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aus RVGreport 2020, 122

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport“ auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Sog. Strafvollzugssachen nehmen in der Praxis zu. Auch hier kann/muss der RA als Verteidiger/Vertreter tätig werden. Wir stellen nachfolgend vor, wie der RA seine Tätigkeiten in diesen Verfahren abrechnet.

I. Überblick

Die Verfahren in den Strafvollzugssachen nach dem StVollzG sind in den §§ 109 bis 115 ff. StVollzG geregelt. Bei diesen Verfahren handelt es sich der Sache nach um Strafsachen. Dennoch ist Teil 4 VV RVG nicht auf diese Verfahren anwendbar, sondern Teil 3 VV RVG. Dieser gilt nach seiner Überschrift ausdrücklich (auch) für Verfahren nach dem StVollzG.[1] Von dieser Regelung werden ausdrücklich nur Verfahren nach dem StVollzG erfasst. Hierzu gehören jedoch nicht die Verfahren, in denen es um (Haft-)Entscheidung nach dem jeweiligen UHaftVollzG eines Bundeslandes geht (§ 119a StPO). Diese Tätigkeiten des RA in solchen Verfahren muss der RA nach Teil 4 VV RVG abrechnen. Sie werden von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst.

II. Verfahrensüberblick

In den Verfahren nach StVollzG kommt zunächst eine außergerichtliche Vertretung des Verurteilten bzw. dessen Vertretung im Verwaltungsverfahren in Betracht (vgl. dazu III.). Dem schließt sich die (gerichtliche) Überprüfung von Maßnahmen an. Diese ist auf dem Gebiet des Strafvollzugs in den §§ 109 bis 121 StVollzG geregelt (vgl. IV. und V.). Zuständig ist hier zunächst die Strafvollstreckungskammer, die ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 115 Abs. 1 StVollzG). Gegen deren Entscheidung kann nach § 116 Abs. 1 StVollzG Rechtsbeschwerde eingelegt werden, über die das OLG entscheidet.[2] Für diese Verfahren gilt nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 4 VV RVG der Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG entsprechend.

III. Außergerichtliche Vertretung bzw. Vertretung im Verwaltungsverfahren

Auf die außergerichtliche Vertretung bzw. die Vertretung des Verurteilten durch den RA im Verwaltungsverfahren ist weder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, in dem die sog. Einzeltätigkeiten geregelt sind, noch Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, der die Strafvollstreckung zum Gegenstand hat, anwendbar.[3] Die Nrn. 4200 ff. VV RVG gelten nicht, weil Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG nur für die Tätigkeit in der Strafvollstreckung gilt.[4] Die Strafvollstreckung umfasst die Herbeiführung und Überwachung der Durchführung des Urteilsinhalts. Der Strafvollzug dient hingegen der praktischen Durchführung und umfasst den Abschnitt von der Aufnahme des Verurteilten bis zur Entlassung. Befindet sich der Verurteilte im Strafvollzug, ist der Bereich der Strafvollstreckung bereits verlassen. Die Regelung für die Einzeltätigkeiten in den Nrn. 4300 ff. VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn dem RA die volle Verteidigung bzw. Vertretung im Strafvollzug und nicht nur eine einzelne Tätigkeit übertragen ist (Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV). Selbst bei einer Einzeltätigkeit im Strafvollzug wären die Nrn. 4300 ff. VV RVG aber unanwendbar, weil das RVG insoweit eine vorrangige Regelung enthält.[5]

Anwendbar ist daher für diese Tätigkeiten der Teil 2 VV RVG.[6] Für die Tätigkeit im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens, das dem gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG vorhergeht, entsteht somit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.[7] Dem steht Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV RVG nicht entgegen. Beim Strafvollzug handelt es sich nämlich nicht um eine in Teil 4 bis 6 VV RVG geregelte Angelegenheit.[8]

Ist der RA in einer Strafvollzugssache sowohl (zunächst) außergerichtlich als auch (später) in einem gerichtlichen Verfahren tätig, gilt für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG die Anrechnungsregelung in Abs. 4 der Vorbem. 3 VV RVG.[9]

IV. Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer

1. Gebühren

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer entsteht zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.[10] Zum Abgeltungsbereich gelten die allgemeinen Regeln für den Abgeltungsbereich von Verfahrensgebühren entsprechend.[11]

Es kann grds. keine Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen anfallen, da die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Eine Terminsgebühr kommt nach der durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ab 1.8.2013 eingefügten Nr. 3331 VV RVG allenfalls in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infrage. Da sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten im Strafvollzug nach Teil 3 VV RVG richtet, dürfte allerdings grds. auch der Anfall einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG für Besprechungen mit dem Ziel der Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung möglich sein. Das setzt jedoch voraus, dass ein Gesprächspartner außerhalb des Lagers des eigenen Mandanten vorhanden ist, mit dem über die Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gesprochen werden kann.[12] Dieser Gesprächspartner kann die Vollzugsbehörde bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde sein (vgl. § 111 StVollzG). Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn das Gericht an der Besprechung mit dem Ziel der Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung beteiligt ist.[13]

2. Einstweilige Anordnung

Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Ob das Verfahren auf deren Erlass als besondere Angelegenheit anzusehen war, ist/war früher umstritten, weil die Bestimmung nur für einstweilige Anordnungen in der Zivil-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit für anwendbar gehalten wird.[14] Die Tätigkeit wurde dann also von der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Die a.A. wendete § 17 Nr. 4 RVG entsprechend an, weil § 114 Abs. 2 Satz 2 HS 2 StVollzG auf die einstweilige Anordnung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 123 VwGO verweist.[15] In den Motiven zur Änderung des § 17 Nr. 4b RVG durch das 2. KostRMoG ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, dass die Regelung sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz betrifft.[16] Vor diesem Hintergrund wird die Tätigkeit im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nun auf jeden Fall als besondere Angelegenheit angesehen werden müssen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil im Wortlaut von § 17 Nr. 4b RVG die Wörter „einen Antrag auf“ gestrichen worden sind und der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen eine besondere Angelegenheit bilden.[17]

V. Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG

Legen der Betroffene und/oder der RA gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 116 StVollzG Rechtsbeschwerde ein, richten sich die entstehenden Gebühren gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 4 VV RVG nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG.[18] Danach entsteht nach Nr. 3200 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da das OLG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Wird das Verfahren nach § 119 StVollzG vom OLG an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, handelt es sich nach § 21 Abs. 1 RVG um eine neue Angelegenheit. Die Gebühren bei der Strafvollstreckungskammer entstehen dann noch einmal.[19] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG bei Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, die bereits mit der Sache befasst war, die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren nach Zurückverweisung anzurechnen ist.[20] Bei dieser Gebührenanrechnung ist § 15a RVG zu beachten.[21] Es kann daher durch die Zurückverweisung lediglich hinsichtlich der Terminsgebühr (s. IV. 1.) ein weiterer Gebührenanspruch entstehen.[22]

VI. Höhe der Gebühren

1. Allgemeines

Für die Tätigkeit des RA entstehen Wertgebühren. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (s. IV. 1.) entsteht mit einem Satz von 1,3, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG (vgl. V.) mit einem Satz von 1,6. Endet der Auftrag vorzeitig (vgl. dazu Nrn. 3101, 3202 VV RVG), fallen die jeweiligen Verfahrensgebühren nur mit einem Gebührensatz von 0,8 bzw. 1,1 an.

2. Gegenstandswert

a) Außergerichtlicher Bereich/Verwaltungsverfahren

Für die Berechnung des Geschäftswerts im außergerichtlichen Bereich bzw. im Verwaltungsverfahren bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Kann die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach dem StVollzG sein, gelten gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG die Wertvorschriften des GKG entsprechend. Die Gerichtsgebühren richten sich nach Nrn. 3810 ff. GKG KV, deren Wert bestimmt sich nach §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Für die Gebühren des RA im außergerichtlichen Bereich bzw. im Verwaltungsverfahren gilt ein Regelstreitwert von 5.000,00 €, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. In der Rechtsprechung wird das z.T. anderes gesehen. Das OLG Celle[23] geht davon aus, dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nicht zum Tragen kommt, sondern sich der Wert nach der Bedeutung der Sache unter besonderer Berücksichtigung der Lebensverhältnisse von Strafgefangenen usw. bestimmt.[24]
  • Kann der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit im Strafvollzug nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG einschlägig sein. Der Wert wird nach billigem Ermessen bestimmt. Mangels genügend tatsächlicher Anhaltspunkte oder bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen, die also nicht auf Geld oder Geldwert gerichtet sind, beträgt der Wert nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ab 1.8.2013 5.000,00 €. Dieser Ausgangswert kann aber im Einzelfall höher (bis zu 500.000,00 €) oder niedriger ausfallen. Eine Wertfestsetzung gem. § 33 RVG ist nicht möglich, weil kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.[25] Der Auftraggeber und der Anwalt müssen sich über den Gegenstandswert einigen.[26]
b) Gerichtlicher Bereich
aa) Bemessungsgrundlage

Für das Gerichtsverfahren nach dem StVollzG fallen Gerichtsgebühren nach Nrn. 3810 bis 3812 GKG KV (Verfahren nach §§ 109, 114 Abs. 2 StVollzG), Nrn. 3820 und 3821 GKG KV (Rechtsbeschwerdeverfahren) und Nr. 3830 GKG KV (vorläufiger Rechtsschutz) an. Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 60, 52 Abs. 1 bis 3 GKG, für das Verfahren nach § 4 Abs. 2 StVollzG nach §§ 60, 51 Abs. 1 und 2 GKG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Wert nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Die subjektive Einschätzung des Strafgefangenen, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), soll dagegen nach Auffassung des OLG Rostock außer Betracht bleiben.[27] Entsprechendes soll für Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in derartigen Verfahren gelten.[28]

Mangels genügender Anhaltspunkte ist der Streitwert mit 5.000,00 € anzunehmen. Sonst ist die beantragte, bezifferte Geldleistung maßgebend.[29] Nach Auffassung der Rechtsprechung ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 € aber nur ein subsidiärer Ausnahmewert.[30] Daher sei der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen niedriger als auf 5.000,00 € festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.[31] Andererseits müsse auch darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sind, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen.[32]

bb) Verfahren

Nach §§ 63 Abs. 2, 65 GKG wird der Streitwert in gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG von Amts wegen festgesetzt.[33] Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren Nrn. 3810 ff. GKG KV gilt nach § 32 Abs. 1 RVG entsprechend für die Gebühren des RA im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Für die Beschwerde gelten § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG.[34] Der früher bestehende Streit, ob die Festsetzung des Gegenstandswerts in der Strafvollzugssache isoliert oder nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung bzw. der Kostenentscheidung angefochten werden kann, hat sich durch das 2. KostRMoG seit dem 1.8.2013 erledigt. In § 1 Abs. 5 GKG und in § 1 Abs. 3 RVG[35] ist jetzt nämlich ausdrücklich geregelt, dass die Vorschriften des RVG über die Beschwerde den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften vorgehen.

Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der RA die Wertfestsetzung aus eigenem Recht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechten.[36] Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei.

c) Beispiele aus der Rechtsprechung

Auf folgende Gegenstandswertbemessungen ist hinzuweisen:

  • für eine Woche Arrest ein Streitwert von 500,00 €,[37]
  • für die Nutzung eines Lese-/Schreibcomputers durch einen sehbehinderten Strafgefangenen ein Streitwert von 500,00 €,[38]
  • für drei Disziplinarmaßnahmen – Entzug des Radio- und Fernsehempfangs, der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit, wie Radio und TV-Gerät und getrennte Unterbringung in der Freizeit – jeweils für sieben Tage – 1.000,00 €,[39]
  • für eine unzulässige Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts für die Dauer der Abwesenheit der Vollzugsbeamten 1.000,00 €,[40]
  • für die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der anstaltsärztlichen Behandlung 1.000,00 €,[41]
  • für ein gerichtliches Verfahren über einen Antrag auf Lockerungen in Form von unbegleiteten Tagesausgängen eines Maßregelpatienten 400,00 €,[42]
  • erste Vollzugslockerungen nach Vollzug von zwölf Jahren lebenslanger Freiheitsstrafe 4.000,00 €,[43]
  • im Prüfverfahren nach § 119a StVollzG (gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung) 2.000,00 €[44] oder aber i.d.R. den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 €,[45]
  • für Rückverlegung in den offenen Vollzug bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren 2.000,00 €,[46]
  • für ein Strafvollzugsverfahrens mit dem Antrag des Betroffenen, von einer Strafvollzugsanstalt in eine andere zurückverlegt zu werden, wenn die beiden Vollzugsanstalten nur 35 km voneinander entfernt liegen und der Betroffene nicht geltend macht, dass ihn die Verlegung in persönlicher, sozialer oder beruflicher Weise besonders nachteilig getroffen hat, und wenn die Restfreiheitsstrafe nur noch rund 5 Monate betrug, 250,00 €,[47]
  • für Anfechtung der Verlegung in eine andere JVA 800,00 €,[48]
  • für Verfahren über Vollzugs-/Behandlungsplan im Maßregelvollzug 4.000,00 €[49] bzw. nur 2.000,00 €.[50]

VI. Prozesskostenhilfe

Nach § 120 Abs. 2 StVollzG kommt in den gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 und 116 StVollzG die Bewilligung von PKH nebst Beiordnung eines RA in Betracht. Dazu ist die Einreichung eines Antrags mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Strafgefangenen erforderlich.[51] Die Ablehnung von PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht ist stets − unabhängig vom Streitwert – unanfechtbar.[52]

VII. Beratungshilfe

Es ist umstritten, ob Angelegenheiten des Strafvollzugs dem Verwaltungsrecht oder dem Strafrecht zuzuordnen sind. Es gilt:

1. Verwaltungsrechtlicher Bezug

Werden sie dem Verwaltungsrecht zugeordnet, kann im Rahmen der Beratungshilfe Beratung und Vertretung gewährt werden (vgl. § 2 Abs. 2 BerHG) und damit auch eine Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG entstehen.[53]

2. Strafrechtlicher Bezug

Werden sie dagegen dem Strafrecht zugeordnet, kann nur Beratung gewährt und nur eine Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG verlangt werden.[54] Für die Zuordnung zum Strafrecht spricht, dass gerichtliche Entscheidungen in Strafvollzugssachen durch die Strafvollstreckungskammer, nicht aber durch das VG getroffen werden (§ 110 StVollzG). Das gilt auch bei Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren gem. § 109 Abs. 3 StVollzG.[55]

3. Angelegenheit

Betrifft die vom RA vorgenommene Beratung verschiedene Fragen des Strafvollzugs hinsichtlich derselben Freiheitsstrafe (z.B. Fortschreibung des Vollzugsplans, Durchsetzung von Ausgängen aus der JVA und Urlaubsbewilligung), liegt dennoch nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor.[56]


[1] KG RVGreport 2008, 100 = StraFo 2008, 132 = AGS 2008, 227 = StV 2008, 374; LG Marburg StraFo 2006, 216 = AGS 2007, 81; AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, 8. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rn 316; Volpert RVGreport 2013, 362; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2238 ff.

[2] Vgl. zum Verfahren a. Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn 179 ff.

[3] Volpert RVGreport 2013, 362.

[4] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV RVG Rn 5 ff.

[5] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV RVG Rn 22.

[6] Volpert RVGreport 2013, 362; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2248.

[7] AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV RVG Rn 4 und 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., 2020, Vorbem. 3.2.1 VV RVG Rn 57; Volpert RVGreport 2012, 362.

[8] BT-Drucks Nr. 15/1971, 206.

[9] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3.2.1 VV RVG Rn 50; Volpert RVGreport 2012, 362; s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Anrechnung von Gebühren [§ 15a], Rn 191.

[10] KG RVGreport 2008, 100 = StraFo 2008, 132 = AGS 2008, 227 = StV 2008, 374; LG Marburg StraFo 2006, 216 = AGS 2007, 81.

[11] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.

[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 VV RVG Rn 83 ff.

[13] Volpert RVGreport 2013, 362, 363.

[14] OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.8.2006 – 2 Ws 44/06; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 7. Aufl., § 17 Rn 17; s. auch BT-Drucks 15/1971, 191 ff.

[15] KG RVGreport 2008, 100 = StraFo 2008, 132 = AGS 2008, 227 = StV 2008, 374; LG Marburg StraFo 2006, 216 = AGS 2007, 81, aufgehoben durch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main – 2 Ws 44/06 (s. Fn 14); AnwKomm-RVG/Mock/N. Schneider/Wahlen/Wolf, 6. Aufl., Vorb. 3.2.1 VV RVG Rn 142; vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 136 f.

[16] BT-Drucks 17/11471, 267.

[17] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 17 RVG Rn 78.

[18] Volpert RVGreport 2012, 362, 363; Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2252; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3.2.1 VV RVG Rn 48 ff.

[19] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Zurückverweisung [§ 21], Rn 2574.

[20] Vgl. OLG Celle NStZ 1982, 439 = Rpfleger 1982, 395.

[21] S. auch Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Anrechnung von Gebühren [§ 15a], Rn 191.

[22] Volpert RVGreport 2012, 362, 363.

[23] AGS 2010, 224.

[24] Vgl. a. KG RVGreport 2007, 312 = AGS 2007, 353 m. Anm. Volpert, wonach der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedriger festzusetzen ist; vgl. a. NK-GK/N. Schneider, 2. Aufl., § 60 GKG Rn 4 ff.

[25] Vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn 976 ff.

[26] Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 33 RVG Rn 5.

[27] OLG Rostock JurBüro 2017, 532; vgl. a. noch OLG Karlsruhe RVGreport 2018, 431 [Hansens].

[28] OLG Rostock, a.a.O.; OVG Lüneburg JurBüro 2014, 191.

[29] Vgl. hierzu a. NK-GK/N. Schneider, a.a.O., § 60 GKG Rn 4 ff.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, § 60 GKG Rn 2; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 5 Rn 16 f.

[30] KG RVGreport 2007, 312 = AGS 2007, 353 = JurBüro 2007, 532; NStZ-RR 2002, 62; OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 232 = StRR 1/2017, S. 22 = AGS 2016, 428; NK-GK/N. Schneider, a.a.O., § 60 GKG Rn 7.

[31] OLG Celle AGS 2010, 224; OLG Hamm RVGreport 2004, 359; OLG Karlsruhe RVGreport 2018, 432 [Hansens]; OLG Koblenz StraFo 2013, 305; OLG München StraFo 2017, 40; OLG Rostock JurBüro 2017, 532.

[32] U.a. KG RVGreport 2014, 323 = StRR 2014, 262; OLG Koblenz StraFo 2013, 305; OLG München StraFo 2017, 40.

[33] NK-GK/N. Schneider, a.a.O., § 60 GKG Rn 8; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 60 GKG Rn 2.

[34] Vgl. OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 232 = StRR 1/2017, 22 = AGS 2016, 428; NK-GK/N. Schneider, a.a.O., § 60 GKG Rn 8.

[35] Dazu Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn 976 ff.

[36] Dazu RVGreport 2007, 312 = KG AGS 2007, 353 = JurBüro 2007, 532; OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 232 = StRR 1/2017, S. 22 = AGS 2016, 428; Onderka RVGprofessionell 2005, 7; s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn 975.

[37] AnwK-StVollzG/Kamann/Spaniol, 6. Aufl., 2012, § 52 StVollzG Rn 11.

[38] OLG Celle, Beschl. v. 7.1.2019 – 3 Ws 321/18 [StrVollz].

[39] KG, Beschl. v. 28.1.2011 – 2 Ws 383/11 Vollz.

[40] OLG Karlsruhe RVGreport 2016, 232 = StRR 1/2017, 22 = AGS 2016, 428.

[41] OLG Celle, Beschl. v. 24.1.2019 – 3 Ws 317/18 [StrVollz]).

[42] OLG Celle AGS 2010, 224.

[43] OLG München StraFo 2017, 40 im Hinblick auf die erforderliche Vertretung durch einen RA.

[44] OLG Karlsruhe Justiz 2016, 89.

[45] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 296.

[46] KG RVGreport 2014, 323 = StRR 2014, 262.

[47] OLG Hamm RVGreport 2004, 359.

[48] KG RVGreport 2015, 34.

[49] OLG Hamm, Beschl. v. 6.10.2016 – 1 Vollz [Ws] 281/16.

[50] OLG Rostock JurBüro 2017, 532.

[51] Vgl. dazu Schmidt-Clarner, in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016, Teil C Rn 343 ff.

[52] KG, Beschl. v. 16.2.2019 – 5 Ws 20/18 Vollz.

[53] So LG Berlin AnwBl. 1988, 80 = Rpfleger 1986, 650 = JurBüro 1986, 401; LG Lübeck StV 1989, 405; AG Frankfurt am Main StV 1993, 146; Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Beratungshilfe, Rn 452; Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Teil 7 Rn 4; Zieger StV 2006, 375, 377; Korte StV 1982, 448; Volpert RVGreport 2012, 362, 365.

[54] So LG Göttingen Nds.Rpfl. 1983, 161; AG Mainz Rpfleger 1990, 78; Schoreit/Groß, BerG/PKH/VKH, 15. Aufl., 2020, § 2 BerHG Rn 26.

[55] Vgl. Volpert StRR 2010, 333.

[56] LG Berlin JurBüro 1985, 1667; vgl. Hansens/Braun/Schneider, a.a.O., Teil 7 Rn 122.


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