aus RVGreport 2020, 202
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilen 47 VV RVG aus den Jahren 2018/2019 wurde in RVGreport 2019, 282 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rechtsprechung zum Paragraphen-Teil des RVG. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden gesondert behandelt. Der Beitrag hat den Stand von Mitte Mai 2020.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
I. Paragrafenteil des RVG |
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BGH RVGreport 2010, ### = AGS 2020, 161 = RVGprofessionell 2020, 100 |
1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des RA in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. 2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den RA berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem RA die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart. |
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BGH RVGreport 2019, 316 (Aufhebung von KG RVGreport 2019, 158) |
1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 2018, 3513). 2. Vorarbeiten eines RA, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen. |
OLG München JurBüro 2020, 72 = MDR 2020, 249 = NJW-RR 2020, 243 |
1. Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines RA mit einem Mandanten ist grds. nicht gem. § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt. 2. Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des RA mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den RA weitergereicht werden sollen, und der RA dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt. |
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AGH Hamm AnwBl 2020, 172 (Bestätigung von AnwG Köln RVGreport 2019, 172 = AGS 2019, 50) |
Der RA/Verteidiger kann ein Erfolgshonorar nicht mehr nach Annahme des Mandats vereinbaren. Dem steht entgegen, dass ohne die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars der Mandant nicht mehr von der Rechtsverfolgung abgehalten werden kann, weil die Rechtsverfolgung dann bereits im Zweifel im Gange ist. |
AG Bad Liebenwerda RVGreport 2020, 56 = RVGprofessionell 2019, 148 |
1. Zum Begriff der Angelegenheit im Steuerstrafverfahren. 2. I.d.R. stellt jedes Ermittlungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar. |
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LG Osnabrück RVGreport 2019, 339 = JurBüro 2020, 24 = RVGprofessionell 2019, 180 |
Während die Einlegung der Revision selbst gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG. |
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BGH RVGreport 2020, 132 = JurBüro 2020, 70 = MDR 2020, 123 = AGS 2020, 63 |
1. Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt. 2. Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat. |
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OLG Koblenz RVGreport 2020, 93 = JurBüro 2019, 630 = AGS 2020, 120 |
Die Zurückverweisung nach § 21 RVG ist nicht im engen prozessualen Sinn des § 354 StPO zu verstehen. Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn liegt nämlich immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht die abschließende Entscheidung dem untergeordneten Gereicht übertragen hat. |
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OLG Koblenz RVGreport 2020, 92 = JurBüro 2019, 630; LG Dresden, AGS 2006, 169 |
Das Verfahren nach Zurückverweisung bildet nach § 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug, in dem alle Gebühren, auch die Auslagenpauschale, noch einmal entstehen. |
Werden von mehreren Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so liegt für den RA, der die Geschädigten gemeinsam vertritt, nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. |
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BGH RVGreport 2019, 431 |
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. |
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KG RVGreport 2020, 76 |
Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt. |
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BVerfG, Beschl. v. 14.1.2019 1 BvR 3165/15 |
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung. |
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VerfGH Saarland RVGreport 2020, 111; RhPf.VerfGH, Beschl. v. 14.12.2018 VGH A 19/18; Sächs.VerfGH, Beschl. v. 29.9.2011 Vf. 94-IV-IO |
Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verfassungsgericht ist nicht gegeben. |
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VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.4.2020 VGH B 19/19 |
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren mit großer Flächenwirkung. |
LG Köln RVGreport 2020, 69 = AGS 2019, 504 = RVGprofessionell 2019, 184 |
1. Die in der Vollmachtsurkunde gegenüber dem restlichen Text durch Fettdruck besonders hervorgehobene Abtretungserklärung des Mandanten ist nicht nach § 305c BGB unwirksam. 2. Hat der Angeklagte seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse zur Begleichung der Anwaltskosten wirksam an den Wahlverteidiger abgetreten, ist eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den abgetretenen Anspruch mit bezahlten Pflichtverteidigergebühren, einer Pauschvergütung oder Gerichtskosten nach § 43 RVG unwirksam. |
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LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18) |
1. Die Kosten für Abschriften, Ausdrucke und Ablichtungen gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten eines RA und sind daher nur eingeschränkt erstattungsfähig. 2. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem RA zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grds. nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten. |
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OLG Frankfurt am Main RVGreport 2018, 340 = AGS 2018, 267 = NStZ-RR 2018, 231 = JurBüro 2018, 352 |
1. Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV RVG vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG. 2. Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines RA zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte besteht. 3. Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt (insoweit Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.3.2012 2 Ws 49/12), dass den RA, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies zusätzlich zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt. |
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LG Braunschweig RVGreport 2020, 136 = StraFo 2019, 483 = AGS 2020, 16 |
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Kostenfestsetzungsverfahren selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. |
OLG Celle RVGreport 2019, 254 = StraFo 2019, 263 = RVGprofessionell 2019, 95 = AGS 2019, 333 = Rpfleger 2019, 424 |
Die durch den Begriff der Mehrkosten bei einer Umbeiordnung geschützten Fiskalinteressen reichen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (Anschluss an OLG Oldenburg StRR 5/2017, 4). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.7.2009 das Kriterium der Gerichtsnähe des Verteidigers i.d.R. keine entscheidende Voraussetzung für die Verteidigerbestellung mehr ist, ist der Mehrkostenbegriff bei einer Umbeiordnung dahingehend auszulegen, dass diejenigen Gebührenpositionen ausgeschlossen werden sollen, die durch die Umbeiordnung doppelt entstehen. |
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OLG Düsseldorf AGS 2019, 508; LG Düsseldorf AGS 2019, 507 |
Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines RA im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist. |
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LG Hannover, Beschl. v. 23.5.2019 33 Qs 34/19 |
Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (früher § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F.) zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R. zu treffen, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war. |
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OLG Celle RVGreport 2020, 93 =JurBüro 2019, 577 = StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 |
Erstreckung hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Beiordnungsantrages ab. |
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LG Osnabrück RVGreport 2019, 335 = Nds.Rpfl. 2016, 350 |
Die Erstreckung hängt von der vorherigen Stellung eines Beiordnungsantrages ab. |
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OLG Celle RVGreport 2020, 93 =JurBüro 2019, 577 = StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 |
Die Antragstellung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt. |
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OLG Celle RVGreport 2020, 93 =JurBüro 2019, 577 = StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 |
Pflichtverteidiger kann aus eigenem Recht gegen die Ablehnung der Erstreckung Beschwerde einlegen; funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über den Antrag. |
BGH StraFo 2020, 174 = RVGreport 2020, 168 = RVGprofessionell 2020, 79 = NStZ-RR 2020, 160 |
Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (für Fahrtzeit). |
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In Auslieferungssachen nach dem IRG kann eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigen, eine über das Maß normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten. |
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BVerfG RVGreport 2020, 13 = NJW 2019, 3370 = JurBüro 2019, 573 |
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OLG München RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31 = RVGprofessionell 2020, 27 |
Die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat kommt nur in Betracht, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. |
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OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2019 III 1 RVGs 39/19 |
Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren. |
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OLG München RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31 = RVGprofessionell 2020, 27 |
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OLG München RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31 = RVGprofessionell 2020, 27 |
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KG RVGreport 2011, 176 = StRR 2011, 162 m. Anm. Burhoff = JurBüro 2011, 254 = NStZ-RR 2011, 191 = RVGprofessionell 2011, 176 |
1. Die Beweislast für den Eingang eines die Verjährungsfrist unterbrechenden Pauschvergütungsantrags bei dem OLG trägt der Antragsteller. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Stellung eines Pauschvergütungsantrags nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht statthaft. |
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OLG Naumburg, Beschl. v. 13.10.2019 1 AR (Kost) 7/19, StRR 2019, Nr. 11, 4 |
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BFH RVGreport 2020, ### |
1. Die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 2. Pauschgebühren sind keine außerordentlichen Einkünfte. |
OLG Celle RVGreport 2019, 300 = JurBüro 2019, 363 = Rpfleger 2019, 544 = StRR 8/2019, 16 |
Beauftragt der Angeklagte, dem ein Verteidiger seines Vertrauens bestellt ist, einen Wahlverteidiger so kurz vor der Hauptverhandlung, dass wegen des Beschleunigungsgebots eine Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO a.F. nicht mehr in Betracht kommt, so ist bei einem Freispruch der Erstattungsanspruch auf diejenigen Kosten begrenzt, die bei der Vertretung durch nur einen Verteidiger angefallen wären. |
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OLG Celle RVGreport 2020, 61 = StraFo 2019, 525 = JurBüro 2019, 657 |
1. Der anwaltliche Gebührenanspruch gem. § 397a Abs. 1 StPO richtet sich gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG) oder den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ein Gebührenanspruch gegen den Nebenkläger selbst besteht nicht. 2. Im Fall der Bestellung eines Nebenklagevertreters nach § 397a Abs. 1 StPO führt dessen Gebührenanspruch einschließlich der nach § 46 RVG erforderlichen Auslagen und Aufwendungen daher nicht zu einer Beschwer des Nebenklägers i.S.d. § 304 Abs. 3 StPO, selbst wenn das Gericht die Kosten der Nebenklage im Falle der Verurteilung versehentlich nicht dem Angeklagten auferlegt. 3. Auslagen und damit eine Beschwer des Nebenklägers können allerdings bestehen, soweit aus einem vor oder neben der Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO begründeten, privatrechtlichen Mandatsverhältnis mit dem Nebenklägervertreter eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung geschuldet wird. |
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OLG Saarbrücken RVGreport 2020, 116 = JurBüro 2020, 75 (Aufhebung von LG Saarbrücken RVGreport 2019, 478; s. auch Lissner RVGreport 2020, 2) |
1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. 2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i.S.v. § 371 BGB. |
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OLG Koblenz RVGreport 2019, 421; LG Aachen Beschl. v. 3.1.2020 67 KLs 18/17; LG Bad Kreuznach, RVGreport 2019, 14 |
Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der Höchstgebühr eines Wahlanwalts bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte; diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) mit Wirkung zum 1.8.2013 eingeführten Bestimmung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm. |
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