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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 135/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig geworden ist.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, Bewilligung einer Pauschvergütung für einen Zeugenbeistand, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang

Normen: BRAGO 99

Beschluss: In der Strafsache

gegen A.A., A.X. und T.K.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: Pauschvergütung für den bestellten Zeugenbeistand gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts D. in M. vom 24. Dezember 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Zeugenbeistand für den Zeugen C.G. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.09.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühr in Höhe von 1.820,- DM eine Pauschvergütung von 4.000,00 DM (in Worten: viertausend Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Beistand des Zeugen C.G. in dem vorliegenden Strafverfahren die Bewilligung einer Pauschvergütung.

Der Zeuge C.G. war in diesem und in weiteren Verfahren Kronzeuge gegen eine europaweit agierende Tätergruppe, die sich zum großen Teil aus albanischen und türkischen Betäubungsmittelhändlern zusammengesetzt hat. Nach seiner Festnahme im Januar 1998 machte er umfangreiche und detaillierte Angaben zu Mittätern dieser Gruppe, die es den Verfolgungsbehörden ermöglicht hat, bundesweit Straftaten zu ermitteln und aufzuklären sowie die Täter anzuklagen. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Bandenmitglieder wurde der Zeuge in das Zeugenschutzprogramm des Landes NRW aufgenommen und dort in die höchste Gefährlichkeitsstufe eingeordnet.

Der Antragsteller wurde dem Zeugen zunächst in dessen eigenem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach der Ladung des Zeugen G. im vorliegenden Verfahren meldete sich der Antragsteller als dessen Zeugenbeistand. Er ist auf seinen Antrag vom 18. November 1998 durch Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30. November 1998 gemäß § 68 b StPO unter Gewährung von Prozesskostenhilfe als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden. In dieser Eigenschaft hat er in dem Zeitraum vom 30. November 1998 bis zum 16. April 1999 an den acht Hauptverhandlungsterminen teilgenommen, in denen der Zeuge G. vernommen worden ist. Der Antragsteller hat darüber hinaus mindestens fünf weitere mehrstündige Besprechungen zwischen den Hauptverhandlungsterminen wahrgenommen. In seiner Eigenschaft als Zeugenbeistand hat er überdies am 16. Dezember 1998 ein fünfseitiges Schreiben verfasst, in dem er für den Zeugen dessen unwahre Angaben aus seiner Vernehmung vom 15. Dezember 1998 berichtigt und die Motivationslage für die Falschaussage dezidiert dargelegt hat.

Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers für die von ihm für den Zeugen erbrachten Leistungen betragen nach § 95 Halbsatz 2 BRAGO analog 1.820,- DM (300,- DM + 8 x 190,- DM). Die Mittelgebühren eines Wahlverteidigers würden 4.100,- DM, die Wahlverteidigerhöchstgebühren 7.980,- DM betragen.

Der Antragsteller hat eine angemessene Pauschvergütung beantragt, die zumindest im Bereich der Pflichtverteidigergebühren liegen sollte. Der Vertreter der Landeskasse hat zwar gegen die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben, sieht aber den Antrag des Antragstellers als übersetzt an.

II.

Dem Antragsteller war gemäß § 99 BRAGO analog eine Pauschvergütung zu bewilligen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000, 2 Ws 25/2000 OLG Hamm; HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673 jeweils m.w.N.).

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters der Landeskasse die Voraussetzungen des § 99 BRAGO als erfüllt an, da das Verfahren für den Antragsteller sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich gewesen ist.

Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens ergab sich zum einen aus der problematischen Persönlichkeit des Zeugen G.. Dieser war durch eine besondere Nervosität und Labilität geprägt, die sich durch die ständige Bedrohungssituation noch verstärkte. Da die Angeklagten über Kenntnisse aus dem Vorleben des Zeugen verfügten, musste der Antragsteller jederzeit bereit sein, auf unvorhergesehene Vorhaltungen adäquat zu reagieren. Dabei ergab sich für den Zeugen ein besonderes Spannungsverhältnis. Als Kronzeuge im Zeugenschutzprogramm des Landes NRW wurde einerseits von ihm erwartet, Aussagen zur Sache zu machen. Andererseits musste er dafür Sorge tragen, nicht mit bis dahin unbekannt gebliebenen Straftaten belastet zu werden. Insoweit ist insbesondere die spontane Berichtigung der Falschaussage vom 15. Dezember 1998 durch das Schreiben vom 16. Dezember 1998 hervorzuheben, ohne die der Beweiswert der Zeugenaussage insgesamt wesentlich gemindert worden wäre. Der Zeugenbeistand hat durch die schnelle Berichtigung nicht nur die für den Zeugen günstige Möglichkeit des § 158 Abs. 1 StGB geschaffen. Wäre dem Zeugen nämlich seine Falschaussage nachgewiesen worden, ohne diese zuvor berichtigt zu haben, hätte das möglicherweise seinen Ausschluss aus dem Zeugenschutzprogramm und damit eine erhöhte Leibes- und Lebensgefahr zur Folge gehabt.

Zum anderen ergaben sich für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten aus der starken Sicherung des Zeugen, die zur Folge hatte, dass die Hauptverhandlungstermine und die weiteren Besprechungstermine nur im Zusammenwirken mit dem Zeugenschutz möglich waren.

Das Verfahren war auch besonders umfangreich i.S.d. § 99 BRAGO. Der Antragsteller hat als Zeugenbeistand an neun Hauptverhandlungsterminen teilgenommen, deren Vorbereitung auch eine Vielzahl von mehrstündigen Besprechungen erforderlich gemacht hat. Aufgrund des erheblichen Umfangs der Aussagen des Zeugen war eine besonders intensive und umfangreiche Vorbereitung für den Zeugenbeistand erforderlich, um der Prozesssituation jederzeit gerecht werden zu können.

Insgesamt hält der Senat zum angemessenen Ausgleich der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeit die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 4.000,- DM für erforderlich. Aufgrund der geschilderten erheblichen Beschwernisse und Belastungen erscheint unter nochmaliger Berücksichtigung der erheblichen Gefahrenlage sowie der weitreichenden Folgen des Aussageverhaltens des Zeugen G. die Bewilligung der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers (7980,- : 2 = 3990,- DM), aufgerundet auf 4.000,- DM) angemessen und vertretbar.


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