Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus RVGreport 2019, 442

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf-, Bußgeldverfahren und Verfahren nach Teil 6 VV RVG aus den Jahren 2018/2019 – Teil 2

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Wir setzen mit den nachfolgenden Ausführungen den in RVGreport 2019, 402 begonnenen Beitrag mit Fragen u.a. zu den zusätzlichen Gebühren Nr. 4141 ff. RVG und den Teil 5 und 6 VV RVG fort.

6. Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG und Nr. 4130 VV RVG

Folgender Fall: Der RA ist Pflichtverteidiger. Im ersten Durchgang vor dem AG wird der Mandant zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Auf die Sprungrevision hebt das OLG das Urteil auf und verweist das Verfahren an das AG zurück. Dort wird der Mandant erneut zu 100 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wobei sich im Laufe der viertägigen Hauptverhandlung Hinweise auf Verfahrensfehler des AG ergeben. Seitens der Verteidigung wird zunächst Berufung eingelegt. Auch die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein und begründet diese mit einer zu niedrigen Strafe. Da die Verteidigung wegen der Verfahrensfehler das Revisionsverfahren durchführen möchte, wirkt sie gegenüber der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auf eine Rücknahme deren Rechtsmittels hin. Die Staatsanwaltschaft nimmt sodann die Berufung zurück. Seitens der Verteidigung wird das Rechtsmittel als Revision geführt. Das OLG hebt das Urteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes auf.

Frage: Ist im zweiten Rechtsmittelzug für den Verteidiger nur die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG oder auch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, ggf. mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VV RVG angefallen?

Antwort

Ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet: Eine ähnliche Fragestellung wird im RVG-Kommentar von Burhoff/Volpert behandelt. [1]  Dort geht es auch um die Frage, ob die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG und die Nr. 4130 VV RVG nebeneinander anfallen können. Zu der Problematik wird ausgeführt:

„Legt der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision ein und wird dann von einem anderen Verfahrensbeteiligten eine sog. (Sperr-)Berufung eingelegt, wird die Revision des Angeklagten nach § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt. Gebührenmäßig wird die Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einlegung der Berufung nach Nr. 4130 VV RVG behandelt. Mit der Einlegung der Berufung beginnt eine neue Angelegenheit. Für dieses Berufungsverfahren erhält der Verteidiger dann die Vergütung nach Nr. 4124 VV RVG.[2]  Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG bleibt daneben erhalten.[3] Die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG richtet sich nach den bis zur Einlegung der Berufung vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten. Die Gebühr wird, da im Zweifel die Revision noch nicht begründet worden ist, im unteren Bereich anzusiedeln sein.[4]"

Diese Überlegungen wird man hier dann entsprechend anwenden können. Und das führt dann zu der weiteren Frage, ob auch die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen ist. Das wird man, wenn man konsequent ist, bejahen müssen.

7. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG

Frage

Ein Verteidiger stellte folgende Frage: Der Mandant beauftragt ihn in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben. Dort wird das Verfahren nunmehr endgültig eingestellt. Der Verteidiger ist der Auffassung, dass sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Bußgeldbehörde eine Verfahrensgebühr entstanden ist, aber leider nur eine zusätzliche Verfahrensgebühr für die Einstellung.

Antwort

Der Verteidiger hat Recht. Es sind zwei Verfahrensgebühren entstanden, und zwar einmal die Nr. 4104 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde nach den Nrn. 5101 ff. VV RVG. Es sind aber auch – das Vorliegen der Voraussetzungen jeweils unterstellt – zwei zusätzliche Verfahrensgebühren entstanden, und zwar die nach Nr. 4141 VV RVG und die nach Nr. 5115 VV RVG. Es handelt sich nämlich beim Straf- und Bußgeldverfahren gem. § 17 Nr. 10b RVG um unterschiedliche Angelegenheiten. Das bedeutet, dass die zusätzlichen Verfahrensgebühren in jeder Angelegenheit entstehen können.[5]

8. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG

a) Beschwerde gegen abgelehnte Herausgabe

Frage

Für einen Kollegen, der als Wahlanwalt tätig gewesen ist, ergab sich folgende gebührenrechtliche Fragestellung: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt im Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten zum Zwecke der späteren Einziehung eine Kassette mit einem Geldbetrag, der aus einer Steuerstraftat stammen soll. Es kommt deswegen im Juni 2017 zu einer Anklage wegen Geldwäsche (§ 261 StGB). Die Anklageschrift enthält keine Ausführungen zu einer Einziehung des Geldbetrages usw. Im Hauptverhandlungstermin wird das Verfahren nach § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung einer Geldauflage im Oktober 2017 endgültig einstellt. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, notwendige Auslagen trägt der Mandant selbst.

Nach der endgültigen Einstellung beantragt der RA für den Mandanten bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Geldbetrages. Die Staatsanwaltschaft lehnt das ab. Nach einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 111o Abs. 2, 162 StPO) ordnet das Amtsgericht die Herausgabe an, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Der Kollege möchte gegen das Unterlassen der Kostenentscheidung sofortige Beschwerde erheben und zugleich beantragen, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt werden. Für diese Beschwerde wäre für ihn von Bedeutung, ob die Herausgabe eine „neue“ Angelegenheit ist, oder ob das Herausgabeverfahren trotz der endgültigen Einstellung noch zum „alten“ Verfahren gehört. Und: Wie sieht es mit der Erstattung der Gebühr durch die Staatskasse aus?

Antwort

Meine Antwort: Unabhängig von der Frage, ob das bis zum 30.6.2017 geltende alte Recht der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB a.F. oder das ab 1.7.2017 geltende neue Recht Anwendung findet, gilt: Die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist auf jeden Fall entstanden.[6] Die Gebühr ist jedoch nur einmal angefallen. Es handelt sich nämlich bei dem Beschwerdeverfahren betreffend die Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrages nicht um eine neue Angelegenheit. Die Nr. 4142 VV RVG erfasst als zusätzliche Gebühr alle im Hinblick auf den beschlagnahmten Geldbetrag erbrachten Tätigkeiten, also auch (noch) das Beschwerdeverfahren, obwohl dieses nach der endgültigen Einstellung des Verfahrens betrieben wurde. Es handelt sich hier quasi um eine Art „Abwicklungstätigkeit“.

Die Erstattung der Gebühr durch die Staatskasse zu erreichen, wird allerdings schwierig werden. Denn die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist eine Verfahrensgebühr, die mit der ersten Tätigkeit entsteht.[7] Sie entsteht, da es sich um eine Wertgebühr handelt, sofort in der durch den Gegenstandswert vorgegebenen Höhe. Sie kann sich danach durch nachfolgende weitere Tätigkeiten nicht mehr erhöhen. Und entstanden ist die Gebühr im Zweifel ja nicht erst durch den Herausgabeantrag, sondern schon vorher. Denn der RA wird mit dem Mandanten über den beschlagnahmten Geldbetrag und die drohende Einziehung gesprochen haben. Damit ist die Gebühr nicht erst durch das Herausgabeverlangen entstanden, was aber für eine Erstattung Voraussetzung wäre.

b) Verbindung und zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG

Frage

Zu Nr. 4142 VV RVG hatte eine Kollegin folgende Frage: Ich habe in verschiedenen Verfahren als Pflichtverteidigerin verteidigt, die kurz vor dem Hauptverhandlungstermin verbunden wurden. Ich habe die 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 4142 RVG für jedes einzelne Verfahren mit dem jeweiligen Wert abgerechnet. Die Rechtspflegerin vertritt die Auffassung, dass § 15 Abs. 3 RVG zur Anwendung kommt und daher nur eine 1,0 Verfahrensgebühr aus der Summe der addierten einzelnen Werte in Ansatz gebracht werden kann. Richtig?

Antwort

Meine Antwort: M.E. nicht richtig, wenn die zusätzlichen Gebühren Nr. 4142 VV RVG vor der Verbindung entstanden sind. Denn es ist im Zweifel in jedem Verfahren die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert entstanden. Dann werden die Verfahren verbunden. Diese Verbindung hat aber keine Auswirkungen auf bereits entstandene Gebühren mit der Folge, dass sie nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG erhalten bleiben.[8] Der Hinweis auf § 15 Abs. 3 RVG zieht nicht. Denn der gilt nicht „angelegenheitenübergreifend“ und hat nicht zur Folge, dass bereits entstandene Gebühren nachträglich wieder wegfallen. Allerdings entsteht dann nicht noch einmal eine weitere zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG aus dem durch Addition ermittelten Gegenstandswert.

c) Trennung und zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG

Frage

Folgende Frage: Das Verfahren über die Einziehung wurde aus dem Strafverfahren gem. § 422 StPO abgetrennt. Welche Gebühren kann der Verteidiger in dem separaten Einziehungsverfahren außer der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG geltend machen, insbesondere auch nochmals die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr? Der Verteidiger hatte zum Hintergrund der Frage mitgeteilt: Ihm sei vom zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht festgesetzt worden. Begründet sei dies damit, diese Gebühr sei im Strafverfahren nicht angefallen, weil die Einziehung zwar in der Hauptverhandlung abgetrennt wurde, aber er diese Gebühr nur im Einziehungsverfahren geltend machen könnte.

Antwort

Meine Antwort lautete: Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist m.E. falsch. Denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist allein schon deshalb im Strafverfahren angefallen, weil in der Hauptverhandlung darüber gesprochen worden ist. Aber wahrscheinlich war sie sogar auch schon vorher dadurch entstanden, dass der Verteidiger im Zweifel den Mandanten zu der Einziehung beraten hat, was für den Anfall der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG ausreicht.[9]

Im selbstständigen Einziehungsverfahren entsteht die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG nicht noch einmal, da es nach Abtrennung insoweit derselbe Rechtsfall ist/bleibt. Ob die gerichtliche Verfahrensgebühr (noch einmal) anfällt, hängt davon ab, ob man das abgetrennte Verfahren als eine neue Angelegenheit ansieht (§ 15 RVG), was m.E. nicht der Fall ist. Allerdings kann, wenn nach Abtrennung gem. §§ 423, 424 Abs. 3 und 4 StPO ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, noch eine Terminsgebühr entstehen.

d) Gegenstandswert

Frage

Mit folgender Problematik musste sich ein RA nach einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz befassen. Im Verfahren war die Einziehung des Wertes des Erlangten aus Betäubungsmittelgeschäften i.H.v. 30.000 € angeordnet worden (§§ 73 ff. StGB). Der RA hat die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Die Bezirksrevisorin hat demgegenüber geltend gemacht, es würde kein Gegenstandswert vorliegen, da Betäubungsmittel illegal seien und somit keinen Marktwert hätten.

Antwort

Ich habe zu der Problematik wie folgt Stellung genommen: Die Bezirksrevisorin hat zwar Recht, dass der Gegenstandswert bei Betäubungsmitteln von der Rechtsprechung mit Null angesetzt wird,[10] was auch zutreffend ist. Hier geht es aber nicht um die Einziehung von Betäubungsmitteln, sondern um die Abschöpfung eines Geldbetrages, der aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt ist. Da ist der Nominalwert des Geldbetrages der Gegenstandswert.[11]

9. Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG)

a) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Frage

In der Strafvollstreckung kann folgende Konstellation Bedeutung erlangen: Der RA verteidigt den Mandanten in zwei Verfahren. Der Mandant wird in beiden Verfahren verurteilt. Dann soll aus den beiden ergangenen Urteilen eine nachträgliche Gesamtstrafe (§§ 55 StGB, 460 StPO) gebildet werden soll? Fällt die Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG zweimal an?

Antwort

Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um eine oder um zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG handelt. Entscheidend ist insoweit, dass nur ein Verfahren nach § 460 StPO vorliegt. Dann kann aber auch nur eine Angelegenheit gegeben sein.[12] Es kommt nicht darauf an, dass die Gesamtstrafe aus zwei verschiedenen Urteilen gebildet wird.

b) Nachträgliche Tätigkeiten des Verteidigers

Frage

In den Bereich der Strafvollstreckung fällt auch folgende Frage: Kann nach Abschluss einer strafrechtlichen Angelegenheit (Verteidigung wegen Trunkenheitsfahrt mit Beendigung durch Strafbefehl) der spätere Antrag des früheren Verteidigers auf nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist und Beschwerde gegen den zunächst versagenden Beschluss nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG angesehen werden?

Antwort

Ich habe dem Kollegen folgende Antwort gegeben: Warum denn „nur“ nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG eine Einzeltätigkeit abrechnen? Denn der Kollege war doch in dem Bereich „Vollverteidiger“, seine Tätigkeiten sind nicht nur im Rahmen einer sog. Einzeltätigkeit erbracht. Die erbrachten Tätigkeiten gehören vielmehr zur Strafvollstreckung. Also ist Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anwendbar. Das bedeutet: Es entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG und wegen der Beschwerde dann über die Anm. zu Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG noch einmal eine weitere Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG.[13]

III. Teil 5 VV RVG – Bußgeldverfahren

1. Begriff des „gerichtlichen Verfahrens“

Frage

Ein Kollege hat folgenden – nicht ganz einfachen – Fall an mich herangetragen: Der RA hat für den Mandanten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, durch den eine Geldbuße von 120 € festgesetzt worden war, eingelegt. Die Verwaltungsbehörde hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen hat sich der RA mit dem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG gewandt. Nach Durchführung eines „Termins zur Beweisaufnahme“ vor dem AG hat dieses den Verwerfungsbescheid der Behörde durch Beschluss aufgehoben. Die Verwaltungsbehörde hat dann den Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt.

Der Kollege fragt (sich), wie dieser Sachverhalt abzurechnen ist und wie das Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG generell abzurechnen ist. Für die Abrechnung bieten sich nach seiner Auffassung zwei Varianten an:

Der Kollege ist davon ausgegangen, dass das Verfahren beim AG bereits als gerichtliches Verfahren i.S.v. Teil 5 Unterabschnitt 3 VV RVG und nicht (mehr) als Teil des Zwischenverfahrens nach § 69 OWiG anzusehen ist. Er meint, dann seien im „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG, die Terminsgebühr Nr. 5104 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG und im „Verfahren vor dem Amtsgericht“ die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG entstanden.

Gehe man hingegen davon aus, dass das Verfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG Teil des Verwaltungsverfahrens ist, seien im „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ dann nur die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG, die Terminsgebühr Nr. 5104 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG entstanden.

Antwort

Ich habe dem Kollegen geantwortet, dass m.E. nach der Variante 2 abzurechnen ist. denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG hat das Verfahren nicht vom „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ in das „Gerichtliche Verfahren“ ge-/überführt.[14] Das folgt allein schon daraus, dass in der Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG „das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG)“ ohne Einschränkung „bis zum Eingang der Akten“ genannt ist. Das „gerichtliche Verfahren“ i.S.d. OWiG und auch des RVG beginnt somit erst mit dem Eingang der Akten nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG beim AG. Erst dann wird in dem Verfahren erstmals in der Sache (gerichtlich) geprüft. Das ist bei einem Eingang der Akten gem. §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 62 OWiG nicht der Fall.

Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass auch die Abrechnung der Terminsgebühr Nr. 5104 VV RVG nicht unproblematisch werden dürfte. Bei dem in Ansatz gebrachten Termin handelt sich nämlich nicht um einen Termin nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG i.V.m. Nr. 5104 VV RVG, da keine Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Ich habe dem Kollegen empfohlen, es mit einer „originären“ Terminsgebühr nach Nr. 5104 VV RVG zu versuchen.[15] Inwieweit aber für gerichtliche Termine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine Terminsgebühr entsteht, ist bisher allerdings nicht entschieden. Der Wortlaut der Nrn. 5102, 5104, 5106 VV RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. VV RVG spricht allerdings dafür.

2. Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Frage

Häufig wird nach den Gebühren gefragt, die entstehen, wenn Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden. So hat ein Kollege folgende Frage aus dem Bußgeldverfahren: Das AG hatte den Mandanten im ersten Verfahrenszug verurteilt. Das OLG hat diese Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang hat das AG den Betroffenen freigesprochen. Das AG hat jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG auch dies korrigiert und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Wonach richtet sich die Abrechnung der Verteidigertätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde?

Antwort

Meine Antwort: Es liegt keiner der in Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG genannten Fälle vor, sodass eine Abrechnung nach Nr. 3500 VV RVG nicht in Betracht kommt. Damit bleibt es bei der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG. Eine weitere Gebühr ist nicht entstanden. Die Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren werden durch die gerichtliche Verfahrensgebühr für den zweiten Durchgang beim AG abgegolten. Der RA muss ggf. über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG den Betrag der gerichtlichen Verfahrensgebühr erhöhen.[16]

3. Vollstreckung (Nr. 5200 VV RVG)

Frage

Von Interesse sind auch immer wieder die Fragen, die Tätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung im Bußgeldverfahren betreffen. Dazu gehört folgende Anfrage: Der Mandant des RA hatte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt. Deshalb wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde dem Mandanten die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen. Im Bußgeldverfahren ist dann später gegen den Mandanten ein Fahrverbot festgesetzt worden. Um dessen Vollstreckung nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu vermeiden, hat der RA eine Parallelvollstreckung mit dem „Entzug“ beantragt. Er fragte nach der Abrechnung.

Antwort

Meine Antwort: Wenn es um die „Parallelvollstreckung“ im Bußgeldverfahren geht, richtet sich die Abrechnung nach der für die Vollstreckung im Bußgeldverfahren geltenden Regelung. Das ist nach Abs. 4 der Anm. zur Nr. 5200 VV RVG die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG. Dies gilt auch für den Verteidiger, der den Betroffenen bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat.

Bezieht sich die Frage auf die Abrechnung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, ist Teil 2 VV RVG einschlägig. Die danach entstehenden Gebühren fallen neben denen nach Teil 5 VV RVG an. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.

IV. Teil 6 VV RVG – Sonstige Verfahren

1. Exequaturverfahren

Frage

Nicht ganz so häufig sind Fragen, die sich mit Teil 6 VV RVG – sonstige Verfahren – befassen. Ein Kollege, der im sog. Exequaturverfahren beigeordnet worden ist, hatte dazu dann aber die Frage, ob er seine Tätigkeit über Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG abrechnen und ob wegen Vorbem. 4.3. Abs. 3 Satz 3 VV RVG die von ihm eingelegte Beschwerde zum OLG gesondert abrechnet werden kann.

Antwort

Die Antwort: Der Kollege ist tätig geworden nach den §§ 48 ff. IRG. Für diese Tätigkeit im Bereich des IRG gilt dann aber nicht Teil 4 VV RVG, sondern Teil 6 VV RVG. Entstanden ist eine Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG. Die vom Kollegen eingelegte Beschwerde gehört mit zum Abgeltungsbereich dieser Gebühr (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a 3 RVG). Eine Regelung wie in Vorbem 4.2 VV RVG oder in Vorbem. 4.3. Abs. 3 Satz 3 VV RVG fehlt in Teil 6 VV RVG. Das bedeutet, dass für die Beschwerde keine besondere Gebühr anfällt. Beim Wahlverteidiger wären die im Hinblick auf die Beschwerde erbrachten Tätigkeiten über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gebührenerhöhend anzusetzen. Beim Pflichtverteidiger, der Festbetragsgebühren erhält, bleibt ggf. nur die Beantragung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG, der nach seinem Abs. 1 Satz 1 auch für Teil 6 VV RVG gilt.

2. Ablehnung der Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion

Frage

Ein Kollege fragte: Gegen seinen Mandanten wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldverfahren in den Niederlanden eingeleitet. Der Bußgeldbescheid wurde in deutscher Sprache zugestellt. Es wurde in den Niederlanden Rechtsmittel eingelegt. Dieses wurde aufgrund der bestehenden Halterhaftung in den Niederlanden zurückgewiesen. Sodann wurde in Deutschland die Vollstreckung eingeleitet. Nach der Ankündigung des zuständigen Bundesamtes für Justiz, dass die Geldsanktion aus den Niederlanden zu vollstrecken wäre, wurde auf die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG – Stichwort „Halterhaftung“ – hingewiesen. Daraufhin erfolgte die Mitteilung des Bundesamtes für Justiz, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Geldsanktion abgelehnt wurde. Der Kollege überlegt, ob er die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend machen kann.

Antwort

Meine Antwort lautete nein. Abgerechnet wird in diesen Fällen nach Teil 6 VV RVG und dort nach der Nr. 6101 VV RVG. Daneben sind dann die Gebühren aus Teil 4 oder 5 VV RVG nicht anwendbar.[17]



[1] Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4130 VV RVG Rn 8.

[2] S. LG Aachen JurBüro 1991, 12 = Rpfleger 1991, 431; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., Nrn. 4130–4131 VV RVG Rn 4 m.w.N.; a.A. LG Göttingen JurBüro 1987, 1368.

[3] LG Hamburg StraFo 2014, 526 m.w.N.; LG Memmingen RVGreport 2015, 307 = StRR 2015, 320.

[4] S. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4130–4131 Rn 4 m.w.N.

[5] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl., Teil A: Angelegenheiten, [§§ 15 ff.], Rn 138 ff. m.w.N.

[6] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV m.w.N.

[7] Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV Rn 1 u.13

[8] KG RVGreport 2012, 391 = AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482; KG StraFo 2013, 305 = AGS 2013, 407 = JurBüro 2013, 362; Burhoff RVGreport 2008, 405; Ders. RVGprofessionell 2012, 189; Enders JurBüro 2007, 393, 394.

[9] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 – 1 Ws 654/09; RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373; OLG Oldenburg RVGreport 2010, 303 = RVGprofessionell 2010, 29 = NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = StRR 2010, 356; LG Verden RVGreport 2019, 65 = RVGprofessionell 2019, 39 = NStZ-RR 2019, 128; AG Minden AGS 2012, 66.

[10] Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4142 VV RVG Rn 40.

[11] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550.

[12] Zu den Angelegenheiten Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Angelegenheiten (§§ 15 ff.), Rn 101 ff.

[13] Zu den Gebühren in der Strafvollstreckung Burhoff RVGreport 2007, 8 und StRR 2010, 93 und die Kommentierung bei Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil 4 Abschnitt 2 VV.

[14] Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 5.1.2 VV RVG Rn 10 für das Verfahren nach § 62 OWiG; Burhoff RVGreport 2013, 212.

[15] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.4 VV Rn 14 ff.

[16] Zur Abrechnung von Beschwerden Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 553 ff.

[17] So auch Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV RVG Rn 35 und Burhoff StRR 2011, 13.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".