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aus RVGreport 2020, 42

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Die Revision spielt in der strafverfahrensrechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die Gebühren vor, die für den RA in strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren anfallen können.

I. Gebühren des Revisionsverfahrens

Die Gebühren, die im Revisionsverfahren entstehen können, sind, wenn der RA den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG – Gerichtliches Verfahren – Revision geregelt. Danach können die Gebühren nach den Nrn. 4130 ff. VV RVG entstehen. Strukturell sind die Gebühren für das Revisionsverfahren ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die für das Berufungsverfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4130 VV RVG, und für jeden Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren eine Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG. Ist der RA nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. dazu unter IV.).

II. Angelegenheit (§ 15 RVG)

Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bzw. dem Berufungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Werden mehrere Revisionen, also z.B. vom Angeklagten und von der StA oder einem Nebenkläger, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Revisionen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4130 ff. VV RVG nur einmal entstehen.[1] Der durch die mehreren Revisionen entstehende höhere Arbeitsaufwand des RA muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.

III. Dauer des Revisionsverfahrens

1. Beginn

Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision nach § 341 StPO. Die Einlegung der Revision selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der Vorinstanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren der vorhergehenden Instanz.[2] Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zum Anfall der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG.[3] Diese Tätigkeit muss nicht nach außen erkennbar sein.[4] Ausreichend ist also z.B. die (weitere) Beratung des Mandanten oder die Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass diese die von ihr eingelegte Revision zurücknimmt.[5]

War der Verteidiger vorinstanzlich überhaupt noch nicht oder nicht als Verteidiger tätig, beginnt für ihn das Revisionsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, das Rechtsmittel einzulegen. Die Einlegung der Revision wird dann von der Gebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst.[6]

2. Ende

Das Revisionsverfahren endet mit dem Abschluss der Revisionsinstanz. Das ist nicht die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Revision oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst.[7] Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Verfassungsbeschwerde sein.

3. Sprungrevision/Sperrberufung

Wird, nachdem der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision eingelegt hat, von einem anderen Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt, wird die Revision des Angeklagten nach § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt. Gebührenmäßig wird die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach Nr. 4130 VV RVG behandelt. Mit der Einlegung der Berufung beginnt eine neue Angelegenheit. Für dieses Berufungsverfahren erhält der Verteidiger dann die Vergütung nach Nrn. 4124 VV RVG ff.[8] Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG richtet sich nach den vom Verteidiger bis zur Einlegung der Berufung durch den anderen Verfahrensbeteiligten erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr wird daher, da im Zweifel die Revision noch nicht begründet worden ist, im unteren Bereich anzusiedeln sein.[9]

IV. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Voller Verteidigungsauftrag

Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV RVG gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten.[10] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der RA nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Revisionsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4130 ff. VV RVG, sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Das ist z.B. der Fall, wenn der RA nur damit beauftragt worden ist, die Revision einzulegen oder zu begründen (dazu IV. 2.). Es gilt allerdings auch für das Revisionsverfahren der Grundsatz, dass der RA i.d.R. den vollen Auftrag erhält.[11]

Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Revisionsverfahren beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Revisionszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er die gesetzlichen Gebühren aus der Staatskasse.[12] § 48 Abs. 6 Satz 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der RA als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also z.B. in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren, erbracht hat.[13]

2. Einzeltätigkeiten

Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, richtet sich seine Vergütung nach Nr. 4302 VV RVG. Dabei ist zu unterscheiden:

Ist der RA nur mit der Einlegung der Revision beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG.

Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Revisionsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 1 VV RVG, soweit dem RA diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der RA zunächst Revision eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG entstanden, wandelt sich diese nach der Anm. zu Nr. 4300 VV RVG in eine Gebühr nach Nr. 4300 Nr. 2 VV RVG um, wenn der RA später die Revision begründet.

Gibt der RA im Rahmen einer Einzeltätigkeit eine Gegenerklärung zur Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten ab, entsteht eine Gebühr Nr. 4300 Nr. 2 VV RVG.

Ist der RA nur damit beauftragt, dem Mandanten im Revisionsverfahren Beistand zu leisten, entsteht eine Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG.

Für die Beistandsleistung in der Revisionshauptverhandlung erhält der RA die Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.

Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV RVG § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der RA auch im Revisionsverfahren nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte RA erhalten würde.[14]

V. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr

1. Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG

a) Abgeltungsbereich

Für seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der RA die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG).[15] Ausreichend für den Anfall der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des RA nach Beginn des Revisionsverfahrens (s. oben III. 1.). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Revision reicht aus (s. oben III. 1.).[16]

Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst das „Betreiben des Geschäfts“ (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) im Revisionsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Revision bis zum Abschluss der Revisionsinstanz vom RA erbrachten Tätigkeiten.[17]

Im Revisionsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst[18]

· sog. Abwicklungstätigkeiten,[19]

· die (nochmalige) Akteneinsicht,

· die Begründung der Revision,

· Beschwerden,[20]

· die Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung,[21]

· die Rücknahme der Revision,[22]

· Wiedereinsetzungsanträge und auch

· die Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

b) Haftzuschlag

Befindet sich der Mandant des RA während des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4131 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).

c) Revisonsbegründung als Haupttätigkeit

Die Haupttätigkeit des Verteidigers für den Mandanten im Revisionsverfahren wird meist das Verfassen der Revisionsbegründung sein. Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht aber nicht erst mit der Begründung der Revision. Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist auch jede andere Tätigkeit, die nach Beginn des Revisionsverfahrens erbracht wird. Das kann z.B. die Beratung des Mandanten darüber sein, ob und ggf. mit welchen Anträgen eine ggf. nur zur Fristwahrung eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll.[23] Wird nach dieser Prüfung die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, entfällt dadurch nicht die bereits entstandene Verfahrensgebühr (KG RVGreport 2009, 346 = VRR 2009, 277 = AGS 2009, 389 = RVGprofessionell 2009,169 = StRR 2009, 399; LG Aurich RVGreport 2013, 60 = AGS 2013, 174 = RVGprofessionell 2013, 10 = StRR 2013, 159). Für das Entstehen der Verfahrensgebühr reicht es auch aus, wenn der Verteidiger sich darauf beschränkt, in der Revisionsschrift lediglich die Verletzung materiellen Rechts zu rügen.[24] Allerdings wird diese formelhafte Begründung i.d.R. Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr haben. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG ist schließlich auch nicht erforderlich, dass das schriftliche Urteil der Vorinstanz bereits vorliegt. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn der Verteidiger die Revision zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das schriftliche Urteil noch nicht vorlag.[25]

d) Höhe der Verfahrensgebühr

Auch im Revisionsverfahren ist grds. von der Mittelgebühr auszugehen.[26] Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Gebühr sind über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.[27] Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den vom RA erbrachten Tätigkeiten. Insoweit kann also z.B. von Bedeutung sein, ob und ggf. wie umfangreich der RA die Revision begründet, ob er also die Revision z.B. nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Auch der Umfang der Revisionsbegründung des Revisionsgegners, mit der sich der Verteidiger auseinandersetzen musste, ist ggf. zu berücksichtigen. Von Belang kann auch die Schwierigkeit des Tatvorwurfs sein sowie, ob die Revision ggf. von Anfang an auf das Strafmaß beschränkt war. Schließlich kann auch der Umfang der (allgemeinen) Vorbereitung der möglicherweise anberaumten Revisionshauptverhandlung Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr haben.[28]

Dass es sich um eine Revision beim OLG handelt, darf allein nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden. Denn das RVG hat die Unterscheidung zwischen Revisionen beim OLG und beim BGH gerade aufgegeben.[29] Die (allgemeine) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens kann hingegen herangezogen werden.[30]

2. Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG

a) Abgeltungsbereich

Für die Teilnahme des RA an der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG).[31] Finden während des Revisionsverfahrens noch andere „gerichtliche Termine“ außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG ggf. eine weitere Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG (dazu auch VI. 2.).

Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Revisionsverfahren stattgefunden und der RA daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Revisionsverfahren nach §§ 351 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der RA beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Revisionshauptverhandlung auftritt/erscheint.[32] Für den Anfall der Terminsgebühr genügt auch im Revisionsverfahren die bloße Anwesenheit des RA im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war. Die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG entsteht daher auch, wenn es sich nur um einen sog. Verkündungstermin nach § 356 StPO i.V.m. § 268 StPO handelt, an dem der RA teilnimmt.[33]

Es gilt auch im Revisionsverfahren die Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG zum sog. „geplatzten Termin“. Befindet sich der Mandant des RA zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV RVG mit Haftzuschlag (Nr. 4133 VV RVG i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG).

b) Höhe der Gebühr

Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.[34] Nicht mehr unterschieden wird im RVG zwischen Revisionen beim BGH und beim OLG. Daher kann m.E. die Frage der Gerichtsordnung bei der Bemessung der Terminsgebühr keine Rolle spielen und allenfalls über das Kriterium „Schwierigkeit anwaltlichen Tätigkeit“ bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat den Gebührenrahmen der Terminsgebühr für die Revisionshauptverhandlung auch bewusst – abweichend von den anderen Terminsgebühren – niedriger angesetzt als den der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG, weil die Revisionshauptverhandlungen häufig nur wenige Minuten dauern und rein formalistisch ablaufen.[35] Das hat zur Folge, dass die ggf. nur geringe Dauer des Revisionshauptverhandlungstermins nicht noch einmal erheblich bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr herangezogen werden kann.[36]

VI. Weitere Gebühren

1. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG

Für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass nur der RA, der sich erstmals im Revisionsverfahren einarbeitet, die Grundgebühr verdient.[37] Für den RA, der den Angeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Revisionsverfahren nicht noch einmal.

Für den Abgeltungsbereich der Grundgebühr gelten im Revisionsverfahren die allgemeinen Regeln.[38] Sie entsteht also für die erstmalige Einarbeitung. Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr ist über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ggf. zu berücksichtigen, dass der RA sich erst im Revisionsverfahren eingearbeitet hat, er sich also in einen i.d.R. umfangreicheren Verfahrensstoff einarbeiten musste.

2. Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG

Nimmt der RA im Revisionsverfahren noch an einem der in der Nr. 4102 VV RVG genannten (Vernehmungs-)Termine teil, was allerdings in der Praxis selten sein dürfte, entsteht dafür eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG.[39]

3. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG

Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Revisionsverfahren gelten grds. die allgemeinen Regeln.[40]

a) Einstellung

Für das Revisionsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass auch durch eine ggf. im Revisionsverfahren noch erfolgende Einstellung das Verfahren insgesamt erledigt sein muss. Daher führt die Teileinstellung wegen einer einzelnen von mehreren Taten, z.B. nach § 154 StPO durch das Revisionsgericht, nicht zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG.[41] Nachdem durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017[42] nun auch im Revisionsverfahren die Vorschrift des § 153a StPO anwendbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass die zusätzlich Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, solange die Auflage nicht erfüllt ist.[43]

b) Rücknahme der Revision

Nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Revision – rechtzeitig – zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer HV im Revisionsverfahren kommt. In Rspr. und Lit wird allerdings darum gestritten, ob im Revisionsverfahren noch weitere Voraussetzungen für den Anfall dieser Gebühr vorliegen müssen.

Nach der inzwischen wohl h.M. ist es für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr erforderlich, dass die Revisions-HV anberaumt ist bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine HV durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre.[44]

Teilweise wird in der Rspr. der OLG zwar nicht die Anberaumung eines HV-Termins verlangt, aber darauf abgestellt, dass die zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest bereits begründet worden war.[45]

Eine dritte Auffassung geht schließlich vom Wortlaut aus und macht den Anfall dieser Gebühr nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig.[46]

Zutreffend ist die Auffassung, die auf den Wortlaut der Vorschrift abstellt.[47] Der Verteidiger muss sich jedoch auf die o.a. abweichende h.M. einstellen. Deshalb sollte er auf jeden Fall sofort bei Einlegung der Revision diese auch, und zwar zumindest mit der allgemeinen Sachrüge, begründen. Dann kann bei einer späteren Rücknahme zumindest die fehlende Begründung dem Anfall der zusätzlichen Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG nicht entgegengehalten werden.

Der o.a. Streit hat keine Bedeutung, wenn es um die Rücknahme der von der StA eingelegten Revision geht, zu der der Verteidiger bereits Stellung genommen hatte. In einem solchen Fall wird die zusätzliche Verfahrensgebühr fast immer. entstehen, weil im Fall der Revision der StA i.d.R. eine HV stattfindet.[48]

4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG

Auch im Revisionsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[49] Nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch im Revisionsverfahren.

Hinsichtlich des Entstehens der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG gelten die allgemeinen Regeln.[50] Eine bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten, z.B. über die im tatrichterlichen Urteil angeordnete Einziehung einer Sache, führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Der Verteidiger sollte ggf. in der Revisionsbegründung deutlich machen, dass er sich ggf. auch mit den Fragen der Einziehung und/oder des Verfalls befasst hat. Das folgt m.E. zwar bereits aus der möglicherweise erhobenen allgemeinen Sachrüge, da diese alle Rechtsfragen erfasst. Die Befassung sollte aber im eigenen gebührenrechtlichen Interesse durch entsprechende Formulierungen nach außen deutlich gemacht werden.[51] Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG, wenn z.B. die Revision auf die Anordnung der Einziehung beschränkt wurde.[52]

Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG sind maßgeblich die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte.[53] Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision.[54] Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.[55]

5. Zusätzliche Verfahrensgebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG

Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der RA tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG.[56] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[57]

Richtet sich die Revision ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen keine Gebühren nach Nrn. 4130 ff. VV RVG, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV RVG nur die Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG.

6. Haftzuschlag

Befindet sich der Mandant des RA im Revisionsverfahren oder in einem Teil des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, werden auf die jeweiligen Gebühren Haftzuschläge gewährt, soweit diese vorgesehen sind (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Es gelten die allgemeinen Regeln.[58]

7. Auslagen

Schließlich erhält der RA auch die Revisionsverfahren entstandenen Auslagen vergütet. Es gelten die Nrn. 7000 ff. RVG.[59] Der Pflichtverteidiger erhält die Auslagen aus der Staatskasse.[60]

VII. Erstattungsfragen

Ebenso wie zur Berufung besteht für das Revisionsverfahren in Rspr. und Lit. Streit, ob zu den für die Verteidigung im Revisionsverfahren zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG gehört, wenn die StA ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision nach Beauftragung eines RA durch den Angeklagten, aber vor Begründung der Revision durch die StA zurückgenommen hat (vgl. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO). Insoweit kann, auch wegen der z.T. in der Rechtsprechung vertretenen a.A., auf die Darstellung bei Burhoff RVGreport 2014, 410 verwiesen werden.



[1] OLG München RVGreport 2008, 137 = JurBüro 2008, 248 = AGS 2008, 224; vgl. auch noch LG Memmingen RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320.

[2] KG RVGreport 2017, 237 = StraFo 2016, 513 = NStZ 2017, 305 = RVG professionell 2017, 153; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; OLG Hamm AGS 2006, 547; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.4.2018 – 18 Qs 28/16; Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl., 2019, Nrn. 4130, 4131 VV RVG Rn 5; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 5, Aufl., 2017, Nr. 4130 VV RVG Rn 4; s. auch OLG Karlsruhe AGS 2009, 19 (für das Zivilrecht; sog. Abwicklungstätigkeiten).

[3] OLG Jena JurBüro 2006, 365 für die Akteneinsicht; LG Osnabrück RVGreport 2019, 339 für Prüfung der Erfolgsaussicht und Rücknahme der Revision; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, Nrn. 4130–4135 VV RVG Rn 9.

[4] Allgemein für die Verfahrensgebühr: BGH NJW 2005, 2233 = AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275; NJW 2013, 312 = AGS 2013, 7 = Rpfleger 2013, 175 = JurBüro 2013, 134 = RVGreport 2013, 58 = VRR 2013, 120; OLG Naumburg JurBüro 2012, 312 = MDR 2012, 553 = RVGprofessionell 2012, 97; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 12.12.2018 -VG 5 KE 10/18; unzutreffend a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Koblenz JurBüro 2009, 198.

[5] LG Köln StV 2007, 481 LS = StraFo 2007, 305 = AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224 (für Berufung); vgl. auch unten VII.

[6] S. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 41.

[7] Vgl. dazu für das Zivilrecht: OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.

[8] S. LG Aachen JurBüro 1991, 12 = Rpfleger 1991, 431; LG Hamburg StraFo 2014, 526; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., Nrn. 4130–4131 VV RVG Rn 4 m.w.N.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV RVG Rn 8; a.A. LG Göttingen JurBüro 1987, 1368.

[9] S. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nrn. 4130–4131 VV RVG Rn 4 m.w.N.

[10] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 5 ff.

[11] Vgl. dazu allgemein u.a. KG StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120.

[12] Wegen der Einzelh. zur Erstreckung Burhoff RVGreport 2004, 411; Ders. RVGreport 2008, 129; Ders., StraFo 2014, 454; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 48 Rn 194 ff.

[13] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 13 ff.

[14] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV RVG Rn 69 ff. m.w.N.

[15] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 9 ff.; Burhoff RVGreport 2009, 443; Ders., RENOpraxis 2011, 126.

[16] OLG Schleswig RVGreport 2017, 173; LG Aurich RVGreport 2015, 266 = StRR 2015, 280; LG Dortmund RVGreport 2016, 223 = AGS 2016, 189; a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351 = VRR 2010, 479; OLG Koblenz NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; LG Görlitz, Beschl. v. 9.1.2014 – 2 KLs 120 Js 14370/12; LG Koblenz JurBüro 2009, 198.

[17] Zum Pauschalcharakter vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 32 ff.; zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr allgemein Burhoff RVGreport 2009, 443.

[18] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV RVG Rn 14 f.

[19] Dazu (für das Zivilrecht) OLG Karlsruhe AGS 2009, 19.

[20] Vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12.

[21] OLG Köln RVGreport 2017, 17 = StraFo 2016, 382 = StV 2016, 789.

[22] LG Mönchengladbach StV 2004, 37; LG Osnabrück RVGreport 2019, 339.

[23] KG AGS 2009, 389 = RVGreport 2009, 346 = VRR 2009, 277 = StRR 2009, 399; LG Aurich RVGreport 2013, 60 = AGS 2013, 174.

[24] KG AGS 2006, 435; OLG Hamm AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72 m.w.N.; LG Dortmund JurBüro 1974, 342 m.w.N.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV RVG Rn 13.

[25] OLG Hamm AGS 2006, 547 = NJW-RR 2007, 72; StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600 = JurBüro 2007, 30; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV RVG Rn 17.

[26] OLG Oldenburg RVGreport 2018, 260; vgl. die Nachw. zur grds. Maßgeblichkeit der Mittelgebühr bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4106 VV RVG Rn 17.

[27] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.

[28] S. i.Ü. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 42.

[29] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4130 VV RVG Rn 22; OLG Schleswig RVGreport 2017, 173.

[30] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4130, 4141 VV RVG Rn 11.

[31] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 63 ff.; Burhoff RVGreport 2010, 3; Ders., RENOpraxis 2011, 198.

[32] Vgl. zur Terminsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 2 ff.

[33] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4132 VV Rn 2.

[34] Allgemein zur Bemessung der Terminsgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4108 VV Rn 23 ff.

[35] S. ausdrücklich BT-Drucks 15/1971, 226.

[36] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4132 VV RVG Rn 16; vgl. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4132–4135 VV RVG Rn 10.

[37] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 14 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 Rn 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nrn. 4100–4101 VV RVG Rn 8; OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 = StV 2005, 76 = RVGreport 2005, 28 für die Berufung; s. auch Burhoff RVGreport 2014, 42.

[38] Dazu Burhoff RVGreport 2009, 361; Ders., RVGreport 2014, 42; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV RVG Rn 14 ff.

[39] Wegen der Einzelh. zu diesen Terminen vgl. Burhoff RVGreport 2010, 282; s. auch die Kommentierung der Nr. 4102 VV RVG bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., RVG, a.a.O., oder bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.

[40] Vgl. dazu Burhoff RVGreport 2015, 3; Ders., RVGreport 2015, 42.

[41] LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282 für die teilweise Nichteröffnung; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 26; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 33; N. Schneider DAR 2011, 488, 489.

[42] BGBl I, 3202.

[43] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 16, 19; Burhoff RVGreport 2015, 42, 43; inzidenter BGH NJW 2011, 3166 = AGS 2011, 419 m. teilweise krit. Anm. N. Schneider = StRR 2011, 357 = VRR 2011, 358 = zfs 2011, 524 m. teilw. abl. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 385 = DAR 2011, 612 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2011, 584; OLG Celle AGkompakt 2018, 98; AG Bochum RVGreport 2017, 180; AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561 = RVGprofessionell 2018, 182.

[44] Aus der Rspr. der Obergerichte u.a. KG, Beschl. v. 4.5.2006 – 4 Ws 57/06; OLG Brandenburg AGS 2007, 403 = JurBüro 2007, 484; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 2012, 42; OLG Celle, Beschl. v. 20.5.2019 – 2 Ws 141/19; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 85; OLG Hamburg, RVGreport 2008, 340; OLG Hamm (4. Strafsenat), StraFo 2006, 474 = AGS 2006, 548 = JurBüro 2006, 519 = NStZ-RR 2007, 160; OLG Jena, Beschl. v. 30.11.2006 – 1 Ws 254/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008 – 1 Ws 229/08; OLG Köln AGS 2008, 447 = RVGreport 2008, 428 = StRR 2009, 239; OLG München NStZ-RR 2013, 64 = AGS 2013, 174 = StRR 2012, 403 LS; OLG Rostock JurBüro 2012, 301 LS; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 190 = StRR 2007, 78 = JurBüro 2007, 200 = AGS 2007, 402; OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; JurBüro 2007, 28; LG Limburg RVGreport 2018, 340 = JurBüro 2018, 357; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17; wegen weiterer Nachw. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 38; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 71 f.

[45] S. z.B. KG AGS 2005, 434 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 352 = JurBüro 2005, 533; OLG Bamberg, Beschl. v. 22. 3. 2006 – 1 Ws 142/06; OLG Braunschweig AGS 2006, 232 = RVGreport 2006, 228; OLG Hamm [2. Strafsenat] StraFo 2006, 433 = AGS 2006, 600; OLG München, Beschl. v. 11.2.2008 – 4 Ws 008/08 (K); OLG Nürnberg StRR 2010, 443 LS.

[46] OLG Düsseldorf AGS 2006, 124 m. zust. Anm. N. Schneider = RVGreport 2006, 6; LG Braunschweig RVGreport 2011, 307 = AGS 2011, 484 [aufgehoben durch OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 2012, 42]; LG Hagen AGS 2006, 233 = RVGreport 2006, 229.

[47] S. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 39; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 72.

[48] KG AGS 2009, 324; OLG Braunschweig RVGreport 2016, 262 = AGS 2016, 272.

[49] Wegen der allgemeinen Einzelh. zu dieser Gebühr s. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn 1 ff.; Burhoff RVGreport 2019, 82; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn 1 ff.

[50] Dazu Burhoff RVGreport 2019, 82.

[51] BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127 = RVGprofessionell 2019, 58.

[52] Für Verfall nach altem Recht: OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158 = RVGprofessionell 2012, 41; LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 – 4 Qs 86/11, jeweils für die Berufung.

[53] BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = JurBüro 2019, 75; KG NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30; OLG Oldenburg NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356.

[54] Dazu BGH RVGreport 2019, 103 = NStZ-RR 2019, 127 = RVGprofessionell 2019, 58.

[55] BGH, a.a.O.

[56] Wegen der Einzelh. der zusätzlichen Verfahrensgebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG s. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4143 VV RVG Rn 1 ff. und Nr. 4144 VV RVG Rn 1 ff.; Burhoff RVGreport 2018, 282.

[57] Vgl. Burhoff RVGreport 2011, 281.

[58] Dazu Burhoff StRR 2007, 54; Ders., StRR 2009, 174; Ders., RVGreport 2011, 242; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 103 ff.

[59] Vgl. dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.

[60] Dazu Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 212 ff.


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