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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 344/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit (siehe aber OLG Hamm 2 Ws 147-149/00) .

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß der Verlängerung

Normen: StGB 56 f Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen C.H.,
wegen Diebstahls,
(hier: Widerruf der bedingten Entlassung aus der Strafhaft).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11. Juli 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 3. Juli 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Widerruf der bedingten Entlassung aus der Strafhaft wird abgelehnt.

Die Bewährungszeit wird um anderthalb Jahre auf insgesamt sechseinhalb Jahre (Bewährungszeit bis zum 3. November 2000) verlängert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer, nachdem sie bereits am 20. September 1995 und 16. Oktober 1998 die am 19. April 1994 festgesetzte Bewährungszeit von drei Jahren jeweils um ein weiteres Jahr verlängert hatte, widerrufen.

Die gegen den Widerruf gerichtete sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Ablehnung des beantragten Widerrufs der bedingten Entlassung und zur Verlängerung der Bewährungszeit um eineinhalb Jahre.

Die Strafvollstreckungskammer ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist und auch deshalb verurteilt werden musste. Nach Auffassung des Senats kann im vorliegenden Fall aber noch einmal von einem Widerruf abgesehen werden, weil es noch ausreicht, die ursprüngliche Bewährungszeit gemäß §§ 56 a, 56 f Abs. 2 StGB um anderthalb Jahre auf das Höchstmaß von sechseinhalb Jahre zu verlängern. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Verurteilte im Falle seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz vom 6. Oktober 1998 das unterschlagene Geld noch vor der Hauptverhandlung am 18. Mai 1998 an die Altherrenabteilung des TUS Neuendorf zurückgezahlt hat. Das Bewährungsversagen des Verurteilten, gemessen an seinen früheren Verhaltensweisen, steht dadurch in etwas günstigerem Licht. Aus den beiden weiteren Verurteilungen wegen Straftaten, die der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit begangen hat, hat das Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 20. Oktober 1998 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass die der Verurteilung in diesem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten lange Zeit, nämlich über 13 Jahre zurückliegen. Im Hinblick darauf, dass der Verurteilte - soweit bekannt - seit einiger Zeit nicht mehr straffällig geworden ist und insoweit eine positive Entwicklung zeigt, hielt es der Senat noch einmal ausnahmsweise für vertretbar, von einem Widerruf der ihm gewährten bedingten Entlassung aus der Strafhaft abzusehen.

Die abermalige Verlängerung der Bewährungszeit um anderthalb Jahre ist zulässig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Bewährungszeit kann wiederholt verlängert werden und dabei auch das Regelhöchstmaß des § 56 Abs. 1 S. 2 StGB von fünf Jahren überschreiten (vgl. auch OLG Düsseldorf StV 93, 430 und MDR 1994, 931; Senatsbeschluss vom 4. August 1998 in 4 Ws 248/98 u.a.). Allerdings darf die letzte, zum Überschreiten von insgesamt fünf Jahren führende Verlängerung nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit - von hier: drei Jahren - betragen (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf a.a.O.). Danach durfte die von zunächst drei Jahren auf vier bzw. fünf Jahre verlängerte Bewährungszeit um weitere anderthalb Jahre verlängert werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 465 StPO.


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