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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 409/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Dem tatrichterlichen Urteil muss entnommen werden können, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot allein bei Festsetzung einer erhöhten Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit Bewusstsein, Urteilsgründe

Normen: StVG 25, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache gegen K.G wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 3. Januar 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 2. Dezember 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 StPO i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.

G r ü n d e :
I. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen "fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" eine Geldbuße in Höhe von 200,- DM auferlegt und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats verhängt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene mit seinem PKW am 13. Januar 1999 auf der A 42 in einem Baustellenbereich die durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter auf 60 km/h herabbegrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbar 42 km/h fahrlässig überschritten hat. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene verspätet Rechtsbeschwerde eingelegt und diese ausweislich des Inhalts der Rechtsbeschwerdebegründung in Verbindung mit einer entsprechenden klarstellenden Erklärung des Verteidigers gegenüber dem Senat wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt, da es ihm in erster Linie um den Wegfall des angeordneten Fahrverbots geht. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat zwar unzuständigerweise (vgl. § 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG), aber bindend (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., zu § 46 Anm. 7 m.w.N.) Wiedereinsetzung gewährt, so dass der Senat zur Entscheidung berufen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die zulässige und wegen der insoweit noch ausreichenden tatsächlichen Feststellungen auch wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde hat einen - vorläufigen - Erfolg, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfange führt. Im Rahmen der Rechtsfolgenbegründung teilt das Urteil lediglich mit:

"Da er bislang verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, hielt das Gericht die nach der Bußgeldkatalogverordnung für einen solchen Fall vorgesehene Geldbuße von 200,- DM für tat-, schuld- und unrechtsangemessen.

Darüber hinaus sieht die Bußgeldkatalogverordnung § 2 Nr. 5.3.4 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung die Verhängung eines Fahrverbots im Regelfall für angezeigt an.

Von dieser Maßnahme kann nur abgesehen werden, wenn sich aus der Person des Betroffenen oder aus der Art und den Umständen des Verkehrsverstoßes Besonderheiten ergeben, die den Schluss zulassen, dass die Verhängung des Fahrverbots eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solche Ausnahmeumstände sind von dem Betroffenen weder behauptet noch dargetan worden, so dass gegen ihn auf ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen war."

Danach ist die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße von 200,- DM zwar nicht zu beanstanden, da sie der Regelbuße der Bußgeldkatalogverordnung für die festgestellte fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung entspricht. Anhaltspunkte, von dieser nach unten abzuweichen, sind auch für den Senat auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennbar. Das gegen den Betroffenen ferner verhängte Fahrverbot kann aber keinen Bestand haben. Denn das amtsgerichtliche Urteil lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße absehen zu können. Dazu muss das Urteil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Ausführungen enthalten (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 19. Mai 1998 - 2 Ss OWi 553/98 - m.w.N., vom 22. Mai 1998 - 2 Ss OWi 506/98 -, vom 3. Juni 1998 - 2 Ss OWi 541/98 - und vom 26. Januar 1999 = NZV 1999,
S. 215). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin fest. Da hier auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, was ausreichen würde, Entsprechendes nicht entnommen werden kann, war das angefochtene Urteil - wegen des Zusammenhangs zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Herne-Wanne, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen.


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