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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 840/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur - verneinten - Unterbrechung der Verjährung, wenn nur der Kraftfahrzeughalter angehört wird, der Betroffene aber noch unbekannt ist .

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Verjährung, Anhörung nur des Halters, Einstellung, Verfahrenshindernis, unbekannter Betroffener

Normen: StPO 206 a; OWiG 33 Abs. 4 S. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.L.,
wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 25. Mai 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Verfahren wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe:
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen führt zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Der Kreis Coesfeld hat dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 1999 zur Last gelegt, am 13. März 1999 um 18.03 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ST-MH 724 innerhalb der geschlossenen Ortschaft Dülmen-Merfeld auf der Landstraße 600 in Fahrtrichtung Dülmen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten zu haben und im Hinblick auf Voreintragungen eine Geldbuße in Höhe von 100,- DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei solchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung drei Monate, beginnend mit dem Vorfallstag (vgl. § 31 Abs. 3 OWiG), solange wegen der Handlung ein Bußgeldbescheid nicht ergangen ist (vgl. §§ 24, 26 Abs. 3 StVG).

Die Verfolgung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist am 13. Juni 1999 verjährt, ihre spätere Ahndung damit unzulässig geworden (vgl. § 31 Abs. 1 OWiG).

2. Der Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist ist vor dem 13. Juni 1999 nicht durch eine Handlung i.S.d. § 33 OWiG unterbrochen worden.

Gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG wirkt eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber demjenigen, auf den sie sich bezieht. Daraus folgt nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 322; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 55). Das gilt selbst bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der sich ein zur Identifizierung der Person des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet. Auch dann setzt eine wirksame Unterbrechungshandlung voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme "der Person nach" bekannt ist (vgl. BGHSt 42, 283, 290).

Im vorliegenden Fall ist die Verjährung nicht etwa durch die von der Verwaltungsbehörde am 13. April 1999 verfügte Übersendung des Anhörungsbogens an den aufgrund der Halteranfrage ermittelten Betroffenen unterbrochen worden. Auch für die Verwaltungsbehörde war nämlich zu diesem Zeitpunkt die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer noch nicht abgeschlossen gewesen. Noch mit Schreiben vom 29. April 1999 hat der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle des Kreises Coesfeld die Kreisverwaltung - Ermittlungsdienst - Steinfurt um Amtshilfe ersucht "mit der Bitte, den Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln bzw. zu identifizieren und ihn, falls ihm ein Anhörungsbogen noch nicht zugesandt worden ist, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf anzuhören".

Das Ersuchen enthielt ferner in Fettdruck den Hinweis

"Die Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf des 13.06.1999 ein."

Mit Antwortschreiben vom 26. Mai 1999, als "Kurzmitteilung" bezeichnet, sandte der Kreis Steinfurt das Amtshilfeersuchen vom 29. April 1999 nebst Bl. 1 bis 5 der Bußgeldakte an die Kreisverwaltung Coesfeld zurück. In einem dem Vorgang vorgehefteten Formblatt, in dem das Ermittlungsergebnis mitgeteilt wird, heißt es lapidar wie folgt:

"Ermittlungsdienst Datum: 20.05.99
Kommunale Verkehrsüberwachung
Kreis Steinfurt
amtl. Kennz. ST-MH 724 Aktenz.: COE 99005154
Als Fahrzeugführer wurde ermittelt: Der Fzg.-Halter!
Unterschrift des Sachbearbeiters"

Weitere Angaben enthielt das Antwortschreiben nicht. Diese am 1. Juni 1999 beim Kreis Coesfeld eingegangene Auskunft führte am 16. Juni 1999 zum Erlass des Bußgeldbescheides. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, mithin das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten.

Denn aus dem aufgezeigten Vorgang ergibt sich, dass eine wirksame Unterbrechungshandlung i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht vorgenommen worden ist. Weder enthielt das Amtshilfeersuchen des Kreises Coesfeld vom 29. April 1999 eine überhaupt auf die Vernehmung des Betroffenen zielende Anordnung (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 13) noch lässt sich dem Ermittlungsbericht des Kreises Steinfurt vom 20. Mai 1999 entnehmen, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn als verantwortlichem Kraftfahrzeugführer bekannt gegeben worden und er hierzu angehört worden ist.

Nachdem die dem Betroffenen angetastete Verkehrsordnungswidrigkeit vor Erlass des Bußgeldbescheides am 16. Juni 1999 bereits verjährt war, war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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