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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 174/97 (21/97) OLG Hamm

Leitsatz: Eine Verhaftung im Sinn des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EuAlÜbk liegt bereits mit der Festnahme vor, wenn dieser ein Urteil, ein Haftgrund oder ein Festnahmeersuchen des ersuchenden Staates zugrunde liegt; ab diesem Zeitpunkt berechnet sich also die 40-Tages-Frist.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Berechnung der förmlichen Auslieferungshaft, Festnahme in der Auslieferungssache, Urteil, Haftbefehl, Festnahmeersuchen

Normen: EuAlÜbk 16 Abs. 4 Satz 1

Fundstelle: StraFo 1997, 151; StV 1997, 372; ZAP EN-Nr. 524/97

Beschluss: Auslieferungssache (vorläufige Auslieferungshaft) betreffend den türkischen Staatsangehörigen S.A.,
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Frankreich zur Strafvollstreckung,
(hier: Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft).

Nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 28.04.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. März 1997 wird aufgehoben.

Gründe:

Nachdem SIRENE Frankreich (vgl. Art. 64 und 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 EuAlÜbk) im Wege der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung (Strafrest von 30 Monaten wegen Freiheitsberaubung u.a., verhängt durch Urteil des Tribunal de Grande Instance von Montargis vom 24. März 1993) ersucht hatte, ist der Verfolgte am 20. März 1997 deshalb in Marl festgenommen und am folgenden Tage dem Haftrichter des Amtsgerichts Marl vorgeführt worden, der daraufhin gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 IRG die Festhalteanordnung getroffen hatte.

Der Senat hat sodann durch Beschluss vom 26. März 1997, der dem Verfolgten am 16. April 1997 durch das Amtsgericht Essen verkündet worden ist und auf den im übrigen Bezug genommen wird, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, die seitdem in der Justizvollzugsanstalt Essen vollzogen worden ist.

Der Verfolgte ist nunmehr freizulassen, da die nach Artikel 12 EuAlÜbk erforderlichen Unterlagen bis heute nicht nur dem Senat, sondern auch dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht vorliegen.

Da der Verfolgte bereits am 20. März 1997 festgenommen wurde, endet heute die 40-Tagesfrist des Artikel 16 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EuAlÜbk.

Eine Verhaftung im Sinne dieser Vorschrift liegt bereits mit der Festnahme in einer Auslieferungssache vor, wenn ihr - wie hier - ein Urteil, ein Haftbefehl oder ein Festnahmeersuchen des ersuchenden Staates zugrunde liegt. Der Senat folgt damit der Ansicht des OLG Frankfurt im Beschluss vom 27. Juni 1983 - 2 Ausl. 28/83 - Eser/Lagodny-Wilkisky, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl., Nr. U 74 (vgl. auch Lagodny in Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 16 EuAlÜbk Rdnr. 6 f. ; Schomburg, a.a.O., § 16 IRG Rdnr. 27). Die gegenteilige Ansicht (vgl. KG GA 1982, 130; OLG Düsseldorf StV 1989, 27) ist hingegen abzulehnen, da andernfalls durch eine nicht kontrollierbare Verzögerung der Entscheidung über die vorläufige Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht die gesetzte längste Frist von 40 Tagen unangemessen und in nicht überprüfbarem Umfang verlängert werden könnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar und mit dem Zweck der Maßnahme nicht vereinbar, warum die Zeiten des - vorläufigen - Freiheitsentzuges eines Verfolgten nach § 16 Abs. 2 IRG, nach dem der Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme maßgeblich ist, und Artikel 16 Abs. 4 EuAlÜbk nach unterschiedlichen Maßstäben berechnet werden sollen.

Mit seiner Ansicht sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seinem Beschluss vom 3. Mai 1978 ausgeführt hat, dass im Rahmen des vorläufigen und summarischen Verfahrens ein Verfolgter "nicht länger als 40 Tage seiner Freiheit beraubt werden darf" (BGHSt 28, 31, 34; bestätigt in BGHSt 33, 310, 317). Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die Verhaftung i.S. des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk mit der Festnahme gleichzusetzen ist und die Unfreiheit des Verfolgten von ihrem Beginn an nicht länger als 40 Tage dauern darf.

Einer Vorlage zur Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 IRG bedurfte es daher nicht.

Vor Ablauf dieser 40-Tagesfrist ist dem Senat aber eine gründliche sachliche Bearbeitung ohne unzumutbaren Zeitdruck in keinem Falle mehr möglich.

Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 24. März 1997 die französischen Behörden über das Bundeskriminalamt vom Festnahmedatum in Kenntnis gesetzt hatte und durch per Telefax übermittelten Bericht vom 24. April 1997 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der 40-Tagesfrist hingewiesen hatte, hat eine von ihr am heutigen Tage gegen 12. 40 Uhr erfolgte telefonische Anfrage beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben, dass dort die Auslieferungsunterlagen aus Frankreich noch nicht eingegangen sind.
Danach aber erscheint es ausgeschlossen, dass die Auslieferungsunterlagen - auf welchem Wege auch immer - den Senat am heutigen Tage noch so rechtzeitig erreichen können, dass überhaupt eine sachgerechte weitere Bearbeitung der Vorgänge, erst recht eine solche ohne zumutbaren Zeitdruck, möglich wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe GA 1987, 366).

Auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft - ohne ausdrückliche Antragstellung - erfolgte Übermittlung der Akten war daher der Beschluss des Senats vom 26. März 1997 über die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben.


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