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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 243/00 OLG Hamm

Leitsatz: Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe tritt im Erwachsenenrecht nur ein, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe erkennbar sein muss, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären.
Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht

Normen: StGB 68, JGG 7

Beschluss: Strafsache gegen N.M.,
wegen Diebstahls u.a., (hier: Entscheidung nach § 68 f Abs. 1 u. 2 StGB, 7 JGG).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18. September 2000 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 31. August 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Das Jugendschöffengericht Siegburg hat den Verurteilten am 5. Juli 1995 unter Einbeziehung des Urteils des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 14. Dezember 1993, durch welches wiederum das Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 6. Juli 1993 einbezogen worden war, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Diese Strafe hat der Verurteilte bis zum 22. August 1999 vollständig verbüßt. Anschließend sind gegen ihn Strafen aus anderweitigen Erkenntnissen bis zum 3. November 2000 vollstreckt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintrete. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II.
Das gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 S. 1 StPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Nach §§ 7 JGG, 68 f Abs. 1 StGB tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein, wenn eine Freiheits- bzw. Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden ist. Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, folgt der Senat zunächst der Rechtsprechung des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 -; Beschluss vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -), wonach Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist. Mit dem hiesigen 4. Strafsenat (vgl. Beschluss vom 4. September 1997 - 4 Ws 472/97 -) ist der Senat des weiteren der Auffassung, dass für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe erkennbar sein muss, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären (so auch Brunner-Dölling, JGG, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 11; LG Hamburg, StV 1990, 508, 509). Dies folgt auch daraus, dass im Jugendstrafrecht keine anderen - insbesondere strengeren - Voraussetzungen als im Erwachsenenstrafrecht gelten dürfen.

Der Senat schließt aus, dass die durch Urteil des Jugendschöffengerichts Siegburg vom 5. Juli 1995 zusammengefassten Verurteilungen eine Einzelverurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren enthalten. Denn dieser Verurteilung lagen folgende Einzelerkenntnisse zugrunde:

Das Bezirksjugendschöffengericht Bochum hat gegen den Verurteilten durch Urteil vom 14. Dezember 1993 wegen "Diebstahls in drei besonders schweren Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem Fall gemeinschaftlich handelnd" eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verhängt und dabei einbezogen die Verurteilung durch das Bezirksjugendschöffengericht Bochum vom 6. Juli 1993, das wegen "Diebstahls in 13 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon in einem Fall des weiteren in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz" eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt hatte. Mit dem Urteil vom 5. Juli 1995 hat das Jugendschöffengericht Siegburg den Angeklagten darüber hinaus wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen.

Angesichts dieser Verurteilungen wäre in keinem Fall wegen einer zugrunde liegenden Vorsatztat eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt worden.

Der angefochtene Beschluss war daher mit der Kostenfolge aus §§ 467, 473 StPO aufzuheben.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.


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