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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 288/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anordnung der bedingten Entlassung, Beschwerde der StA, persönlicher Eindruck in der Anhörung, kein Abweichen ohne Not

Normen: StGB 57 Abs. 1


Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen A.B.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
hier: Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 15. Juni 2000 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 9. Juni 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 9. Juni 2000, durch den die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Juli 1999 gegen ihn erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach Anhörung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Münster und mündlicher Anhörung des Verurteilten angeordnet worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde nicht beigetreten.

II. Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Überzeugung, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit einer bedingten Entlassung des Verurteilten nicht entgegensteht, hat die Strafvollstreckungskammer ersichtlich wesentlich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Verurteilten in der Anhörung gewonnen. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers erhebliche Bedeutung zu. Das Beschwerdegericht soll daher von der auf Grund der mündlichen Anhörung gewonnenen Legal- und Zukunftsprognose nur abweichen, wenn von der Strafvollstreckungskammer wichtige Gesichtspunkte übersehen worden sind oder wenn nach der Sachlage auch einem günstigen Eindruck bei der mündlichen Anhörung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Verurteilte, der sich seit seiner Einreise im Jahre 1992 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist abgesehen von den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Justizvollzugsanstalt Münster hat er sich ausweislich der Stellungnahme dessen Leiters vom 26. April 2000, der eine bedingte Entlassung befürwortet hat, beanstandungsfrei geführt. Er ist in der anstaltseigenen Schreinerei eingesetzt und zeigt dort zuverlässiges und fleißiges Arbeitsverhalten. Zudem verfügt er über stabile Beziehungen zu seiner deutschen Ehefrau. Zwischenzeitlich ist offenbar auch Hafturlaub beanstandungsfrei abgewickelt worden.

Dem Umstand, dass bisher noch nicht über seine Berechtigung zum Verbleib in der Bundesrepublik durch die Ausländerbehörde entschieden worden ist, kommt zumindest angesichts des bisherigen Zeitablaufs keine Bedeutung zu. Auch die Straftaten, die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegen, wiegen nicht so schwer, dass darauf eine die Strafaussetzung ablehnende Entscheidung gestützt werden könnte. Zudem hat sich der Verurteilte in dem zugrundeliegenden Ermittlungs- und Strafverfahren voll geständig gezeigt und über den eigenen Tatbeitrag zur Aufdeckung beigetragen.

Berücksichtigt man bei dieser Sachlage, dass sich der Verurteilte erstmals und seit nunmehr deutlich mehr als einem Jahr und acht Monaten im Freiheitsentzug befindet, muß dem persönlichen Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer von ihm in der mündlichen Anhörung gewonnen hat, das entscheidende Gewicht zukommen. Ausreichender Anlass, hiervon abzuweichen, besteht auch bei Berücksichtigung der mit der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen nicht.

Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Staatskasse die Kosten des nach alledem erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.


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