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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws (L) 12/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Entscheidung zur Feststellung der aus Schuldschweregesichtspunkten gebotenen Mindestverbüßungsdauer

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollstreckungssache

Stichworte: Feststellung der aus Schuldschweregesichtspunkten gebotenen Mindestverbüßungsdauer

Normen: StGB 57 a

Beschluss: Strafvollstreckungssache betreffend B.K.,
wegen Mordes u.a., (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung der aus Schuldschweregesichtspunkten gebotenen Mindestverbüßungsdauer).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28. Juli 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 10. Juli 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.09.2000 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Soweit die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung darauf abstellt, dass "das Gesamtbild der Tat in Verbindung mit der Persönlichkeit des erbarmungslos handelnden Verurteilten so sehr von den gewöhnlichen Mordfällen" abweiche, dass hier ein besonders hohes Schuldmaß verwirklicht worden sei, ist dies fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288 und NJW 93, 1124 ff.) und des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Solche Umstände können beispielsweise - worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat -, aus der besonderen Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat oder weitere Straftaten sein. Auf den von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Vergleich mit "gewöhnlichen Mordfällen" kommt es hingegen nicht an. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die nicht nur erschwerende Tatumstände, sondern auch Gesichtspunkte der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten während der Strafvollstreckung einzufließen haben (vgl. BVerfGE 72, 113; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 a Randnote 7 d). Soweit die Strafvollstreckungskammer zu Letzterem ausführt, dass "nach Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug" eine Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren angemessen sei, genügt dies nicht den Anforderungen wie sie an die Gründe einer Entscheidung über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu stellen sind. Angesichts des Umstandes, dass sich der Verurteilte bereits seit mehr als 14 Jahren in Haft befindet, bedarf es dazu einer näheren Auseinandersetzung mit der hier festzustellenden Entwicklung des Verurteilten.

Im Ergebnis ist die von der Strafvollstreckungskammer erkannte Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren jedoch nicht zu beanstanden. Die hier herangezogenen Erwägungen (2 Tatopfer, mehrere Mordmerkmale und die verwerfliche Motivsituation) sind Umstände von Gewicht, die geeignet sind, die besondere Schwere der Schuld zu begründen. Im Hinblick auf das vollzugliche Verhalten des Verurteilten ist festzustellen, dass dieser nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern sich während des Strafvollzuges nicht wesentlich weiterentwickelt hat, auch wenn er keine negativen Auffälligkeiten gezeigt hat. Wie in dem Bericht ausgeführt wird, hat es sich bislang als schwierig erwiesen, einen "Zugang" zu dem Verurteilten zu finden, da er offensichtlich "seinen Weg allein gehen" wolle. Dieser Stellungnahme ist damit nicht zu entnehmen, dass der bisherige Vollzugsverlauf bei dem Verurteilten dazu geführt hat, sich offen mit der Tat auseinander zu setzen und therapeutische Hilfe bei deren Aufarbeitung zu akzeptieren.

Im Rahmen der daraufhin vorzunehmenden vollstreckungsrechtlichen Gesamtschau ist danach die von der Strafvollstreckungskammer festgesetzte Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren nicht zu beanstanden.


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