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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 265/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, ausreichende Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen Rechtsanwalt L.M. in M.
wegen Betruges u.a. (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO). Antragsteller: R.K.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 9. Oktober 2000 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 5. September 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gegen Rechtsanwalt M. in M. Strafanzeige wegen Betruges u.a. erstattet. Ausgangspunkt sind die Klageschrift und weitere prozessuale Erklärungen, die der Beschuldigte im Verfahren 17 F 67/00 vor dem Amtsgericht Soest- Familiengericht- für seine Mandantin Frau M.S. der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers- gemacht hat. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass der Vortrag zum Teil unwahr ist und den Tatbestand des Betruges erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 18. Juli 2000 eingestellt, da das Verhalten des Beschuldigten unter strafrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 2000 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 5. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Klageerzwingungsantrag des Antragstellers vom 9. Oktober 2000. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Antragschrift verwiesen.
II. Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht.
Nach dieser Bestimmung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Verlangt wird danach ein substantiierter Vortrag. Dazu gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 StPO Rn. 27 ff. m.w.N.). Diese soll das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" des Antrags vorzunehmen (Kleinknecht, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1983, 498). Deshalb kann die erforderliche Sachverhaltsdarstellung nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt bzw. auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; s.a. OLG Koblenz NJW 1977, 1461 und OLG Köln JR 1954, 390). Wird hingegen erst durch die Kenntnisnahme der in Bezug genommenen Anlagen die für eine zulässige Antragsbegründung erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht, ist die Bezugnahme unstatthaft und der Antrag entspricht nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (Kleinknecht, a.a.O., m.w.N.).
Diesen strengen, dem notwendigen Schutz des Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren dienenden Zulässigkeitserfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Der Senat kann nicht allein anhand der Antragschrift prüfen, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist.
Der Antragsteller hält das Verhalten des Beschuldigten für strafbar, da dieser seine bereits seit dem Jahr 1993 vertretene Rechtsauffassung über den Bestand einer Forderung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Soest aufrechterhalte, ohne das Gericht auf ein Urteil des Amtsgerichts Münster hinzuweisen, in dem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass dieser Anspruch nicht bestehe. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist indes lückenhaft und unzureichend. Die Antragsschrift enthält lediglich auszugsweise die Entscheidungsgründe dieses Urteils sowie die Ansicht, das Amtsgericht Münster habe über den vom Beschuldigten behaupteten Anspruch rechtskräftig entschieden. Der Tenor der Entscheidung und der Streitgegenstand des Verfahrens werden nicht mitgeteilt.
Dieses Vortrages hätte es aber vorliegend bedurft. Nach § 322 ZPO wird nämlich durch ein Urteil nur dann über eine Forderung rechtskräftig entschieden, wenn diese klageweise oder wider-klagend geltend gemacht oder im Urteil festgestellt worden ist, dass eine behauptete Gegenforderung, mit der die Aufrechnung erklärt worden ist, nicht besteht. Teilt ein Gericht in den Urteilsgründen eine Auffassung über einen Anspruch mit, ohne über diesen im Sinn des § 322 ZPO zu entscheiden, hindert dies mangels entgegenstehender Rechtskraft nicht eine Person, auch vor Gericht eine andere Auffassung zu vertreten, ohne auf dieses Urteil hinzuweisen.
Nach alledem war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, wobei auch in der Sache selbst keine Erfolgsaussichten bestanden haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem dem Antragsteller bekannten Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. Juli 2000 verwiesen.


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