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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 6/01 OLG Hamm

Leitsatz: Entscheidungen zur Führungsaufsicht gemäß §§ 68 a bis 68 f StGB, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen, fallen bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind, in den funktionellen Zuständigkeitsbereich des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter. Dies gilt auch, wenn gegen den Verurteilten nach § 92 Abs. 2 JGG die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug vollstreckt wird.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht; Heranwachsender; Erwachsenenvollzug; Jugendrichter; Zuständigkeit

Normen: StGB §§ 68 a bis 68; StPO 453 StPO 454, StPO 462 a, StPO 463, JGG 82 Abs. 1, JGG 110

Beschluss: Strafsache gegen R.C.,
wegen Körperverletzung u.a., (hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach § 68 f Abs. 1 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 13. September 2000 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 30. August 2000
hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.01.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
Mit Beschluss vom 30. August 2000 hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der durch das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht II - Duisburg vom 06.08.1996 - 16 Ls 42 Js 1323/95 (II 600/95) - verhängten Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Führungsaufsicht eintritt (§ 68 f Abs. 1 StGB). Die Dauer der Führungsaufsicht ist auf drei Jahre festgesetzt worden.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 13. September 2000, der die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit folgenden ergänzenden Bemerkungen beigetreten ist:

„Zwar fallen Entscheidungen zur Führungsaufsicht gemäß §§ 68 a bis 68 f StGB grundsätzlich in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern (§§ 453, 454, 462 a, 463 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch werden die Aufgaben, die § 462 a StPO der Strafvollstreckungskammer zuweist, bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind, dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zugewiesen (§§ 82 Abs. 1, 110 JGG). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - gegen den Verurteilten nach § 92 Abs. 2 JGG die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug vollstreckt wird (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl.,
§ 462 a Rdnr. 40 m.w.N.).

Danach war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zum Erlass des angefochtenen Beschlusses funktional unzuständig.

Die Entscheidung hätte von dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter getroffen werden müssen.

Örtlich zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Geldern. Diesem war die weitere Vollstreckungsleitung durch Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Mai 1997 gemäß §§ 85 Abs. 2 und 5, 92 Abs. 2 JGG übertragen worden (Bl. 25 a.a.O.). Der Umstand, dass der Verurteilte, nachdem er einen Teil der gegen ihn verhängten Jugendstrafe im Jugendstrafvollzug verbüßt hatte, in den Erwachsenenstrafvollzug eingewiesen worden ist, lässt die Zuständigkeit nicht von selbst wieder an den ursprünglichen Vollstreckungsleiter zurückfallen (zu vgl. Eisenberg, JGG, 8. Aufl., § 85 Rdnr. 10 m.w.N.).“

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der vorgenannten Stellungnahme beigetreten.

Auch der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Eine Verweisung an den als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter des Amtsgerichts Geldern oder eine eigene Sachentscheidung des Senats sind, worauf die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hingewiesen hat, nicht veranlasst, da das Amtsgericht Geldern nicht im Bezirk des Beschwerdegerichts liegt (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdnr. 6).

Die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 13. September 2000 sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 2. Januar 2001 haben dem Verurteilten nicht gemäß § 308 Abs. 1 StPO zugestellt werden können, da dieser unbekannten Aufenthalts ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Landeskasse (zu vgl. BGHSt 18, 268, 271).


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