aus RVGreport 2020, 243
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2020, 202 an und befasst sich im Wesentlichen mit der Rechtsprechung zu Gebühren und Auslagen in Straf- und Bußgeldsachen in den Teilen 47 VV RVG. Er hat den Stand von Mitte Juni 2020.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
II. Teil 2 VV RVG |
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Nr. 2501 VV RVG |
AG Bad Segeberg RVGreport 2020, 193 = RVGprofessionell 2020, 97 |
Die Bewilligung von Beratungshilfe ist auch noch nach Zustellung der Anklageschrift möglich. |
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OLG Saarbrücken JurBüro 2020, 75 = RVGreport 2020, 116 = RVGprofessionell 2020, 67 |
1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. 2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i.S.v. § 371 BGB. |
III. Teil 4 VV RVG |
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Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG |
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Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG |
LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 2 Qs 18/20 |
Vom Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr werden grds. auch Tätigkeiten im Hinblick auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfasst. Das gilt aber nur im Hinblick auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine im Verfahren selbst tätige Person. |
Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG |
OLG Celle RVGreport 2018, 95 = JurBüro 2017, 467 |
Das Einlegen einer Beschwerde vier Tage nach Verkünden des Urteils kann nicht gebührenerhöhend für die maßgebliche Terminsgebühr des Wahlanwalts herangezogen werden. |
Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG |
LG Magdeburg, Beschl. v. 15.4.2020 21 Ks 5/19 |
Der Begriff des Erscheinens in Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist teleologisch erweiternd dahin auszulegen, dass es grds. auch ausreicht, wenn der sich bereits auf dem Weg befindliche RA zur Terminsteilnahme gewillt ist und von einem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes lediglich deshalb absieht, weil er noch kurzfristig während der Anreise zum Gericht von der Terminsaufhebung erfährt. |
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AG Nürnberg RVGreport 2020, 140 = RVGprofessionell 2020, 37 |
Erscheint ein (Pflicht-)Verteidiger zu einem Termin, wird jedoch (vor Aufruf der Sache im durchgeführten Termin) entlassen (hier: wegen eines verteidigungsbereiten Wahlverteidigers), erhält er nicht die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Nr. 3 VV RVG. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG. |
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AG Nürnberg RVG professionell 2020, 37 |
Für eine Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen RA nicht stattgefunden hat, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen RA durchgeführt worden ist. |
Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG |
OLG Dresden RVGreport 2020, 102 |
Kein Haftzuschlag, wenn sich der Mandant freiwillig in einer stationären Therapie oder im offenen Vollzug befindet. |
Vorbem. 4.1 VV RVG |
Für die anwaltliche Vertretung im strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren fällt eine besondere Verfahrensgebühr nur in den im RVG geregelten Fällen an. |
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Nr. 4100 VV RVG |
LG Amberg RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 |
Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der RA erstmalig mit der Sache befasst wird. |
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AG Bad Liebenwerda, RVGreport 2020, 56 = RVGprofessionell 2019, 148 |
Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG, wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. |
LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439 |
Wird ein RA nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO für die Verkündung eines Haftbefehls (oder eine sonstige richterliche Vernehmung) beigeordnet, entsteht regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG; Verfahrens- und Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale fallen in solchen Fällen regelmäßig nicht an. |
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Nr. 4108 VV RVG |
LG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2020 - 628 Qs 10/20 |
1. Werden miteinander verbundene Verfahren noch im Hauptverhandlungstermin getrennt, entsteht auch für das abgetrennte Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG für diesen Hauptverhandlungstag. |
Nr. 4104 VV RVG |
AG Passau, Beschl. v. 13.8.2019 5 Ds 25 Js 1540/17 jug (2) |
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Nr. 4110 VV RVG |
KG RVGreport 2020, 20 |
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OLG Koblenz RVGreport 2020, 103 = JurBüro 2020, 26 |
1. Auch längere Sitzungspausen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer grds. nicht in Abzug zu bringen. 2. Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 VV RVG bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen. 3. Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist. 4. Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein. |
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LG Magdeburg, Beschl. v. 15.4.2020 21 Ks 5/19 |
Macht das Gericht eine Mittagspause, ist diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer mit 30 Minuten in Abzug zu bringen. Ob es sich bei einer Pause um eine Mittagspause handelt, lässt sich ggf. aus dem zur Mittagszeit gelegenen Unterbrechungszeitpunkt entnehmen. |
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LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18) |
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in die Mittagszeit fallende Unterbrechung als Mittagspause gilt und deshalb von der für die Ermittlung eines Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abzuziehen ist, ist von Bedeutung, ob die (ungefähre) Dauer der Unterbrechung bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar ist und der Pflichtverteidiger sich auf diese Unterbrechung hat einstellen können. |
Nr. 4118 VV RVG |
OLG Dresden RVGreport 2020, 102 |
Der Verteidiger kann nicht deswegen anstelle der Strafkammergebühren die Gebühren für eine Verhandlung vor dem Schwurgericht nach Nrn. 41194121 VV RVG verlangen, wenn eine Strafkammer aufgrund eines rechtlichen Hinweises und der zeitlichen Schranke des § 6a Abs. 2 StPO funktionell als Schwurgericht verhandelt |
Nr. 4130 VV RVG |
LG Amberg RVGreport 2020, 141 = RVGprofessionell 2020, 65 |
Das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG setzt voraus, dass der Verteidiger einen Auftrag für das Revisionsverfahren hat. |
Nr. 4141 VV RVG |
AG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2020 33 Ds 2010 Js 19175/19 (2) |
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr |
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LG Marburg RVGreport 2019, 102 = AGS 2019, 61 = JurBüro 2019, 247 = RVGprofessionell 2019, 121 |
Die Befriedungsgebühr bemisst sich bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. |
Nr. 4142 VV RVG |
KG RVGreport 2020, 76 |
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn der vor dem 1.7.2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte RA zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten. |
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OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.6.2019 2 Ws 13/19; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2019 2 Ws 48/19 |
Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV RVG umfasst lediglich die Tätigkeit, die sich auf die Einziehung der in § 439 StPO ( = § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgenverfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur. Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht. |
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KG RVGreport 2020, 76 (zum neuen Recht) |
Nr. 4142 VV RVG gilt für eine Tätigkeit des RA, die sich auf einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz bezieht, auch dann, wenn der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) dient. |
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KG RVGreport 2020, 76 |
Zu den zu honorierenden Tätigkeiten gehören auch solche in Bezug auf vorläufige Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, die dem Zweck dienen, dem Betroffenen die gesicherten Vermögenswerte später endgültig zu entziehen und es dadurch zu einem dauerhaften Vermögensverlust bei ihm kommen zu lassen. |
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LG Amberg RVGreport 2019, 354; LG Amberg RVGreport 2019, 431; ähnlich AG Mainz RVGreport 2019, 141; AG Mainz RVGreport 2019, 424 |
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LG Erfurt RVGreport 2020, 62 |
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es für das Entstehen der Wertgebühr nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des RA angemessen zu berücksichtigen. |
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Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggf. in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht aus. |
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OLG Dresden RVGreport 2020, 228; LG Chemnitz, Beschl. v. 9.1.2020 4 KLS 310 Js 40553/18 |
Für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. |
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BGH RVGreport 2019, 431 |
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. |
Nr. 4143 VV RVG |
LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19 |
Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbem. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des RA, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden. |
Nr. 4204 VV RVG |
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IV. Teil 4 Abschnitt 3 |
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Vorbem. 4.3 VV RVG |
LG Leipzig RVGreport 2019, 338 = StraFo 2019, 439 |
Der nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO dem Beschuldigten für eine Haftbefehlseröffnung beigeordnete RA rechnet nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab. |
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LG Mannheim RVGreport 2019, 217 |
Zur anwaltlichen Vergütung für die Tätigkeit des RA als für eine richterliche Vernehmung dem Beschuldigten bestellter Beistand, wenn mehrere Vernehmungstermine angesetzt waren. |
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LG Berlin RVGreport 2019, 387 |
Bei der Einlegung des Einspruchs des Vertreters eines vermeintlichen Angeklagten, dem aufgrund einer Personenverwechselung fälschlicherweise ein Strafbefehl zugestellt worden ist, handelt es sich nicht um Verteidigertätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. |
V. Teil 5 VV RVG |
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Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG |
a.A. LG Kassel RVGreport 2019, 343 |
Im selbstständigen Einziehungs-/Verfallsverfahren des Bußgeldverfahrens entstehen für den Vertreter des Einziehung-/Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Einziehungs-/Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG. |
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LG Freiburg AGS 2020, 122 = JurBüro 2020, 130 = RVGprofessionell 2020, 69 |
1. Für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG kann neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV RVG auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG als allgemeine Gebühr entstehen. 2. Für die Tätigkeit eines RA allein im Einziehungsverfahren entstehen die Gebührentatbestände Nr. 5113 VV RVG und 5114 VV RVG nicht. |
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LG Stuttgart DAR 2020, 358 |
1. Der Verteidiger eines Einziehungsbeteiligten kann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG dieselben Gebühren geltend machen wie der Verteidiger eines wegen der Ordnungswidrigkeit Verfolgten. 2. Der Verteidiger muss bei der Bestimmung der konkreten Verfahrensgebühren aber angemessen berücksichtigen, dass es an einer individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit insoweit fehlt. |
Nr. 5100 VV RVG |
LG Bielefeld RVGreport 2020, 23 = RVGprofessionell 2020, 3 = AGS 2020, 17 = DAR 2020, 237 = JurBüro 2020, 129 |
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Nr. 5115 VV RVG |
LG Osnabrück JurBüro 2020, 246 |
Die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG setzt voraus, dass RA in dem Verfahren einen Beitrag leistet, der objektiv geeignet ist, das Verfahren ohne eine Hauptverhandlung endgültig zu erledigen. Erfolgt nach Mitteilung des Amtsgerichts, dass es eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG beabsichtige, keine anwaltliche Stellungnahme, entsteht die Gebühr i.d.R. nicht. |
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LG Halle RVGreport 2020, 91 |
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Nr. 5116 VV RVG |
LG Stuttgart Dar 2020, 358; |
Im selbstständigen Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers des Betroffenen Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG. |
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LG Stuttgart DAR 2020, 358 |
1. Der Verteidiger eines Einziehungsbeteiligten kann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG dieselben Gebühren geltend machen, wie der Verteidiger eines wegen der Ordnungswidrigkeit Verfolgten. 2. Der Verteidiger muss bei der Bestimmung der konkreten Verfahrensgebühren aber angemessen berücksichtigen, dass es an einer individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit insoweit fehlt. |
Nr. 5200 VV RVG |
LG Bielefeld RVGreport 2020, 23 = RVGprofessionell 2020, 3 = AGS 2020, 17 = DAR 2020, 237 = JurBüro 2020, 129 |
1. Sowohl bei der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten i.S.v. Nr. 5200 VV RVG. 2. Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV RVG entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten RA nicht. |
VI. Teil 7 VV RVG |
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Nr. 7000 VV RVG |
LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18) |
1. Die Kosten für Abschriften, Ausdrucke und Ablichtungen gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten eines RA und sind daher nur eingeschränkt erstattungsfähig. 2. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem RA zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grds. nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten. |
Nr. 7003 VV RVG |
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Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen. Auch die Benutzung des Taxis in Berlin ist regelmäßig als angemessen anzusehen. |
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VG Würzburg RVGreport 2020, 143 |
1. Für die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten ist die tatsächliche Entfernung der Kanzlei vom Gericht zugrunde zu legen. 2. Bei der Berechnung des Abwesenheitsgeldes ist neben der reinen Fahrzeit auch ein zeitlicher Puffer für etwaige Verzögerungen sowie die Parkplatzsuche und den Weg zum Gericht zuzubilligen. |
Nr. 7006 VV RVG |
LG Memmingen RVGprofessionell 2020, 76 |
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OLG München JurBüro 2019, 355 |
Hotelkosten wegen später Abreise sind grds. keine angemessenen Auslagen i.S.d. Nr. 7006 VV RVG. |
Nr. 7006 VV RVG |
VG Würzburg RVGreport 2020, 143 |
Ist in den Parkgebühren bereits die Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht nochmals nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden. |
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