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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 180/00 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Bewährungswiderruf wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes, der mit nicht erfolgter Zahlung einer Geldauflage begründet wird, setzt die positive Feststellung voraussetzt, dass der Verurteilte auch zahlungsfähig war. Es ist Sache des Gerichts, dies aufzuklären und darzulegen.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf der Strafaussetzung, Aufhebung, Auflage, Auflagenverstoß, gröblich und beharrlich, Geldauflage, Zahlungsfähigkeit

Normen: StGB 56 f Abs. 1 Nr. 3

Beschluss: Strafsache gegen R.P.,
wegen Betruges u.a. (hier: Widerruf der bedingten Strafaussetzung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. Februar 2000 gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. Februar 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die 3. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) zurückverwiesen.

Gründe:
I. Die III. große Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) verurteilte den jetzigen Beschwerdeführer am 5. Februar 1997 wegen Betruges, Urkundenfälschung und Hehlerei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Sie erteilte dem damaligen Angeklagten gemäß § 56 b Abs. 2 Satz 1 Nr.2 StGB die Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von DM 5.000 an das Westfälische Kinderdorf e.V. in monatlichen Raten von DM 200, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils (5. Februar 1997) folgenden Monat, zu zahlen. Dieser leistete bis zum 21. April 1999 insgesamt DM 3.200.

Nachdem weitere (Teil-)Beträge nicht eingegangen waren, hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) am 25. Oktober 1999 das Widerrufsverfahren gemäß § 56 f StGB eingeleitet und dem Verurteilten (auch) die Möglichkeit eingeräumt, sich am 26. November 1999 vor dem beauftragten Richter der Kammer zu evtl. Hinderungsgründen zu äußern. In der Folgezeit hat die Ehefrau des Verurteilten fernmündlich die Begleichung der Restsumme bis zum Jahresende angekündigt. Dieser ist zum Anhörungstermin dann nicht erschienen. Da nicht gezahlt worden ist, hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschluss die bedingte Strafaussetzung widerrufen und die erbrachten Leistungen dahin angerechnet, dass dadurch drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als verbüßt gelten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. Februar 2000,mit der er auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse und die Überweisung von DM 1.800 vom selben Tage an den Geldbußempfänger hingewiesen hat.

II.
Das gemäß § 453 Abs.2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig und hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und dazu in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2000 u.a. ausgeführt:

"Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 f Abs.1 Nr.3 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Verurteilte gegen die Auflagen gröblich und (oder) beharrlich verstoßen hat. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses weist das Gericht zwar zutreffend darauf hin, dass der Verurteilte seinen Ratenzahlungsverpflichtungen zunächst im Jahre 1997 einigermaßen pünktlich nachgekommen ist, die Zahlungen im Jahre 1998 aber schleppend erfolgten und seit April 1999 keine Ratenzahlung mehr geleistet worden ist.

In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ein Bewährungswiderruf wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes die positive Feststellung voraussetzt, dass der Verurteilte auch zahlungsfähig war. Es ist Sache des Gerichts, dies aufzuklären und darzulegen; den Verurteilten trifft insoweit keine Beweislast (zu vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595;OLG Hamm StV 1993, 259).Die Strafvollstreckungskammer (Strafkammer) hat keine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit (Zahlungsfähigkeit) des Verurteilten getroffen. ..." (Bl. 58/59 BewH)

Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

Der Senat hat die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil die Widerrufsfrage im Hinblick auf den Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Straferlasses (§ 56 g StGB) zu prüfen ist, mit dem sich die Strafkammer bisher nicht befasst hat.


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