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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 248/98 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der Bewährungszeit über das Höchstmaß hinaus, Straftat außerhalb der zulässigen Bewährungszeit, Höchstmaß der Verlängerung, Höchstzeit der Verlängerung, die letzte zum Überschreiten von fünf Jahren führende Bewährungszeit darf um nicht mehr als die Hälfte der zuerst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden

Normen: StGB 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Leitsatz: Zum Höchstmaß der Verlängerung der Bewährungszeit;


Beschluss: Strafsache gegen H.B.,
wegen Vergewaltigung u.a.,
(hier: Widerruf der Reststrafenaussetzung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. März 1998 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Februar 1998 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Landgericht München I hat den Verurteilten am 22. Februar 1980 wegen fortgesetzter Vergewaltigung, fortgesetzter sexueller Nötigung und fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Verurteilte zwei Drittel dieser Strafe verbüßt hatte, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 14. September 1990, der am 2. Oktober 1990 rechtskräftig geworden ist, den Strafrest auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Am 12. März 1992 verlängerte die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit um ein Jahr, weil der Verurteilte an 2. August 1991 sich der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hatte und deshalb am 10. Dezember 1991 durch das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden war. Die Verlängerung der Bewährungszeit um weitere zwei Jahre auf nunmehr insgesamt sechs Jahre erfolgte durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Februar 1996, nachdem das Amtsgericht Essen am 3. März 1995 gegen den Verurteilten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit Juli und August 1994) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hatte. Von einem Widerruf der Reststrafenaussetzung sah die Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte sich damals in einer stationären Drogen-Entwöhnungstherapie befand und die Behandlung Erfolg zu versprechen schien.

Am 27. Februar 1997 verurteilte das Amtsgericht Duisburg den Verurteilten wegen Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Strafvereitelung und Verstoß gegen das Waffengesetz, begangen im Juni und Juli 1996, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Dies nahm die Strafvollstreckungskammer zum Anlass, durch den angefochtenen Beschluss die Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Verfahren zu widerrufen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das nach § 453 Abs. 2 Satz 3 statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der Widerrufsentscheidung.

Die von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Taten von Juni und Juli 1996 können den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht begründen. Als der Verurteilte diese Taten beging, war die hier rechtlich höchstzulässige Bewährungszeit nämlich bereits abgelaufen. Die Bewährungszeit ist zuletzt um zwei Jahre auf insgesamt sechs Jahre, d.h. bis zum 1. Oktober 1996 verlängert worden. Diese Verlängerung der Bewährungszeit war aber rechtlich fehlerhaft.

Obwohl der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist, hat der Senat diese Frage bei der Entscheidung über den Widerruf nachgeprüft. Unbestritten ist, dass Weisungen und Auflagen (§ 56 b und c StGB) - unbeschadet ihrer Anfechtung - nur dann zum Widerruf führen können, wenn sie rechtlicher Nachprüfung standhalten. Dasselbe muß gelten, soweit dem Widerruf eine Verlängerung der Bewährungszeit vorausgegangen ist. Denn nach dem Rechtsstaatsprinzip können auch insoweit einschneidende Entscheidungen nur auf rechtlich einwandfreier Grundlage getroffen werden (vgl. insoweit OLG Zweibrücken StV 93, 429 f. m.w.N.). Daran fehlt es aber, wenn die in Rede stehende Verlängerung überhaupt, etwa wegen Erreichens der Höchstdauer der Bewährungszeit, oder auch nur hinsichtlich des Umfangs des einzelnen Verlängerungsschritts ganz oder teilweise ausgeschlossen war. Letzteres ist hier der Fall, denn die Verlängerung um zwei Jahre durfte nicht angeordnet werden.

Zwar kann die Bewährungszeit wiederholt verlängert und dabei auch das Regelhöchstmaß des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB von fünf Jahren überschritten werden (vgl. OLG Düsseldorf StV 93, 430 und MDR 94, 931; OLG Hamm Beschluss vom 7. November 1991 - 2 Ws 42/91 - und vom 20. Februar 1992 - 2 Ws 51/92 -). Allerdings darf die letzte, zum Überschreiten von insgesamt fünf Jahren führende Verlängerung nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit - von hier: drei Jahren - betragen, da gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB, der nur für die Fälle einer Verlängerung über fünf Jahre hinaus Anwendung findet (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf a.a.O.), insoweit eine Beschränkung auf die Hälfte der zunächst, d.h. der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit zu erfolgen hat (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf in MDR 94, 932). Demnach hätte hier also die von zunächst drei Jahren auf vier Jahre verlängerte Bewährungszeit nur um höchstens ein Jahr und sechs Monate, d.h. auf insgesamt fünf Jahre und sechs Monate verlängert werden dürfen. Das bedeutet, dass die Bewährungszeit von Gesetzes wegen nicht über den 1. April 1996 hinaus hätte verlängert werden dürfen. Daraus folgt zugleich, dass wegen der erst danach, nämlich im Juni und Juli 1996 von dem Verurteilten begangenen Straftaten die Bewährung im vorliegenden Verfahren nicht widerrufen werden durfte.

Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 473, 467 StPO.

Der von dem Verurteilten ebenfalls gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gegenstandslos, da diese Frist mangels wirksamer Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht versäumt worden ist.


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