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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 228/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Verjährung durch Versendung eines Anhörungsbogens

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Einstellung, Verfolgungsverjährung, Anhörung, Anhörungsbogen, Halter, Betroffener, Ermittlungsdienst des Straßenverkehrsamtes, Ermittlung des Betroffenen, Anhörung, erste Vernehmung

Normen: OWiG 33 Abs. 1 Nr. 1, StPO 206 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen K.N.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 3. Dezember 1999 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.04..2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das Verfahren wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen einer am 6. April 1999 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h außerorts eine Geldbuße von 230,- DM festgesetzt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt, sich jedoch darauf berufen, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt sei. Dagegen hat das Amtsgericht die Verkehrsordnungswidrigkeit als nicht verjährt angesehen. Es sei zwar zutreffend, dass der Bußgeldbescheid erst am 26. Juli 1999 und damit nach Ablauf von drei Monaten erlassen worden sei. Der Lauf der Verjährung sei hier jedoch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen worden, weil am 25. Juni 1999 durch den Oberkreisdirektor des Kreises Lippe ein Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt worden sei.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Mit näheren Ausführungen macht er geltend, die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei schon vor Erlass des Bußgeldbescheides verjährt gewesen. Das Amtsgericht sei ohne hinreichende Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch einen an ihn versandten Anhörungsbogen unterbrochen worden sei. Neben dem Umstand, dass er einen Anhörungsbogen nicht erhalten habe, sei nämlich die Versendung eines solchen Anhörungsbogens nicht hinreichend in den Akten dokumentiert.

2. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf bei der Verwaltungsbehörde:

Mit Amtshilfeersuchen vom 16. Juni 1999 wandte sich die Bußgeldbehörde, die zunächst als Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HX-N 275 Frau J.N. aus Steinheim ermittelt hatte, an den Ermittlungsdienst des Straßenverkehrsamtes des Kreises Höxter und bat unter Beifügung des Ermittlungsvorganges - auf dem darin befindlichen Radarfoto war eine männliche Person als Fahrer zu erkennen -, "zu versuchen, den Fahrzeugführer zur Tatzeit zu ermitteln und anzuhören".

Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 (Bl. 5 d.A.) teilte der Ermittlungsdienst des Straßenverkehrsamtes des Kreises Höxter unter gleichzeitiger Zurücksendung des Vorganges mit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, "dass es sich bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer eindeutig um Herrn K.N., L. 31 in 32839 S. handelt." Im Übrigen wird in dem Schreiben ausgeführt:

"Ich habe Herrn N. aufgesucht und zweifelsfrei identifizieren können. Er gab auch zu, die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben."

Nach Eingang dieses Schreibens bei der Bußgeldbehörde schrieb ein Mitarbeiter handschriftlich die Buchstaben "KA" und "FA" und dahinter das Datum "24.6.99" darauf.

Im Bußgeldbescheid, der am 26. Juli 1999 gegen den Betroffenen erlassen wurde, befindet sich bei der Rubrik "Anhörungsbogen/schriftliche Verwarnung versandt am:" der ausgedruckte Text "25.06.1999", der hieran anschließende Formulartext "nicht zurückgesandt" ist handschriftlich angekreuzt.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, weil die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt sei. Die vom Betroffenen vermisste Dokumentation über die Versendung des Anhörungsbogens ergebe sich neben dem Vermerk im Bußgeldbescheid auch aus der handschriftlichen Verfügung der Bußgeldstelle vom 24. Juni 1999 auf dem am selben Tage bei ihr eingegangenem Schreiben des Ermittlungsdienstes des Straßenverkehrsamtes Höxter vom 23. Juni 1999 (Bl. 5 d.A.). Im Übrigen sei die Verjährung auch dadurch unterbrochen worden, dass ein Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes des Straßenverkehrsamtes Höxter den Betroffenen vor dem 23. Juni 1999 aufgesucht und ihm dabei den Vorwurf des Bußgeldbescheides bekannt gemacht habe.

Mit seiner Gegenerklärung wendet sich der Betroffene insbesondere gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommene Interpretation des handschriftlichen Vermerks der Bußgeldstelle des Kreises Lippe vom 24. Juni 1999. Auf die daraufhin vom Senat eingeholte Auskunft hat der Landrat des Kreises Lippe am 29. März 2000 folgendes mitgeteilt (Bl. 55 d.A.):

"Die handschriftlichen Aufzeichnungen auf Seite 5 der Akte bedeuten, dass im vorliegenden Fall offensichtlich kein Anhörungsbogen an den Betroffenen verschickt wurde. Dieses ergibt sich aus der Abkürzung KA = kein Anhörungsbogen. Aufgrund der m.E. eindeutigen Aussage des Ermittlungsdienstes des Kreises Höxter wurde eine Fahreränderung (von J.N. auf K.N.) vorgenommen. Hierfür steht das Kürzel FÄ = Fahrzeugführeränderung.

Eine Anhörung wurde entgegen des Kreuzes auf Seite 11 der Akte nicht mehr versandt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig durch den Besuch des Ermittlungsbeamten und der damit verbundenen Bekanntgabe der Verkehrsordnungswidrigkeit unterbrochen wurde. ..."

II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen führt vorliegend zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß den §§ 206 a StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, nämlich der hier in Rede stehenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, drei Monate beginnend mit dem Vorfallstag (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG, 31 Abs. 3 S. 1 OWiG).
Die am 6. April 1999 begangene Ordnungswidrigkeit ist demnach mit Ablauf des 5. Juli 1999, mithin bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides vom 26. Juli 1999, verjährt.

Der Betroffene beruft sich im Ergebnis zu Recht darauf, dass der Lauf der Verjährung hier nicht unterbrochen worden ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, unterbrochen.

Die Versendung eines Anhörungsbogens an den betroffenen Verkehrsteilnehmer, in dem grundsätzlich die Bekanntgabe der Einleitung eines Verfahrens i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt, scheidet hier als Anknüpfungspunkt für eine Unterbrechung aus. Dabei kann dahinstehen, ob die lediglich im Bußgeldbescheid dokumentierte Verfahrenstatsache, dass der Anhörungsbogen am 25. Juni 1999 versandt und nicht zurückgesandt worden sei, noch in hinreichender Weise aktenkundig gemacht worden ist, obwohl eine Bestätigung des Datums durch Unterschrift oder Handzeichen des zuständigen Beamten nicht ersichtlich ist (verneinend OLG Köln, VRS 84, S. 104; BayObLG VRS 60, S. 126). Denn die vom Senat veranlassten Nachforschungen haben ergeben, dass entgegen der Angabe im Bußgeldbescheid tatsächlich ein Anhörungsbogen an den Betroffenen nicht versandt worden ist. Die gegenteiligen, auch dem Vermerk vom 24. Juni 1999 (Abkürzung "KA") widersprechenden, nach Lage der Sache nicht zu verstehenden Eintragungen im Bußgeldbescheid hatten immerhin zur Folge, dass das Amtsgericht im Vertrauen auf die Richtigkeit der in den Akten enthaltenen Angaben einen entsprechenden Unterbrechungstatbestand gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG angenommen hat.

Die Verjährung ist auch nicht durch andere Maßnahmen oder Handlungen unterbrochen worden.

Weder das Amtshilfeersuchen der Bußgeldbehörde vom 16. Juni 1999 noch die Tätigkeit des Mitarbeiters des Ermittlungsdienstes des Straßenverkehrsamtes Höxter vor dem 23.06.1999 kommen hier als Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in Betracht.

Denn bei dem Ersuchen der Bußgeldbehörde, den ihr bis dahin namentlich noch unbekannten Fahrzeugführer - durch Lichtbildvergleich - zu ermitteln und den so ermittelten Fahrer anzuhören, handelte es sich nicht um die Anordnung einer Vernehmung des Betroffenen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Vielmehr wurde ein Ermittlungsauftrag erteilt, von dessen Ergebnis es abhing, ob überhaupt ein Betroffener festgestellt werden konnte. Diese Person, bei der es sich um den Betroffenen handeln konnte oder auch nicht, sollte logisch und zeitlich danach aufgrund einer eigenen Entschließung der ersuchten Behörde vernommen werden. Für die ersuchende Bußgeldbehörde war der Betroffene noch nicht bestimmt und aus ihrer Sicht auch noch nicht individuell bestimmbar; ihr Ersuchen war, weil der Betroffene eben noch nicht feststand, naturgemäß unvollständig und bedurfte der Ergänzung durch eine Entscheidung der ersuchten Behörde (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 33 Rdnr. 13).

Eine Entscheidung der ersuchten Behörde im vorgenannten Sinne kann aber nicht festgestellt werden.

Den Erklärungen des Ermittlungsbeamten ist nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, dass nunmehr gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und alsdann eine erste Vernehmung des Betroffenen i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfolgt ist. Der Ermittlungsbeamte hat vielmehr lediglich vermerkt, dass Herr N. zugegeben habe, die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Damit wird jedoch nicht in ausreichendem Maße dokumentiert, dass nunmehr ihm als Betroffenem die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorbehaltlos zur Last gelegt wurde, sich das Verfahren also nun gegen ihn als Betroffenen richtete und er als solcher angehört werden sollte. Nach Maßgabe der vorgenannten Formulierung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die festgehaltene Erklärung etwa als Entlastungszeuge in dem gegen J.N. gerichteten Verfahren oder lediglich beiläufig als Spontanerklärung abgegeben hat. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebieten es aber, dass die Unterbrechung der Verjährung als wichtiger Verfahrensvorgang grundsätzlich aus sich heraus oder wenigstens aus dem Zusammenhang mit der Aktenlage erkennbar und in ihrer Wirkung auf das Verfahren für die Beteiligten abschätzbar wird (vgl. LK-Jähnke, 11. Aufl., 1994, § 78 c StGB Rdnr. 12).

Der Senat hat davon abgesehen, eine Auskunft des Mitarbeiters des Ermittlungsdienstes des Straßenverkehrsamtes der ersuchten Behörde über den Ablauf und die Einzelheiten seiner Ermittlungen und Gespräche mit dem Betroffenen einzuholen. Denn infolge des Zeitablaufes erscheint es ausgeschlossen, dass der betreffende Mitarbeiter in einer Routineangelegenheit der hier vorliegenden Art in seinem Erinnerungsbild noch ein hinreichend sicheres Wissen über den konkreten Ablauf der Befragung des Betroffenen hat, um danach eine wirksame Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bejahen zu können.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen des aufgezeigten Prozesshindernisses einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.


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