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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 142/97 OLG Hamm

Leitsatz: Bei der Frage, ob der Angeklagte i.S. des § 329 Abs. 1 StPO genügend entschuldigt ist, kann allein aus dem Fehlen eines ärztlichen Attestes für den geltend gemachten Entschuldigungsgrund: Erkrankung, nicht geschlossen werden, dass das Entschuldigungsvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, so dass deshalb der Angeklagte nicht genügend entschuldigt ist.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung, Fehlen eines ärztlichen Attestes, Erkundigungspflicht des Gerichts

Normen: StPO 329

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 389/97; NStZ-RR 1997, 240; DAR 1997, 361; VRS 93, 387

Beschluss: Strafsache gegen W.W.,
wegen Urkundenfälschung u.a.

Auf die Revision des Angeklagten vom 26. September 1996 gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. September 1996 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Unna mit Urteil vom 24. Juni 1996 u.a. wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 11. September 1996, 13.15 Uhr bestimmt. Zu dieser ist der Angeklagte am 15. August 1996 geladen worden. Mit Verfügung vom 3. September 1996 wurde er auf 9.00 Uhr umgeladen.

Am Tag vor dem Termin teilte der Verteidiger des Angeklagten um 15.55 Uhr telefonisch mit, die Mutter des Angeklagten habe ihn angerufen. Sein Mandant habe einen Kreislaufkollaps erlitten und befinde sich zur Zeit beim Arzt. Er könne höchstwahrscheinlich zum morgigen Termin nicht erscheinen. Ein Attest werde nachgereicht.

In der Hauptverhandlung am 11. September 1996 erschienen dann weder der Angeklagte noch sein Verteidiger. Nachdem der Vorsitzende auf der Geschäftsstelle nachgefragt und erfahren hatte, dass dort eine weitere Mitteilung durch den Angeklagten, den Verteidiger oder ein Attest eines Arztes nicht eingegangen war, wurde die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 StPO verworfen. Diese Entscheidung hat das Landgericht u.a. wie folgt begründet:

"Die fernmündlich durch den Verteidiger mitgeteilte Erklärung des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht. Die Information beruht auf einem Anruf der Mutter, die die angebliche Krankheit selbst nicht beurteilen kann. Ein Attest lag nicht vor."

Hiergegen wendet sich der Angeklagte, nachdem inzwischen sein Wiedereinsetzungsantrag vom Landgericht als unbegründet verworfen worden ist, nun noch mit der Revision. Er macht insbesondere geltend, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist, wenn der Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seiner Berufung nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 329 StPO Rn. 18 mit weiteren Nachweisen) nicht entscheidend, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Landgericht muß, wenn ein konkreter Hinweis für einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 1965, 410; Kleinknecht, a.a.O., § 329 StPO Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den die vergleichbare Fallgestaltung bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG betreffenden Beschluss des Senats vom 23. Dezember 1996 - 2 Ss OWi 1464/96 - ZAP EN-Nr. 230/97).

Dem ist das Landgericht vorliegend nicht gerecht worden. Vielmehr lassen die Gründe der angefochtenen Entscheidung besorgen, dass das Landgericht die Berufung des Angeklagten verworfen hat, weil die durch den Verteidiger am Vortag mitgeteilte Erkrankung des Angeklagten "nicht glaubhaft gemacht" worden ist. Das ist aber, wie dargelegt, nicht entscheidend. Vielmehr hätte das Landgericht darauf abstellen müssen, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Dazu war es nicht erforderlich, worauf aber offenbar das Landgericht (mit-)abgestellt hat und worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Revisionserwiderung abstellt, dass das Entschuldigungsvorbringen durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes objektiviert war. Zwar mag dessen Vorlage wünschenswert gewesen sein. Allein aus seinem Fehlen konnte aber nicht geschlossen werden, dass das Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten nicht der Wahrheit entsprach und er deshalb nicht genügend entschuldigt war (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht, a.a.O., § 329 StPO Rn. 22).

Das Landgericht ist im übrigen auch seiner Verpflichtung zur genügenden Amtsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte rechtzeitig vor dem Termin, nämlich am Nachmittag des Vortages, dem Landgericht die Gründe für ein voraussichtliches Nichterscheinen des Angeklagten mitgeteilt. Dahinstehen kann, ob allein dies schon als genügende Entschuldigung anzusehen ist. Jedenfalls lag damit ein konkreter Hinweis auf einen (möglichen) Entschuldigungsgrund vor, dem das Landgericht in ausreichendem Umfang hätte nachgehen müssen. Dazu genügte es nicht, lediglich auf der Geschäftsstelle nach weiteren Eingängen zu fragen. Vielmehr hätte das Landgericht zumindest noch versuchen müssen, zum Verteidiger des Angeklagten telefonischen Kontakt herzustellen, um von ihm ggf. nähere Informationen über den Gesundheitszustand des Angeklagten zu erhalten. Auch bot es sich an zu versuchen, mit der Mutter des Angeklagten, die offenbar auch über einen Telefonanschluß verfügte, zu telefonieren und sie über den Gesundheitszustand des Angeklagten zu befragen. Jedenfalls durfte das Landgericht nicht einfach die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil, das immerhin eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt hatte, verwerfen und den Angeklagten auf das Wiedereinsetzungs- und Revisionsverfahren verweisen.

Nach allem war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.


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