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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 843/00 OLG Hamm

Leitsatz: Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Gesamtfreiheitsstrafe, Einbeziehung einer früheren Strafe, Bewährung, Geldauflage, Anrechnung der erbrachten Leistungen, keine Berücksichtigung bei der Gesamtfreiheitsstrafe

Normen: StGB 53, StGB 54, StGB 56 b Abs. 2 Nr. 2; StGB 58 Abs. 2 S. 2; StGB 56 f Abs. 3, StPO 354 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen S.G.,
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. April 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.08.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht hinsichtlich der Verwerfung der Revision auf Antrag, im übrigen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird der Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung der erkannten Maßregel der Besserung und Sicherung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 21. Juli 1999 - 3 Ds 362 Js 22/99 (97/99) - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 22. September 1999 - 3 Ns 173/99 - verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die in dem Verfahren 3 Ds 362 Js 22/99 (97/99) gezahlte Geldauflage in Höhe von 1.000,00 DM wird mit einem Monat auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe:
I. Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 2. Februar 2000 - 3 Ds 120 Js 203/99 (277/99) - mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte "wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 21.07.1999 (Az.: 3 Ds 362 Js 22/99 - 97/99) in der Fassung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 22.09.1999 (3 Ns 173/99) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt" worden ist. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist "auf noch 1 Jahr und 10 Monate verkürzt" worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und sein Rechtsmittel mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. In diesem Umfang war sie auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allein in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts - die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Rechtsfehlerhaft ist allein die Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass mit den rechtsfehlerfrei gefundenen Einzelstrafen von sechs Monaten für den ersten Tatkomplex (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr u.a.), von zwei Monaten für den zweiten Tatkomplex (Beleidigung u.a.) und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 21. Juli 1999 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 22. September 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war. Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 StGB für die vom Angeklagten auf die erteilte Bewährungsauflage erbrachte Geldleistung in Höhe von 1.000,00 DM ein Ausgleich vorzunehmen ist. Rechtsfehlerhaft ist indes, dass das Landgericht den Ausgleich in der Weise vorgenommen hat, dass es die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe ermäßigt hat. Entfällt eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen Einbeziehung der Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, und ist für die Nichterstattung von Geldleistungen, die in Erfüllung einer Auflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht worden sind, ein Ausgleich geboten, so ist dieser nämlich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378, 381 f.). Die gebotene Anrechnung erfolgt somit grundsätzlich durch Berücksichtigung bei der Vollstreckung, nicht schon bei der Bemessung der Strafe (BGHSt 36, 378, 382).

Trotz dieses Rechtsfehlers musste die Sache nicht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen werden. Vielmehr konnte der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 - Anrechnung 3 (Entscheidung durch Revisionsgericht)). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass das Landgericht eine Anrechnung der gezahlten Geldleistungen mit einem Monat für geboten gehalten hat. Somit ist - bei rechtsfehlerfreier Anwendung von §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 StGB - auf der Grundlage der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen des Landgerichts die zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe auf neun Monate festzusetzen und anzuordnen, dass die geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.000,00 DM mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Die Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs belastet den Angeklagten nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.


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