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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss OWi 53/99 OLG Hamm

Leitsatz: Auch die in der Neufassung des § 24 a StVG angegebene BAK von 0,8 o/oo bezeichnet nicht den wahren Wert, sondern den Analysen-Mittelwert, der bereits einen Sicherheitszuschlag von 0,15 o/oo enthält.

Senat: 5

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Atemalkoholmessung, Blutalkoholkonzentration, Sicherheitszuschlag, Analysemittelwert

Normen: StVG 24 a

Beschluss: Bußgeldsache
gegen M.M.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 3. November 1998 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist,

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamm zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 450,00 DM verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 9. Juli 1998 gegen 01.10 Uhr nach vorherigem Alkoholgenuss in Hamm die Südstraße mit einem PKW. Die ihm am selben Tage um 01.37 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration (Mittelwert) von 0,85 o/oo auf. Demgegenüber ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, ,,die mindestens zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 0/00 führte". Ob der Betroffene zum Fahrtzeitpunkt eine höhere Blutalkoholkonzentration aufgewiesen oder eine Menge Alkohol im Körper gehabt habe, die zu einer höheren Blutalkoholkonzentration geführt habe, habe nicht geklärt werden können.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund, mit der sie mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten und hat beantragt,

a) den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist,
b) das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben,
c) die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamm zurückzuverweisen.

Dem ist der Senat gefolgt, denn das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag vom 30. März 1999 wie folgt begründet:

,,Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamm hätte der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StVG verurteilt werden müssen, da das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hamm vom 10.07.1998 eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 0/00 ergeben hat.

Soweit das Amtsgericht - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur absoluten Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB (BGHSt 37, 98 f) - meint, eine Verurteilung nach dem sog. ,,0,8 o/oo-Gesetz" komme gleichwohl nicht in Betracht, geht diese Auffassung fehl.

Die Regelung des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nach der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin auszulegen, dass es eines Sicherheitsabschlags von dem festgestellten Analysewert nicht bedarf, weil der Gesetzgeber den nötigen Abzug bei der Bestimmung des Gefahrengrenzwertes auf 0,8 o/oo bereits berücksichtigt hat. Der äußere Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG ist daher erfüllt, wenn der Analysemittelwert 0,8 o/oo beträgt (vgl. OLG Koblenz, DAR 74, 248 f; BayObLG, DAR 74, 301 f; OLG Köln, VRS 48, 46 f; LG Celle, DAR 74, 222 f; OLG Hamm, VRS 52, 55 f; OLG Hamm, NJW 76, 382; OLG Düsseldorf, BA 98, 76 f; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 15. Auflage, § 24 a StVG Rdnr. 3 b).

Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts widerspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG, bei der es sich um einen reinen Gefährdungstatbestand handelt, mit dessen Einführung der Gesetzgeber statistischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen Rechnung getragen hat, nach denen in Bezug auf die Mehrheit aller Kraftfahrzeugführer spätestens bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,6 0/00 und 0,7 o/oo von einer nicht mehr zu tolerierenden abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen ist (vgl. OLG Celle, DAR 74, 222 f) . Damit aber wird zugleich deutlich, dass mit der Festsetzung des nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG bußgeldbewehrten Grenzwertes auf 0,8 0/00 bereits ein Sicherheitszuschlag von 0,15 o/oo zum Ausgleich der bei den üblichen Blutalkoholbestimmungsmethoden erfahrungsgemäß nicht völlig ausschließbaren Zufallsstreubreite (von maximal 0,13 o/oo) berücksichtigt worden ist, mithin bei einem nach den üblichen Blutalkoholbestimmungsmethoden festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,8 o/oo von einer Überschreitung der Toleranzgrenze von 0,65 o/oo auszugehen ist, ohne dass es noch der Berücksichtigung eines weiteren ,,Sicherheitsabschlags" bedarf (zu vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, § 24 a Rdnr. 6 u. 7).

Die mit dem StVG-Änderungsgesetz vom 27.04.1998 eingetretene Verschärfung des Ordnungswidrigkeitstatbestands des § 24 a StVG (durch die Einführung der ,,0,5 o/oo-Grenze") kann naturgemäß nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Ebenso wenig sind die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit (§§ 316, 315 c StGB) entwickelten Grundsätze zur Blutalkoholbestimmung auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG anwendbar, da vergleichbare Regelungssachverhalte nicht vorliegen.

Der Betroffene hätte danach bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,85 o/oo wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt werden müssen. Insoweit kann der Senat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nach meiner Auffassung gen. § 79 Abs. 6 OWiG dahin abändern, dass der Betroffene
einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 3 StVG schuldig ist. Eines Hinweises gen. § 265 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG bedarf es hierzu nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Betroffene gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als bisher verteidigt haben würde.

Im Übrigen ist die Sache hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, dem durch die Abänderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen wird, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da insbesondere zur Höhe der Geldbuße und zur Dauer des Fahrverbots ergänzende Feststellungen erforderlich erscheinen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an. Daher war der Schuldspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuändern, der Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamm zurückzuverweisen.


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