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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 590/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß der Betroffene, wenn er die Rüge darauf stützen will, dass er nicht ohne seinen Verteidiger habe verhandeln können, bei einfacher Sach- und Rechtslage vortragen, warum dem so gewesen ist.

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Verfahrensrüge, Verhandlung ohne Verteidiger, Fürsorgepflicht, fair trial, Zulassung der Rechtsbeschwerde

Normen: StPO 344 Abs. 2 Satz 2

Fundstelle: VRS 98, 117; StraFo 2000, 171 .

Beschluss: Bußgeldsache gegen W.M.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20. Januar 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.08.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
Durch Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Recklinghausen vom 7. Juli 1998 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit durch Abbiegen ohne besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger gemäß §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 3, 49 StVO eine Geldbuße von 80,- DM festgesetzt worden.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat mit Urteil vom 20. Januar 1999 den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem weder der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, noch sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin erschienen waren.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, hilfsweise mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 1. März 1999 als unzulässig verworfen worden.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat die 2. Auswärtige Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen am 22. April 1999 verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung, da die durch den Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße von 80,- DM die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht erreicht und § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG auf den Fall der Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 74 Rdnr. 48). Unschädlich ist, dass der Betroffene nur hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 18).

Der Betroffene rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG, da das Amtsgericht trotz Verhinderung seines Verteidigers keine erneute Terminsverlegung vorgenommen habe. Er habe daher an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen können, da er sich nicht in der Lage gesehen habe, sich allein, ohne seinen Verteidiger, ordnungsgemäß zu verteidigen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.).

Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, müssen, um die Zulässigkeit dieser Rüge zu begründen, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift (ohne Rückgriff auf die Akte) prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Hamm MDR 73, 246; OLG Köln VRS 87, 207; Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261).

Dazu trägt der ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladene, aber nicht erschienene Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde nicht ausreichend vor. Er legt, ohne nähere Ausführungen dazu, lediglich dar, er habe ohne seinen Verteidiger nicht verhandeln können, ohne vorzutragen, warum dem so gewesen ist. Das aber wäre in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage unerlässlich gewesen, zumal sich die Einspruchsbegründungsschrift seines Verteidigers darauf beschränkt hat, auf die Einlassung des Betroffenen zu verweisen.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin nicht in der vorgeschriebenen Form begründet worden.

Entsprechendes gilt im Ergebnis für die zudem erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Fürsorqepflicht bzw. des Gebotes des fair trial.

In Bußgeldsachen hat wegen der Masse der anfallenden Verfahren, die eine Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erfordern, im Hinblick auf die vergleichsweise weniger einschneidenden Rechtsfolgen das grundsätzlich beachtenswerte Interesse des Betroffenen, sich zu seiner Verteidigung eines Rechtsanwaltes zu bedienen (vgl. OLG Hamm VRS 74, 36; OLG Köln VRS 87, 207), jedenfalls dann zurückzustehen, wenn die Sach- und Rechtslage, wie hier, einfach gelagert und es dem Betroffenen daher zuzumuten ist, sich selbst zu erklären. In der Person des Betroffenen liegende Gründe, die Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme hätten geben können, werden mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen und sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.


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