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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 18/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung eines Rechtsbeschwerdezulassungsantrags, mit dem die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung des rechtlichen Gehörs, Anforderungen an Begründung des Zulassungsantrags

Normen: OWiG 80

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.F.,
wegen fahrlässiger Missachtung der Vorfahrt mit Sachbeschädigung.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 15. Oktober 1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. Oktober 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16.02.2000 durch Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Recklinghausen vom 23. Juni 1999 wegen fahrlässiger Missachtung der Vorfahrt mit Sachbeschädigung
(§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2, 49 StVO) eine Geldbuße in Höhe von 120,- DM verhängt worden.

Nachdem der Betroffene hiergegen durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 6. Oktober 1999. Mit Schreiben vom 9. September 1999 bat der Verteidiger wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit um Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Dem Verlegungsantrag kam das Amtsgericht nicht nach und teilte dies dem Verteidiger mit Schreiben vom 14. September 1999 mit. In der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1999 erschien Rechtsanwalt Aurich als Vertreter des Verteidigers. Der Betroffene erschien nicht. Daraufhin wurde durch das angefochtene Urteil der Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Nach Zustellung dieses Urteils an den Verteidiger am 13. Oktober 1999 legte dieser gegen das Urteil für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1999 rechtzeitig "Rechtsbeschwerde" ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung. Der Wiedereinsetzungsantrag ist inzwischen rechtskräftig durch das Amtsgericht verworfen worden.

Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. November 1999 begründete der Betroffene seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die aus seiner Sicht unzulässige Verwerfung des Einspruchs durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200,- DM beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Abgesehen davon, dass die Prüfung, ob die Verwerfung des Einspruchs in Verkennung des Rechtsbegriffs des entschuldigten Ausbleibens erfolgt ist, eine dahingehende ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt, diese Prüfung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG jedoch ausgeschlossen ist, würde die Begründung dieser Rüge auch nicht den Erfordernissen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen.

Die Ausführungen des Betroffenen hierzu, auch in Verbindung mit denjenigen im Schriftsatz vom 15. Oktober 1999, wären insoweit unzureichend (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.).

Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und damit den Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend macht, ist seine (Verfahrens-)Rüge ebenfalls nicht ausreichend begründet, so dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt als unzulässig zu verwerfen war.

Nach einhelliger Auffassung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen. Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811). Hierzu muss das Rechtsbeschwerdegericht schon im Zulassungsverfahren die erforderlichen Feststellungen treffen. Das bedeutet, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Denn nur dann ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden ist.

Vorliegend führt der Betroffenen jedoch nicht einmal aus, ob er sich überhaupt und ggf. wie er sich eingelassen hätte. Es fehlen darüber hinaus jegliche Angaben dazu, weshalb das rechtliche Gehör des Angeklagten durch die Verhinderung seines eigentlichen Verteidigers verletzt worden sein soll, zumal ein anderer Rechtsanwalt als Verteidiger bzw. als Vertreter des ursprünglichen Verteidigers beauftragt worden war und auch zum Hauptverhandlungstermin erschienen ist. Die Angaben des Betroffenen in seinem Zulassungsantrag, die Gewährung rechtlichen Gehörs umfasse das Recht des Betroffenen auf Anwesenheit seines gewählten Verteidigers im Hauptverhandlungstermin, reicht insoweit nicht aus (vgl. insgesamt zum Begründungsumfang bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch Senatsbeschluss vom 11. September 1998 in 2 Ss OWi 1021/98 = NZV 1999, 220 = NStZ-RR 1999, 23).

Das Rechtsmittel war daher - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.


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