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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 238/00

Leitsatz: Zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von ½ der erkannten Strafe.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Halbstrafe, bedingte Entlassung, besondere Umstände, Honorierung von Ermittlungshilfe bei der Dauer der Strafvollstreckung

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafsache gegen W.I.,
wegen Bestechlichkeit, (hier: Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Strafe).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15. Oktober 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 9. Oktober 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Bochum - 12 KLs 35 Js 64/99 - vom 30. April 1999 nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (die Hälfte der Strafe ist am 14. November 2000, 2/3 werden am 31. März 2001 verbüßt sein) abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung des Verurteilten bereits nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe abgelehnt. Das Ergebnis der von ihr gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB angestellten Gesamtwürdigung dahingehend, dass besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Wegen der zahlreichen gesetzlichen Möglichkeiten, von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzusehen, ist eine positive Gesamtwürdigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift, die das Gericht nach sachgemäßem Ermessen auszuüben hat, weiterhin als Ausnahme anzusehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 Rdnr. 9 m.w.N.). Beabsichtigt war nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine behutsame Erweiterung der Aussetzungsmöglichkeiten, insbesondere ist es nicht angängig, die Rechtsprechung des § 56 Abs. 2 StGB auf § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu übertragen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 9 f m.w.N.). Vielmehr hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Strafe, einschließlich der Verteidigung der Rechtsordnung, die erforderliche Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei auch Milderungsgründe zu berücksichtigen sind, die bereits bei der Strafzumessung zugunsten des Verurteilten gewertet worden sind.

Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung zunächst die wesentlichen von dem Verurteilten zur Begründung seines Antrages vorgebrachten Gründe, die für die Annahme besonderer Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sprechen könnten, bedacht, jedoch gleichwohl ermessensfehlerfrei besondere Umstände im vorgenannten Sinne nicht finden können. Wenn die Strafvollstreckungskammer dem in den Urteilsgründen zugunsten des Verurteilten gewerteten Umstand, dass dieser in dem vorliegenden Verfahren Aufklärungshilfe geleistet hat, entscheidende Bedeutung nicht beizumessen vermochte, ist dies nicht zu beanstanden. Dass die Strafvollstreckungskammer insbesondere Gewicht auf den langen Tatzeitraum, die erhebliche kriminelle Energie und die beträchtliche Höhe der vereinnahmten Bestechungsgelder gelegt hat, begegnet gerade im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte keinen Bedenken. Korruption verletzt die Grundwerte des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und stellt insbesondere eine Gefahr für die Geschäftsmoral und die Grundlagen der Marktwirtschaft dar. Der Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung als positiven Aspekt der Generalprävention hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht im vorliegenden Fall Bedeutung beigemessen und demgemäss - jedenfalls derzeit - dem positiv zu bewertenden Nachtatverhalten des Verurteilten (ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine Rückkehr in gesicherte private und berufliche Strukturen) allein bei der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs die Bedeutung besonderer Umstände nicht beizumessen vermocht.

Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass dem Verurteilten, der als entdeckter Täter Ermittlungshilfe über das Offenbaren der eigenen Tat hinaus geleistet hat, diese Kooperation zu honorieren ist. Bei dieser nach Auffassung des Senats gerechtfertigten Besserstellung handelt es sich um eine individuelle Belohnung dafür, dass der Verurteilte bei der Aufdeckung eines breiten Korruptionsgeflechts mitgewirkt hat. Zwar führt dieser Gesichtspunkt hier nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 2 StGB schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Mit Rücksicht darauf, dass mit zunehmender Strafverbüßung den besonderen Umständen der Tat ein geringeres und den besonderen Umständen in der Persönlichkeit ein größeres Gewicht beizumessen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 1999 - 5 Ws 25/99 - und vom 8. September 1999 - 5 Ws 259/99 -), könnte nach Einschätzung des Senats im Rahmen einer auf Antrag vorzunehmenden erneuten Prüfung der Strafvollstreckungskammer bei gleichbleibend positiver Sozialprognose eine bedingte Haftentlassung etwa zwei Monate vor dem 2/3-Zeitpunkt in Betracht kommen.

Die sofortige Beschwerde, mit der der Verurteilte seine bedingte Entlassung schon zum Halbstrafenzeitpunkt erreichen will, ist demnach unbegründet. Der Senat hat sie deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen.


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