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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 270/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zu Rechtsmitteln bei Einwendungen gegen die Rücknahme der Berufung.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Berufungsrücknahme, Einwendungen

Normen: StPO 302, StPO 300, StPO 472

Fundstelle: VRS 98, 140

Beschluss: Strafsache gegen A.B.,
wegen Trunkenheit im Verkehr, (hier: Einwendungen gegen die Rücknahme der Berufung).

Auf die Eingaben des Verurteilten vom 9., 14. und 21. Juli 1999 und auf die durch die 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen erfolgte Vorlage der Akten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an die zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I: Durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 23. März 1999 ist der Verurteilte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt worden. Zugleich ist ihm verboten worden, für die Dauer von drei Monaten im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen.

Gegen dieses Urteil hat er fristgerecht ein Rechtsmittel eingelegt, das er mit Schreiben vom 3. Mai 1999 als Berufung bezeichnet hat. In der Berufungshauptverhandlung vom 30. Juni 1999 hat er die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat der Rücknahme zugestimmt. Die Strafkammer hat daraufhin in der Hauptverhandlung einen Beschluss folgenden Inhalts verkündet:

,,Die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen, nachdem er die Berufung wirksam zurückgenommen hat, § 473 StPO."

Mit wortgleichen Schreiben vom 9. Juli, 14. Juli und 21. Juli 1999 hat der Verurteilte mitgeteilt, dass er die neun Monate Freiheitsstrafe nicht anerkenne. Der Vorsitzende der Strafkammer hat ihn mit Schreiben vom 18. August 1999 darauf hingewiesen, dass das Urteil nach wirksamer Rücknahme der Berufung rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 19. August 1999 hat der Verurteilte mitgeteilt, dass er ,,die neun Monate Haft nicht annehmen kann."

Die Strafkammer sieht die Eingaben des Verurteilten unter Bezugnahme auf den in anderer Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 20. Mai 1999 (2 Ws 158, 161 - 164/99) als sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 30. Juni 1999 an und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die Eingaben des Verurteilten sind nicht als sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 30. Juni 1999 anzusehen. Der Verurteilte hat sich nämlich weder ausdrücklich gegen diese Entscheidung gewandt, noch kann seine Erklärung, dass er das Urteil nicht anerkennen könne, gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgelegt werden. Vielmehr sind seine Schreiben als Einwendungen gegen die von ihm erklärte Berufungsrücknahme anzusehen. Hat der Verurteilte eine unzweifelhaft erklärte Berufungsrücknahme nachträglich angefochten oder widerrufen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1985, 429), oder sonst die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung geltend gemacht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 60), hat das Berufungsgericht die Berufung für erledigt zu erklären (vgl. BGH a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., õ 302 Rdnr. 11).

Erst über die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hätte der Senat zu entscheiden. Die von der Strafkammer angeführte o.g. Senatsentscheidung betraf einen anderen Sachverhalt. Dort lag eine schriftliche Erklärung vor, die dahingehend zu überprüfen war, ob in ihr überhaupt eine Berufungsrücknahme zu sehen war. Diese Frage war von der Strafkammer vorgreiflich im Rahmen des zunächst erlassenen Kostenbeschlusse und vom Senat im rahmend er ausdrücklich eingelegten Kostenbeschwerde zu prüfen.


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