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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss 553/00 OLG Hamm

Leitsatz: Die fehlende Kenntnis des Angeklagten von der im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkten Ladung entschuldigt die Säumnis des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin nicht.

Senat: 5

Gegenstand: Revision, Beschwerde

Stichworte: Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, Ladung durch öffentliche Zustellung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Sachrüge, Verfahrensrüge, nachträgliches Entschuldigungsvorbringen

Normen: StPO 329, StPO 40, StPO 35 a, StPO 344

Beschluss: Strafsache gegen S.S.,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2000 und auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die sofortige Beschwerde und die Revision werden verworfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Revision trägt der Angeklagte.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte des Angeklagten durch Urteil vom 16. März 1999 (59 Ds 85 Js 879/98) wegen Handeltreibens mit Haschisch sowie wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein.

Durch weiteres Urteil vom 19. August 1999 (98 Cs 66 Js 625/98), berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28. September 1999, verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten. Auch gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 verband das Landgericht Dortmund als Berufungsgericht beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Dieser Beschluss konnte dem Angeklagten unter der von ihm in der Hauptverhandlung vom 19. August 1999 angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Mit Beschluss vom 24. Januar 2000 ordnete das Landgericht Dortmund die Ladung des Angeklagten zu der für den 3. März 2000 anberaumten Berufungshauptverhandlung im Wege öffentlicher Zustellung an. Dieser Beschluss und die entsprechende Ladung des Angeklagten waren in der Zeit vom 2. Februar bis 25. Februar 2000 an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Dortmund angeheftet.

In der Berufungshauptverhandlung vom 3. März 2000 war der Pflichtverteidiger des Angeklagten, nicht aber der Angeklagte selbst erschienen, worauf das Landgericht Dortmund mit Urteil vom selben Tage die Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 16. März 1999 und 19. August 1999 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verwarf.

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. März 2000, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 16. März 2000, Revision ein und er beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. Zur Begründung heißt es in diesem Schriftsatz:

"Der Angeklagte war ohne sein Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert. Dem Angeklagten war eine Ladung zur Berufungshauptverhandlung am 03. März 2000 nicht zugegangen. Er hatte keine Kenntnis von dem Termin und hatte auch keine Kenntnis von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung der Ladung. Der Angeklagte hat sich am 02. März 2000 in die teilstationäre pädagogische Einrichtung "Sozialbetreutes Wohnen" in Dortmund begeben, um mit Hilfe der Einrichtung wieder ein sozial adäquates Leben führen zu können. Von dort wird auch seitens des Angeklagten angestrebt, eine ambulante Drogentherapie durchzuführen, welche von der Einrichtung unterstützend bewertet wird. Bei Aufnahme in die Einrichtung wurde mit dem Einrichtungsleiter, Herrn W., eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Dabei wurde auch eine noch offene Berufungshauptverhandlung angesprochen. Noch am selben Tage versuchte der Einrichtungsleiter vom Termin Kenntnis zu erlangen und Kontakt zum Bewährungshelfer zu erhalten. Dies gelang jedoch erst am 07. März 2000, als der Termin schon vorbei war. Anschließend wurde seitens des Einrichtungsleiters W. im Auftrag des Angeklagten Kontakt zum Gericht aufgenommen, dort erhielt er dann Name und Anschrift des Unterzeichners und den Hinweis, dass Rechtsmittel eingelegt werden könnten."

Zur Glaubhaftmachung waren dem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten und ein Schreiben der Einrichtung Sozialbetreutes Wohnen GmbH in Dortmund beigefügt.

Am 16. März 2000 wurde dem Pflichtverteidiger des Angeklagten das Urteil des Landgerichts vom 3. März 2000 zugestellt.

Das Landgericht Dortmund hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 29. März 2000 den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte, dessen Aufenthalt unbekannt gewesen sei, zu dem Hauptverhandlungstermin vom 3. März 2000 ordnungsgemäß im Wege öffentlicher Zustellung geladen worden sei und es daher auf die fehlende tatsächliche Kenntnis des Angeklagten von dem Hauptverhandlungstermin nicht ankomme. Die Nichtwahrnehmung des Berufungshauptverhandlungstermins durch den Angeklagten beruhe auch auf dessen Verschulden, da er sich bei seinem Bewährungshelfer oder seinen Verteidigern über den Termin hätte rechtzeitig informieren können.

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2000 ist dem Verteidiger des Angeklagten am 12. April 2000 zugestellt worden. Dieser hatte bereits mit Schriftsatz vom 10. April 2000, bei dem Landgericht Dortmund eingegangen am 11. April 2000, die eingelegte Revision "mit der Verletzung materiellen Rechts begründet". Mit weiterem Schriftsatz vom 13. April 2000, bei dem Landgericht Dortmund eingegangen am 14. April 2000, hat der Verteidiger des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2000 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der öffentlichen Ladung der Berufungshauptverhandlung obdachlos und ohne feste Meldeadresse gewesen sei, da er aus Angst vor einem Gläubiger, der ihn bedroht habe, im Raum Schwerte/Unna untergetaucht sei.

II.
1.
Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte, innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO formgerecht gemäß § 306 Abs. 1 StPO eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2000 ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, der zulässigerweise gemäß § 329 Abs. 3, § 45 StPO gestellt worden ist, zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet verworfen. Der Angeklagte war nicht unverschuldet i.S.d. § 44 StPO verhindert, an der Berufungshauptverhandlung vom 3. März 2000, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, teilzunehmen. Die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung der Ladung zu dem Berufungshauptverhandlungstermin ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 3 StPO, denn eine Zustellung unter der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. August 1999 angegebenen Anschrift (Kaiserstraße 121 - 123 in Dortmund c./o. Hilfsvereins e.v. Beratungsstelle) konnte nicht bewirkt werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des seinerzeit nach eigenen Angaben aus Furcht vor einem Gläubiger im Raum Schwerte/Unna untergetauchten Angeklagten, dessen frühere Wohnung Lüdinghauser Straße 20 nach Mitteilung der Polizei vom 6. August 1999 zwangsgeräumt wurde und der laut Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Dortmund vom 10. Januar 2000 ab dem 17. August 1999 unbekannt verzogen war, lagen zudem die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 40 Abs. 1 StPO vor. Die öffentliche Zustellung der Ladung zu dem Berufungshauptverhandlungstermin ist aufgrund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses auch ordnungsgemäß durch Aushang der Ladung an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Dortmund in der Zeit vom 2. Februar bis zum 25. Februar 2000 bewirkt worden.

Die fehlende Kenntnis des Angeklagten von dieser im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkten Ladung entschuldigt die Säumnis des Angeklagten aus den im Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2000 genannten Gründen nicht. Die fehlende Kenntnis eines Angeklagten von der Ladung zur Hauptverhandlung nimmt das Gesetz im Rahmen der in § 40 StPO getroffenen Regelungen über die Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung der Ladung unter den dort genannten Voraussetzungen in Kauf. Das diesbezügliche Vorbringen des Angeklagten in seinem Wiedereinsetzungsantrag ist daher unerheblich.

Soweit der Verteidiger des Angeklagten in der Antragsschrift vom 15. März 2000 mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe auch keine Kenntnis von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung der Ladung besessen, möglicherweise den Einwand erheben wollte, die dem Angeklagten im Anschluss an die Verkündung der angefochtenen Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 19. August und vom 29. September 1999 erteilten Rechtmittelbelehrungen seien aufgrund eines fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Ladung im Wege der öffentlichen Zustellung und der Rechtsfolgen der §§ 40 Abs. 3, 329 StPO im Hinblick auf den in § 35 a StPO vorgeschriebenen Umfang der Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen, vermag auch dieser Vortrag eine unverschuldete Säumnis im Sinne des § 44 Satz 2 StPO nicht zu begründen. Ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle über die Sitzungen des Amtsgerichts Dortmund vom 16. März 1999 und vom 19. August 1999 wurde dem Angeklagten jeweils im Anschluss an die Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Ein solcher Vermerk im Sitzungsprotokoll beweist die Belehrung sowie deren Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 274 Rdnr. 13; OLG Köln OLGHSt § 35 a Nr. 1), so dass von einer den Anforderungen des § 35 a Satz 1 und 2 StPO entsprechenden Rechtsmittelbelehrung ausgegangen werden muss.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2000 war daher als unbegründet zu verwerfen.

2.
Die gemäß § 333 StPO statthafte, form- und fristgerecht gemäß §§ 341, 342 StPO eingelegte und mit der erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht gemäß §§ 344, 345 StPO begründete Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die in dem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 10. April 2000 allein erhobene Sachrüge greift nicht durch, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die mit der Sachrüge verfolgte Revision gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 StPO die Prüfung, ob Verfahrenshindernisse vorliegen, eröffnet (vgl. BGHSt 21, 242; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 49 m.w.N. - eine weitergehende Prüfung des angefochtenen Verwerfungsurteils aufgrund einer Sachrüge findet auch nach dieser Auffassung nicht statt -), oder ob ein Verwerfungsurteil gemäß § 329 StPO mit der Sachrüge nicht angegriffen werden kann (so OLG Koblenz, Vorlagebeschluss vom 20. Januar 2000 - 1 Ss 293/99 -). Hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilungen vom 16. März und 19. August 1999 bildenden Straftaten liegen keine Verfahrenshindernisse vor, so dass die Sachrüge jedenfalls unbegründet ist.

Eine Umdeutung der ausdrücklich erhobenen Sachrüge nach § 300 StPO in die (Verfahrens-)Rüge der Verletzung des § 329 StPO, die grundsätzlich möglich ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 49), scheidet im Ergebnis aus, weil diese Verfahrensrüge unzulässig wäre. Eine solche Verfahrensrüge wäre nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form ausgeführt. Zwar kann dem Schriftsatz des Verteidigers vom 15. März 2000 entnommen werden, dass der Angeklagte nach seiner Auffassung nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert war und daher das Verwerfungsurteil aus seiner Sicht letztlich keinen Bestand haben kann. Bei den Gründen, die der Angeklagte für seine Säumnis anführt, handelt es sich aber ausschließlich um nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, welches zwar im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens zu prüfen, unter dem Gesichtspunkt der mit der Verfahrensrüge erhobenen Revision aber unbeachtlich ist, weil diese nachträglich vorgetragenen Gründe für die Säumnis des Angeklagten dem Berufungsgericht bei seiner Verwerfungsentscheidung nicht bekannt waren und dementsprechend das Verwerfungsurteil nicht wegen Verkennung dieser nachträglich vorgetragenen Gründe fehlerhaft sein kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 48 m.w.N.).

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Revision hat der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.


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