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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 139/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Beschwer des Angeklagten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger kommt nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte geltend machen kann, diese Entscheidung beeinträchtige unmittelbar seine Rechte oder schutzwürdigen Interessen.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wahlverteidiger, Pflichtverteidiger, Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger, antragsgemäße Entscheidung, faires Verfahren, Beschwer, Verfahrenssicherung, Recht auf einen Wahlverteidiger, Unzulässigkeit

Normen: StPO 305 S. 1

Beschluss: Strafsache gegen N.V.,
wegen schweren Bandendiebstahls,
(hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 16. Juni 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 2000 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.07. 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:
I. Dem Angeklagten, der sich seit dem 17.12.1999 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem der Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.03.2000 angepassten Haftbefehl vom 18.05.2000 zur Last gelegt, in der Zeit vom 21.05.1995 bis zum 16.12.1999 in Dortmund und an anderen Orten in fünf Fällen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds in Wohnungen eingebrochen zu sein und dabei Gegenstände von bedeutendem Wert entwendet zu haben. Die Anklage ist durch Beschluss der Strafkammer vom 18. Mai 2000 zugelassen worden. Hauptverhandlungstermin ist auf den 13.07.2000 mit Fortsetzungstermin am 17.07.2000 anberaumt. Ein der Strafkammer möglicher früherer Hauptverhandlungstermin ist daran gescheitert, dass der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Albert aus Düsseldorf, durch andere Termine bis zum 14.07.2000 und durch einen sich anschließenden Erholungsurlaub bis zum 31.07.2000 verhindert ist.

Nachdem der Wahlverteidiger der Strafkammer mitgeteilt hatte, dass er jedenfalls bis Ende Juli 2000 verhindert sei, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, hat der Vorsitzende der Kammer den Angeklagten mit Schreiben vom 29.05.2000 darauf hingewiesen, dass er mit Rücksicht auf das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot beabsichtige, Termin zur Hauptverhandlung auf den 13.07. und den 17.07.2000 zu bestimmen und dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Zugleich hat er ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 09.06.2000 hat sodann der Angeklagte beantragt, ihm Rechtsanwalt K. aus Essen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Ferner wurde in dem Schriftsatz mitgeteilt, dass Rechtsanwalt K. über die geplanten Hauptverhandlungstage am 13. und 17.07.2000 unterrichtet sei und zur Verfügung stehe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2000 hat der Kammervorsitzende sodann dem Angeklagten Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 16.06.2000 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beiordnung der Pflichtverteidigung aufzuheben und einen neuen Hauptverhandlungstermin in Abstimmung mit dem Wahlverteidiger anzuberaumen. Die Beschwerde weist darauf hin, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf habe, von dem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden. Dieser Anspruch stehe im Range dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nach. Die Beiordnung des Pflichtverteidigers sei gegen den Willen des Angeklagten erfolgt; ein Vertrauensverhältnis zu diesem bestehe nicht. Auch sei der Pflichtverteidiger angesichts des umfangreichen Prozessstoffs nicht in der Lage, sich in der verbleibenden Zeit angemessen einzuarbeiten und den Angeklagten effektiv zu verteidigen.

Der Vorsitzende der Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Durch Beschluss vom 27.06.2000 (5 BL 101/2000) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des Angeklagten auf eine beschleunigte Aburteilung gehe im vorliegenden Fall seinem Interesse, nur durch seinen Wahlverteidiger verteidigt zu werden, vor. Auch sei nicht ersichtlich, warum ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem beigeordneten Pflichtverteidiger nicht bestehen solle.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft. Danach sind Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar. § 305 Abs. 1 StPO bezieht sich aber nur auf solche Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207). Demgegenüber handelt es sich bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers um eine Entscheidung des Vorsitzenden, die über die Vorbereitung der Urteilsfällung hinaus selbstständige prozessuale Bedeutung hat, da sie in das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren eingreift und zu im Nachhinein nicht mehr behebbaren Nachteilen für den Angeklagten durch Zeitablauf oder durch Unterlassung prozessualer Handlungen führen kann (OLG Stuttgart, a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1994, 288; StV 1997, 575; OLG Celle, StV 1988, 100). Dieser Ansicht haben sich sämtliche Strafsenate des erkennenden Oberlandesgerichts angeschlossen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 242 (3. Strafsenat); NStZ 1990, 143 (2. Strafsenat), je m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 141 Rdnr. 10 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist der Angeklagte durch die Bestellung des Pflichtverteidigers jedoch nicht beschwert. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger oder auch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers anfechten kann, wenn er geltend macht, die (weitere) Pflichtverteidigung sei unzulässig oder sachlich nicht gerecht fertigt (OLG Frankfurt/Main, StV 1994, 288 m.w.N.; StV 1997, 575; OLG Hamm (3. Strafsenat), StV 1989, 242, 243). Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren folgt nämlich grundsätzlich das Recht, sich ausschließlich durch einen von ihm gewählten Verteidiger bzw. durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat ausdrücklich bei.

Allerdings kommt eine Beschwer des Angeklagten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger nur dann in Betracht, wenn er geltend machen kann, diese Entscheidung beeinträchtige unmittelbar seine Rechte oder schutzwürdigen Interessen (KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., § 304 Rdnr. 30). An einer derartigen Beeinträchtigung fehlt es jedoch dann, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers antragsgemäß erfolgt ist. So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 09.06.2000 unmissverständlich beantragt, ihm Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Nachdem der Vorsitzende antragsgemäß entschieden hat, kann sich der Angeklagte nicht mehr darauf berufen, der Pflichtverteidiger, dessen Beiordnung er beantragt hatte, sei ihm aufgedrängt worden und es bestehe kein Vertrauensverhältnis zu ihm. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kammervorsitzende den Angeklagten mit Schreiben vom 29.05.2000 über seine Absicht unterrichtet hatte, zur Sicherstellung der geplanten Hauptverhandlungstermine am 13. und 17.07.2000 dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Kammervorsitzende hatte dem Angeklagten ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu dieser geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Der Angeklagte hatte damit die Möglichkeit, Bedenken und Vorbehalte gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers geltend zu machen und zum Ausdruck zu bringen, dass er nur durch den von ihm gewählten Verteidiger - ggf. unter Inkaufnahme einer weiteren Verzögerung des Verfahrens verteidigt werde möchte. Der Angeklagte hatte auch die Möglichkeit, die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrzunehmen. Der Angeklagte hat jedoch weder geschwiegen noch hat er Vorbehalte gegen eine Pflichtverteidigerbestellung geltend gemacht. Er hat vielmehr ohne Einschränkung oder Vorbehalt beantragt, ihm Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag musste der Kammervorsitzende so verstehen, dass der Angeklagte der beschleunigten Durchführung seines Verfahrens höheren Stellenwert beimaß als seinem grundsätzlichen Anspruch, sich durch seinen Wahlverteidiger verteidigen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Angeklagte durch die antragsgemäß ergangene Entscheidung nicht beschwert und die Beschwerde mithin unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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