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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ss 381/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Revision bei fehlender bzw. nur scheinbarer Beschwer.

Senat: 5

Gegenstand: Revision

Stichworte: Unzulässigkeit der Revision, Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, Erfolg der Berufung, fehlende Beschwer, keine Beschwer, Teilrücknahme, Konkretisierung des Anfechtungsvorbringens, voller Erfolg der Berufung des Angeklagten

Normen: StPO 302

Beschluss: Strafsache gegen C.B.,
wegen Betruges.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XV. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Dezember 1999 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Revision wird als unzulässig auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
I. Mit Urteil vom 11. Dezember 1998 verurteilte das Amtsgericht Hamm (10 Ds 40 Js 1026/97) den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Hamm mit Urteil vom 14. April 1997 (10 Ds 40 Js 937/96) verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung. Gegen das Urteil vom 11. Dezember 1998 legte der Angeklagte fristgerecht Berufung ein. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Dortmund am 10. Dezember 1999 beschränkte der Verteidiger des Angeklagten mit dessen Zustimmung die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, und zwar insoweit auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Dieser Berufungsbeschränkung stimmte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu.

Das nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung am 10. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund lautet im Tenor wie folgt:

"Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, jedoch wird die Gebühr für die Berufung um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfang werden die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. "

In den Gründen des Urteils vom 10. Dezember 1999 wird u.a. folgendes ausgeführt:

"Der Strafrichter am Amtsgericht Hamm hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 14.04.1997 (10 Ds 40 Js 937/96) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, das er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch und insoweit auf die Frage der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Durch diese wirksame Beschränkung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, die diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung sowie der Rechtsfolgenausspruch, soweit er die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten betrifft und insoweit die Strafzumessung im engeren Sinne in Rechtskraft erwachsen und einer Nachprüfung durch die Kammer entzogen. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. In der eingeschränkten Form hat die Berufung Erfolg."

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 17. Dezember 1999 beim Landgericht Dortmund eingelegte Revision des Angeklagten, die nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 1. Februar 2000 mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Februar 2000, beim Landgericht Dortmund am 28. Februar 2000 eingegangen, begründet worden ist. Die Revision begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Gerügt wird - ohne weitere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts.

II. Die Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist. Eine Beschwer ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines förmlichen Rechtsmittels (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., vor § 296 Rdnr. 8). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn mit der ergangenen Entscheidung eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen verbunden ist, wobei sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur aus der Entscheidungsformel und nicht aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. BGHSt 7, 153; 13, 75; 16, 374; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 9 bis 11; KK, StPO, vor § 296 Rdnr. 5, 5 a). Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte durch das angefochtene Urteil deshalb nicht beschwert, weil er seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte und zwar innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs wiederum beschränkt auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, und das Landgericht in seinem Berufungsurteil unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die vom Amtsgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vorgenommene Berufungsbeschränkung war auch wirksam. Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, wobei innerhalb des Rechtsfolgenausspruches eine weitere Beschränkung auf abtrennbare Urteilsteile, zu denen auch die Strafaussetzung zur Bewährung gehört, vorgenommen werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 16, 20). Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Beschränkung ist allerdings, dass in dem angefochtenen Urteil ausreichende Feststellungen enthalten sind, die eine Prüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs ermöglichen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Dies war vorliegend der Fall. Soweit man in der Berufungsbeschränkung eine Teilrücknahme des Rechtsmittels und nicht, wie die inzwischen herrschende Meinung, lediglich eine Konkretisierung des Anfechtungsvorbringens sieht (vgl. BGHSt 38, 4; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 302 Rdnr. 44), hatte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die gemäß § 303 StPO erforderliche Zustimmungserklärung abgegeben.

Aus dem Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils ergibt sich nur scheinbar eine Beschwer des Angeklagten. Danach ist die Berufung mit der Maßgabe verworfen worden, dass die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Aus den Gründen des Berufungsurteils der Strafkammer geht allerdings eindeutig hervor, dass auch das Landgericht von einer nur noch auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bezogenen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist und dementsprechend den Schuldspruch des angefochtenen Urteils sowie den Rechtsfolgenausspruch, soweit dieser die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten betraf, mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen als bindend zugrunde gelegt hat. Weiter ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Berufung in der eingeschränkten Form (vollen) Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Urteilsgründe demgemäss über den "zurückgenommenen Teil" des Rechtsmittels keine Entscheidung mehr getroffen, sondern sich allein mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung befasst und diese vom Angeklagten angestrebte Strafaussetzung zur Bewährung auch bewilligt. Soweit die Berufung daher nach dem Tenor des Berufungsurteils mit der Maßgabe verworfen worden ist, dass die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, handelt es sich lediglich um eine missglückte, sachlich unzutreffende Formulierung des Entscheidungsausspruches, die den Angeklagten jedoch nicht beschwert, weil - wie sich aus den zum Verständnis der Urteilsformel mit heranzuziehenden Urteilsgründen ergibt - das Berufungsgericht über den zurückgenommenen Teil des Rechtsmittels (Schuld- und Strafausspruch) keine Entscheidung mehr getroffen hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.02.1982 (VRS 63, 57) zugrunde lag, in dem das OLG Zweibrücken eine Beschwer des Angeklagten bejaht hatte, dessen wirksam zurückgenommene Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens in der (nach wirksamer Zurücknahme der Berufung zu Unrecht durchgeführten) Berufungshauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen worden ist.

Da die Revision demgemäss aufgrund ihrer Unzulässigkeit keinen Erfolg haben konnte, hat der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.


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