JurBüro 2005, 186.

[48] LG Koblenz StraFo 2007, 175.

[49] S. auch Burhoff, RVGreport 2012, 42; StRR 2012, 14 = VRR 2012, 16; RVGprofessionell 2012, 12; RVGprofessionell Sonderheft 8/2013, 30; RVGreport 2013, 330; RVGreport 2014, 42; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100, 4101 Rn 9; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 25 ff.; N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105; N. Schneider, AnwBl. 2013, 286, 289.

[50] Vgl. BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281.

[51] Vgl. die Formulierung in Vorbem. 4 Abs. 2 VV – „einschließlich der Information“.

[52] BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281.

[53] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100, 4101 VV Rn 9; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV 27.

[54] So auch N. Schneider, AnwBl. 2013, 286, 289; N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 108; Burhoff, StraFo 2013, 397; RVGreport 2013, 330; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2014, 42; LG Hagen, Beschl. v. 23.4.2018 – 43 Qs 14/18.

[55] OLG Nürnberg RVGreport 2018, 140.

[56] S. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100, 4101 Rn 9; N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 108; Burhoff, StraFo 2013, 397; RVGreport 2013, 330.

[57] S. auch zur alten Rechtslage Burhoff, RVGreport 2009, 385; RENOpraxis 2011, 102 ff.

[58] So schon zum früheren Recht KG RVGreport 2009, 186; OLG Köln RVGreport 2007, 425 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N. Schneider; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = Rpfleger 2014, 445; LG Aurich RVGreport 2011, 464; AG Tiergarten StRR 2009, 237 m. abl. Anm. Burhoff = AGS 2009, 322; N. Schneider/Thiel, AGS 2012, 105, 108; s. auch die Gesetzesbegründung zum RVG 2004 in BT-Drucks 15/1971, 281 und zum 2. KostRMoG in BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281 sowie Burhoff, RVGreport 2009, 361.

[59] So die Gesetzesbegründung zum RVG in BT-Drucks 15/1971, 222 und zum 2. KostRMoG in BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281; LG Aurich RVGreport 2011, 464.

[60] Vgl. BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV.

[61] LG Braunschweig RVGreport 2010, 422, das davon ausgeht, die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr erfasst wird; AG Neuss AGS 2008, 598.

[62] A.A. zum alten Recht AG Koblenz NStZ-RR 2006, 288.

[63] BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV; Burhoff, RVGreport 2009, 361 und RVGreport 2014, 42; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, 4101 Rn 10 VV m.w.N.

[64] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = JurBüro2016, 637 = Rpfleger 2015, 668; OLG Hamm RVGreport 2005, 68 = AGS 2005, 117; OLG Jena RVGreport 2005, 103 = AGS 2005, 341; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = Rpfleger 2014, 445; LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427 für OWi-Verfahren.

[65] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 34.

[66] OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174 = Rpfleger 2014, 445; LG Aurich RVGreport 2011, 464; AG Tiergarten RVGreport 2009, 385 = AGS 2009, 322.

[67] OLG München, a.a.O.; OLG Nürnberg RVGreport 200 2018, 140; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422.

[68] LG Neuruppin, Beschl. v. 19.4.2012 – 21 Qs 4/12.

[69] LG Aurich RVGreport 2011, 464.

[70] So zutreffend AG Tiergarten RVGreport 2009, 385 = AGS 2009, 322; a.A., allerdings ohne nähere Begründung OLG Köln RVGreport 2007, 425.

[71] A.a.O.

[72] LG Hamburg JurBüro 2010, 302; so inzidenter auch KG AGS 2009, 271 = RVGreport 2009, 186.

[73] KG RVGreport 2012, 456 für den vergleichbaren Fall mehrerer Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG; OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2021 – 4 Ws 85/21 u. 4 Ws 104/21; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; LG Hamburg AGS 2008, 545; AG Tiergarten RVGreport 2010, 18; zum Begriff s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100, 4101 Rn 13; Burhoff, RVGreport 2009, 361 und RENOpraxis 2011, 102; zum Begriff im Zusammenhang mit der Nachtragsanklage OLG Brandenburg StraFo 2018, 87 = AGS 2018, 118 = RVGreport 2018, 174.

[74] KG RVGreport 2012, 456; JurBüro 2013, 362; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2021 – 4 Ws 85/21 u. 4 Ws 104/21; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69.

[75] KG RVGreport 2012, 456; ähnlich für Sammelverfahren KG JurBüro 2013, 362.

[76] OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362.

[77] LG Hamburg AGS 2008, 545: auch dann, wenn die beiden Taten zufällig am gleichen Tag begangen werden; AG Tiergarten RVGreport 2010, 18.

[78] LG Hamburg und AG Tiergarten, jew. a.a.O.

[79] Vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2313 ff.; zur Verbindung auch OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2021 – 4 Ws 85/21 u. 4 Ws 104/21.

[80] OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182; OLG Hamm RVGreport 2008, 108; OLG Koblenz RVGreport 2006, 430 = JurBüro 2005, 589 = AGS 2005, 504.

[81] KG JurBüro AGS 2013, 407 = 2013, 362.

[82] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 110.

[83] OLG Brandenburg StraFo 2018, 87 = AGS 2018, 118 = RVGreport 2018, 174.

[84] S. für die vergleichbare Konstellation im beschleunigten Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4104 VV Rn 7.

[85] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.

[86] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rspr.; Lissner, RVGreport 2013, 166, 167.

[87] Zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr oben III. 3. a); zur konkreten Bemessung der Grundgebühr wird auf die Rspr.-Übersichten zu § 14 RVG verwiesen, wie z.B. AGS 2021, 198 ff.

[88] OLG Hamm RVGprofessionell 2009, 112.

[89] Ähnlich LG Dresden, Beschl. v. 9.8.2006 – 4 Qs 20/06.

[90] AG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2012 – 56 Cs 705 Js 69713/11.

[91] LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171.

[92] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 281.

[93] OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 57 = StRR 2011, 119.

[94] Vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668.

[95] OLG Düsseldorf RVGreport 2018, 213 = StRR 5/2018, 4 (Ls.).

[96] OLG München RVGreport 2017, 231, insoweit nicht in NStZ-RR 2017, 96 (Ls.).

[97] LG Kiel, Beschl. v. 7.1.2013 – 2 Qs 67/12.

[98] Vgl. auch LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28 (ca. 35 Blatt Aktenumfang unterdurchschnittlich).

[99] LG Meiningen JurBüro 2011, 642.

[100] Vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4100–4101 Rn 25.

[101] Vgl. OLG Hamm AGS 2013, 254 = RVGreport 2013, 71.

[102] Ausdrücklich AG Pirna StRR 2009, 323 (Ls.) = VRR 2009, 323 (Ls.), das eine „Amtsgerichtsgebühr“ ablehnt; s. auch KG RVGreport 2007, 180 = AGS 2006, 278; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4100–4101 VV Rn 24; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100, 4101 Rn 23.

[103] BT-Drucks 15/1971, 222.

[104] So wohl auch KG, a.a.O.

[105] Zur Anrechnung allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 185.

[106] Vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64 Aufl., 2021, § 264 Rn 1 ff. m.w.N.

[107] Vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 5.

[108] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4100–4101 Rn 28 ff. u. VV 5100 Rn 4 ff.


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