aus RVGreport 2019, 322
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Der 2. Teil der Übersicht schließt an den 1. Teil der Übersicht in RVGreport 2019, 282 an und befasst sich im Wesentlichen mit der Rechtsprechung zu Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen in den Teilen 4 7 VV RVG. Er hat den Stand von Mitte August 2019.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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II. Teil 1 VV RVG |
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Nr. 1008 VV RVG |
OLG Stuttgart RVGreport 2018, 426 = AGS 2018, 459 |
Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung. |
III. Teil 2 VV RVG |
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Nr. 2501 VV RVG |
OLG Köln RVGreport 2017, 341 = AGS 2018, 34; AG Dortmund AGS 2018, 521 |
Die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab. |
Nr. 2503 VV RVG |
OLG Köln RVGreport 2017, 341 = AGS 2018, 34; AG Dortmund AGS 2018, 521 |
Eine vorbereitende Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG, wenn die Akteneinsicht ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, nicht kommt. |
IV. Teil 4 VV RVG |
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Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG |
LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StRR 5/2018, 24 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; a.A. OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580; LG Leipzig, Beschl. v. 13.6.2019 1 Qs 114/19 |
Der für einen Haftprüfungstermin gem. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete RA ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu. |
Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG |
VG Frankfurt (Oder) RVGprofessionell 2019, 76 |
Eine Verfahrensgebühr ist eine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist erstattungsfähig, sobald der RA eine unter die Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat. Irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags reicht aus, nicht notwendig ist, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen in Erscheinung getreten ist. |
Nr. 4100 VV RVG |
AG Bad Liebenwerda, Urt. v. 11.6.2019 12 C 25/19 |
Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. |
Nr. 4102 VV RVG |
OLG Celle RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580 |
Wird ein RA nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO für die Verkündung eines Haftbefehls (oder eine sonstige richterliche Vernehmung) beigeordnet, entsteht regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG; Verfahrens- und Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale fallen in solchen Fällen regelmäßig nicht an. |
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LG Osnabrück JurBüro 2018, 467 |
Bloße Möglichkeit der Äußerung ist Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG. |
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LG Osnabrück JurBüro 2018, 467 |
1. Das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG setzt voraus, dass der RA für seinen Mandanten in dem Termin Erklärungen oder Stellungnahmen abgibt bzw. Anträge stellt, die dazu bestimmt sind, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. 2. Die bloße Entgegennahme der Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer der U-Haft stellt ebenso wie die bloße Rücknahme eines Antrags auf Haftprüfung kein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG dar. |
Nr. 4110 VV RVG |
LG Landshut, Beschl. v. 2.4.2019 1 KLs 301 Js 29971/18 |
Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Feststellung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer |
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OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.8.2018 1 Ws 106/18; OLG München, RVGreport 2019, 65; OLG München, JurBüro 2019, 355 |
Längere (Mittags)Pausen werden immer abgezogen. |
Nr. 4126 VV RVG |
LG Detmold, Beschl. v. 15.5.2018 23 Qs 36 Js 536/16 |
Hauptkriterium für die Höhe der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung. Als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ist ein Zeitraum von 2 bis 3 Stunden anzunehmen. |
Nr. 4130 VV RVG |
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Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG. |
Nr. 4141 VV RVG |
OLG Celle, Beschl. v. 20.5.2019 2 Ws 141/19, StRR 7/2019, 4 |
Bei Rücknahme der Revision ist für das Entstehen der Gebühr erforderlich, dass die Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins zumindest nahe lag. |
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LG Kempen RVGreport 2018, 422 |
Nr. 4141 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines vom Angeschuldigten akzeptierten Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird. |
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AG Schöneberg RVGreport 2019, 184 = AGS 2019, 182 = RVGprofessionell 2019, 93 |
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG fällt an, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Dies gilt dann nicht, wenn der RA der Behörde mitteilt, dass der Beschuldigte nur vorerst von Schweigerecht Gebrauch macht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält. |
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AG Riedlingen AGS 2019, 63 = DAR 2019, 116 |
Entscheidend ist, dass ein weiterer (Berufungs-)Hauptverhandlungstermin vermieden wird, es kommt nicht darauf an, dass überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden wird. |
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AG Hannover RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561 = RVGprofessionell 2018, 182 |
Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt nicht zur Befriedungsgebühr. |
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LG Marburg RVGreport 2019, 102 = AGS 2019, 61 = JurBüro 2019, 245 |
Die Befriedungsgebühr bemisst sich bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. |
Nr. 4142 VV RVG |
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn der vor dem 1.7.2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte RA zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten. |
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LG Hanau, Beschl. v. 28.6.2019 - 4b Qs 50/19 |
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n. F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient. |
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BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = RVGprofessionell 2019, 46 = JurBüro 2019, 75 (zum alten Recht) |
Nr. 4142 VV RVG gilt für eine Tätigkeit des RA, die sich auf einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz bezieht, auch dann, wenn der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) dient. |
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LG Verden RVGreport 2019, 65 = RVGprofessionell 2019, 39 = NStZ-RR 2019, 128 |
Für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. |
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LG Amberg, Beschl. v. 31.5.2019 11 KLs 106 Js 7350/18; LG Amberg, Beschl. v. 29.5.2019 12 KLs 107 Js 2871/18; ähnlich AG Mainz, RVGreport 2019, 141; AG Mainz, Beschl. v. 28.5.2019 402 Ls 3444 Js 80146/17 |
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BGH RVGreport 2019, 103 = RVGprofessionell 2019, 58 = NStZ-RR 2019, 127 |
1. Erfasst werden von der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG sämtliche Tätigkeiten, die der RA im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet. 2. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. |
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BGH RVGreport 2017, 77 = AGS 2018, 558 = RVGprofessionell 2019, 46 |
Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte. |
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BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = RVGprofessionell 2019, 46 |
1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. 2. Das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt ggfs. auch nur beratend tätig wird. |
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BGH, Beschl. v. 22.5.2019 1 StR 471/18 |
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. |
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LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18 |
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des RA bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang. |
Nr. 4143 VV RVG |
OLG Karlsruhe AGS 2018, 459 = JurBüro 2018, 580; OLG Hamm, Beschl. v. 20.5.2019 5 RVGs 8/19 |
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren |
Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG |
OLG Karlsruhe RVGreport 2019, 218 = StRR 5/2019, 4 = JurBüro 2019, 299 |
Vertritt ein RA einen unter Führungsaufsicht stehenden Mandanten durchgängig hinsichtlich dessen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur polizeilichen Beobachtung, handelt es sich gebührenrechtlich um ein umfassendes Mandat und nicht um eine Einzeltätigkeit: |
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LG Leipzig, Beschl. v. 13.6.2019 - 1 Qs 114/19 |
Der nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO dem Beschuldigten für eine Haftbefehlseröffnung beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab. |
Nr. 4301 VV RVG |
LG Mannheim, Beschl. v. 21.1.2019 5 Qs 61/18, RVGreport 2019, 217 |
Zur anwaltlichen Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als für eine richterliche Vernehmung dem Beschuldigten bestellter Beistand, wenn mehrere Vernehmungstermine angesetzt waren. |
V. Teil 5 VV RVG |
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Vorbem. 5.1.2 VV RVG |
LG Wuppertal RVGreport 2019, 146 = RVG professionell 2019, 21 = VRR 2/2019, 15 = NZV 2019, 156 |
Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des RA im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit. |
Nr. 5115 VV RVG |
AG Schöneberg RVGreport 2019, 184 = AGS 2019, 182 = RVGprofessionell 2019, 93 |
Die zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 5115 VV RVG) fällt an, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Dies gilt dann aber nicht, wenn der RA der Behörde mitteilt, dass der Beschuldigte nur vorerst von Schweigerecht Gebrauch macht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält. |
Nr. 5116 VV RVG |
LG Kassel, Beschl. v. 15.5.2019 8 Qs 4/19 |
Der RA, der im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a Abs. 5 OWiG einen Einziehungsbeteiligten vertritt, erhält für das gerichtliche Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG. |
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LG Stuttgart RVGreport 2019, 194 |
Bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die unter Zugrundelegung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes zu bemessen ist. Das gilt auch, wenn wie in den Fällen der selbstständigen Einziehung nach § 29a OWiG eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist. Es kommt dann nicht etwa zur Anwendung von Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG. |
VI. Teil 6 VV RVG |
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Nr. 6102 VV RVG |
OLG Bremen RVGreport 2019, 104= NStZ-RR 2018, 392 = JurBüro 2018, 631 |
Keine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls. |
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OLG Dresden RVGreport 2018, 459 = JurBüro 2018, 407 |
Die Gebühr gem. Nr. 6102 VV RVG erfasst nur die Verhandlung nach §§ 30 Abs. 3, 31 IRG, nicht jedoch die Teilnahme an einer Anhörung im Vollstreckungshilfeverfahren nach §§ 85 ff. IRG, die der Erklärung eines Einverständnisses des Verurteilten nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG dient. |
VII. Teil 7 VV RVG |
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LG Duisburg RVGreport 2019, 66 |
Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des RA oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der RA einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum. Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (hier: Anschaffung einer dritten externen Festplatte in einem Verfahren mit erheblichem Aktenumfang). |
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LSG Bayern RVGreport 2018, 460 = AGS 2019, 64 |
Das bloße Einscannen von Urkunden, Unterlagen pp. führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zu der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG. |
Nr. 7006 VV RVG |
OLG Düsseldorf RVGreport 2019, 17 = AGS 2018, 499 = JurBüro 2018, 634 |
Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise i.S.v. Nr. 7006 VV RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regelt die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des RA befindet, werden Parkgebühren wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten. |
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OLG Frankfurt am Main RVGreport 2018, 424 = AGS 2018, 589 = RVGprofessionell 2018, 185 = JurBüro 2019, 90 |
Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallenen Übernachtungskosten sind erstattungsfähig, wenn die Anreise am Prozesstag selbst - unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen "Sicherheitspuffers" - vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. Als "Sicherheitspuffer" in diesem Sinn ist bei einer normalen Reisedauer von knapp vier Stunden ein Zeitraum von 1:15 Stunden ausreichend, aber auch notwendig. |
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OLG München JurBüro 2019, 355 |
Hotelkosten wegen später Abreise sind grundsätzlich keine angemessenen Auslagen i.S.d. Nr. 7006 VV RVG. |
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LG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2019 - 625 Qs 19/19 |
Wenn der Verteidiger nicht darauf vertrauen kann, die Strecke von seiner Kanzlei zum Gerichtsort in der üblichen Zeit bewältigen zu können, kann - um den Aufbruch zur Unzeit zu vermeiden - eine Anreise bereits am Vortag der Hauptverhandlung erfolgen. |
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