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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 348/00 OLG Hamm

Leitsatz: Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach § 57 StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar ist, fest.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ersatzfreiheitsstrafe, bedingte Entlassung, entsprechende Anwendung von § 57 StGB

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafsache gegen M.B.,
wegen Urkundenfälschung,

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 02.09.2000 gegen den Beschluss der 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.08.2000 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 28.01.2000 eine Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von 296 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Peine vom 27.12.1995, durch den gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt von 380 Tagessätzen zu je 60,- DM verhängt worden war. Mit am 18.07.2000 bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim eingegangenem Antrag hat der Beschwerdeführer "2/3-Haftunterbrechung" sowie eine "Restbewährungsstrafe" beantragt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Vorschriften bezüglich einer bedingten Entlassung bei der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe keine entsprechende Anwendung finden würden.

Gegen den ihm am 30.08.2000 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 05.09.2000 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangenem Schreiben "Einspruch" eingelegt. Er wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Schlechterstellung des zur Geldstrafe Verurteilten im Verhältnis zu dem origniär zu Freiheitsstrafe Verurteilten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Den von dem Verurteilten angeführten Billigkeitserwägungen stünden durchgreifende grundsätzliche Bedenken gegen eine Übertragung der Möglichkeit der bedingten Entlassung auf Ersatzfreiheitsstrafen entgegen.

II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach der mittlerweile bereits jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung des Senates kann die Bestimmung des § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen weder direkt noch analog angewendet werden (vgl. grundlegend Senat, MDR 1977, 422, zuletzt: Senat, Beschluss vom 23.07.1998 - 3 Ws 313, 314/98 - OLG Hamm).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Strafsenates (vgl. zuletzt Beschluss vom 24.03.1998 - 2 Ws 126, 127/98 - OLG Hamm) und des 4. Strafsenates (vgl. zuletzt: Beschluss vom 13.08.1998 - 4 Ws 480/98 - OLG Hamm) des hiesigen Oberlandesgerichtes. Eine abweichende Auffassung hat hierzu im Hause bislang allein der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (StV 1998, 151 f.) vertreten. Aus der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung haben die Oberlandesgerichte Celle (StV 1999, 492) und Bamberg (StV 1999, 493) die Anwendung des § 57 StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe abgelehnt. Anderer Ansicht ist neben dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm und einem Teil der Kommentarliteratur vor allem das Oberlandesgericht Koblenz (vgl. bereits MDR 1977, 423; NStZ 1995, 254; vgl. zum Meinungsstand im Übrigen auch die Nachweise bei OLG Hamm, StV 1999, 495).

Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an der bisherigen Rechtsprechung, wonach § 57 StGB auf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar ist, fest. Der Senat verweist insofern auf die ausführliche Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.06.1998 (StV 1999, 493 f), die er sich zu eigen macht.

Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluss vom 30.03.2000, der im Beschwerdeverfahren auf den Antrag des Verurteilten nach § 459 f StPO ergangen ist, mit umfangreichen Ausführungen dargelegt, dass bei dem Verurteilten keine günstige Prognose derart besteht, dass bereits durch die bloße Verhängung der Geldstrafe die Strafwirkung mit der Folge erzielt worden sei, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sich als nicht gerechtfertigt darstellen würde. Der Senat hat ausgeführt, dass es der Verurteilte verstanden habe, in beispielloser Weise die Vollstreckung der Geld- und alsdann der Ersatzfreiheitsstrafe durch unzählige Versprechungen hinauszuzögern und dass der Verurteilte sich allein durch die Verhängung der Geldstrafe keineswegs so beeindruckt gezeigt habe, dass der Strafzweck bei ihm erreicht sei. Aus den dort im Einzelnen ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, könnte dem Verurteilten im Übrigen selbst bei entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 57 Abs. 1 StGB nicht die dort erforderliche günstige Sozialprognose gestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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