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aus ZAP-Heft 17/2019, F. 24, S. 1715

 

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

 

Die Vergütung des Verteidigers im Bußgeldverfahren – Teil 2: Gebühren

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

I. Allgemeines

Im 1. Teil des Beitrags (vgl. Burhoff ZAP F. 24, S. 1705 ff.) wurden allgemeine Fragen der Anwaltsvergütung im Bußgeldverfahren angesprochen. Im 2. Teil wird im Einzelnen auf die Anwaltsgebühren eingegangen. Der Verteidiger kann auch im Bußgeldverfahren grds. drei Gebühren verdienen. In Teil 5 VV RVG sind nämlich ebenso wie in Teil 4 VV RVG für das Strafverfahren drei Gebühren vorgesehen, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG sowie die Verfahrens- und die Terminsgebühren, die allgemein in Vorbem. 5 Abs. 2 und 3 VV RVG geregelt sind (allgemein zu den Gebühren im OWi-Verfahren Burhoff a.a.O.). Für die richtige Abrechnung ist von entscheidender Bedeutung, dass die Abgeltungsbereiche dieser drei im Bußgeldverfahren vorgesehenen Gebühren beachtet und die jeweils erbrachte Tätigkeit des Verteidigers richtig zugeordnet wird. Nur so lässt sich erreichen, dass die vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten auch angemessen und zutreffend honoriert werden. Zudem müssen die Besonderheiten der Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren beachtet werden (vgl. dazu Burhoff a.a.O.).

II. Die Grundgebühr

1. Allgemeines

Nach Nr. 5100 VV RVG steht dem Rechtsanwalt für die Einarbeitung in das Verfahren zunächst eine Grundgebühr zu (vgl. dazu allgemein Burhoff RVGreport 2004, 53 ff.; ders., RVGreport 2014, 42). Diese entsteht unabhängig davon, wann die Einarbeitung erfolgt. Sie entsteht aber nur einmal (OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 m. zust. Anm. N. Schneider = JurBüro 2007, 484). Die Grundgebühr ist nicht verfahrensbezogen, sondern personenbezogen und kann im Laufe des Verfahrens – je nachdem, wie viele Verteidiger tätig sind – für jeden Rechtsanwalt gesondert entstehen (a.A. offenbar KG RVGreport 2008, 462 = StRR 2008, 358 = AGS 2008, 387).

Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG entsteht die Grundgebühr immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“ (Für die Nr. 4100 VV RVG BR-Drucks 517/12, 439 = BT-Drucks 17/11471, 281; s. inzwischen auch die Rechtsprechung OLG Saarbrücken RVGreport 2015, 64 = StRR 2015, 117; LG Chemnitz RVGreport 2015, 265 = StRR 2015, 319 = AGS 2015, 379; LG Duisburg RVGreport 2014, 427 = AGS 2014, 330 = zfs 2014, 468 m. Anm. Hansens; LG Oldenburg RVGreport 2014, 470 = zfs 2014, 648 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 552; LG Saarbrücken RVGreport 2015, 221 = AGS 2015, 389; a.A. – ohne nähere Begründung – OLG Nürnberg RVGreport 2016, 105 = StraFo 2015, 39 = AGS 2015, 29; LG Saarbrücken AGS 2015, 379; RVGreport 2015, 182 = AGS 2015, 388). Sie ist damit ihrem Charakter nach eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts für die vom Rechtsanwalt erbrachten besonderen Einarbeitungstätigkeiten honoriert.

2. Abgeltungsbereich

Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG honoriert den (besonderen) Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit bzw. bei der Übernahme des Mandates entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen (ersten) Informationen (BT-Drucks 15/1971, 281; s. auch Burhoff in: Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4100 VV RVG Rn 25 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Volpert/Bearbeiter, RVG] zugleich auch zur Abgrenzung zur Verfahrensgebühr). Darunter sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Rechtsfalls notwendig sind. Hierzu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Hamm RVGreport 2005, 68 = StraFo JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117; OLG Jena AGS 2005, 341 = StV 2006, 202 = StraFo 2006, 172). Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte, Akteneinsichten werden dann aber nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Darüber hinaus werden sämtliche übrigen Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen, von der Grundgebühr erfasst (a.A. AG Koblenz NStZ-RR 2006, 266 [nur Tätigkeiten, die zum „Kernbereich der Verteidigung gehören“, nicht vorbereitende Tätigkeiten]). Die Grundgebühr ist aber nicht auf „erste Tätigkeiten“ gegenüber dem Mandanten begrenzt. Auch ein im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats getätigter Anruf bei der Verwaltungsbehörde, z.B. um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, gehört noch zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 34).

Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten werden mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, a.a.O.). Der früher vor allem in der Literatur bestehende Streit, ob die Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr immer neben der Grundgebühr entsteht, ist durch die Änderungen in der Anm. zur Nr. 5100 VV RVG durch das 2. KostRMoG erledigt. Die Verfahrensgebühr entsteht immer (Burhoff RVGreport 2014, 42 und Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 25 ff).

3. Begriff des Rechtsfalls

Mit dem Begriff „Rechtsfall“ in Nr. 5100 VV RVG, der auch bei der für das Strafverfahren nach Nr. 4100 VV RVG anfallenden Grundgebühr verwendet wird, hat das RVG neben dem Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG und dem der Tat oder Handlung in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 Anm. RVG einen neuen Begriff geschaffen. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs ist der bußgeldrechtliche Vorwurf, der dem Betroffenen gemacht und wie er von den Verwaltungsbehörden behandelt wird. Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat)Vorwürfe zum Gegenstand haben. Als Anhaltspunkt gilt, dass jedes von den Verwaltungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein Rechtsfall ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (u.a. KG RVGreport 2012, 456 = StRR 2011, 359; LG Braunschweig VRR 2010, 359 = RVGreport 2010, 422 = StRR 2011, 39 = StraFo 2010, 513; zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 37; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Nrn. 4100, 4101 VV RVG Rn 13 ff. [im Folgenden Gerold/Schmidt/Bearbeiter, RVG]).

4. „Anrechnung“ einer strafverfahrensrechtlichen Grundgebühr

Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 51000 VV RVG entsteht die Grundgebühr nicht, wenn wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im OWi-Verfahren ist, bereits ein Strafverfahren geführt worden und insoweit bereits eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstanden ist. Für den Begriff „derselben Tat oder Handlung“ gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5100 VV RVG Rn 6 ff.; zum Begriff derselben Tat s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, § 264 Rn 1 ff. m.w.N.). Entscheidend ist, dass die Bußgeldsache denselben einheitlichen geschichtlichen Vorgang zum Verfahrensgegenstand gehabt hat (vgl. die Beispiele bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5100 VV RVG Rn 8). Ist das nicht der Fall, entsteht auch im Bußgeldverfahren eine Grundgebühr.

Haben das Bußgeldverfahren und das Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen, zum Gegenstand, entstehen die Grundgebühren Nr. 4100 VV RVG und Nr. 5100 VV RVG gesondert. Eine Anrechnung findet dann nicht statt. Es ist unerheblich, in welcher Reihenfolge Straf- und Bußgeldverfahren betrieben werden (AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 4100–4101 VV RVG Rn 26; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 59).

Beispiel

Der B ist an einem Verkehrsunfall beteiligt. Gegen ihn wird zunächst ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt. Das Verfahren wird aber, da dem B ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann, von der StA eingestellt. Da im Lauf der Ermittlungen jedoch festgestellt worden ist, dass der B die Frist zur Anmeldung seines Pkw zur Hauptuntersuchung überschritten hat (Verstoß gegen § 29 StVZO), wird das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Diese betreibt nunmehr noch ein OWi-Verfahren gegen den Beschuldigten wegen dieses Verstoßes.

Lösung

Wenn der Rechtsanwalt den Betroffenen/Beschuldigten sowohl im Strafverfahren als auch im OWi-Verfahren verteidigt, erhält er wegen § 17 Nr. 10a RVG für beide Verfahren Gebühren. In diesem Fall entsteht im OWi-Verfahren auch eine weitere Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG. Es handelt sich bei dem Gegenstand des OWi-Verfahrens nicht um „dieselbe Tat oder Handlung“ i.S.d. § 264 StPO. Damit greift die Vorschrift des Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG nicht ein.

5. Bemessung der Grundgebühr

Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgebildet. Bei der Bemessung der angemessenen Grundgebühr ist darauf zu achten, dass die Höhe der Geldbuße ohne Belang ist (vgl. dazu auch oben Burhoff F. 24, S. 1705 ff.). Der Gesetzgeber hat die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nämlich von der Höhe der Geldbuße unabhängig gestellt, während Verfahrensgebühren und Terminsgebühren von der Höhe der Geldbuße abhängig sind. Daraus folgt, dass die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr sein darf, und zwar auch nicht über den Umweg über § 14 Abs. 1 RVG. Insoweit gilt die Argumentation aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 4100 VV RVG entsprechend, wenn dort hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Ordnung des Gerichts darauf hingewiesen wird, dass der Einarbeitungsaufwand in allen Verfahren grds. gleich sein dürfte (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 22 und Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV RVG Rn 58; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV Nrn. 4100–4101 Rn 23; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 4100 Rn 23).

Angemessen ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr (vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff F. 24, S. 1705 ff.). Bedeutung hat auch im OWi-Verfahren der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 281 zu Nr. 4100 VV RVG). Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird daher die Grundgebühr ausfallen müssen. Dabei ist für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren allerdings zu beachten, dass hier i.d.R., vor allem, wenn der Rechtsanwalt noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht nimmt, die Akte keinen sehr erheblichen Umfang haben. Das ist bei der Gebührenbemessung insofern zu berücksichtigen, als dieser Umstand dann nicht gebührenmindernd geltend gemacht werden kann (zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Burhoff F. 24, S. 1705 ff. und auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff. m.w.N.).

III. Die Verfahrensgebühr

1. Abgeltungsbereich

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr also die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 20 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.; BT-Drucks 15/1971, 220). Eine besondere Gebühr ist zunächst einmal die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (s. oben II.). Die erste Information des Rechtsanwalts wird also von der Grundgebühr erfasst, alle weiteren Informationen von der Verfahrensgebühr (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 40). Besondere Gebühren sind außerdem die Terminsgebühren für die Teilnahme an gerichtlichen (Vernehmungs-)Terminen. Diese Gebühren decken die mit den Terminen zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins ab (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 44 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; OLG Jena RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 für die Abfassung eines Beweisantrages; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; krit. insoweit Enders JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33). Die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung wird hingegen von der (jeweiligen) Verfahrensgebühr erfasst (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.).

Von der Verfahrensgebühr werden folgende Tätigkeiten des Verteidigers erfasst:

· Alle über das Erstgespräch hinausgehende Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten,

· die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten,

· der gesamte Schriftverkehr mit der Verwaltungsbehörde, dem Gericht, sonstigen Behörden oder mit Dritten,

· Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten,

· Teilnahme an außergerichtlichen Terminen, wie z.B. Besprechungen mit Mitverteidigern, Tatortbesichtigungen,

· Vorbereitung von gerichtlichen Terminen (weitere Aufzählung z.B. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 44; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4104 VV RVG Rn 20).

Die jeweilige Verfahrensgebühr erfasst z.B. auch die Tätigkeiten in Wiedereinsetzungsverfahren oder in Bezug auf Anträge auf gerichtliche Entscheidungen (§ 62 OWiG), z.B. in Zusammenhang mit Akteneinsichtsanträgen (Burhoff RVGreport 2013, 212) und ggf. z.B. auch die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG). Auch die Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. dazu eingehend Volpert VRR 2006, 453; Burhoff RVGreport 2012, 12; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 552 ff.). Die Einlegung des Einspruchs wird aber noch durch die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfasst. Nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG endet das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nämlich erst mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 OWiG).

2. Bemessung der Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühren sind ebenfalls als Rahmengebühren ausgebildet. Das RVG sieht jeweils drei Stufen vor, die abhängig von der Höhe der Geldbuße sind (vgl. ZAP F. 24, S. 1705 ff.). Die Verfahrensgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist allerdings unabhängig von der Höhe der Geldbuße.

Angemessen ist auch bei der Verfahrensgebühr grds. der Ansatz der Mittelgebühr. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr alle Umstände des Einzelfalls (vgl. ZAP F. 24, S. 1705 ff.).

IV. Die Terminsgebühr

1. Abgeltungsbereich

Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist die „Teilnahme an“ (gerichtlichen) Terminen. Erforderlich ist die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin. Gemeint ist damit seine körperliche Anwesenheit (a.A., allerdings ohne nähere Begründung AG Koblenz, Beschl. v. 18.9.2007 – 2010 Js 72069/06.27 LS) Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, in der ausgeführt wird, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des Rechtsanwalts „in“ der Hauptverhandlung erfassen soll (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 66 unter Hinw. auf BT-Drucks 15/1971, 220). Eine Regelung wie in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG fehlt in VV Teil 5 VV RVG.

Erforderlich ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen. Das können Hauptverhandlungstermine sowie die in Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG erwähnten „gerichtlichen Termine außerhalb der Hauptverhandlung“ und darüber hinaus die in Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG aufgeführten (Vernehmungs-)Termine sein. Für andere, nicht gerichtliche Termine, wie z.B. Besprechungen mit anderen Verfahrensbeteiligten, wie Mitverteidigern, Gericht oder Vertretern der Verwaltungsbehörde, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an solchen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 50).

Von der Terminsgebühr werden über die eigentliche Teilnahme/Anwesenheit im (gerichtlichen) Termin hinaus aber auch noch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, erfasst. Das folgt aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ auch auf den zur Vorbereitung dieses „geplatzten Termins“ erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 22). Erfasst von der Terminsgebühr werden also die Tätigkeiten, die der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins dienen. Die Tätigkeiten, mit denen allgemein die Hauptverhandlung vorbereitet wird, sind „Betreiben des Geschäfts“ i.S.v. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG und sie werden von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr erfasst (s. oben IV. 1.).

2. „Geplatzter Termin“

Das RVG sieht nach Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auch im Bußgeldverfahren eine Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die der RA nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Für das Entstehen dieser Terminsgebühr für den sog. „geplatzten Termin“ ist nach Vorbem. 5 Abs. 3 Satz 2 VV RVG entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“. Unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (AG Hagen RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2008, 24 = AGS 2008, 78; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 93 ff.).

Nach Auffassung einiger OLG entsteht die Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint (OLG Frankfurt am Main RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 118 = JurBüro 2011, 422; OLG München RVGreport 2008, 109 = AGS 2008, 233 = NJW 2008, 1607 = JurBüro 2008, 418; RVGreport 2018, 301 = AGS 2018, 339 = NStZ-RR 2018, 296). Das bloße Antreten der Anreise zu dem Termin lasse die Terminsgebühr nicht entstehen (a.A. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 94 ff.; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 4 VV RVG Rn 27). Das ist m.E. im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der (Neu-)Regelung, nämlich dem Rechtsanwalt nutzlos aufgewendete Zeit zu honorieren, nicht zutreffend. Schließt man sich allerdings den OLG an, dann muss die „nutzlose Anreise“ zum Termin aber zumindest über § 14 Abs. 1 RVG bei der entstehenden Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.

3. Bemessung der Terminsgebühr

Die Terminsgebühren sind ebenfalls als Rahmengebühren zu bemessen. Das RVG sieht auch hier jeweils drei Stufen vor, die abhängig von der Höhe der Geldbuße sind. Entscheidend für die Bemessung der konkreten Gebühr sind die Umstände des Einzelfalls.

V. Zusätzliche Gebühren

Auch im Bußgeldverfahren sind zusätzliche Gebühren vorgesehen. Das ist einmal die sog. Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV RVG, die der Rechtsanwalt verdient, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird (wegen der Einzelheiten Burhoff RVGreport 2015, 82). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, so dass die Ausführungen bei IV. grds. entsprechend gelten. Nach Abs. 3 Satz 2 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG „bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte“. Es handelt sich nach allgemeiner Meinung um eine Festgebühr (KG StRR 2011, 438 = VRR 2011, 438 = JurBüro 2012, 466; LG Dresden RVGreport 2010, 454; LG Saarbrücken AGS 2015, 511; AG Hamburg RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; Burhoff RVGreport 2015, 82; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn 57 m.w.N. auch zur a.A.).

Nach Nr. 5116 VV RVG entsteht außerdem eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht (vgl. dazu zuletzt Burhoff RVGreport 2019, 82 ff.). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, auch im Bußgeldverfahren die im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen oft zeitaufwendigen und umfangreichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts über die Betragsrahmengebühr hinaus angemessen zu honorieren. Die Bedeutung der Vorschrift hat auch im OWi-Verfahren in der Praxis zugenommen, da die Gerichte immer mehr Einziehungen bzw. verwandte Maßnahmen anordnen oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 29a OWiG) entschieden wird. Die Nr. 5116 VV RVG ist als Wertgebühr ausgestaltet und steht dem Rechtsanwalt zusätzlich zu. Die Gebühr erhält der Rechtsanwalt nach dem Wortlaut Nr. 5116 Anm. 3 VV „für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug“ sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils einmal. Sie kann also im OWi-Verfahren insgesamt zweimal entstehen. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist der Gegenstandswert (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5116 VV RVG Rn 9 i.V.m. Nr. 4142 Verteidiger Rn 25 ff.; LG Stuttgart RVGreport 2019, 194).

Umstritten ist, welche Gebühren im (selbstständigen) Einziehungsverfahren (§ 29a OWiG) für den Vertreter des Einziehungsbeteiligten entstehen. Zutreffend ist es, dessen Tätigkeiten wie die eines Verteidigers des Betroffenen zu honorieren (vgl. dazu LG Karlsruhe AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310 = RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173; LG Kassel, Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19; LG Koblenz RVGreport 2018, 386 = AGS 2018, 494).


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