Aktenzeichen: 1 Ss OWi 772/2000 OLG Hamm
Leitsatz:
Senat: 1
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Wirksamkeit von Verkehrszeichen, Augenblicksversagen, leichte Fahrlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung
Normen: StVO 3, StVO 41, StVG 25
Beschluss: Bußgeldsache gegen S.K.,
wegen Verstoßes gegen § 3 StVO.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 20. April 2000 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt:
Wegen der Vorbelastung hat das Amtsgericht die Geldbuße geringfügig erhöht und die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 2 Abs. 2 BKatV deshalb für geboten erachtet, weil der Betroffene beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er ist der Auffassung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, weil es noch mit dem Zusatz "km" versehen sei unwirksam und damit nichtig sei. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, die er nicht in Abrede stellt, nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, weil er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe und keine weiteren Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer sich ihm eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufdrängen müssen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen (Zeichen 274) seine Wirksamkeit, obwohl es noch den Zusatz "km" aufwies, behalten hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu zutreffend angeführt:
Soweit der Betroffene vorträgt, die Geschwindigkeitsüberschreitung beruhe auf einem Augenblicksversagen und stelle damit keine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit dar, führt dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Zwar ist der Senat mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass die Grundsätze zum "Augenblicksversagen" bei "groben" Pflichtwidrigkeiten auch für die Fälle einer "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit gelten, denn auch in diesem Fall muss sich aus dem subjektiven Tatbestand ein besonderes Gewicht des Schuldvorwurfs ergeben. Der subjektive Tatbestand der "beharrlichen Pflichtwidrigkeit" erfordert danach ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, der sich nicht schon allein daraus ergibt, dass gegen den Betroffenen einschlägige Voreintragungen verzeichnet sind. Vielmehr muss sich auch aus dem neuerlichen Verkehrsverstoß eine gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des Betroffenen ergeben (vgl. dazu u.a. OLG Braunschweig DAR 99, 273).
Das ist hier der Fall. Der Betroffene ist, nachdem er die BAB verlassen hatte, auf eine Schnellstraße eingebogen. Bereits dieser Umstand verpflichtete den Betroffenen, sich nachhaltig Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welcher Geschwindigkeit er sich nunmehr im Straßenverkehr fortbewegen durfte. Das gilt umso mehr, weil in diesem Bereich mehrere Straßen zusammengeführt werden und deshalb damit zu rechnen ist, dass verkehrsleitende und -sichernde Maßnahmen ergriffen worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Betroffenen, an der fraglichen Verkehrsörtlichkeit sei eine Vielzahl von Verkehrszeichen aufgestellt, deren vollständige Beachtung im Rahmen einer Vorbeifahrt kaum möglich sei.
Dass die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen auf diesen zuletzt genannten Umstand zurückzuführen ist, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr bezieht er sich darauf, dass er infolge einer momentanen Unaufmerksamkeit die verkehrsleitenden und -regelnden Maßnahmen insgesamt nicht wahrgenommen habe. Dies stellt indes - wie ausgeführt - keine leichte Fahrlässigkeit dar, weil der Betroffene nach dem Verlassen der BAB sich auf die nunmehr für ihn geltenden geschwindigkeitsregelnden Maßnahmen hätte einstellen können und müssen.
Das Rechtsmittel konnte deshalb keinen Erfolg haben.
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