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aus ZAP Heft 19/2019, F. 22 R S. 1131 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2018/2019

von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeiner Teil des StGB

  1. Fahrverbot (§ 44 StGB)

    a) Urteilsgründe (§ 267 StPO)

    b) Fahrverbot zur Reduzierung der Strafe?

  2. Strafzumessung (§ 46 StGB) bei Leistungserschleichung (§ 265a StGB)

  3. Strafaussetzung zur Bewährung bei schweigendem Angeklagten?

II. Zueignungsabsicht (§§ 242 ff. StGB)

  1. Wegnahme zum Zweck der Datenlöschung

  2. Wegwerfen des Behältnisses

  3. Fernziel Festnahme

III. (Schwerer) Parteiverrat (§ 356 StGB)

IV. Verkehrsstrafrecht

  1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

    a) Öffentlicher Verkehrsbereich

    b) Feststellungspflicht

    c) Rechtsfolgen

  2. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

    a) Falsches Überholen

    b) Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert - Falsches Überholen

  3. Verbotenes Rennen (§ 315d StGB)

  4. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

I. Allgemeiner Teil des StGB

1. Fahrverbot (§ 44 StGB)

Am 24.8.2017 ist die Neuregelung des § 44 StGB in Kraft getreten (vgl. das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 [BGBl I, S. 3202]“; zur Neuregelung Deutscher VRR 1/2017, 4; ders., VRR 3/2018, 4; König DAR 2018, 604; Pott StRR 2/2018, 4; Schöch NStZ 2018, 15; Zopf DAR 2017, 737 1). Danach ist nun nach § 44 Abs. 1 StGB die Anordnung eines Fahrverbots auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten zulässig. Inzwischen liegen die ersten Entscheidungen zur Neuregelung vor.

Inhaltsverzeichnis

a) Urteilsgründe (§ 267 StPO)

Das OLG Düsseldorf (StRR 5/2019, 22 = VRR 7/2019, 18 = VA 2019, 145) und auch das OLG Stuttgart (Beschl. v. 22.5.2019 – 4 Rv 28 Ss 175/19, VRR 7/2019, 16) haben sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Neuregelung des § 44 StGB ggf. auf den Inhalt der Urteilsgründe hat. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob in den schriftlichen Urteilsgründen die Frage behandelt werden muss, ob ein – zusätzlich zu einer Geldstrafe – angeordnetes Fahrverbot ggf. die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen entbehrlich machen kann. Das wird bejaht. Die Anordnung des Fahrverbots solle bei Delikten ohne Verkehrsbezug nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB „namentlich“ dann in Betracht kommen, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verhindert werden kann. In dieser Aufzählung komme – neben dem Ziel, auf mit der Geldstrafe nicht hinreichend zu beeindruckende, etwa besonders vermö­gende Täter besser einwirken zu können – insbesondere auch der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, durch die Neufassung des § 44 StGB und die dadurch bewirkte Erweiterung des Strafensystems für den Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität die Anordnung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen in bestimmten Fällen zu vermeiden (BT-Drucks 18/11272, S. 14, 16 f.; Schöch NStZ 2018, 15, 16 ff.; krit. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 44 Rn 7, 17ff. m.w.N. [im Folgenden kurz: Fischer). Diese vom Gesetzgeber verfolgten Ziele würden durch die Einfügung des § 44 Abs. 1 S. 2 StGB betont, die auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses erfolgte, um den Gerichten „Leitlinien“ für die Entscheidung an die Hand zu geben und die Fallkonstellationen hervorzuheben, bei denen die zusätzliche Verhängung des Fahrverbots im Falle allgemeiner Straftaten vornehmlich in Betracht kommt (BT-Drucks 18/12785, S. 43). Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nebenstrafe eines Fahrverbots auf allgemeine Straftaten begründeten zwar, wie auch § 267 Abs. 3 StPO deutlich macht, keine generelle Erörterungspflicht in Urteilen. Dementsprechend bedürfe es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung eines Fahrverbots zu erfolgen hat, insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein Nichtverkehrsdelikt handelt, keine auf ein Fahrverbot gerichteten Anträge gestellt wurden und klar auf der Hand liege, dass die Anordnung des Fahrverbots unter keinem der in § 44 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte in Betracht komme und auch sonst keine besonderen Umstände zu ihrer Anwendung drängen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Anders sei dies allerdings zu beurteilen, sofern die Umstände des Falles die Anordnung eines Fahrverbots naheliegend erscheinen lassen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.), weil etwa eine Fallkonstellation nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB erörterungsbedürftig erscheint. In solchen Fällen könne die Nichtbehandlung der Frage, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist oder dies zu unterbleiben hat, einen sachlich-rechtlichen Mangel begründen, der dann auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Stuttgart, a.a.O.).

Hinweis:

Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat die Erforderlichkeit der Erörterung der Frage der Anordnung eines Fahrverbots im Urteil verneint bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Das OLG Stuttgart (a.a.O.) liefert für den Bereich der an sich nach § 47 StGB als Ausnahme gedachten kurzen Freiheitsstrafe einige Kriterien für die Anordnung, die allerdings deutlich machen, dass es sich letztlich um eine Frage des Einzelfalles handelt, ob eine Erörterung des § 44 StGB nach § 267 Abs. 3 StPO erforderlich ist oder nicht.

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b) Fahrverbot zur Reduzierung der Strafe?

Das AG Dortmund hat in seinem Urt. v. 3.5.2019 (767 Ls-800 Js 1003/18-15/19, SVR 2019, 309), dann schließlich die Frage gestellt und bejaht, ob in den Fällen der sog. allgemeinen Kriminalität – im entschiedenen Fall ging es um BtM-Delikte – eine Fahrverbotsanordnung genutzt werden kann, ein nicht mehr bewährungsfähiges Strafmaß knapp über zwei Jahren Freiheitsstrafe zu vermeiden und so zu seiner aussetzungsfähigen Strafe zu kommen.

Hinweis:

Sinn und Zweck der Neuregelung ist es – neben dem Ziel, auf mit der Geldstrafe nicht hinreichend zu beeindruckende, etwa besonders vermögende Täter besser einwirken zu können — auch, durch die durch die Neuregelung bewirkte Erweiterung des Strafensystems für den Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität die Anordnung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen in bestimmten Fällen zu vermeiden (vgl. die o.a. Nachweise). Dem kommt die Entscheidung des AG entgegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden, so dass sich das OLG Hamm zu den angesprochenen Fragen nicht äußern muss.

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2. Strafzumessung (§ 46 StGB) bei Leistungserschleichung (§ 265a StGB)

In der Praxis spielen die Frage der Strafzumessung in Zusammenhang mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen sog. Leistungserschleichung (§ 265a StGB) immer wieder eine Rolle. Damit hat sich dann vor kurzem das BayObLG (Beschl. v. 21.5.2019 – 203 StRR 594/19) befasst. Verurteilt worden war der Angeklagten wegen Leistungserschleichung in drei Fällen. Der Gesamtschaden hatte 9 EUR betragen. Das AG hatte eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG Nürnberg-Fürth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten (Einzelstrafen je zwei Monate) verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision hatte Erfolg. Das BayObLG hat die vier Monate Freiheitsstrafe auf zwei Monate reduziert. Es sah in den vom LG verhängten vier Monaten Freiheitsstrafe angesichts der geringen Schadenshöhe und fehlender weiterer besonderer strafschärfender Kriterien keinen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht. Zwar sei die Strafzumessung grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht könne die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Darunter falle aber auch die Überprüfung, ob sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu sein, ob sie also in grobem Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße (BGH StV 2014, 611; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 214 = StV 2014, 621 = StRR 2014, 354; Fischer, § 46 Rn 146, 149a). Bei einer Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts, wie etwa Leistungserschleichung, bestünden – so das BayObLG- keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verhängung einer auch nicht zur Bewährung ausgesetzten kurzzeitigen Freiheitsstrafe, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB vorliegen. In der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von Handlungs- und Erfolgsunwert könne nämlich ein Weniger an Erfolgsunwert (hier: geringe Schadenshöhe) durch ein Mehr an Handlungsunrecht (hier: vielfache, teils einschlägige Vorstrafen, der Angeklagte stand unter Bewährung) ausgeglichen werden. Beim Angeklagten habe es sich um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der sich in der Vergangenheit weder durch Geldstrafen noch durch eine Vielzahl von Freiheitsstrafen, die zum Großteil auch vollzogen wurden, habe beeindrucken lassen. In derartigen Fällen sei die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 9.6.1994, 2 BvR 710/94).

Allerdings werde bei Bagatelldelikten die Dauer der Freiheitsstrafe dadurch begrenzt, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur geringen Schadenshöhe stehen muss. Die verhängte Strafe dürfe sich daher weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320)..Bei Leistungserschleichungen mit geringer Schadenshöhe sei auch bei hartnäckigen Wiederholungstätern, abhängig von den konkreten Strafzumessungsgründen, i.d.R. die Verhängung der einmonatigen Mindeststrafe geeignet, gerechter Schuldausgleich zu sein. Die hier vom LG verhängten, darüber liegenden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe waren hier aufgrund Fehlens besonderer Erschwernisgründe somit keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar.

Hinweis:

Etwas anders hat das OLG Hamm (StRR 2015, 191) entschieden. Das hat auch bei einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen die Verhängung einer nicht nur kurzfristigen Freiheitsstrafe nicht beanstandet, wenn einschlägige Vorstrafen vorliegen und sich der Angeklagte durch die Verhängung von Geldstrafen nicht nachhaltig hat beeinflussen lassen. Allerdings: Letztlich sind diese Fragen immer solche des Einzelfalls. Der Verteidiger muss aber mit „günstigen“ Entscheidungen argumentieren.

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3. Strafaussetzung zur Bewährung bei schweigendem Angeklagten?

In der Praxi stellt sich häufig die Frage: Welche Auswirkungen auf die Rechtsfolgen, insbesondere auf eine potentielle Strafaussetzung zur Bewährung hat es, wenn der Mandant schweigt. Mit der Problematik setzt sich der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2018 - -3 RVs 58/18 - (StV 2019, 332 = StRR 8/2019, 23) auseinander.

Das AG hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte war nicht vorbelastet. Er hatte sich schweigend verteidigt. Das AG hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat das beanstandet. Das OLG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwar eine erschöpfende Darstellung aller im Zusammenhang mit der Frage der Bewährung anzustellenden Erwägungen nicht erforderlich ist, aber doch die wesentlichen Umstände nachprüfbar darzulegen sind, im Falle der Versagung der Bewährung also die dafür maßgeblichen Erwägungen (Fischer, § 56 Rn 23 m.w.N.). Das hatte das Schöffengericht hier nicht getan. Es hatte seine Entscheidung, keine „besonderen Umstände“ i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB anzunehmen, ausschließlich darauf gestützt, der Angeklagte habe sich mit dem Unrecht seiner Tat nicht auseinandergesetzt. Dies sei – so das OLG – rechtsfehlerhaft, denn das bloße Schweigen des Angeklagten hätte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen (vgl. u.a. BGH StraFo 2010, 207).

Hinweis:

Jeder Verteidiger kennt die Andeutungen von Richtern, die dahin gehen, dass ein Geständnis bestimmt helfen könnte, im Falle einer Verurteilung zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das OLG Düsseldorf hat nun aber noch einmal deutlich klargestellt, dass einem schweigenden Angeklagten sein Schweigen unter keinem Gesichtspunkt negativ ausgelegt werden kann und damit den Grundsatz des „nemo tenetur“ (erneut) gestärkt (so auch Fischer, § 56 Rn 23).

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II. Zueignungsabsicht (§§ 242 ff. StGB)

1. Wegnahme zum Zweck der Datenlöschung

Wird ein Handy weggenommen, um auf ihm gespeicherte Bilder zu löschen, ist eine Zueignungsabsicht nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 11.12.2018 (5 StR 577/18, NStZ 2019, 344 = StV 2019, 388 = StRR 6/2019, 19).

Der Entscheidung des BGH lag folgendes Sachverhalt zugrunde. Die Angeklagten M und K fuhren in einer S-Bahn, die wenig später die Geschädigte betrat. Diese setzt sich laut telefonierend wenige Meter von M entfernt auf einen Sitzplatz. Nachdem M die Geschädigte aufgefordert hatte, das laute Telefonieren zu unterlassen, entwickelte sich ein Wortgefecht mit gegenseitigen Beleidigungen. Als sich die Angeklagten zum Ausstiegsbereich begaben, um die S-Bahn zu verlassen, kam es erneut zu einem Wortgefecht, in dessen Verlauf die Geschädigte M bespuckte. Zudem fertigte sie mit ihrem Handy Bildaufnahmen von den Angeklagten an.

M fasste nunmehr den Entschluss, sich in den Besitz des Handys der Geschädigten zu bringen, um die Bilder zu löschen. In dieser Absicht führte er einen Tritt in Richtung der M aus, um dieser das Handy aus der Hand zu treten, traf jedoch ihr Gesicht. Unmittelbar darauf zog K eine mit Bleikugeln gefüllte CO-Pistole und feuerte zwei Schüsse auf die Geschädigte ab, welche diese an Nasenflügel und Unterarm trafen. Da die Geschädigte weiterhin ihr Handy in der Hand hielt, entschloss sich M nun, ihr das Handy endgültig wegzunehmen. Er schlug ihr mehrmals mit wuchtigen Faustschlägen auf den Oberkörper und in das Gesicht. Es gelang M das Handy in seinen Gewahrsam zu nehmen. Die Angeklagten verließen die S-Bahn mit dem Handy. Danach löschten sie die auf dem Handy befindlichen Bilder, auf denen sie abgebildet waren, und legten es unter eine Tanne ab. Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes (§ 250 StGB) verurteilt. Die Revision des M hatte Erfolg.

Der BGH hat die vom LG angenommene Zueignungsabsicht verneint, so dass die Verurteilung wegen schweren Raubes aufzuheben war. Das LG hatte eine Zueignungsabsicht der Angeklagten bei der Wegnahme des Handys mit der Begründung angenommen, deren Wille sei zumindest vorübergehend darauf gerichtet gewesen, wie ein Eigentümer über die auf dem Handy gespeicherten Daten zu verfügen. Der BGH sieht das anders. Zueignungsabsicht sei gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen wolle. An dieser Voraussetzung fehle es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnehme, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ (u.a. BGH BGHSt 16, 190; 1985, 812; NStZ 2011, 699). Entsprechend verhalte es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnehme, um dort gespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht sei in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten wolle. Ein auf eine Aneignung gerichteter Wille lasse sich den getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnehmen und verstehe sich auch nicht von selbst. Sowohl der Anlass für die Wegnahme als auch die Besitzaufgabe am Handy kurz nach der Tat sprächen vielmehr dafür, dass die Angeklagten das Handy nicht über den Löschungsvorgang hinaus behalten wollten.

Hinweis:

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Entwendung von Handys bzw. zur Zueignungsabsicht in den Fällen konsequent fort (vgl. a. BGH v. 28.4.2015 – 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371). Im Beschl. v. 14.2.2012 (3 StR 392/11, NStZ 2012, 627) hatte er sie verneint für den Fall der Durchsuchung und des Kopierens vom Speicher des entwendeten Handys. Hier ging darum, dass die auf dem Handy gespeicherten Daten nicht nur kopiert und verwertet werden sollten und dass der Datenträger unverändert zurückgegeben werden sollte, sondern dass die Täter Daten vom Handy löschen wollten. Der BGH stellt offenbar auf das Interesse des Täters ab, der nur Interesse an den Daten und nicht an dem Datenträger selbst hat. Ob ggf. andere Tatbestände erfüllt sind – zu denken ist ggf.an §§ 303a f. StGB – hat der BGH offen gelassen.

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2. Wegwerfen des Behältnisses

Der BGH, Beschl. v. 3.4.2019 (3 StR 530/18) befasst sich ebenfalls mit der Problematik der Zueignungsabsicht, und zwar bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war mit einem gesondert abgeurteilten Mittäter in ein freistehendes Einfamilienhaus eingebrochen. Dort nahmen sie „tatplanmäßig“ eine Schatulle mit Modeschmuck mit, um sie für sich zu behalten. Als die Beiden nach Verlassen des Anwesens feststellten, dass es sich „wider Erwarten“ um nahezu wertlosen Modeschmuck handelte, warfen sie die Schatulle nebst dem Schmuck weg. Das LG hat wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben: Auf der Grundlage dieser Feststellungen könne die Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 StGB a.F. keinen Bestand haben; denn sie trügen nicht die Annahme, dass der Angeklagte und sein Mittäter bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck die nach § 242 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht hatten. Enthalte ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledige er sich – nachdem er dies festgestellt habe – deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so könne er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (BGH NStZ 2000, 531; NStZ-RR 2013, 309; Beschl. v. 13.10.2016 – 3 StR 173/16; v. 1.2.2000 – 4 StR 564/99).

Hinweis:

Das bedeutet: Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen müssen widerspruchsfrei belegen, dass sich die konkrete Zueignungsabsicht des Täters bei der Wegnahme auf das Behältnis an sich oder jegliche darin befindlichen Sachen bezog und somit ein vollendeter Diebstahl vorlag.

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3. Fernziel Festnahme

Dem BGH, Beschl. v. 26.4.2019 (1 StR 37/19, NStZ-RR 2019, 248) lag dann folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte war am 12.5.2018 aus der Haft entlassen worden. Da sie mit dem Leben in Freiheit nicht zurechtkam und das ihr zur Verfügung stehende Übergangsgeld bereits verbraucht hatte, entschloss sie sich, mit einem – zum Zwecke der Selbstverteidigung angeschafften – Pfefferspray einen Raub zu begehen. Durch die Straftat wollte sie wieder in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zu ihrer dort nach wie vor inhaftierten Ehefrau gelangen. Vor diesem Hintergrund hielt die Angeklagte am 15.5.2018 in der Innenstadt von Augsburg gezielt nach einem möglichen Opfer Ausschau. Am Bahnhof erblickte sie die Geschädigte, die ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S7 in der Hand hielt, und entschloss sich, ihren Plan umzusetzen. Die Angeklagte ging auf die Geschädigte zu und sprühte ihr Pfefferspray ins Gesicht, um das Mobiltelefon an sich zu nehmen und es „ohne Berechtigung für sich behalten zu können“. Aufgrund der Beeinträchtigung durch das Pfefferspray und aus Angst vor weiteren Angriffen ließ die Geschädigte das Mobiltelefon nach kurzer Zeit los, so dass die Angeklagte das Gerät an sich nehmen konnte. Die Angeklagte flüchtete schnellen Schrittes einige Meter, wurde dann aber von einem Zeugen angehalten und schließlich von der Polizei festgenommen. Das entwendete Mobiltelefon wurde bei der Durchsuchung der Angeklagten in deren Hosentasche sichergestellt.

Das LG hat wegen „schweren Raubes“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen die Revision der Angeklagten, die beim BGH Erfolg hatte: Der BGH hat eine tragfähige Begründung für die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe zur Zeit der Wegnahme mit Zueignungsabsicht gehandelt, vermisst. Die Annahme stehe im Widerspruch zu der Feststellung, die Angeklagte habe den Überfall begangen, um wieder inhaftiert zu werden. Eine Zueignungsabsicht scheidet nämlich aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnehme, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 207 und auch schon GA 1969, 306 ff.). An der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme fehle es, wenn die Angeklagte ggf. davon ausgegangen sei, dass das Mobiltelefon infolge ihrer Ergreifung in der Folgezeit wieder an die Geschädigte zurückgelangen würde.

Hinweis:

Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht für das Bejahen einer Zueignungsabsicht nicht aus. Vielmehr muss der Täter sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH StraFo 2012, 276 = NStZ-RR 2012, 239 = StV 2013, 435 m.w.N.). Ggf. kommt die Annahme einer Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme in diesen Fällen aber dann in Betracht, wenn die Festnahme lediglich ein (nachrangiges) gewesen wäre.

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III. (Schwerer) Parteiverrat (§ 356 StGB)

Für die Annahme eines schweren Parteiverrats i.S.d. § 356 Abs. 2 StGB kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt bei Begehung des Parteiverrats im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei gehandelt hat. So hat der BGH im Beschl. v. 21.11.2018 (4 StR 15/18, NJW 2019, 316 = NStZ-RR 2019, 47 = StraFo 2019,1 28 = StRR 5/2019, 21) entschieden.

Der Angeklagte war Rechtsanwalt und Notar. Er war vom LG wegen (schweren) Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Ausgangspunkt des Strafverfahrens war ein Verwaltungsverfahren, das 2012 beim BVerwG anhängig war. Der Rechtsanwalt hatte mehrere Kläger aus Oldenburg vertreten, darunter auch die Stadt, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Stiftung und Privatleute. Beklagte war die Deutsche Bahn, die die Bahnstrecke zum Tiefwasserhafen „Jade Weser Port“ im nahen Wilhelmshaven ausbauen will, streckenweise wohl mitten durch das Oldenburger Stadtgebiet. In dem Verfahren vor dem BVerwG hatte die Deutsche Bahn einen Vergleich angeboten, der Lärmschutzmaßnahmen für die betroffenen Wohngebiete in Oldenburg vorsah. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten geraten, das Angebot anzunehmen. Einige der Kläger, u.a. die Stadt Oldenburg, willigten ein, nicht so auch vertretene private Kläger, die die ausdrückliche Weisung erteilt hatten, keinen Vergleich abzuschließen. Und darum ging es dann im Strafverfahren, da der Rechtsanwalt dennoch einen Vergleich abgeschlossen hat.

Die Revision des Angeklagten hatte wegen des Strafausspruchs Erfolg. Der BGH sieht in dem Verhalten des Rechtsanwalts nur einen „einfachen Parteiverrat“ und hat deshalb den Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils aufgehoben. Mit dem LG ist der BGH von Parteiverrat (§ 356 Abs. 1 StGB) ausgegangen. Er hat aber die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Parteiverrats i.S. des § 356 Abs. 2 StGB verneint. Denn dafür komme es darauf an, ob der Rechtsanwalt bei Begehung des Parteiverrats im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei gehandelt habe. Schon nach dem Wortlaut des § 356 Abs. 2 StGB qualifiziere nicht jedes Handeln des Anwalts zum Nachteil seiner Partei den Verrat zum Verbrechen. Hinzutreten müsse vielmehr das Einverständnis der Gegenpartei in sein schädigendes Handeln. Hierfür sei ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein von Anwalt und Gegenpartei erforderlich. Als Teilelement des gemeinsamen Bewusstseins um die Schädigung der Partei müsse das Einverständnis der Gegenpartei bereits zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Anwalt pflichtwidrig diene. Erforderlich sei, dass die Tathandlung als solche vom Einverständnis der Gegenpartei getragen werde. Und das hat der BGH aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint.

Hinweis:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH aus früheren Jahren (vgl. BGH NStZ 1981, 479, 480; BGHSt 45, 148, 156). Für den betroffenen Rechtsanwalt ist die Eiordnung und damit die Höhe der Strafe im Hinblick auf berufsrechtliche und sonstige Folgen von erheblicher Bedeutung.

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IV. Verkehrsstrafrecht

Breiten Raum hat im Berichtszeitraum wieder die Rechtsprechung der Obergerichte zu den auch die Praxis beherrschenden Verkehrsstraftaten eingenommen.

1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

a) Öffentlicher Verkehrsbereich

Im Verkehrsstrafrecht spielt insbesondere auch beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort die Frage eine Rolle, ob der Unfallort zum öffentlichen Verkehrsbereich zählt(e) und damit der Tatbestand des § 142 StGB überhaupt vorliegen konnte. Mit der Frage hat sich dann auch noch einmal das OLG Oldenburg befasst (OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.6.2018 – 1 Ss 83/18, zfs 2018, 532 = VRR 10/2018, 12 = StRR 12/2018, 23).

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte war am Tattag trotz des deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ mit ihrem Pkw versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage einer Tankstelle eingefahren, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem Pkw so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstellealarmiert wurde. Eine Zeugin, die den Vorfall beobachtet hatte, ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die Angeklagte auf ihren Irrtum an. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die Waschanlage fahre und nun ihr Auto waschen möchte. Anschließend stieg die Angeklagte wieder in ihr Fahrzeug und versuchte, rückwärts aus der Waschanlage zu fahren. Dabei stieß sie nochmals gegen das Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren Pkw und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. An der Waschanlage, deren Betrieb aufgrund des Schadens zunächst für mehrere Tage eingestellt werden musste, entstand ein Sachschaden i.H.v. etwa 1.600 €. Die Angeklagte war davon gefahren, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen.

Das OLG Oldenburg (a.a.O.) hat die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Die Feststellungen des AG belegten nach seiner Auffassung das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr. Zum öffentlichen Straßenverkehr i.S.v. § 142 StGB gehören nämlich außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst (vgl. Fischer, § 142 Rn 8). Das Merkmal der Öffentlichkeit entfalle nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen (vgl. BayObLG VRS 58, 216). Stehe – wie hier – die Benutzung der mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichte, gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund i.S.d. Straßenverkehrsrechts (vgl. BayObLG, a.a.O.). Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch (insoweit vom BayObLG offengelassen) für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird (vgl. LG Kleve, Urt. v. 23.12.2016 – 5 S 146/15). Soweit das AG Erfurt in einer Entscheidung vom 6.5.2015 (982 Js 14417/13 47 Cs) die Auffassung vertreten hat, die Bewegung des Fahrzeugs habe bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei der Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am Straßenverkehr erreicht, ist das OLG dem nicht gefolgt. Anders als bei der Einfahrt eines Pkw in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes, die regelmäßig nur aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsinhaber erfolge und deshalb eben nur Personen gestattet sei, die in einer persönlichen Beziehung zu Verfügungsberechtigten stehen, habe die Portalwaschanlage der Tankstelle grundsätzlich jedem zur Benutzung offen gestanden. Ob eine abweichende Beurteilung für den Fall geboten sei, dass sich ein Unfall während des Betriebes der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges ereigne, könne dahinstehen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist hinsichtlich des Merkmals „öffentlicher Straßenverkehr“ zutreffend (vgl. dazu auch Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn 3562 ff. m.w.N.). Für ein durch ein massives Eisengitter gesicherte Betriebsgelände einer Spedition ist die Eigenschaft: „öffentlicher Verkehrsraum“ zu verneinen, auch wenn das Gelände tagsüber nicht durch Schranken oder Tore begrenzt ist (AG Nürtingen, Urt. v. 29.10.2018 – 11 Cs 71 Js 20096/18, VRR 12/2018, 2 [Ls.] = VA 2019, 48).

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b) Feststellungspflicht

Das AG Tiergarten hat sich mit der Frage befasst, inwieweit der Mieter eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Vermieter der sich aus § 142 StGB ergebenden Feststellungspflicht unterliegt (vgl. Beschl. v. 21.3.2018 – 297 Gs 47/18, zfs 2018, 587 = NStZ-RR 2018, 224). Besonderheit des Falles war, dass es sich um ein „Car-Sharing“-Fahrzeug gehandelt hat. Das AG hat die Feststellungspflicht bejaht. Teilweise wird in der Literatur zwar die Auffassung vertreten, in Fällen des berechtigten Führens eines im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs reiche ein Schaden an diesem Fahrzeug für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht aus (Fischer, § 69 Rn 27) und dies solle auch bei einem gemieteten Fahrzeug gelten (MünchenerKommentar zum Straßenverkehrsrecht/Schwerdtfeger, StGB, § 142 Rn 28). Nach Auffassung des AG könne der Auffassung in den Fällen der klassischen Autovermietung zuzustimmen sein, in denen der Vermieter das Fahrzeug mangelfrei an den Mieter übergibt und bei jeder Rückgabe kontrolliert, ob das Fahrzeug mangelfrei zurückgegeben wird. Die Fälle des „Carsharing“ würden sich davon jedoch in dem entscheidendem Punkt unterscheiden, dass hier gerade keine Kontrolle des Zustandes des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe stattfinde, denn das Fahrzeug werde nach Ende der Nutzung durch den Mieter irgendwo stehengelassen und dort irgendwann von einem späteren Mieter übernommen, ohne dass irgendwelche Zustandskontrollen durch den Vermieter stattfinden. In derartigen Fällen sei die Zuordnung eines (irgendwann) festgestellten Schadens zu einem bestimmten Mieter dem Vermieter nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Aus diesem Grund erstreckt sich der Schutzbereich des § 142 StGB jedenfalls in Fällen des „Carsharing“ auch auf den Vermieter des Fahrzeugs.

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c) Rechtsfolgen

Die Frage, wann ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist in der Rechtsprechung immer noch – zumindest teilweise – im Fluss. Teilweise wird die Grenze erst ab einem Betrag von 2.500,00 € (netto) gezogen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.11.18 – 5 Qs 73/18, StRR 1/2019, 4 [Ls.] = VRR 2/2019, 2 [Ls.] = VA aktuell 2019, 53). Für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dürfte es allerdings nunmehr h.M. sein, dass von einer Wertgrenze von (nur) 1.500 € auszugehen ist (vgl. dazu u.a. LG Dortmund, Beschl. v. 29.3.2019 – 32 Qs 35/19, VA 2019, 144; LG Dresden, Beschl. v. 7.5.2019 – 3 Qs 29/19, StRR 7/2019, 3 [Ls.] = VRR 7/2019, 2 [Ls.]; vgl. aber LG Berlin VRS 135, 266 [immer noch 1.300 €]). Die Frage hat auch im o.a. Beschluss des OLG Oldenburg (1 Ss 83/18, zfs 2018, 532 = VRR 10/2018, 12 = StRR 12/2018, 23) eine Rolle gespielt. Dort hatte der Angeklagte eingewandt, das AG habe zu Unrecht das Vorliegen eines bedeutenden Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bejaht. Das OLG ist darauf nicht im Einzelnen eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, dass „ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.“, ohne sich konkret mit der Schadenshöhe – nach den Feststellungen „etwa 1.600 €“ – auseinander zu setzen.

Hinweis:

Der Verteidiger wird sich auf die o.a. herrschende Meinung beziehen, um so zu versuchen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden (vgl. wegen weiterer Rechtsprechung ZAP F. 22 R, S. 1085).

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2. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)

a) Falsches Überholen

Die Problematik des „falschen Überholens“ i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB hat in einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall eine Rolle gespielt (vgl. Beschl. v. 29.10.2018 – 1 Ss 173/18, zfs 2019, 113 = VRR 3/2019, 16 = StRR 6/2019, 20). Das LG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt. Dabei war es von folgenden Feststellungen ausgegangen. Am Tattag brach der Angeklagte morgens mit seinem Pkw von zu Hause auf, um zu seinem Arbeitsplatz am W. Weg auf kürzester Strecke zu gelangen. Sein Fahrzeug war dabei auf dem Grundstückstreifen zwischen Wohnhaus und dem gepflasterten Gehweg der stadtauswärts führenden O. Straße geparkt. Da auf der O. Straße – wie an jedem Wochentag außerhalb der Schulferien – der Verkehr aufgrund seiner erhöhten Dichte ins Stocken geraten war, entschied sich der Angeklagte, diesen zu umgehen und die Entfernung bis zur nächsten Querstraße, der B. -Straße, in die er zum Wenden ohnehin einfahren wollte, auf dem Geh- und Radweg zurückzulegen. Die bis zur B. -Straße zurückzulegende Strecke von 15 m durchfuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 10-15 km/h. Als er von dem Geh- und Radweg auf die B. -Straße fuhr, befand sich der Zeuge P. im Abbiegevorgang von der O. Straße auf die besagte Querstraße. Der Angeklagte wollte sich noch vor den Zeugen setzen und fuhr daher – zügiger als der Zeuge P. – weiter auf die Straße ein. Dieses Verhalten zwang den Zeugen dazu, abrupt abzubremsen und dem Angeklagten und seinem Pkw auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Das Fahrzeug des Zeugen P. kam in einem Abstand zum Fahrzeug des Angeklagten von wenigen Millimetern bis zu maximal 3 cm zum Stehen. Im Falle einer Kollision wäre am Fahrzeug des Zeugen P. ein Schaden von etwa 2.000-2.500 € entstanden. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg (a.a.O.) erfüllt das Verkehrsverhalten des Angeklagten nicht die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des falschen Überholens oder des sonstigen Falschfahrens bei Überholvorgängen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB. Allerdings sei – so das OLG – die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB nicht auf Überholvorgänge i.S.d. StVO – den tatsächlichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten – beschränkt. Ein Überholen sei auch gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege (vgl. OLG Hamm VRS 32, 449). Dagegen fehle es an einem Überholvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundesautobahn (vgl. zu allem BGHSt 61, 249 m.w.N.). Der Angeklagte habe jedoch sein Fahrmanöver nicht auf der Fahrbahn begonnen. Vielmehr sei er mit seinem zunächst auf einem Streifen vor dem Haus geparkten Pkw unmittelbar auf dem Gehweg losgefahren. Ob ein Überholen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB aber auch dann vorliege, wenn das Vorbeifahren nicht auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Ausgang nimmt, habe der BGH bislang nicht entschieden, vielmehr ausdrücklich offengelassen (vgl. zuletzt BGH, a.a.O.). Die Frage hat das OLG verneint und die dazu von Kubiciel in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BGH vertretenen Auffassung (jurisPR-StrafR 23/2016 Anm. 1) abgelehnt. Zwar setze der weite Begriff des Überholens i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB eine Bewegung auf derselben Fahrbahn nicht voraus. Andererseits könne bei Bewegungsvorgängen auf Flächen außerhalb der Fahrbahn bzw. auf verschiedenen Fahrbahnen auch nicht jedes „Vorbeifahren eines Verkehrsteilnehmers von hinten an einem anderen, der sich in derselben Richtung bewegt,“ unter den strafrechtlichen Überholbegriff subsumiert werden Ein Überholen liege daher z.B. nicht vor, wenn der in eine BAB Einfahrende schneller als der sich auf der Durchgangsfahrbahn bewegende Fahrzeugführer fahre und sich nach dem Einfahrvorgang vor diesen setze. Denn hier sei mangels Beginns des „Überholvorgangs“ auf der durchgehenden Fahrbahn der Schwerpunkt nicht dort anzusiedeln.

Hinweis:

Ob tatsächlich kein weiterer Fall des § 315c StGB vorliegt, lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Zu denken wäre etwa noch an § 315c Abs. 1 Nr. 2a oder d StGB.

Das OLG hat den Angeklagten jedoch nicht frei gesprochen, sondern ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, und zwar wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 10 Satz 1 StVO. Durch das Befahren des kombinierten Geh- und Radweges an der O.Straße mit einem Pkw habe der Angeklagte vorsätzlich gegen die Vorschriften über die Straßenbenutzung und durch das abschließende Auffahren von dem Geh- und Radweg auf die B. -Straße unter Gefährdung des Zeugen P. zugleich gegen die Vorschriften über das Einfahren und Ausfahren (§ 10 S. 1 StVO) verstoßen.

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b) Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert - Falsches Überholen

In seinem Beschl. v. 10.4.2019 (4 StR 86/19) hat der 4. Strafsenat des BGH noch einmal zu der Frage Stellung genommen, wie im Urteil bei einer Straßenverkehrsgefährdung die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert festgestellt werden kann/muss.

Auszugehen war von folgendem Tatgeschehen: Der alkoholisierte Angeklagte war beim Ausparken gegen einen vor seinem Pkw geparkten Pkw gestoßen und hatte diesen beschädigt. Er war außerdem noch gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten Pkw gefahren, an dem ebenfalls Sachschaden entstanden war. Sein Fahrzeug, das einer Bekannten gehörte, wurde ebenfalls beschädigt. Das LG Kassel hatte das Verkehrsgeschehen als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315c StGB gewertet.

Der BGH hat das anders gesehen. § 315c StGB setze voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es seien daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst sei zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein könne. Handele es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht habe, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein könne als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache sei hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).

Dem genügten die Ausführungen im Urteil des LG nicht. Das LG hatte sich darauf beschränkt, in den Feststellungen mitzuteilen, dass an den Fahrzeugen „Sachschaden“ entstanden ist. In der Beweiswürdigung wurde hierzu noch ergänzt, dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von einem Schaden „von unter 1.000 € an allen 3 Fahrzeugen zusammen ausgeht“. Damit war zum einen nicht sicher festgestellt, dass der (Gefährdungs-)Schaden die Wertgrenze von 750 € sicher erreicht oder überschreitet (vgl. dazu BGH NStZ 2011, 215 = VRR 2011, 70 = StRR 2011, 112 = VA 2011, 47). Hinzu kam, dass das LG auch das vom Angeklagten gefahrene, der Bekannten gehörende Fahrzeug einbezogen hat; nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bleibt hingegen der (Gefährdungs-)Schaden an dem vom Täter gefahrenen Fahrzeug auch dann außer Betracht, wenn es ihm nicht gehört (BGHSt 27, 40; BGH DAR 1985, 387).

Hinweis:

Bei der vom BGH entschiedenen Frage handelt es sich um einen verkehrsrechtlichen Dauerbrenner. Die Problematik wird allerdings von den LG häufig übersehen, was dann zur Urteilsaufhebung führt. Die Fragen spielen i. Ü auch beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB eine Rolle und werden dort ebenso wie bei § 315c StGB gelöst.

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3. Verbotenes Rennen (§ 315d StGB)

Die (neue) Vorschrift des § 315d StGB ist am 13.10.2017 in Kraft getreten. Sie verbietet Kraftfahrzeugrennen und hat aus der früheren Verkehrs-OWi nach § 29 StVO nun einen Straftatbestand gemacht (vgl. dazu u.a. Stam StV 2018, 464 ff.). In § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist – auf Vorschlag des Rechtsausschusses erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt – das sog. Alleinrennen unter Strafe gestellt worden. Die Anwendung dieser Vorschrift macht in der Praxis (erhebliche) Probleme, denn: Nicht jede – auch erhebliche – Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Alleinrennen. Darauf haben inzwischen einige Gerichte hingewiesen (vgl. u.a. KG, Beschl. v. 15.4.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19), StraFo 2019, 342; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19, NJW 2019, 2787; LG Aurich VA 2019, 103; LG Berlin VRS 133, 15 = NZV 2018, 481; LG Stade DAR 2018, 577 = VRR 11/2018, 18 = StRR 11/2018, 19; AG Essen VA 2019, 30).

Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Kraftfahrzeugverkehr und z.B. ein Überholvorgang dienen nämlich regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen, sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist (erst) gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt (KG, a.a.O.;. LG Stade, a.a.O.). Von einem (Allein)rennen wird auch auszugehen sein, wenn der Angeklagte, „um sich zu profilieren“ und seinen Beifahrern „zu imponieren“, einen mit 605 PS motorisierten Mietwagen „einmal austesten“ will und hierzu über eine Strecke von zumindest 3,8 km durch das innerstädtische Berlin rast, wobei er eine Geschwindigkeit von „mindestens 150 km/h“ erreicht. Durch aggressiv ruckartiges Lückenspringen hatte der Angeklagte zudem andere Verkehrsteilnehmer gezwungen, immer wieder abzubremsen. U.a. diese Feststellungen zeigten nach Auffassung des KG (a.a.O.), dass die Tat über eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung hinausging (vgl. BT-Drucks 18/12964, 6). Diese Feststellungen würden auch bei zurückhaltender Auslegung die Anwendung der neuen Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen.

Hinweis:

Nach Auffassung des OLG Stuttgart (a.a.O.) kann es sich auch bei einer sog. Polizeiflucht um ein Alleinrennen i:s. des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB handeln. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein (so aber Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. § 315d Rn 3 und 9). Die Auffassung, die Verfolgungsjagd könne bei der Polizeiflucht nicht als Wettbewerb oder Leistungsprüfung eingestuft werden und unterliege deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, finde weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sprächen diese wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift auch in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall festgestellt werden können.

Eine sog. „Poserfahrt“ ist aber (noch) kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S. des § 315d StGB (so OLG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2019 – 2 RB 9/19 – 3 Ss-OWi 91/18). Die Polizei hatte den Betroffenen beobachtet, als er mit seinem Audi R8 an einer roten Ampel neben einem Lotus Sport 135R stand und beide Fahrzeuge die Motoren aufheulen ließen. Als die Ampel Grün zeigte, fuhren beide Fahrzeuge mit hoher Drehzahl los. Dies wiederholten beide Fahrzeugführer an mehreren Ampeln hintereinander. Das AG hat darin die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen i.S. des zur „Tatzeit“ geltenden § 29 StVO a.F. gesehen.

Das OLG (a.a.O.) hat das AG-Urteil aufgehoben. Das AG habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern insbesondere auch um eine Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund gehandelt haben könnte, bei der es den Beteiligten nicht auf ein Kräftemessen mit ihren Fahrzeugen im eigentlichen Sinne ankam, sondern alleine darauf, durch ihre Fahrweise die Aufmerksamkeit von Passanten zu erheischen, um ihre Fahrzeuge optisch und akustisch voreinander oder vor anderen Verkehrsteilnehmern in Szene zu setzen und sich zu profilieren. Auch habe das AG nicht dargelegt, dass der Betroffene das „Rennen“ mit dem anderen

Hinweis:

Die Entscheidung ist zwar noch zur Vorgängervorschrift des § 315d StGB ergangen, nämlich zu § 29 StVO. Die Grundsätze lassen sich aber auf die Neuregelung übertragen.

4. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

Ein zwei- bis dreimaliges Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern mit einem problemlosen und zügigen Zurücklenken in die eigene Fahrspur stellen kein klassisches Schlangenlinienfahren dar. Dazu ist ein deutlich häufigeres Überfahren der Spurbegrenzungslinien sowie ein entweder sehr langsames oder ein ruckartiges Zurücklenken zu erwarten (AG Tiergarten, Urt. v. 31.8.2018 – 343 Cs 3034 Js 7166/18 [112/18], VRR 11/2018, 19 = StRR 11/2018, 21 = VA 2018, 138). Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war der Beschuldigte mit einer BAK von 0,92 Promille gefahren. Im Strafbefehl war die Fahruntüchtigkeit u.a. auch noch damit begründet worden, dass der Angeschuldigte vor den ihn kontrollieren wollenden Polizeibeamten geflohen sei und dabei mit lauten Motorengeräuschen, überhöhter Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wende- beziehungsweise Abbiegemanöver gefahren sei. Das hat dem AG nicht gereicht. Denn das Verhalten können nicht mit der erforderlichen Sicherheit als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden. Wolle sich ein Kraftfahrer – aus welchen Gründen auch immer – einer Verkehrskontrolle entziehen und versuche er, einem Streifenwagen zu entfliehen, spreche das Fahren mit lauten Motorengeräuschen, überhöhter Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wende- bzw. Abbiegemanöver nachvollziehbar für die Fluchtintention und nicht unbedingt auf eine Alkoholisierung (AG Tiergarten, a.a.O.). Nach Auffassung des AG Tiergarten (Urt. v. 6.11.2018 – [311 Cs] 3024 Js 6441/18 [145/18], VA 2019, 28), genügt es bei einer BAK von 0,88 Promille auch nicht die relative Fahruntüchtigkeit mit dem Gang und der Aussprache des Angeklagten zu begründen, wenn die herangezogene Gangart für den Angeklagten normal ist und die Aussprache auf die Herkunft des Angeklagten (Italien) zurückzuführen ist.

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