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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 500/00 OLG Hamm

Leitsatz: Die Ermächtigung des Wahlverteidigers in der Vollmachtsurkunde zur Zurücknahme von Rechtsmitteln, endet mit dem Wechsel der Stellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Berufungsbeschränkung, Vollmacht des Wahlverteidigers, Wechsel der Stellung zum Pflichtverteidiger

Normen: StPO 302

Beschluss: Strafsache gegen T.A.,
wegen Raubes u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 10. Januar 2000 und auf den Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Der Nebenklägerin M.R. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihr der Rechtsanwalt F. aus Lippstadt beigeordnet.

2.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe :
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Lippstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Oktober 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub im minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger erklärt, "dass die Berufung auf das Strafmaß beschränkt werde". Die Strafkammer hat die Berufungsbeschränkung als wirksam erachtet und die Berufung auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird. Sie hat dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage auferlegt. Die Gebühr für das Berufungsverfahren hat sie um 1/4 ermäßigt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit den allgemein erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Die Strafkammer hat zu Unrecht die Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafzumessung angenommen und damit zugleich den Umfang ihrer Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt. Diesen durchgreifenden Mangel hatte der Senat auf die zulässige Revision von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch das Berufungsgericht zu prüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 352 Rdnr. 3, 4 m.w.N.).

Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung selbst keine rechtliche Beschränkung erklärt. Der Verteidiger des Angeklagten hat zwar ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, weil der Verteidiger hierzu entgegen der Vorschrift des § 302 Abs. 2 StPO - die Beschränkung des Rechtsmittels ist sachlich als eine Teilrücknahme der ursprünglich unbeschränkt eingelegten Berufung anzusehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 302 Randziffer 2 m.w.N.) - nicht ausdrücklich ermächtigt war. Allein das Schweigen des Angeklagten auf die in seinem Beisein von seinem Verteidiger abgelegte Erklärung vermag die vorgeschriebene ausdrückliche Ermächtigung nicht zu ersetzen. Zwar hatte der Angeklagte in der sich bei den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde vom 30. August 1999 den seinerzeit zunächst als Wahlverteidiger beauftragten Verteidiger unter Ziffer 5 u.a. auch zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Diese rechtsgeschäftlich erteilte Wahlvollmacht endete jedoch mit dem Wechsel des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger, angeordnet durch Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 1. September 1999 (vgl. KK-Ruß, StPO, § 302 Rdnr. 23). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der zunächst als Wahlverteidiger beauftragte Rechtsanwalt Dr. H. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Dass dem Verteidiger die Vollmacht vom 30. August 1999 nur für den Fall seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger erteilt war, lässt sich den Akten nicht sicher entnehmen. Es war daher zunächst von der Beauftragung des Rechtsanwalts als Wahlverteidiger auszugehen.

Die Unwirksamkeit der Ermächtigung zur Rechtsmittelbeschränkung hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen ist (vgl. KK-Ruß, a.a.O., § 302 Rdnr. 21). Mangels einer wirksamen Beschränkung war die Strafkammer verpflichtet, den Sachverhalt in vollem Umfang festzustellen und rechtlich zu bewerten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird diese Prüfung in der neuen Hauptverhandlung vornehmen müssen.

Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Raub führen, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Normalstrafrahmen der §§ 224, 249 StGB zur Anwendung zu gelangen hat oder ob die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles oder/und eine Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB vorliegen. In beiden Fällen kann eine Milderung des dann anzuwendenden Strafrahmens nach § 49 StGB in Betracht kommen. Dies könnte zu einer Veränderung des anzuwendenden Strafrahmens führen, aus dem die festzusetzende Strafe zu entnehmen ist. Die Bestimmung dieses Strafrahmens ist ebenso wie die konkrete Strafzumessung für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen.

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts F. beruht auf § 397 a StPO.


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