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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 359/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags, wenn der Verurteilte nur die Vorlage eines Sachverständigengutachtens ankündigt.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde, Wiederaufnahmeverfahren

Stichworte: Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiederaufnahmeverfahren, neues Beweismittel, neues Gutachten, Ankündigung eines Gutachtens, weiteres Sachverständigengutachten ohne neue Anknüpfungstatsachen, bessere Sachkunde

Normen: StPO 359 Nr. 5

Beschluss: In dem Wiederaufnahmeverfahren gegen H.S.,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.,
(hier: Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. August 2000 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Juli 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Detmold verurteilte den Beschwerdeführer am 27. August 1998 wegen Untreue in drei Fällen und schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23. September 1999 verworfen. Seit dem 8. Mai 2000 wird die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vollstreckt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Mai 2000 hat der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens "hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug" und die Unterbrechung der Strafvollstreckung beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz nebst Anlagen (Bl. 966 bis 979 Bd. V der Strafakte) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 19. Juli 2000, auf dessen Begründung gleichfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht Paderborn den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen; der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung hat es gleichzeitig als unbegründet verworfen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht näher begründete sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. August 2000.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II. Nach den Feststellungen des Landgerichts Detmold geriet der Beschwerdeführer 1992 mit der von ihm als Einzelfirma unter dem Namen L.S. KG - einem Autohandel nebst angeschlossener Kraftfahrzeugwerkstatt -, betriebenen Vertragshändlerfirma von VW und Audi, in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das führte im Jahre 1993 zu einer 50%-igen Beteiligung des mit dem Beschwerdeführer seit über 20 Jahren befreundeten sehr vermögenden Kaufmannes S.. Dieser leistete eine Bareinlage von 1,1 Millionen DM und wurde Kommanditist in der nunmehr neu gegründeten "Sp. Kommanditgesellschaft", die die Geschäfte der bisherigen Firma fortführte. Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Firma war als Entgelt eine monatliche Vergütung von 10.000,- DM zwischen den Gesellschaftern vereinbart. Dieser Betrag reichte jedoch bei weitem nicht zur Finanzierung des aufwendigen Lebensstils des Beschwerdeführers und zur Bestreitung seiner laufenden Darlehensverbindlichkeiten. Darüber hinaus hatte er etwa 270.000,- DM Steuerschulden. So entnahm der Beschwerdeführer in den Jahren 1993, 1995 und 1996 dem Vermögen der Firma Sp. KG entgegen den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wiederholt Geldbeträge zu privaten Zwecken in Höhe von insgesamt ca. 650.000,- DM ohne Kenntnis seines Mitgesellschafters S.. Nachdem es dem Beschwerdeführer lange Zeit gelungen war, S. hinzuhalten und diesem auch verschwiegen hatte, dass VW den Händlervertrag mit der Firma Sp. KG zum 31. Dezember 1999 gekündigt hatte, beauftragte S. seinen Wirtschafts- und Steuerberater Sch., anhand der Buchungsunterlagen vor Ort im Betrieb die Buchhaltung zu prüfen und die Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 und 1996 zu erstellen. Am 18. November 1997 hatte Sch. in der Firma Sp. mit der Prüfung der Unterlagen begonnen und dem Beschwerdeführer verdeutlicht, dass es S. im Hinblick auf den vermuteten Umfang der Entnahmen des Beschwerdeführers um die komplette Firmenübernahme gehe. In dieser Situation entschloss sich der Beschwerdeführer, den Betrieb in Brand zu setzen. In der Nacht zum 19. November 1997 ließ der Beschwerdeführer das in seinem Eigentum stehende, an die Kommanditgesellschaft verpachtete Firmengebäude, in dessen erstem Stock sich noch die Wohnung seiner Mutter befand, durch eine andere Person anzünden, um Geldbeträge aus der Gebäude-, Inventar- und Betriebsunterbrechungsversicherung zu erlangen. Auf diese Weise wollte er zugleich unter das Thema "Veruntreuung" einen Schlussstrich ziehen. Durch das Feuer, das auf den Wohntrakt übergriff, wurde das Betriebsgebäude, dessen Dach durchbrannte und einstürzte, zerstört; die Türanlage zwischen dem Wohnzimmer der Mutter des Angeklagten und dem davor befindlichen Wintergarten, der ebenfalls Feuer fing, verbrannte. Die Mutter des Beschwerdeführers bemerkte das Feuer und hatte, wie von ihm erwartet, genügend Zeit, das Gebäude unverletzt durch das Treppenhaus des Bürotraktes zu verlassen. Der Beschwerdeführer meldete den Brandschaden dann seinen Versicherungen, die allerdings keine Zahlungen leisteten.

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung bestritten, etwas mit dem Brand am 19. November 1997 zu tun gehabt zu haben. Wenn es sich um Brandstiftung gehandelt habe, kämen verschiedene andere Personen als Täter in Betracht.

Die Strafkammer ist aufgrund einer Reihe von Indizien zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangt. Sie hat im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte ist auch der Brandstiftung überführt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L. ist der Brand vorsätzlich gelegt worden. Eine technische Ursache oder ein Blitzschlag scheiden aus. Die flächigen, landkartenförmigen und scharfkantigen Spuren auf dem Fußboden lassen erkennen, daß in der Werkstatt und im Schulungsraum großflächig brennbare Flüssigkeit verteilt worden ist. Diese Flüssigkeit kann nicht zufällig aus einem Fahrzeugtank oder anderen Behältnissen in der Werkstatt ausgelaufen sein. Sie wäre auf diese Weise nicht in den Schulungsraum gelangt, dessen Fußboden höher lag als der der Werkstatt. Das Oxidations- und Spurenbild an den Fahrzeugen zeigt, daß ein Auto als Brandursache nicht in Betracht kommt. Der Sachverständige hat namentlich den in der Werkstatt stehenden Audi A 8 und einen VW-Bulli, der sich offenbar von selbst bewegt hat, sorgfältig überprüft. Die Bewegung des VW-Bulli läßt sich dadurch erklären, daß es infolge des Brandes in dem Fahrzeug zu einem Kurzschluß gekommen ist.

Der Angeklagte hatte ein Motiv für die Brandlegung. Er befand sich am 18.11.1997 in einer verzweifelten Situation. Nach der Aufdeckung seiner Privatentnahmen auf der Gesellschafterversammlung vom 17.09.1997 stand eine Übernahme seiner Firma durch den Zeugen S. bevor. Der Zeuge Sch. hatte am 18.11.1997 mit der Prüfung begonnen, um das für die Übernahme erforderliche Zahlenmaterial zusammenzustellen. Diese sollte offenbar auf der für den 05.12.1997 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung vollzogen werden. Die Einberufung dieser Gesellschafterversammlung, die er zu Recht dem Zeugen Brandhorst zuschrieb, hatte der Angeklagte am Tage zuvor erhalten. Er sah schon vorher keine Möglichkeit mehr, sich noch irgendwie mit seinem Fliegerfreund S. "unter vier Augen" zu verständigen. Das Auslaufen der Händlerverträge mit dem Volkswagenwerk hatte er diesem immer noch nicht mitgeteilt. Daß keine realistische Chance für eine Verlängerung der Verträge bestand, haben die Zeugen Dr. Sch., Dr. M., D. und P. übereinstimmend ausgesagt. Ein Brandschaden gab dem Angeklagten die Möglichkeit, die Firmenübernahme durch S. abzuwenden und sich durch die Versicherungssummen finanziell zu sanieren. Außerdem hoffte er, auf diese Weise das Thema der Veruntreuungen abschließen zu können. Daher legte er besonderen Wert darauf, daß auch der Schulungsraum ausbrannte. Wie er bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Dezember 1997 angegeben hat, nahm er an, daß der Zeuge Sch. dort neben seinen persönlichen Aufzeichnungen auch wichtige Geschäftsakten im Original aus der Buchhaltung abgelegt hatte. Da er sich selbst wenig um die Buchhaltung kümmerte, wußte er nicht, daß es sich im wesentlichen um Kopien und EDV-Ausdrucke handelte. Der Zeitpunkt und die Art der Brandlegung entsprachen der Interessenlage des Angeklagten. Die am 17.11.1997 eingetroffene Ladung zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zeigte ihm, daß die Zeit drängte. Der Zeuge Sch. hatte am 18.11.1997 mit der Prüfung begonnen und ihn auf das Eingreifen Brandhorsts hingewiesen. Der Angeklagte mußte handeln, bevor Sch. mit der Prüfung fertig war oder zu aussagekräftigen Zwischenergebnissen gelangte. Der Brand ist von innen gelegt worden. Der Täter hat keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens hinterlassen. Die von dem Zeugen K. entdeckte zerbrochene Scheibe im Lichtband der Werkstatt hat mit der Brandstiftung nichts zu tun. Die vorhandene Öffnung hätte nicht ausgereicht, damit ein Mensch ein- oder aussteigen konnte. Vielmehr hat die von dem Angeklagten beauftragte Person die Türen zum Betriebsgebäude und zum Schulungsraum geöffnet, ohne die Schlösser zu beschädigen, und den Schulungsraum wieder abgeschlossen. Teile des Schlosses zum Schulungsraum wurden nach dem Brand gefunden. Der Sachverständige L. hat festgestellt, daß umgeschlossen war, das Schloß sich während des Brandes im verschlossenen Zustand befand. Technisch möglich ist, daß nach Verlassen des Raumes abgeschlossen wurde, daß man die Tür aufgehebelt hat oder daß der Täter die in der Tür befindliche Glasscheibe eingeschlagen und durch die Öffnung in den Raum eingestiegen ist. Da die Tür vollständig verbrannt ist und Glasscherben nicht gefunden wurden, ist eine endgültige Klärung aus gutachterlicher Sicht nicht möglich. Plausibel erscheint nur die erste Möglichkeit. Da die unbekannte Person ohne Gewaltanwendung in den Betrieb gekommen ist, liegt es nahe, daß sie auch die Tür zum Schulungsraum auf entsprechende Weise geöffnet hat. Für einen vom Angeklagten beauftragten Brandstifter fügt sich das in das Bild der Tat. Ein anderer Brandstifter hätte schon kein Motiv gehabt, in den Schulungsraum einzudringen. Um keine Schwierigkeiten mit den Versicherungen zu bekommen, sollte nichts auf Brandstiftung hindeuten. Bei dem Audi A 8 wurde relativ viel Brandbeschleuniger vergossen, um den Verdacht auf dieses Fahrzeug zu lenken. Wen der Angeklagte mit der Brandlegung beauftragt hat, hat sich nicht feststellen lassen. Daß er Kontakte zum kriminellen Milieu unterhielt, ist nicht anzunehmen. Eine Person, die die Tat ausführte, kann er aber - auch kurzfristig - im Kreis oder Umkreis seiner Mitarbeiter gefunden haben. Daß er vor dem 18.11.1997 Investitionen getätigt, Heizöl gekauft und Renovierungen in der Wohnung seiner Mutter veranlaßt haben mag, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Er hat den Entschluß zu der Tat erst kurz vorher am 18.11.1997 gefaßt. Wertvolle oder neuwertige Fahrzeuge oder Erinnerungsstücke aus dem Büro konnte er vor der Tat nicht aus dem Gebäude entfernen, ohne sich verdächtig zu machen. Der Angeklagte hatte ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter. Er wollte nicht, daß sie durch den Brand zu Schaden kam. Er zweifelte nicht daran, daß das Feuer auch auf den Wohn- und Bürotrakt übergreifen werde. Da dort kein Brandbeschleuniger ausgebracht werden sollte und ein gewisser baulicher Schutz, u.a. durch die Betonplatte des Wintergartens, vorhanden war, rechnete er damit, daß sich das Feuer zunächst in der Werkstatt ausbreiten und erst später in den Wohn- und Bürotrakt gelangen werde. Der Brand der Werkstatt mit den dort befindlichen Autos würde laute Geräusche verursachen. Diese und der helle Lichtschein, nahm der Angeklagte an, würden seine Mutter frühzeitig wecken, so daß ihr genügend Zeit blieb, um sich in Sicherheit zu bringen. Diese Erwartungen sind bestätigt worden. Die Zeugin Sp. hat ausgesagt, sie sei durch einen Knall wachgeworden. Als sie das Feuer durch das Fenster sah, erschien es ihr subjektiv noch relativ weit von ihrer Wohnung entfernt im hinteren Teil des Gebäudes zu sein. Sie hatte noch Zeit, sich anzuziehen und Anrufe zu tätigen. Als sie durch das Treppenhaus nach draußen ging, befand sich dort zwar Rauch, es brannte jedoch nicht."

Die Strafkammer hat weiter ausgeschlossen, dass andere Personen als Brandverursacher in Betracht kommen. Das gesamte Bild des Brandes spreche gegen die Tat eines Pyromanen oder einen Racheakt. Die Kammer hat dies insbesondere auch deshalb verneint, weil sich diese Täter nicht die Mühe gemacht hätten, ohne Aufbruchspuren in das Gebäude einzudringen, um einen Brand von innen zu legen und insbesondere auch nicht Brandbeschleuniger im Schulungsraum - dem Raum, in dem der Vertraute S.s seine Prüfungsunterlagen deponiert hatte - zu verteilen.

Darüber hinaus hat die Kammer auch die Täterschaft oder Tatbeteiligung weiterer Personen, wie die des S. geprüft und jeweils nach sorgfältiger Abwägung verneint. Insoweit wird auf die Urteilsausführungen Blatt 3.6 letzter Absatz (entsprechend Blatt 724 R Bd. IV der Strafakte) bis Blatt 41 des Urteils (entsprechend Blatt 727 Bd. IV der Akte) letzter Absatz einschließlich, Bezug genommen.

III.
Die gemäß § 372 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht Paderborn hat den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Zulässigkeit eines derartigen Antrags setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund geltend macht und geeignete Beweismittel anführt (vgl. § 368 Abs. 1 StPO). Bei § 359 Nr.-5 StPO kommt es darauf an, dass er zur Tatsachengrundlage des rechtskräftigen Urteils neue erhebliche Tatsachen oder neue erfolgversprechende Beweismittel beibringt (vgl. BGHSt 39, 75, 80/81, 83/84).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Denn die Stellungnahmen des Sachverständigen R. vom 13. März 2000 und des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 27. Mai 2000, auf die das Wiederaufnahmebegehren gestützt wird, sind keine Beweismittel im Sinne der Strafprozessordnung.

Bei der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen R. vom 13. März 2000 handelt es sich nicht etwa um ein vollständiges schriftliches Sachverständigengutachten, sondern lediglich um eine vorläufige Bewertung der Entstehungsursache des Brandes auf Grundlage der ihm vom Verteidiger des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Aktenauszüge aus dem Ermittlungsverfahren sowie dem schriftlichen Sachverständigengutachten L. vom 27. April 1998. Das wird auch aus dem Wiederaufnahmeantrag deutlich, in welchem es heißt:

"Die Ausführungen des Sachverständigen L. werden durch ein noch nachzureichendes neues Gutachten widerlegt werden.
Danach hat der Gutachter L. nicht wissenschaftlich gearbeitet, die vorgenommenen Untersuchungen waren unvollständig und nicht geeignet eine Brandentstehung nachzuweisen.

Beweis:

1. Stellungnahme des Sachverständigen Diplom-Ingenieur Peter R. vom 13.03.2000.
2. nachzureichendes ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Peter R..

Das vollständige Gutachten wird unsererseits unverzüglich nachgereicht werden, in schriftlicher Form liegt es noch nicht vollständig vor."

Auf Seite 5 des Wiederaufnahmeantrages ist ausgeführt:
"Der Unterzeichner bittet deshalb über den Antrag zu 1.) nicht vor Vorlage des vollständigen Gutachtens zu entscheiden."

Dies erhellt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger selbst davon ausgehen, dass die Stellungnahme des Sachverständigen R. erst eine noch unvollständige vorläufige Bewertung der Brandursache enthält.

Die Vorlage eines vollständigen, fertigen schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen R. erfolgte während des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens nicht.

Auch bei der stattdessen anlässlich eines Besprechungstermins vom 29. Mai 2000 mit dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft Detmold überreichten "Stellungnahme" des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 27. Mai 2000 handelt es sich nicht um ein Beweismittel im Sinne der StPO. Auch diese Stellungnahme beinhaltet nämlich kein Gutachten zum Brandgeschehen, sondern lediglich eine kraft eigener Sachkunde vorgenommene Bewertung des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen L.. Bezeichnenderweise trägt bereits das Deckblatt der "Stellungnahme" den Untertitel

"hier:
Analyse des Gutachtens von Norbert L. (Brandsachverständiger)".

Nicht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L., das in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht auch nicht verlesen worden ist, war aber Gegenstand der Urteilsfindung, sondern das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen L.. Mit den Urteilsfeststellungen der Kammer und der dort vorgenommenen Beweiswürdigung setzt sich der Sachverständige Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme indes nicht auseinander.

Im übrigen gilt, dass selbst dann, wenn es sich bei den vorgenannten Stellungnahmen der Sachverständigen Rabe und K. um Beweismittel handeln würde, diese nicht neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO wären.

Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nach gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein neues Beweismittel, selbst wenn der Beschwerdeführer behauptet, der neue Sachverständige werde zu anderen Schlussfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangen (vgl. BGH NStZ 502, 503); das ist sogar dann der Fall, wenn der neue Sachverständige über eine größere Sachkunde und ein größeres Erfahrungswissen verfügt als der gehörte Sachverständige (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1987, 245; KK-Schmidt, StPO, 4. Aufl., § 359 Rdnr. 26 m.w.N.). Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann, wenn mit der Benennung eines neuen Sachverständigen zugleich die neue Tatsache behauptet wird, der nunmehr benannte Sachverständige könne seinem Gutachten andere Anknüpfungstatsachen zugrundelegen, als der früher angehörte (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die neue Anknüpfungstatsache daraus ableiten will, dass es sich bei dem vom gerichtlichen Sachverständigen untersuchten Fahrzeug nicht um einen PKW Audi A 6 oder A 8, sondern um das Vorgängermodell des Audi A 8 gehandelt habe, geht dies fehl. Denn entscheidend ist nicht die korrekte Typenbezeichnung des Fahrzeugs sondern der Umstand, dass der Sachverständige das betreffende Fahrzeug gegenständlich auf Spuren, die in einem möglichen Zusammenhang mit der Brandursache stehen können, untersucht hat. Dies ist durch den Sachverständigen L. geschehen.

Insgesamt erweist sich danach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrages als ungeeignet.

Infolge der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmevorbringens ist auch für eine Unterbrechung der Strafvollstreckung kein Raum.

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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